Beschluss vom Landgericht Köln - 6 T 656/04
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3 wird der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 28.09.2004 - 51 XVII K 3/01- unter Zurückweisung der Beschwerde im übrigen wie folgt abgeändert:
Dem Betreuer I, M-str.50, 50858 Köln,
wird für seie Tätigkeit in der Zeit vom 27.01.2004 bis 06.08.2004 gemäß §§ 1908 i, 1836 I und II BGB eine Vergütung einschließlich Mehrwertsteuer in Höhe von 3047,92 festgesetzt.
Der Betrag ist aus der Staatskasse zu zahlen.
1
G r ü n d e :
2Der Betroffene stand seit dem 10.01. 2001 (Bl. 58 GA) unter Betreuung des Beteiligten zu 2. Die Aufgabenkreise umfaßten die Gesundheitssorge , Wohnungsangelegenheiten, die Vermögenssorge, die Vertretung bei Behörden und die Entscheidung über Empfang und Öffnen der Post. Auch ein Einwilligungsvorbehalt war angeordnet. Mit Beschluss vom 28.07.04 wurde die Betreuung aufgehoben (Bl. 417 GA)
3Der Beteiligte zu 2 hatte seine Tätigkeiten in der Vergangenheit regelmäßig abgerechnet, unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 60 DM (Bl. 93 ff GA) bzw. 31 ( Bl. 131 ff , 172 ff , 226 , 282 ff, 299 ff).
4Die Vergütungsanträge wurden nicht beanstandet .
5Mit Antrag vom 08.04.2004 (Bl. 345 ff GA) bat der Betreuer erneut um Festsetzung einer Vergütung nebst Auslagenersatz gegen die Staatskasse für den Zeitraum 27.01.2004 bis 09.04.2004.
6Geltend gemacht wurde erneut ein Stundensatz von 31 , sowie eine Zahl von 40,2 Stunden.
7Mit Schreiben vom 13.04.2004 bat das Amtsgericht um Erläuterung der Abrechnung und um Mitteilung, welchen Berufsabschluss der Betreuer habe (Bl. 352 RS GA).
8Daraufhin übersandte der Beteiligte zu 2 mit Schreiben vom 19.04.04 ein Abschlusszertifikat der KFH-NW Abt. Köln GmbH aus dem Jahr 1993 (Bl. 354 ff GA), betreffend eine 2 -jährige Ausbildung (Bl. 355 GA).
9Das Amtsgericht holte daraufhin eine Stellungnahme des Bezirksrevisors ein, der am 29.04.2004 die Auffassung vertrat, die vorgenannte Ausbildung stelle keine vergleichbare Ausbildung im Sinne des § 1 S.2 Ziffer.2 BVormVG dar (Bl. 361 GA), so daß der Stundensatz lediglich mit 23 anzusetzen sei.
10Daraufhin forderte das Amtsgericht den Beteiligten zu 2) erneut zur Stellungnahme auf, die am 10.05.04 (Bl. 363 GA) erfolgte.
11Der Bezirksrevisor sah im Hinblick darauf keinen Anlaß von seinem Rechtsstandpunkt abzuweichen (Bl.374 GA).
12Ein weiterer Vergütungsantrag wurde von dem Beteiligten zu 2) am 18.06.04 für den Zeitraum 09.04.2004 bis 18.06.2004 (Bl. 384 ff GA) gestellt unter Berücksichtigung eines Stundensatzes von 31 und einer Stundenzahl von 34,65.
13Ein weiterer Vergütungsantrag wurde von dem Beteiligten zu 2) am 06.08.04 für den Zeitraum 19.06.2004 bis 06.08. 2004 (Bl. 439 ff GA) gestellt unter Berücksichtigung eines Stundensatzes von 31 und einer Stundenzahl von 30,4.
14Insgesamt wurden somit von dem Beteiligten zu 2 40,2 Stunden, 34,65 und 30,4, insgesamt also 105,25 für den in Rede stehenden Zeitraum angesetzt.
15Mit Beschluss vom 28.09.2004 (Bl. 457 ff GA) hat das Amtsgericht dem
16Beteiligten zu 2) für seine Tätigkeit in der Zeit vom 27.01.2004 bis 06.08.2004 gemäß §§ 1908 i, 1836 I,II BGB eine Vergütung nebst Auslagen einschließlich Mehrwertsteuer in Höhe von insgesamt 3984,73 , unter Zurückweisung des Antrages im übrigen, gegen die Staatskasse festgesetzt.
17Dabei hat das Amtsgericht die angesetzten Stunden von 105,25 um 4,3 Stunden auf 100,95 Stunden gekürzt, und somit 3129,45 , zzgl. Mehrwertsteuer von 500,71 , insgesamt 3630,16 errechnet . Ferner hat es die entsprechenden Portokosten nebst Mehrwertsteuer abgezogen, so daß an Aufwendungen nur 354,57 inklusive Mehrwertsteuer als berechtigt angesehen wurden
18Einen Stundensatz von 31 hat das Amtsgericht als angemessen angesehen mit der Begründung, die Ausbildung bei der KFH-NW in Verbindung mit der langjährigen Berufsausübung sei der Ausbildung an einer Hochschule vergleichbar.
