Urteil vom Landgericht Köln - 107-5/04
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Beihilfe zur Untreue zu einer Freiheitsstrafe von
zwei Jahren
verurteilt.
Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Im übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen, soweit er verurteilt worden ist. Soweit er freigesprochen worden ist, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
Angewendete Vorschriften:
§§ 266, 27 StGB
1
G r ü n d e :
2A.
3Der Angeklagte, der vorliegend einen Tag vor seinem achtundsiebzigsten Geburtstag verurteilt worden ist, wurde in dem Dorf K geboren. Er ist das älteste von drei Geschwistern. Der Vater, ein der KPD angehörender Bauarbeiter, wurde 1933 verhaftet und starb, nachdem Entlassungen und politisch motivierte Verhaftungen abgewechselt hatten, 1941 in Haft. Der Angeklagte musste neben seinem Schulbesuch Putzarbeiten durchführen, um zusammen mit seiner Mutter das Existenzminimum der Familie zu sichern. In der Volksschule wurde er aufgrund der politischen Missliebigkeit seines Vaters angefeindet. 1941 begann der Angeklagte im Rahmen einer Begabtenförderung eine Ausbildung zum Lehrer, die er nicht beenden konnte, weil er 1944 als Siebzehnjähriger zur Wehrmacht eingezogen wurde. Die erste Verwundung erlitt er im Frühjahr 1944 an der Westfront in den Niederlanden. Im März 1945 wurde er an der Neiße schwerstverwundet. Er kam in russische Kriegsgefangenschaft. Auf einem russischen Sanitätsplatz wurde ihm sein linker Unterschenkel ohne Narkose und Schmerzmittel amputiert. Nach dem Ende der Kriegsgefangenschaft erfolgten zwischen 1946 bis Februar 1948 Nachoperationen; er musste monatelang im Gipsbett verbleiben. Ständige starke Schmerzen im Stumpf verhinderten die Anbringung einer Prothese. Die kriegsbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen - der Angeklagte ist zu 80 % kriegsbeschädigt - sind bis heute geblieben. Sie zeichnen sich vor allem durch wandernde Kunststoffsplitter aus und starke sog. Phantomschmerzen im Beinstumpf, die ihn zwingen, oftmals starke Schmerzmittel zu nehmen. Zwischenzeitlich soll auch ein geistiger Abbau eingesetzt haben.
4In seiner Willenskraft ungebrochen absolvierte der Angeklagte ungeachtet der vorgeschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen einen Abiturlehrgang in Waldbröl und konnte so im Februar 1948 das Abitur ablegen. Aufgrund der beengten wirtschaftlichen Verhältnisse konnte das Studium der Rechtswissenschaften und der Volkswirtschaftslehre nicht weitergeführt werden. Am 01.01.1948 wurde der Angeklagte Mitglied der Gewerkschaft, in der er sich alsbald aktiv betätigte. Zum selben Zeitpunkt trat er auch der XXX bei. Seit 1949 war er Erster Vorsitzender der XXX in B12, dann im Kreisverband Siegkreis und Mitglied im Bezirksvorstand Mittelrhein. U.a. mit Unterstützung des Angeklagten gelang es der XXX, 2/3-Mehrheiten zu erringen. Der Angeklagte wurde 1952 Bürgermeister von B12-Kreis und Mitglied des Kreistages. Von 1955 bis 1967 war er Gemeindedirektor von B12. Am 06.09.1953 wurde er im Alter von 26 Jahren Mitglied des Zweiten Deutschen Bundestages. Er blieb Bundestagsabgeordneter bis 1974. Von Anfang 1967 bis 1974 war er parlamentarischer Geschäftsführer der Bundestagsfraktion der XXX. Gerüchte, er sei für das Scheitern des 1972 gegen den damaligen Bundeskanzler Brandt gerichteten konstruktiven Misstrauensvotums verantwortlich gewesen, weil er angeblich den CDU-Bundestagsabgeordneten Steiner bestochen habe, haben sich bis heute gehalten. Zudem geriet der Angeklagte in eine Affäre um die Charter-Fluggesellschaft Z12. Aufgrund der gegen ihn persönlich gerichteten Angriffe seiner politischen Gegner, unter denen auch die Familie zu leiden hatte, und im Hinblick auf schwere gesundheitliche Probleme erfolgte 1974 die Rückgabe des Bundestagsmandates.
5Nach dem Ausscheiden aus dem Bundestag behielt der Angeklagte in der Partei wichtige Ämter. So war er von Februar 1980 bis Mitte 1990 Mitglied des Vorstandes des XXX-Unterbezirks Rhein-Sieg. Im Parteirat befand er sich von 1985 bis 1990. Der Kontakt zu Herbert Wehner und vertrauten Spitzenpolitikern blieb intensiv und riss niemals ab.
6Nach dem Ausscheiden aus dem Bundestag betätigte sich der Angeklagte als Unternehmensberater. Seine beruflichen Einkünfte aus dieser Tätigkeit steigerten sich bis auf über 400.000 DM im Jahr. Als Unternehmensberater war er seit Anfang der achtziger Jahre u.a. für die Firma S5 GmbH (im Folgenden: S5) und seit Anfang 1984 für Unternehmen der F6-Gruppe tätig, insbesondere da er sich im Abfallentsorgungssektor profilierte. Die Tätigkeit als Unternehmensberater endete im Wesentlichen, als bekannt wurde, dass gegen den Angeklagten seit 1993 wegen geheimdienstlicher Tätigkeit ermittelt wurde. Nach seiner 1996 erfolgten Verurteilung durch das Oberlandesgericht Düsseldorf galt es nicht mehr als opportun, sich der Hilfe des Angeklagten zu bedienen.
7Im privaten Bereich wurde der Angeklagte von schweren Schicksalsschlägen getroffen. Seine erste Frau, die er am 29.09.1951 geheiratet hatte, verstarb nach dreijähriger häuslicher Pflege am 15.05.1960 an Krebs. Sein aus dieser Ehe am 09.07.1957 hervorgegangener Sohn U3 kam am 11.09.1979 bei einem Autounfall in den USA ums Leben.
81964 heiratete der Angeklagte ein zweites Mal. Er adoptierte die Tochter seiner Frau. Als eheliche Kinder wurden geboren: am 01.05.1965 die Tochter U1, am 20.04.1968 die Tochter U2 und am 14.03.1973 der Sohn U3. U3 wurde heroinabhängig und zog sich eine Hepatitis C mit dem ersten Stadium der Leberzirrhose zu. Zeitweilig befand sich U3 in einem Methadonprogramm, wurde jedoch auch wieder rückfällig. Die Ehefrau des Angeklagten verfiel dem Alkohol. Am 27.04.1998 stürzte sie so heftig, dass sie sich seitdem im Wachkoma befindet. Der Angeklagte kümmert sich intensiv um seine Frau. Er besucht sie täglich in ihrem Pflegeheim, hält ihre Hand und spricht zu ihr, um ihr Geborgenheit zu vermitteln.
