Urteil vom Landgericht Köln - 33 O 202/04
Tenor
Die einstweilige Verfügung vom 03.06.2004 - 33 O 202/04 - wird bestätigt.
Die weiteren Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Antragstellerin ist im 42. Jahr Herausgeberin der Boulevardzeitung „ZZ“, die insbesondere im Rheinland auf dem Markt ist. Der "ZZ" ist überdies im gesamten Bundesgebiet in Bahnhofsbuchhandlungen erhältlich. Die Zeitung erscheint in einer Gesamtauflage von täglich 330.000 Stück.
3Zugunsten der Antragstellerin sind zudem Wort-/Bildmarken, die den Bestandteil "ZZ" enthalten, bei dem Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen. Wegen der eingetragenen Marken wird auf die Anlagen zur Antragsschrift AS 2, 3 und 4 Bezug genommen. Die Antragstellerin ist zudem Inhaberin der Internet-Domain anonym1, unter der die Online-Version des "ZZ" verfügbar ist.
4Die Antragsgegnerin gibt ein monatlich erscheinendes Jugendmagazin unter dem Titel „Z“ heraus. Das Magazin wird in Deutschland nicht über Kioske vertrieben, sondern ist lediglich über eine Bestellung bei dem Verlag mittels Abonnement in Deutschland zu beziehen. Früher wurde das Jugendmagazin unter dem Titel „anonymZZ“ in Österreich vertrieben. Seit Dezember 2003 trägt das Magazin den Titel „Z“ und wird auch in Deutschland über den Abonnement-Vertrieb angeboten.
5Die Antragsgegnerin teilte der Antragstellerin im Jahr 2003 mit, dass sie beabsichtige, den Titel „anonymZZ“ umzugestalten.
6Ein Mitarbeiter der Antragstellerin, Herr N, bestellte im April 2004 bei der Antragsgegnerin deren Jugendmagazin im Abonnement, wobei ihm unter dem 19.05.2004 der Preis für das Jahres-Abonnement in Rechnung gestellt wurde und am 25.05.2004 die Zeitschrift geliefert wurde. Wegen des Inhalts der Rechnung wird auf die Anlage zur Antragsschrift AS 7 Bezug genommen.
7Die Antragstellerin behauptet, sie habe erst am 25.05.2004 Kenntnis davon erlangt, dass die Antragsgegnerin das Jugendmagazin „Z“ nunmehr auch in Deutschland anbiete. Sie ist der Ansicht, es bestehe ein Unterlassungsanspruch aus §§ 14, 15 MarkenG.
8Die Antragstellerin hat am 03.06.2004 eine im Beschlusswege erlassene einstweilige Verfügung der Kammer erwirkt, mit der der Antragsgegnerin untersagt worden ist,
91. Die Antragsgegnerin hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,
10im geschäftlichen Verkehr in Deutschland eine Zeitschrift mit dem Titel
11„Z“
1213
anzubieten und/oder in Verkehr zu bringen und/oder zu bewerben und/oder nach Deutschland zu importieren, und zwar wie nachstehend wiedergegeben:
14(Es folgt eine Darstellung)
152. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
16Gründe:
17Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet.
18Der Verfügungsgrund wird gem. § 25 UWG vermutet.
19Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin gemäß § 14, 15 MarkenG zu Recht auf Unterlassung in Anspruch, weil die von der Antragsgegnerin zur Kennzeichnung ihrer Zeitschrift benutzte Bezeichnung „Z„ der im deutschen Markenregister eingetragenen Wort-/Bildmarke sowie dem für eine Tageszeitung genutzten Titel "ZZ" der Antragstellerin zum Verwechseln ähnelt.
20Streitwert: 150.000,-- €
21Nachdem die Antragsgegnerin gegen diese einstweilige Verfügung Widerspruch eingelegt hat, beantragt die Antragstellerin nunmehr,
22- wie erkannt -
23Die Antragsgegnerin beantragt,
24die Beschlussverfügung vom 03.06.2004 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.
25Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, es fehle der Verfügungsgrund. Sie behauptet, die Antragstellerin habe bereits frühzeitig von dem geänderten Titel Kenntnis gehabt. Hinsichtlich des Verfügungsanspruchs ist sie der Ansicht, es bestehe weder unter dem Gesichtspunkt des Marken- noch des Titelschutzes Verwechslungsgefahr. Wegen der Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrags wird auf den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 20.07.2004 (Bl. 22 ff. d.A.) Bezug genommen. Überdies fehle es an der für einen Schutz nach §§ 15 Abs. 2, 5 Abs. 3 MarkenG erforderlichen Bekanntheit des Titels der Zeitung "ZZ".
26Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
27Entscheidungsgründe:
28Die einstweilige Verfügung war zu bestätigen, da ihr Erlass auch nach dem weiteren Vorbringen der Parteien gerechtfertigt war.
29Der Verfügungsantrag ist zulässig. Zugunsten der Antragstellerin streitet die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG, die im Markenrecht entsprechende Anwendung findet. Diese ist durch den Vortrag der Antragsgegnerin nicht erschüttert. Soweit die Antragsgegnerin sich darauf beruft, sie habe der Antragstellerin den neuen Titel „Z“ im Jahr 2003 angekündigt, ergibt sich dies aus der eidesstattlichen Versicherung des Herrn L2 vom 20.07.2004 (Bl. 33 d.A.) nicht. Denn dort heißt es lediglich, dass der Antragstellerin im Jahr 2003 mitgeteilt worden sei, dass eine Vereinfachung des Titellogos geplant sei. Dies beinhaltet aber nicht, dass der Antragstellerin auch der neue Titel „Z“ mitgeteilt wurde, was erforderlich gewesen wäre, um die Dringlichkeitsvermutung zu erschüttern. Auch aus den Daten der Bestellung durch den Mitarbeiter der Antragstellerin Herrn N ergibt sich nicht, dass der Antragstellerin der Titel „Z“ früher als im Mai 2004 bekannt war. Denn in dem Schriftverkehr der Bestellung war Gegenstand stets die alte Bezeichnung „anonymZZ“, nicht aber die jetzige Bezeichnung „Z“. Auch in der Rechnung vom 19.05.2004 (Anlage AS 7) ist noch der bisherige Titel genannt. Soweit die Antragsgegnerin damit argumentiert, dass bereits seit Dezember 2003 die Zeitschrift „Z“ auf dem Markt sei, folgt daraus noch nicht, dass dies der Antragstellerin auch bekannt war.
30Überdies hat Herr Dr. T am 12.08.2004 an Eides Statt versichert (Bl. 55-57 d.A.), erst mit der Lieferung an Herrn N Kenntnis davon Kenntnis erlangt zu haben, dass die Antragsgegnerin ihr Jugendmagazin unter dem Titel „Z“ nach Deutschland liefert.
31Der Verfügungsanspruch folgt aus §§ 15 Abs. 2, 5 Abs. 3 MarkenG. Mit dem Titel „Z“ verletzt die Antragsgegnerin Titelrechte der Antragstellerin. Zwischen dem prioritätsälteren Titel "ZZ" und dem Titel „Z“ besteht mittelbare Verwechslungsgefahr.
32Grundsätzlich dienen Werktitel im Sinne des § 5 Abs. 3 (nur) der Unterscheidung eines Werkes von anderen; einen Hinweis auf den Hersteller oder Inhaber des Werkes stellen sie regelmäßig nicht dar (BGH MD 2000, 424, 427 - Facts; BGH WRP 1999, 1279, 1281 - Szene mwN). Sie sind daher in der Regel nur gegen die Gefahr einer unmittelbaren Verwechslung im engeren Sinne geschützt (BGH, a.a.O.). Allerdings kann der Verkehr unter bestimmten Voraussetzungen mit dem Werktitel gleichzeitig auch die Vorstellung einer bestimmten betrieblichen Herkunft verbinden, wie dies in der Rechtsprechung für bekannte regelmäßig erscheinende periodische Druckschriften bejaht worden ist. Denn die Bekanntheit eines solchen Titels und das regelmäßige Erscheinen im selben Verlag legen die Schlussfolgerung nahe, dass er im Verkehr jedenfalls teilweise auch als Hinweis auf die betriebliche Herkunft verstanden wird.
33Dass und warum es sich bei dem Titel "ZZ" um eine unterscheidungskräftige Bezeichnung und einen bundesweit bekannten Titel handelt, mit dem der Verkehr die Vorstellung einer bestimmten betrieblichen Herkunft verbindet, hat das Oberlandesgericht Köln bereits in dem Urteil vom 04.04.1984 (GRUR 1984, 753 ff.) - freilich noch zu § 16 UWG a.F. - entschieden.
