Urteil vom Landgericht Köln - 6 S 179/04
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 04.03.04 (117 C 220/03) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar .
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Entscheidungsgründe
2Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
3Das Amtsgericht hat durch das angefochtene Urteil die Klage abgewiesen.
4Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des vorgenannten Urteils Bezug
5genommen.
6Die hiergegen eingelegte zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
7Der Kläger kann Ansprüche weder aus der Garantievereinbarung, noch aus einer angeblichen Schlechterfüllung des Partnerschaftsvertrages herleiten.
8Vorausgestellt sei, daß in dem Vertrag eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen worden ist. Selbst wenn man diese auf die Garantievereinbarung anwenden wollte, führt dies insoweit zu keiner vom Amtsgericht abweichenden Beurteilung.
9Aus der Vereinbarung insgesamt folgt nicht nur, daß die Beklagten ihre Verpflichtung erfüllen sollten, sondern gleichermaßen, daß dies auch hinsichtlich des Klägers gelten sollte. Dieser hat jedoch nicht, wie vereinbart, in 2 Raten , insgesamt 4000 DM zzgl. Mehrwertsteuer gezahlt. Ausweislich der vertraglichen Vereinbarung hatte der Kläger nach 5 Vorschlägen die weitere Rate von 2300 DM zu zahlen. Dem ist er indes nicht nachgekommen.
10Er kann sich auch nicht darauf berufen, er hätte nicht zahlen zu brauchen, weil die Beklagten ihrerseits ihm keine brauchbaren Vorschläge geschickt hätten.
11Ausweislich der vom Amtsgericht durchgeführten Beweisaufnahme steht auch zur Überzeugung der Kammer fest , daß die Parteien abweichend von der Partnerschaftsanalyse das Alter der Kandidatinnen auf bis zu 50 Jahre festgesetzt haben. Die Zeugin G hat überzeugend, unter Darlegung der Einzelheiten des Gesprächs, ausgeführt, daß der Kläger ihr gegenüber erklärt habe, er sei mit einem Alter bis zu 50 Jahre einverstanden. Dementsprechend habe sie die Altersangabe in der Analyse geändert.
12Im übrigen ist zu berücksichtigen, daß der Kläger hinsichtlich der ihm genannten Kandidatinnen U , Alter 42 ; C, Alter 45 ;S , Alter 34 ;T2 48 Jahre keine Beanstandungen wegen des Alters oder wegen sonstiger Umstände vorgebracht hat . Er hat insoweit nur gerügt, es sei mit diesen Frauen überhaupt nicht zu einem Treffen gekommen. Die Gründe die hierzu geführt haben, nämlich ein sich nicht einigen können auf einen Treffpunkt etc. fallen jedoch nicht in den Verantwortungsbereich der Beklagten. Soweit der Kläger sich hinsichtlich der Frau T2 viel später aus anderen Gründen beschwert hat, führt dies ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung, da auch deren Alter von 48 Jahren noch in dem entsprechenden Raster liegen.
13Der Kläger kann sich im übrigen hinsichtlich des Alters auch nicht auf die Schreiben vom 08.3.02 und 15.04.02 berufen. Zwar hat der Kläger im Schreiben vom 15.04.02 eine Partnerin von bis zu 40 Jahren verlangt, "wie am 12.09.01" vereinbart. Dass eine solche Vereinbarung zustandekommen ist, hat er indes ebenfalls weder hinreichend substantiiert, noch bewiesen. Auf den Zettel (Bl. 27 GA) kann er sich insoweit nicht berufen. Es ist weder dargetan, noch sonstwie ersichtlich, wer diesen unterschrieben hat.
14Im übrigen hat der Kläger auch nach dem 12.09.01 Partnervorschläge akzeptiert und sogar ältere Frauen getroffen, ohne anschließend ausreichend kenntlich zu machen, daß diese wegen des Alters nicht akzeptabel waren.
15Im übrigen hat der Kläger lediglich Frau L1 , 53 Jahre alt , und Frau L, 50 Jahre, aus Altersgründen in den Schreiben vom 12.09.01 und 6.2.2002 beanstandet..
16Hinsichtlich Frau K , 43 Jahre wurden keine Bedenken geäußert, Ebenso wurde bei den Damen K 43 Jahre , U, I und G und H das Alter nicht gerügt . Nur Frau T, 39 Jahre, durfte abgelehnt werden, weil sie nicht der Analyse entsprach, da sie von ihrem Mann getrennt lebte.
17Aus alledem folgt, daß weder eine Verletzung des Garantievertrages, noch eine Schlechterfüllung des Partnerschaftsvertrages gegeben ist.
18Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
19Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.10 ZPO.
20Die Revision war nicht zuzulassen, denn die dafür nach § 543 II ZPO erforderlichen Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, da es sich um eine reine Einzelfallentscheidung handelt. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Revisionsgerichtes.
21Berufungsstreitwert: 1676,36 €
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