9Das OLG Düsseldorf hat in seinem unten näher bezeichneten Urteil vom 26.06.2996 festgestellt, dass der Angeklagte zum damaligen Zeitpunkt neben einem monatlichen Nettoeinkommen aus Ruhegeldern, Pensionen und Renten von ca. 12.000 DM über ein Vermögen in Höhe von etwa 1 Mio. DM verfügte. Aufgrund der Verfallserklärung im Urteil des OLG Düsseldorf vom 26.06.1996 hat er 1 Mio. DM an die Staatskasse gezahlt. An seine damaligen Verteidiger hatte der Angeklagte insgesamt mehr als 700.000 DM gezahlt. An monatlichen Einkünften hat er derzeit monatlich etwa 4.000 €. Seine Ehefrau ist Eigentümerin einer prächtigen Villa in G2.
10Der Angeklagte ist wie folgt vorbestraft:
111. Am 17.10.1988 verhängte das Amtsgericht Siegburg - 18 Cs 293/98 - gegen ihn wegen fahrlässiger Trunkenheit am Steuer eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 150 DM. Ferner erfolgte eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bis zum 16.04.1989.
122. Am 19.03.1990 verurteilte ihn das Amtsgericht Siegburg - 18 Ds 73/90 - wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit am Steuer sowie wegen Verkehrsunfallflucht in Tateinheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zudem erfolgte eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bis zum 01.06.1993. Die Strafe wurde mit Wirkung vom 01.06.1993 erlassen.
133. Das Oberlandesgericht Düsseldorf - 3 StE 6/94 - 4 (4) - verurteilte den Angeklagten am 26.06.1996 wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Ferner ordnete es den Verfall in Höhe von 1 Mio. DM an. Das Urteil ist rechtskräftig seit dem 28.11.1997. Die Vollstreckung der Strafe ist seitens des Bundespräsidenten zur Bewährung ausgesetzt worden.
14Der Verurteilung liegt Folgendes zugrunde:
15Der Angeklagte hielt von 1976 bis 1989 Kontakt zu dem Mitangeklagten P. P war, wie der Angeklagte D erkannt hatte, Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit. Ohne hierzu durch staatliche Stellen legitimimiert zu sein, berichtete der Angeklagte D dem Mitangeklagten P in zahlreichen Treffen vornehmlich über politische Interna der XXX sowie über wirtschaftliche Fragen und Probleme. So berichtete D über das jeweilige Kräfteverhältnis zwischen den einzelnen Gruppierungen innerhalb der XXX. Er gab P Äußerungen führender XXX-Politiker wieder, die vor allem Fragen der Beziehungen zwischen den beiden deutschen Staaten, die Lage in der XXX sowie Beziehungen zwischen der XXX und der SED betrafen. Aus seinem fortdauernden Kontakt zu führenden Kräften der XXX auf Bundesebene hatte D zudem gesicherte persönliche Einschätzungen über aktuelle Fragen der Politik, so zu Abrüstungs- und Entspannungsinitiativen, gewonnen, die er ebenfalls P offenbarte. Für die Weitergabe dieser Informationen erhielt der Angeklagte D in der Zeit von Ende 1976 bis Oktober 1989 Geldzuwendungen in Höhe von mindestens 1,285 Mio. DM.
16B.
171988 beschloss der Rat der Stadt Köln ein Abfallwirtschaftskonzept. Darin war vorgesehen, dass die unverwertbaren Abfälle der Müllverbrennung zugeführt werden sollten. 1990 beauftragte der Rat die Verwaltung, die Gründungsvorbereitungen für eine Abfallverwertungsgesellschaft aufzunehmen, die u.a. Planung, Bau und Betrieb einer thermischen Verwertungsanlage durchführen sollte. Am 14.05.1992 wurde die Abfallentsorgungs- und Verwertungsgesellschaft Köln GmbH (im Folgenden: AVG) gegründet. Gesellschafter waren die Stadt Köln mit einem Anteil am Stammkapital von 50,1 %, die W10 GmbH, deren Alleingesellschafter die Stadt Köln war, mit einem Anteil am Stammkapital von 24,8 % sowie die F6 Entsorgungs GmbH, Z2, mit einem Anteil am Stammkapital von 25,1 %. Alleiniger Geschäftsführer der AVG wurde der frühere Mitangeklagte A.
181993 fand die Ausschreibung zur Vergabe der mit Planung und Errichtung einer Restmüllverbrennungsanlage (im Folgenden: RMVA) verbundenen Aufträge statt. Die Ausschreibung war so gestaltet, dass zunächst bis zum 24.10.1993 technische Angebote abgegeben werden sollten. Soweit danach die Vergleichbarkeit der technischen Angebote überprüfbar gegeben war, sollten sodann bis zum 03.12.1993 Preisangebote abgegeben werden. Hierbei sollten nicht nur ein Gesamtpreis, sondern auch Preise für jedes der folgenden neun Lose abgegeben werden, in die der Gesamtauftrag gegliedert war: 1. Vorschaltanlage/Krananlage, 2. Feuerung/Kessel, 3. Abgasbehandlung, 4. Energieteil, 5. Elektro- und Prozessleittechnik, 6. Bauteil, 7. technische Gebäudeausrüstung, 8. Containeranlieferung, 9. Genehmigungsplanung. A nannte die Ausschreibung mit einer eigenen Wortschöpfung eine "modifizierte Funktionalausschreibung". Hierbei blieb offen, nach welchen Kriterien letztlich der Zuschlag erteilt werden würde, insbesondere auch, ob ein Gesamtauftrag erteilt oder Einzellose vergeben würden. Hierdurch wurde es A möglich, das sog. Idealfirmamodell durchzusetzen, dessen Maßgeblichkeit für die Auftragsvergabe er erst in der Zeit nach Abgabe der Angebote zum 03.12.1993 offen legte. Das Idealfirmamodell besagt, dass ein Generalunternehmerauftrag erteilt wird und hierbei derjenige den Zuschlag erhält, der das größte Volumen an günstigsten Einzellosen auf sich vereinigt. Der Gesamtwerklohn sollte sich sodann jedoch nicht an dem Gesamtpreisangebot des günstigsten Bieters orientieren, sondern sich aus den jeweils günstigsten Einzellosangeboten aller Bieter zusammensetzen. A setzte auch sein zunächst nicht offen gelegtes Anliegen durch, keinen Generalunternehmerzuschlag zu zahlen.
19Der frühere Mitangeklagte A hatte sich im Verlauf des Ausschreibungsverfahrens dazu entschlossen, auch persönliche Vorteile in Form von Schmiegeldern aus dem Projekt zu ziehen, nachdem er im Frühjahr 1993 durch Angebote von Firmen, die sich an der Ausschreibung beteiligen wollten, erfahren hatte, dass die Zahlung von Schmiergeldern im Großanlagenbau damals üblich war. So bot Dr. T10 für die Fa. S6 Umwelttechnik GmbH (im Folgenden: S6) ein Schmiergeld in Höhe von 2 % des Auftragsvolumens an. Seitens der Herren T8 und Dr. T9 wurde ein Schmiergeld von 2 bis 3 % von der S7 Anlagenbau (im Folgenden: S7) in Aussicht gestellt.