19Gegen den vorgenannten Beschluss hat der Beteiligte zu 3 sofortige Beschwerde eingelegt soweit ein Stundensatz von 31 als angemessen angesehen worden ist. Zur Begründung hat der Beteiligte zu 3 vorgebracht, die von dem Betreuer vorgelegten Nachweise der Berufsausbildung rechtfertigten keine Vergütung nach § 1 Abs. 1 S.2 Nr.2 BVomVG .
20Da nicht einmal der Nachweis erbracht worden sei, dass eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbar abgeschlossenen Ausbildung vorliegen würde, sei sogar nur einen Stundenlohn von 18 zu erstatten..
21Der Betreuer hat daraufhin ausgeführt , er habe ein mehrjähriges Jurastudium absolviert. Die 2-jährige Fortbildung bei der KFH-NW habe auf einer abgeschlossenen Fachhochschulausbildung aufgebaut.
22Im übrigen ergebe sich die Wertigkeit der Fortbildung aus der Intention des BMJ (Bl. 473 GA).
23 24Die gemäß § 56 Abs.5 FGG zulässige sofortige Beschwerde ist teilweise begründet.
25Das Amtsgericht hat zu Unrecht bei der Vergütungsfestsetzung einen Stundensatz von 31,- zugebilligt.
26Dem Betreuer steht nämlich nur ein solcher von 23 zu.
27Nach §§ 1908 i, 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB richtet sich die Höhe der Vergütung nach den für die Führung der Betreuung nutzbaren Fachkenntnissen des Betreuers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der vom Betreuer zu führenden Geschäfte.
28Hierbei ist das Ermessen des Vormundschaftsgerichtes bei der Entscheidung über die Vergütung für die Betreuung vermögensloser Betreuer zwingend durch die Verweisungsregelung in § 1836 a BGB n.F. dahingehend eingeschränkt, dass für Vergütungen, die aus der Staatskasse gezahlt werden, die Sätze des § 1 Abs. 1 BVormVG maßgeblich sind.
29Danach beträgt die regelmäßige Vergütung 18,- , die sich dann auf 23,- erhöht, wenn der Betreuer über besondere Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, und diese Kenntnisse durch eine abgeschlossen Lehre oder eine "vergleichbare abgeschlossene Ausbildung" erworben sind.
30Hier hat der Betroffene bis auf die Ausbildung an der KFH- NW keine abgeschlossene Ausbildung.
31Dennoch stehen ihm jedenfalls 23 als Stundenlohn zu .
32Zu berücksichtigen ist nämlich, daß ausweislich des Zertifikats der KFH- NW aus 1993, die 2-jährige Ausbildung auf einer Ausbildung als Diplom-Sozialarbeiter/Diplom-Spezialpädagogen/Diplom-Sozialarbeiterinnen/Dipl.-Soziologinnen, oder vergleichbaren Berufsabschlüssen aufbaute.
33Indem der Beteiligte zu 2) , der selbst keine der vorgenannten Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen hat , zu der Maßnahme dennoch zugelassen worden ist und diese, deren Ziel es war, einen geschulten Betreuer zu schaffen , erfolgreich abgeschlossen hat, hat er jedenfalls damit einen Abschluss erworben, der als "vergleichbare abgeschlossene Ausbildung " im Sinne des § 1 I Nr. 1 BVormVG zu werten ist.
34Von daher ist auch ein Stundensatz von 23 gerechtfertigt.
35Dem Beteiligten zu 2 steht jedoch aufgrund der vorgenannten Ausbildung kein Stundensatz in Höhe von 31 gemäß § 1 I Nr. 2 BvormVG zu.
36Denn der erfolgreiche Abschluss der Fortbildungsmaßnahme von 320 Stunden an der KFH- NW stellt als solcher kein Hochschulstudium im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVormVG dar und ist auch nicht vergleichbar.
37Unter einem Hochschulstudium kann nur ein mehrjähriges Studium an einer Universität, Hochschule oder Fachhochschule verstanden werden (vgl. OLG Koblenz, OLGR 2002, 242).
38Zwar hat der Gesetzgeber mit dem auch in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVormVG enthaltenen Begriff der vergleichbaren Ausbildung klar gestellt, daß die Kenntnisse nicht zwingend an einer Hochschule bzw. Fachhochschule erworben sein müssen.
39Entscheidend ist aber, ob eine inhaltliche Vergleichbarkeit der durch die anderweitige Ausbildung erworbenen Fachkenntnissen mit den durch ein Hochschul - bzw. Fachhochschulstudium vermittelten Kenntnissen gegeben ist (vgl. auch OLG Hamm FamRZ, 2001,1398 ff m.w.Nw. ).
40Eine solche Vergleichbarkeit kann hier jedoch bereits aufgrund der attestierten Stundenzahl von lediglich 320 nicht bejaht werden.
41Nur ergänzend sei hinzugefügt, daß dem Beteiligten zu 2 auch kein Vertrauensschutz zur Seite steht, weil er ab Januar 2001 zunächst 31 erhalten hat. Bereits der relativ kurze Zeitraum reicht nämlich hierzu nicht aus.
42Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt.
43Die weitere Beschwerde wird gemäß § 56 g Abs.5 FGG zugelassen
44Beschwerdewert: 1522,32
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.