34Das Oberlandesgericht Köln hat Folgendes ausgeführt:
35„Die von der Kl. für die von ihr verlegte Zeitung gewählte Bezeichnung "ZZ" besitzt ausreichende Unterscheidungskraft. Der Verkehr erblickt in diesem Teil den Namen der fraglichen Druckschrift, der bestimmt und geeignet ist, sie von anderen zu unterscheiden. Mag ZZ als ein Wort der Umgangssprache und in anderem Zusammenhang auch eine häufig gebrauchte Bezeichnung sein, als Titel einer Zeitschrift ist sie ungewöhnlich und daher unterscheidungskräftig. ...
36Danach ist davon auszugehen, dass eine Bezeichnung "ZZ" von einem beachtlichen Teil des Verkehrs bundesweit als bestimmte Zeitung eines bestimmten Herausgeber-Unternehmens angesehen wird, so dass, wenn die Bezeichnung für ein anderes Unternehmen dieser Branche verwendet wird, sie – auch von Journalisten anderer Presseorgane – dem Unternehmen der Kl. zugeschrieben wird.“
37Die Kammer schließt sich nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage dieser Auffassung an. Eine andere Beurteilung ist auch nicht etwa dadurch veranlasst, dass nunmehr die tägliche Auflage bei nur noch 330.000 Exemplaren gegenüber 400.000 im Jahre 1984 liegt. Denn nach wie vor gehört der "ZZ" unstreitig zu den größten deutschen Tageszeitungen und befindet sich nunmehr im 42. Jahr auf dem deutschen Zeitungsmarkt.
38Der Gebrauch des Titels "ZZ" und des Titels „Z“ führt schriftbildlich, klanglich und vom Sinngehalt zu Verwechslungsgefahren in dem Sinne, dass der Verkehr in der von der Antragsgegnerin verwendeten Bezeichnung „Z“ einen Hinweis auf die Antragstellerin sieht.
39Die Verwechslungsgefahr ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls, namentlich der Kennzeichnungskraft des Titels, der Nähe der in Betracht zu ziehenden Waren sowie des Grades der Ähnlichkeit der zu vergleichenden Kennzeichen zu beurteilen.
40Wie bereits ausgeführt ist die Kennzeichnungskraft des Titels "ZZ" angesichts der Bekanntheit als gesteigert einzustufen. Es besteht bei Branchenidentität zumindest eine deutliche Warennähe, da es sich zwar zum einen um eine Tageszeitung, zum anderen um ein monatlich erscheinendes Jugendmagazin handelt, jedoch stets Printmedien gegeben sind. Soweit die Antragsgegnerin damit argumentiert, eine Verwechslungsgefahr scheide aus, weil vollständig unterschiedliche Produkte dadurch gegeben seien, vermag dies die Kammer nicht zu überzeugen. Denn im Bereich der Boulevard-Presse ist es durchaus üblich geworden, dass periodisch erscheinende Magazine zu bestimmten Themen herausgegegeben werden (z.B. Computer-Bild; Bild der Frau etc.). Der Grad der Übereinstimmung der sich gegenüberstehenden Zeichen ist ebenfalls als hoch einzustufen. Die Zeichen unterscheiden sich nur dadurch, dass bei dem Zeichen der Ag. schriftbildlich der erste Buchstabe, das „E“ fehlt. Dieser Unterschied tritt jedoch bereits bei klanglicher Prüfung deutlich in den Hintergrund. Vor diesem Hintergrund wird der Verkehr daher annehmen, mit der Jugendzeitschrift Z eine Zeitschrift aus dem selben Unternehmen vor sich zu haben, bzw. zumindest annehmen, dass zwischen den herausgebenden Unternehmen eine Unternehmensverbindung besteht. Gegen die Annahme mittelbarer Verwechslungsgefahr spricht auch nicht, dass die Zeitschrift der Antragsgegnerin in Deutschland nur über Abonnement und nur bei einer Bestellung bei der Antragsgegnerin in Wien bezogen werden kann. Denn entscheidend ist, dass sie auf dem deutschen Markt erhältlich ist und der Verkehr angesichts der Bekanntheit des Titels auf das anbietende Unternehmen nicht besonders achten dürfte. Aber selbst wenn dem Verkehr, der die Zeitung der Antragstellerin abonniert, das die Zeitung herausgebende Unternehmen bei der Bestellung deutlich vor Augen tritt, wäre zudem immer noch eine mittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt gegeben, dass der Verkehr von einer Unternehmensverbindung ausgeht.
41Da bereits ein Verfügungsanspruch aus §§ 15 Abs. 2, 5 Abs. 3 MarkenG gegeben ist, kann dahinstehen, ob der Antragstellerin auch ein Anspruch aus §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 4 MarkenG zusteht.
42Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
43Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus Sinn und Zweck der einstweiligen Verfügung.
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