20Auch dem früheren Mitangeklagten Dr. B als Geschäftsführer der Fa. S5 war klar, dass der Auftrag nicht ohne Zahlung von Schmiergeld zu erlangen sein werde, auch wenn etwa der damalige Kölner Regierungspräsident Dr. R2 aus Gründen der regionalen Wirtschaftsförderung erklärtermaßen eine Auftragsvergabe an S5 befürwortete. In diesem Zusammenhang erwies sich die Unterstützung durch den Angeklagten D als hilfreich, der seit Anfang der achtziger Jahre als Unternehmensberater für die Fa. S5 tätig war. Der Angeklagte D, der aufgrund seiner politischen Laufbahn bundesweit bekannt war und sich den Ruf eines "Strippenziehers" und "Türöffners" erworben hatte, wandte sich an den früheren Mitangeklagten A und erklärte ihm, im Zusammenhang mit dem Bau der RMVA Köln sei auch an "Nebenabreden" zu denken. Wenn man nur die "richtigen Leute" kenne, sei "da garantiert was rauszuholen". Ob diese Einflussnahme auf A vor oder nach den oben erwähnten Gesprächen As mit Vertretern von S6 und S7 stattfand und ob A ggf. bereits durch die Lobbyarbeit von S6 und S7 grundsätzlich dazu entschlossen war, eine Schmiergeldvereinbarung zu treffen, ließ sich nicht feststellen. Es folgten jedenfalls weitere Kontakte zwischen A und D. Der Angeklagte D versicherte dem früheren Mitangeklagten A hierbei, auch der gesondert Verfolgte F6 sei "mit dabei"; auch konkretisierte er die Höhe des insgesamt zu zahlenden Schmiergeldes auf 3 %. Gegenüber dem früheren Mitangeklagten Dr. B erklärte der Angeklagte D im Frühjahr 1993, im Falle einer Auftragsvergabe an S5 erwarteten A und F6 als "persönliche Provision" eine Zahlung in Höhe von jeweils 1 % des Auftragswertes. Auch der Angeklagte D selbst nahm Dr. B gegenüber für sich eine Zahlung in Höhe von 1 % des Auftragswertes in Anspruch. Aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen mit S5 hätte dem Angeklagten D für die Vermittlung des Auftrags grundsätzlich eine Zahlung in Höhe von 0,5 % des Auftragswertes zugestanden. Der Angeklagte D wusste, dass bei Zustandekommen eines Zuschlags aufgrund von kriminellen Machenschaften ihm keinerlei Vermittlungsprovision zustand. Er verdeutlichte gegenüber dem früheren Mitangeklagten Dr. B, dass die entsprechenden "Provisionsforderungen" nicht verhandelbar seien.
21Im Sommer 1993 kam es zu einem ersten persönlichen Gespräch zwischen A und Dr. B. Gegenstand dieses Gespräches waren nicht nur technische Fragen im Zusammenhang mit Planung und Bau der RMVA, sondern auch die Zahlung von Schmiergeld. Bei diesem Treffen kam es noch nicht zu der Festlegung einer Schmiergeldvereinbarung.
22Der Angeklagte D hatte sich im Herbst 1993 auch mit dem gesondert Verfolgten F6, für dessen Firmen er ebenfalls seit Jahren als Berater tätig geworden war, in Verbindung gesetzt und ihm die Idee unterbreitet, S5 zur Zahlung einer Provision in Höhe von 3 % der RMVA-Auftragssumme bei Zuschlag zu bewegen. Auch der frühere Mitangeklagte Dr. B hatte F6 auf Schmiergeldzahlungen angesprochen. Er hatte ihm erklärt, S5 könne eine Zahlung in Höhe von 2 bis 3 % des Auftragswertes verkraften. Zudem bat er ihn, einen Zahlungsweg über das Ausland für mögliche Schmiergeldzahlungen zur Verfügung zu stellen. Die bisherigenBemühungen des Angeklagten D und des früheren Angeklagten Dr. B, über den Zürcher Notar Dr. X5 einen etwaigen Schmiergeldfluss vorzubereiten, hatten zu keinem Ergebnis geführt.Ob der gesondert Verfolgte F6 zuerst von D oder vonDr. B auf das Schmiergeld angesprochen wurde, ließ sich ebensowenig feststellen wie der Umstand, ob die Einbindung von F6 in die spätere Unrechtsvereinbarung auf Initiative von D oder von Dr. B erfolgt ist. Dem Angeklagten D jedenfalls war klar, dass hinter dem Rücken des gesondert Verfolgten F6, der für seine Geschäftsgewandheit bekannt war und bei einer Schmiergeldvereinbarung zu Lasten der AVG mit Rücksicht auf die Mitgesellschafterstellung der F6 Entsorgung GmbH, Z2 bei der AVG als mittelbar Geschädigter anzusehen sein würde, die Umsetzung einer Schmiergeldabrede in dem angesteuerten Umfang kaum möglich sein würde.
23An einem nicht näher feststellbaren Tag im Oktober oder November 1993 trafen sich A, Dr. B und F6 im J-Hotel in Düsseldorf zur Konkretisierung und verbindlichen Vereinbarung der Schmiergeldabrede. Letzte Bedenken des A gegen eine Schmiergeldvereinbarung zerstreute F6 durch die Bemerkung, es handele sich um einen üblichen Vorgang, "der die Welt nicht verändern werde". Die an der Unterredung beteiligten A, Dr. B und F6 kamen überein, dass - wie auch von dem Angeklagten D angestrebt - jeweils 1 % der Auftragssumme an A, F6 und D gezahlt werden sollten, und zwar nach dem "klassischen Vergabemuster": je 1/3 bei Auftragserteilung, nach Beginn der Bauarbeiten und nach deren Abschluss. Der gesondert Verfolgte F6 erklärte sich bereit, für die Abwicklung der Provisionsvereinbarung über die Schweiz zu sorgen und nannte in diesem Zusammenhang die Fa. F1, die er "als Geldwäscher" zur Verfügung stellen wolle.
24Diese Schmiergeldvereinbarung wurde im weiteren Verlauf lediglich teilweise hinsichtlich des Zahlungsweges sowie hinsichtlich der Geldempfänger modifiziert.
25Dr. B hatte nach dem Gespräch mit A und F6 im J-Hotel das - der Realität entsprechende - Empfinden, dass S5 hinsichtlich der Auftragsvergabe nun "gute Karten" habe. Allerdings stellte A sowohl anlässlich dieser Unterredung als auch bei weiteren Gesprächen mit Dr. B stets klar, dass - unabhängig von der unrechtmäßigen "Provisionsvereinbarung" - die Auftragserteilung an S5 nur erfolge, wenn "die Preise stimmen", S5 also der günstigste Anbieter sein müsse. DennA ging es - abgesehen von seinem persönlichen finanziellen Interesse an der Schmiergeldzahlung - stets darum, seine Aufgabe als Geschäftsführer der AVG zum Wohle der Gesellschaft zu erfüllen.
26Der Angeklagte D ging im Zusammenhang mit der Anbahnung der Unrechtsvereinbarung davon aus, dass - ihm allerdings nicht näher bekannte - Manipulationen bei der Auftragsvergabe stattfinden würden, um S5 den Zuschlag zu sichern. Auch war ihm angesichts der Höhe des insgesamt zu zahlenden Schmiergeldes klar, dass jedenfalls ein Teil des Schmiergeldes letztlich mit Billigung des früheren Mitangeklagten A als Geschäftsführer der AVG dem seitens der AVG als Auftraggeber zu zahlenden Werk-lohn hinzuaddiert werden würde, um die Abwicklung der Schmiergeldvereinbarung für S5 wirtschaftlich tragbar zu gestalten. Beides billigte er bei der Unterstützung des früheren Mitangeklagten A mit der Zielrichtung des Zustandekommens einer Schmiergeldvereinbarung, um seine eigenen "Provisionsvorstellungen" verwirklicht zu sehen.
27A unterrichtete Dr. B noch am 03.12.1993 über die Konkurrenzangebote der Firmen S6, S7 und S8 und stellte ihm auch das ursprüngliche S5-Angebot wieder zur Verfügung, damit vor dem 06.12.1993, der als Submissionstermin festgelegt war, ein seitens S5 unter Berücksichtigung der Schmiergeldabrede verändertes Angebot abgegeben werden konnte. Die ursprünglichen Gesamtangebotspreise per 03.12.1993 lauteten wie folgt: S5: 814,3 Mio. DM, S7: 863,3 Mio. DM, S6: 878,9 Mio. DM, S8: 896,2 Mio. DM. Bei Abfassung des veränderten Angebotes hatte Dr. B die Kosten für das Los Bauteil um 9 Mio. DM gesenkt, da andernfalls S5 sich nicht als der Auftraggeber mit dem größten Volumen an günstigsten Einzellosen hätte darstellen lassen. Auf die entsprechende Vorgabe As konnte sich Dr. B schon deshalb einlassen, weil A ihm zusicherte, S5 bei den Verhandlungen mit den als stille Konsorten in Betracht kommenden Baufirmen bei der Absenkung der Kosten für den Bauteil behilflich zu sein. Entsprechende Preisnachlässe der stillen Konsorten konnten wenig später tatsächlich durchgesetzt werden. A sicherte die Stellung von S5 als dem Bieter mit dem größten Volumen an günstigsten Einzellosen ferner dadurch, dass er abweichend von der Ausschreibung nunmehr die Lose Bauteil und Technische Gebäudeausrüstung zu einem einheitlichen Los zusammenfasste.
28Auf Veranlassung von Dr. B wurde der Preis für das Los Rauchgasreinigung nach dem 03.12.1993 um 20 Mio. DM erhöht, da er nunmehr wusste, dass S5 selbst bei dem entsprechend erhöhten Preis für dieses Los immer noch der günstigste Bieter war. Die Anhebung diente dazu, Mittel zur Bezahlung des Schmiergeldes zu "generieren".
29Ferner war auf Veranlassung von Dr. B bereits vor Abgabe des Angebotes vom 03.12.1993 bei der Kalkulation auf die Preise sämtlicher Einzellose mit Ausnahme des Loses Genehmigungsplanung ein Aufschlag von 3 % für "NA", d.h. "nützliche Aufwendungen" vorgenommen worden. Ursprünglich war beabsichtigt, bereits hierdurch das Schmiergeld aufzubringen. Als Dr. B jedoch aufgrund von Erklärungen des A erkannte, dass S5 nicht ohne weiteres als der nach dem Gesamtpreis günstigste Anbieter den Zuschlag erhalten werde, der kalkulatorische 3 %-ige Aufschlag für "nützliche Aufwendungen" sich demnach nicht sicher realisieren lassen würde, hatte er sich entschlossen, die Zahlung des Schmiergeldes zusätzlich durch eine Anhebung der Kosten für die Rauchgasreinigung zu gewährleisten.
30A erkannte jedenfalls noch vor dem 10.12.1993, d.h. vor der Auftragsvergabe, dass die Kosten für die Rauchgasreinigung wegen der Schmiergeldabrede angehoben worden war und dies zu einem erhöhten Preis zu Lasten der AVG führen würde. Ohnehin hatte er damit gerechnet und es auch billigend in Kauf genommen, dass Dr. B versuchen werde, bei der Kalkulation den Schmiergeldanteil über eine Preiserhöhung mitabzudecken.
31Aufgrund von Vertragsverhandlungen zwischen der AVG und S5 kam es am 28.01.1994 zur Unterzeichnung des Werkvertrages zur Planung und Errichtung der RMVA Köln-Niehl zwischen der AVG und S5. Es wurde ein Festpreis von 792 Mio. DM mit einer Preisgleitklausel vereinbart. In diesen 792 Mio. DM war eine schmiergeldbedingte Erhöhung des Werklohnes um mindestens 24.434.344 DM enthalten. Hierin sind die Preissteigerungen aufgrund der Preisgleitklausel sowie die Finanzierungskosten der AVG, die ebenfalls den Schmiergeldanteil des Werklohnes betreffen, nicht enthalten. Die Einzelheiten der Schadensberechnung ergeben sich aus dem beigefügten Kammerurteil vom 13.05.2004 (Bl. 96 - 128, 152 bis 154 UA)
32Dr. B wäre bereit gewesen, einen Werkvertrag abzuschließen, der um den Betrag von ca. 24 Mio. DM niedriger gelegen hätte als der schließlich vereinbarte Werklohn, wenn die Schmiergeldabrede nicht zustande gekommen wäre, da der schmiergeldbedingte Anteil am Werklohn für ihn nur einen durchlaufenden Posten darstellte, der ohnehin für S5 verloren war.
33Die AVG zahlte den vereinbarten Werklohn einschließlich der schmiergeldbedingten Erhöhung bis August 2000 vollständig an S5.
34Die Abwicklung der Schmiergeldvereinbarung zwischen S5 sowie den von der Unrechtsvereinbarung Begünstigten erfolgte über die Schweizer Firmen F1, Z3 sowie Z4, an die in mehreren Tranchen zwischen März 1994 und Januar 1999 insgesamt 21,6 Mio. DM gezahlt wurden.
35Die erste Schmiergeldauszahlung an A, F6 und D erfolgte an einem nicht näher feststellbaren Tag im Jahre 1994. A, F6 und D trafen sich mit I2, dem Verwaltungsrat der Fa. F1, am Flughafen in Q. Man ging gemeinsam zu einer auf dem Flughafengelände in einer Ladenpassage liegenden Filiale der UBS-Bank, dort in einen Raum links hinter dem Eingang. I2 entfernte sich mit einem Bankangestellten und kam mit einem größeren Paket zurück, in dem sich drei gleich große Einzelpakete befanden. A, F6 und D erhielten je eines der Pakete. I2 bestätigte A, der begonnen hatte, die Geldscheine nachzuzählen, dass es sich um2 Mio. DM handele. D und F6 öffneten die für sie bestimmten Pakete nicht. Vielmehr reichte F6 sein Paket an D weiter mit den Worten "Jetzt sind wir aber quitt!" Hiermit wollte er D für anderweitige Provisionsforderungen, die dieser gegenüber Firmen der F6-Gruppe hatte, befriedigen. I2 forderte A nun auf, den Erhalt des Geldes zu quittieren, was der jedoch - ebenso wie F6 und D - ablehnte. Der Entgegnung des I2, er bräuchte aber die Bestätigung, dass das Geld aus der Schweiz herausgebracht worden sei, begegnete F6 sinngemäß mit den Worten, das werde man anders erledigen.
36Die 1994 erhaltenen 4 Mio. DM gab der Angeklagte D in seiner Einkommenssteuererklärung für 1994 nicht als Einnahmen an. Im Hinblick auf die eingetretene Verjährung ist insoweit keine Anklage erhoben worden. Im Jahre 2004 ist es zu einer tatsächlichen Verständigung zwischen der Finanzverwaltung und D gekommen, aufgrund derer auch die noch geltend gemachten Steuernachforderungen zwischenzeitlich mit einer Schlusszahlung in Höhe von 280.000 € beglichen worden sind.
37Es konnte nicht festgestellt werden, ob D im Herbst 1996 über den früheren Mitangeklagten A weitere 2,4 Mio. DM in bar im CaféG1 in Köln erhalten hat. Demzufolge konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte D entsprechend dem Anklagevorwurf hinsichtlich des Betrages von 2,4 Mio. DM eine Einkommenssteuerhinterziehung begangen hat.
38Dr. B für S5 und D einigten sich am 30.10.1996 dahingehend, dass mit einer Zahlung von 560.000 DM zzgl. MWSt sämtliche Ansprüche des Angeklagten D gegenüber S5 abgegolten sein sollten. Dieser Betrag wurde noch im selben Jahr an D gezahlt und von diesem versteuert. Nicht festgestellt werden konnte, inwieweit in diesem Betrag auch ein Anteil Ds an dem Schmiergeld für die RMVA Köln-Niehl enthalten war. Ebensowenig konnte ein entsprechender Zusammenhang hergestellt werden mit Zahlungen in Höhe von insgesamt 180.000 DM netto (18 x 10.000 DM), die der Angeklagte D bis Dezember 2001 seitens des gesondert Verfolgten F6 erhielt und versteuerte.
39Die letzte Zahlung an einen durch die Schmiergeldabrede Begünstigten, den früheren Mitangeklagten A, erfolgte in Höhe von ca. 250.000 DM zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt im Frühjahr 1999 seitens des gesondert Verfolgten Becker, einem Prokuristen der Fa. S5.
40Insgesamt flossen 18,29 Mio. DM an Schmiergeldern aus der Schweiz zurück. Der gesondert Verfolgte F6 hat hiervon 2 Mio. DM erhalten. Den Erhalt weiterer Zahlungen lehnte er ab. Mit Rücksicht auf das Ausscheiden von F6 aus dem Kreis der Schmiergeldempfänger erhielt Dr. B mindestens 1 Mio. DM. Nicht festgestellt werden konnte, ob A von den 14,29 Mio. DM, die an ihn insgesamt flossen, im Jahre 1996 jeweils 2,4 Mio. DM an Dr. B (der dann statt der festgestellten 1 Mio. DM 2,4 Mio. DM erhalten hätte) und D weitergeleitet hat; offen geblieben ist auch, ob der Angeklagte A in den Jahren 1995 und 1998 jeweils 1 Mio. DM an den früheren Mitangeklagten C, der damals Geschäftsführer der XXX-Fraktion im Kölner Rat war, als dem politischen Standbein zur Durchführung des Baus der RMVA Köln-Niehl trotz Widerständen innerhalb der XXX und der Bevölkerung, weitergereicht hat. A hat jedenfalls 7,49 Mio. DM für sich selbst aus der Schmiergeldabrede vereinnahmt.
41Nicht festgestellt werden konnte, was aus der Beute des AngeklagtenD geworden ist.
42Eine Feststellung dahingehend, dass der Angeklagte D zumindest damit rechnete, der frühere Mitangeklagte A könnte als Amtsträger im Sinne des § 11 I Nr. 2 c) StGB anzusehen sein, konnte die Kammer nicht treffen.
43Erstmals am 15.04.2002 wurde dem Angeklagten D über seinen Verteidiger mitgeteilt, dass gegen ihn auch wegen der Beteiligung an einer Schmiergeldvereinbarung im Zusammenhang mit der Auftragsvergabe betr. die RMVA Köln-Niehl ermittelt werde.
44In der Zeit vom 13.06. bis zum 02.09.2002 befand der Angeklagte D sich in Untersuchungshaft.
45In dem - seitens der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten A und Dr. B mit der Revision angefochtenen - Urteil der Kammer vom 13.05.2004 - 107-3/04 - ist der Angeklagte A wegen Untreue und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr sowie wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Der Angeklagte Dr. B ist wegen Beihilfe zur Untreue und wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist (Bewährungsauflage u.a.: Schadenswiedergutmachung an die AVG in Höhe von 1 Mio. €); ferner ist gegen ihn eine Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu je 165 € verhängt worden. Der Angeklagte C ist freigesprochen worden.
46Wegen weitergehender Feststellungen, insbesondere auch hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Schadensberechnung sowie betr. solcher Umstände, die für die Beurteilung einer etwaigen Amtsträgereigenschaft des früheren Mitangeklagten A von Bedeutung sind, wird auf die Feststellungen im beiliegenden Kammerurteil vom 13.05.2004 -107-3/04 - Bezug genommen, die die Kammer sich auch in der vorliegenden Besetzung zu eigen macht.
47C.
48I.
49Die Feststellungen zur Person beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, der Verlesung der Auskunft des Bundeszentralregisters vom 24.11.2004 sowie auf dem im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Urteil des OLG Düsseldorf vom 26.06.1996, an dessen sachlicher Richtigkeit die Kammer keine Zweifel hat ungeachtet der pauschalen Beteuerung des Angeklagten in der vorliegenden Hauptverhandlung, alles, was an Kontakten zu DDR-Stellen bestanden habe, sei mit vollem Wissen von Herbert Wehner, Bundeskanzler Schmidt und dem Staatsminister im Kanzleramt der Regierung Kohl erfolgt.
50II.
51Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der Einlassung des Angeklagten zur Sache, soweit die Kammer ihnen zu folgen vermochte, sowie auf den Erkenntnissen, welche die Kammer aus den im allseitigen Einverständnis im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Kammerurteil vom 13.05.2004 - 107-3/04 - gewonnen hat. Dieses Urteil ist auch zum Nachweis der ihm zugrunde liegenden Ergebnisse der Beweiserhebungen in die Hauptverhandlung eingeführt worden, soweit diese in den Gründen dokumentiert sind. Der Urkundenbeweis diente ferner zum Nachweis dafür, dass die Kammer in der früheren Besetzung die Beweisergebnisse in einem bestimmten Sinne gewürdigt hat. Die Kammer hat in ihrer jetzigen Besetzung keinen Zweifel, dass die Feststellungen in dem beigefügten Urteil vom 13.05.2004, die sie sich insgesamt zu eigen macht, auch insoweit zutreffend sind, als sie von der Einlassung des Angeklagten D abweichen.
521.
53Der Angeklagte D hat sich wie folgt eingelassen:
54Zunächst hat sein Verteidiger, Rechtsanwalt O1, die nachfolgende "Stellungnahme vor Gericht" verlesen, zu der der Angeklagte D sodann auf Nachfrage ausdrücklich erklärt hat, diese solle als seine Einlassung angesehen werden:
55"Herr D hat kurz nach seinem Ausscheiden aus der aktiven Politik, wie bereits geschildert, Beratungsverhältnisse aufgenommen.
56Ein Beratungsvertrag wurde im Vorstand der Firma S5 schon in den End-70er, Beginn 80er Jahren begründet.
57Ein weiteres Beratungsverhältnis entstand mit der Firma F6 auch Anfang der 80er Jahre.
58Einer der Vorgänger von Dr. B als Vorstandsvorsitzender der Firma S5 war an Ds Wissen über politisches Geschehen, das nicht einfach aus den Medien zu entnehmen war, interessiert.
59Nach dem bekannten Vertrag war die Firma S5 auch an Akquisitionen durch Herrn D interessiert.
60Man zahlte dafür 0,5 % der Auftragssumme im Falle einer erfolgreichen Vermittlung durch Tätigkeit von Herrn D.
61Die Firma F6 war auf Herrn D aus zweierlei Gesichtspunkten aufmerksam geworden.
62Zum einen hatte Herr D aufgrund seiner erreichten politischen Positionen starken Einfluss auf lokaler, regionaler, aber auch überregionaler Ebene im Lande Nordrhein-Westfalen. Zum andern war er in einem Geflecht mit Entscheidungsträgern in Wirtschaft und Politik verbunden, die zu seinen Kollegen und zum Teil zu seinen Assistenten während seiner Zeit als Fraktionsgeschäftsführer der Bundestagsfraktion gezählt hatten.
63Noch in der Ausgangsphase der damaligen Bundesregierung Schmidt/Genscher führte Herr D den Bundeskanzler und andere führende Personen der Politik an Müllverwertungskonzepte heran.
64So entwickelte er im Rahmen seiner Tätigkeit für S5 den Abfallkreislauf, an dessen Ende die Energieverwendung durch Verbrennung stand.
65Damit brachte er Anlagenbauer, wie S5, mit Abfallentsorgungsfirmen, wie F6, zusammen.
66Herr D hat natürlich auch in der Vorbereitungsphase der AVG häufig mit F6, aber auch mit kommunalpolitischen Spitzenverantwortlichen, als auch mit Verwaltungsfachleuten auf Landesebene diskutiert.
67Das Projekt einer Müllverbrennungsanlage in Köln war für D natürlich interessant, so dass er alsbald in den Diskussionsprozess Interessen von Anlagenbauern einzubringen versuchte.
68Herr Dr. B sprach ihn schon Ende 92 auf das Kölner Projekt an, da diese Großinvestition schließlich unmittelbar vor der Haustür vonGummersbach liegt.
69Herr D hatte aufgrund seines Provisionsanspruches natürlich Interesse an der Realisierung, zumal das Auftragsvolumen alle bisherigen Maße sprengte.
70Das Jahr 1993 brachte für Herrn D große Zukunftssorgen. Damals war die Tatsache der Ermittlungen des Bundeskriminalamtes und der Bundesanwaltschaft wegen des Verdachts geheimdienstlicher Tätigkeit bereits bekannt geworden.
71Nachdem auch die Regierungsverhältnisse verändert waren, befürchtete D im Zusammenhang mit diesem Geschehen das Entstehen einer massiven Kampagne, die ihn ein- für allemal ruiniert hätte.
72Aufgrund der im Lebenslauf geschilderten Kindheitserlebnisse, der Verfolgung seines Vaters und des entsprechenden Rufmords an der Familie, als Familie eines Zuchthäuslers, war er traumatisiert.
73Er befürchtete sofort, dass eine entsprechende Kampagne wegen angeblicher nachrichtendienstlicher Tätigkeit ihn in die gleiche Lage, wie sie sein Vater erleben musste, bringen würde.
74Aus diesem Grunde war er hoch motiviert daran, den VertragS5/AVG zustande zu bekommen, weil er hoffte, durch die entsprechende erfolgreiche Akquisition genügend Geld für seine Familie bereitstellen zu können.
75Er wusste, dass die Entscheidungsträger im Regierungspräsidium und in der Stadt Köln ein regionales Unternehmen präferierten, so dass aus dem Kreis der Meinungsführer, die er kannte, alles auf S5 zulief.
76In Verfolgung des Ziels, die Akquisition der Müllverbrennungsanlage für S5 zu sichern, traf er auf A.
77A bekundet, ihn aus seiner politischen Tätigkeit gut zu kennen, wobei D dies nicht mehr erinnerlich ist. Insbesondere war A seines Wissens niemals willensbildender Teilnehmer an ganz normalen Besprechungskreisen, in denen politische Entscheidungen vorbereitet wurden.
78Entgegen den Aussagen A, die Herrn D insoweit stets geärgert haben, hat nicht er, sondern A das Gespräch auf eine Schmiergeldzahlung gelenkt.
79An einer solchen Provision an den Auftraggeber war D selbst gar nicht interessiert. Für ihn handelte es sich, da ihm solche Praktiken natürlich nicht unbekannt waren, lediglich darum, eine Auftragsvergabe zu sichern und damit auch die eigene Provision.
80A erklärte ihm, dass im Falle der Auftragsvergabe 3 % fließen müssten, und zwar 1 % an ihn, 1 % an F6 und das letzte Prozent an D.
81Dieses letzte Prozent beinhaltete seine Vermittlungsprovision, die er in diesem speziellen Fall gegenüber Dr. B in Höhe von 1 % durchzusetzen wünschte.
82Völlig ausgeschlossen schien ihm die Vorstellung As, dass F6 bei einer solchen Provisionsabsprache beteiligt sein könnte. A formulierte dies als den entscheidenden Punkt. D selbst sprach F6 trotz des Jahrzehnte bestehenden Vertrauensverhältnisses darauf nicht an.
83Dr. B, mit dem Sachverhalt konfrontiert, war über die Höhe der Forderung wenig begeistert; schließlich sah er den erheblichen Kostenposten für sein Unternehmen.
84D hatte jedoch die Härte der Position von A gespürt und dies auch Dr. B vermittelt. Für ihn war klar, dass an dieser Höhe nicht zu rütteln war.
85Noch im Februar 1993 trafen F6, D und A zusammen. Bei diesem Gespräch erklärte F6 nach einigem Zögern, dass er sich an der Sache beteilige und mit der Provisionsabrede einverstanden sei.
86Damit hatte D keine Bedenken mehr gesehen. F6 war für ihn in der AVG der entscheidende Mann. Allein sein Unternehmen besaß das entsprechende wissenschaftliche und fachtechnische Know-how, um den Bau der MVA durchzusetzen.
87Die städtischen Vertreter im Aufsichtsrat waren Herrn D zum Teil bekannt, insbesondere der damalige Oberstadtdirektor, der Zeuge Z7. Er wusste um die hohe Verwaltungsqualifikation der Aufsichtsratsmitglieder, die die Stadt Köln entsandt hatte. Ihm war jedoch klar, dass sie gegenüber dem Fachwissen, das F6 mit seiner Gesellschaft anbieten konnte, keine Chance hatten.
88Demzufolge war die AVG für Herrn D aufgrund ihres Charakter als privatrechtliches gemischtwirtschaftliches Unternehmen stets eine letztlich von seinem Kunden F6 gesteuerte Unternehmung.
89Trotz der Mehrheit der Stadt Köln war für ihn der eigentliche Entscheidungsträger und der im Gesellschafterkreis die Linie Bestimmende allein Herr F6.
90Herr D wusste sehr gut, dass das Ergebnis der Diskussion im Rat gewesen war, dass die Stadt Köln sich die Bewältigung der Probleme der Müllverbrennungsanlage allein nicht zutraute.
91Er wusste, dass die Stadt diesen wirtschaftlich und rechtlich eigenständigen Körper AVG haben wollte, um diese Abfallentsorgungsaufgabe von vornherein privatwirtschaftlich mit dem entsprechenden Know-how eines großen Entsorgers bewältigen zu können.
92Er wusste, dass Herr A aus seiner Stellung als städtischer Beamter ausgeschieden war und privatrechtlich als Geschäftsführer der AVG in Ertragsverantwortung stand.
93Niemals wäre er auf den Gedanken gekommen, dass A Beamter sein könnte oder zu einem sogenannten Amtsträger bestimmt zu werden vermochte.
94Hätte er A als Beamten eingeschätzt, hätte er kaum dessen erkennbares Eigeninteresse bedenkenfrei hingenommen.
95Er hatte nur in der Zeit vor Ende des Jahres 1993, also vor der Auftragsvergabe, mit der AVG zu tun. Dies ist typisch für seine Akquisitionsaufgabe.
96Nachdem die Grundübereinstimmung zwischen Dr. B, F6 und A wohl endgültig im J-Hotel in Düsseldorf ohne seine Beteiligung zustande gekommen war, sahen alle Beteiligten seine Aufgabe als erledigt an.
97D war klar, dass die Absprache zwischen Dr. B undA nur dahin gehen konnte, dass bei dem Ausschreibungsverfahren manipulativ zusammengewirkt wurde.
98Es lag ja auf der Hand, dass eine Zahlungsabsprache nur Sinn machte, wenn der Auftrag zustande kam und die Motivation zur Vergabe anDr. B mit dem Provisionsanspruch an A natürlich auch dazu führen konnte, dass Manipulationen zugunsten S5 durch Herrn A gedeckt wurden.
99Bei solchen Manipulationen war ihm nach der Lebenserfahrung natürlich auch nicht unbekannt, dass es im Zuge solcher Manipulationen auch dazu kommen konnte, dass die AVG im Ergebnis durch die Absprache finanziell belastet wird. Natürlich hoffte er, dass bei einem Wettbewerb letztlich das niedrigste Angebot nur den Auftrag erhalten konnte, so dass ein Schaden wohl vermieden werden könnte. Ihm war jedoch leider auch klar, dass er darauf keinerlei Einfluss hatte und dass das Risiko einer Belastung der AVG bestand.
100Bezüglich seiner Provision, die der Akquisition diente, bereitete es Herrn D keinerlei Bedenken. Schließlich ist eine Provisionszahlung für eine Geschäftsvermittlung regelmäßig als Teil der Vertriebskosten in der Kalkulation eines Auftragnehmers zu berücksichtigen. Dies galt natürlich nur für seinen Anteil.
101Dabei schien es ihm nicht weiter zu hinterfragen zu sein, wenn Akquisitionskosten in die Kalkulation, die vor dem Auftrag lag, eingerechnet werden sollten.
102Dass Herr F6 eine entsprechende Zahlung für sich in Betracht zog, verwunderte Herrn D, wie bereits beschrieben. Allerdings war Herr F6 für ihn ein bestimmender Gesellschafter der AVG und insoweit auch nicht ausgeschlossen, dass Verrechnungen zwischen ihm und der AVG vorgenommen wurden.
103Natürlich blieb der Betrag, der Herrn A zu zahlen war, als eventuelle Kostenbelastung für die AVG durch nichts zu rechtfertigen.
104Insoweit konnte er nicht ausschließen, dass die AVG im Falle einer Kostenbelastung geschädigt werde.
105Ob der als möglich angesehene Vermögensschaden bei der AVG tatsächlich eingetreten ist, wie manipuliert wurde und ob sich daraus im Verhältnis zu einem legalen Verhalten ein Vermögensnachteil für die AVG ergeben würde, hat er niemals bewusst geprüft.
106Nachdem die Grundübereinstimmung zwischen F6, Dr. B und A gefunden war, sollte D für einen problemlosen Zahlungsweg sorgen. Dem dienten mehrere Besuche bei seinem aus früherer Zeit bekannten Schweizer Anwalt Dr. X5.
107Bei diesen Besuchen wollte Herr D erreichen, dass seine Familie im Falle der Provisionszahlung abgesichert werde. Dr. X5 riet ihm, eine Schweizer Stiftung zu gründen und die Familienangehörigen als Destinatäre des laufenden Ertrags aus der anzulegenden Vermögensmasse aus der Provisionssumme zu bestimmen.
108In diesem Zusammenhang kam Herrn D die Idee, Dr. X5 um Abwicklungshilfe bei den Zahlungen zu bitten. Zu diesem Zweck nahm er Herrn Dr. B in die Schweiz mit. Dr. X5 und sein Anwaltskollege Z8 schlössen jedoch eine solche Beteiligung im November 1993 für sich klar aus.
109Dass aus diesem Gesprächskontakt zwischen Dr. B und Dr. X5 möglicherweise dann der Auftrag für den Konsortialvertrag mit F1 entstanden ist, vermag Herr D nicht 100 %ig zu bestimmen. Möglich ist dies. An diesen Gesprächen war Herr D dann schon nicht mehr beteiligt.
110Nun empfahl Herr F6 als Vertrauten Herrn I2 und damit die Gesellschaft F1. Diese Möglichkeit wurde ergriffen und seinerErinnerung nach auch in einem Gespräch zwischen Herrn I2, Dr. B und möglicherweise Dr. X5 unter den Voraussetzungen, dass es sich um eine legale Schweizer Domizilangelegenheit handele, akzeptiert.
111Auch hier ist nach über 10 Jahren Herrn D das einzelne Detail der Absprache nicht mehr erinnerlich. Ihm ist nur bewusst, dass damit der Zahlungsweg gesichert war. Nur aus den Akten hat Herr D erfahren, wie das Ganze dann organisiert worden ist und dass es sich letztlich bei der F1 um eine Zahlstelle und Mittelverwaltungseinrichtung von Herrn F6 handelte.
112Auch die Existenz und den Namen der Firma F1 kennt Herr D erst aus den Ermittlungsakten. Der Zeuge I2 war ihm als Immobilienmakler bekannt und hatte ihm auch eine Visitenkarte übergeben, auf der lediglich „Makler" vermerkt war.
113Letztlich hat Herr F6, wie Herr D inzwischen aus der Akte weiß, auf die Fa. F1 einen derartigen Einfluss gehabt, dass man sie problemlos als Teil von seiner wirtschaftlichen Unternehmensstruktur betrachten kann.
114Herrn Ds Situation verschlechterte sich im Spätherbst des Jahres 1993, weil die Berichte in der Presse über seine Verwicklung in STASI-Kreise nicht aufhörten. Aus diesem Grunde distanzierten sich nun Kunden, die in öffentlich verantwortlichen Positionen standen.
115Dazu zählten natürlich auch Herr F6 und Dr. B.
116Sie sahen keinen Sinn darin, jemand zu beschäftigen, dem Nachrichtendienst für die DDR vorgeworfen wurde. Er konnte kein ernstzunehmender Gesprächspartner für westdeutsche Unternehmensleiter und Politiker sein. Sie drängten Herrn D demgemäß auf Beendigung des Vertragsverhältnisses.
117Herr D reagierte, indem er bei Abschluss der Geschäftsbeziehungen auch die alten Rechnungen und Provisionsansprüche befriedigt erhalten sollte.
118Erstmals befasst wurde er wieder mit der Sache, nachdem der Plan aufgegangen war, S5 den Auftrag hatte und die Provisionsansprüche im Frühjahr 1994 fällig waren.
119Herrn Ds Erinnerung an die Einzelheiten im Jahr 1994 ist schlecht. Ihm ist bekannt, dass seine Erinnerung von der von Herrn A und Herrn F6 deutlich, von der Herrn Dr. Bs zumindest zum Teil abweicht.
120Ihm ist auch klar, dass vieles in der Aussage I2 seiner Erinnerung entspricht. Er hatte eigentlich immer darauf vertraut, dass I2 ihn entlasten könnte, wenn er aussagen würde.
121Interessant ist, dass Herr I2 die Zahlung, die Herr D angeblich im Jahr 1994 in Höhe von 4 Mio. erhalten haben soll, gerade nicht bestätigt. Er schließt auch aus, dass zur gleichen Zeit eine Summe von 6 Mio., also 2 Mio. F6, 2 Mio. D und 2 Mio. A, ausgezahlt worden seien.
122Herr D kann natürlich nicht sagen, was Herr A bekommen hat. Er hat jedenfalls Herrn I2 nur zuzustimmen, wenn dieser ausführt, dass ihm keine 4 Mio. DM übergeben wurden.
123Diese Erklärung von Herrn I2 wird auch durch die Kontobewegungen im Jahr 1994 und die Hintergrundberichte der Bank in G zumindest zum Teil gestützt.
124Unvorstellbar ist jedoch die Schilderung von Herrn I2, dass er,D, von I2 einen Scheck des Herrn F6 erhalten habe und diesen Scheck über Herrn I2 einlösen und für ihn anlegen ließ. Dies lässt sich mit seinem Wissen in keiner Weise in Einklang bringen.
125Sicher ist in seiner Erinnerung, wenn dies auch 10 Jahre zurückliegt, dass er einen Betrag von 1,8 Mio. im Jahr 1994 erhalten hat.
126Er kann und will nicht ausschließen, dass es noch 100.000 DM bis 200.000 DM mehr im Verlaufe des Jahres gewesen sind, so dass er möglicherweise 2 Mio. DM im Jahr 1994 bekam.
127Im übrigen ist seine Erinnerung durch die unterschiedlichen Schilderungen völlig verwirrt.
128Sicher kann er sagen, dass F6 ihm keine 2 Mio. zur Verfügung gestellt hat und er keine 2 Mio. von I2 zur gleichen Zeit im Frühjahr oder Herbst 1994 in einer Schweizer Bank bekam.
129Für richtig hält Herr D nur, dass ihm insgesamt ein Geldbetrag von 1,8 bis 2 Mio. zufloss, den er von Herrn I2, der für ihn im Auftrag von F6 arbeitete, erhalten hat. Mehr ist ihm jedoch beim besten Willen nicht mehr klar.
130Richtig ist sicherlich auch, dass er den Betrag im Jahr 1994 in mehreren Raten erhielt.
131Zu einem späteren Zeitpunkt, als sich die Situation von Herrn D rechtlich, wie wirtschaftlich im Zusammenhang mit dem zu Ende gehendenDüsseldorfer Prozess immer mehr verschärfte, erinnerte Herr D sowohl Herrn Dr. B als auch Herrn F6 daran, dass er eigentlich für seine Vermittlungsleistung nicht die zugesagte Größe an Geld erhalten hatte.
132Dr. B ließ daraufhin noch einen Restbetrag von 560.000 DM überweisen. Von F6 hat Herr D auch noch laufende Zahlungen und einen Betrag von 180.000 DM seiner Erinnerung nach bekommen.
133Herrn A hat er mit Sicherheit seit dem Jahr 1994 nicht mehr persönlich gesprochen. Er hat auch keinesfalls im Jahr 1996 von A Geld und schon gar nicht einen Millionenbetrag im Café G1 ausgehändigt bekommen.
134Wäre dies der Fall gewesen, hätte er zu Dr. B kein Wort mehr gesagt, da seine wirtschaftliche Situation, die im Jahr 1996 im Zusammenhang mit dem Urteil in Düsseldorf auf den Nullpunkt gebracht worden war, durch eine Zahlung von 2,4 Mio. gesichert gewesen wäre.
135Hätte A ihm tatsächlich 2,4 Mio. gezahlt, wie A behauptet, wäre diese Zahlung wohl eindeutig von F6 ausgegangen. Zumindest wäre sie F6, der über die F1-Konten genau Bescheid wusste, bekannt gewesen.
136Wenn man dies unterstellen will, lässt sich jedoch der unstreitige Sachverhalt, dass F6 an D noch 180.000 DM gezahlt hat, nicht damit vereinbaren.
137Das Gespräch im H-Hotel in Anwesenheit von F6 hätte sich wohl erübrigt. Er hätte wohl wenig Verständnis dafür gehabt, dass D nach Empfang von 2,4 Mio. DM an ihn noch weitere Forderungen aus alten Geschäften gestellt hätte.
138Schon diese Gegenüberstellung zeigt, dass die Angaben As in diesem Punkt nicht richtig sein können.
139Das Geld, das Herr D in Höhe von 2 Mio. DM maximal im Jahr 1994 erhalten hat, ist im Zusammenhang mit der Lebensführung aufgebraucht worden. Die vorhandenen Finanzmittel von Herrn D sind sämtlich durch Prozess- und Anwaltskosten aufgezehrt worden.
140Es waren ja nicht nur die Anwälte selbst, sondern auch mehrere Hilfspersonen - z.B. Herr Schuhen als Fahrer - zu bezahlen, so dass sich bei gleichzeitig fehlenden Einnahmen gar keine andere Lösung ergab, als die nicht erklärten Einnahmen bar zu verbrauchen
141Wie bereits bei der Polizei geschildert, unterlagen Geldmittel, die im Tresor aufbewahrt wurden, auch dem Zugriff weiterer Familienmitglieder, deren Bedürfnisse aufgrund entsprechender Abhängigkeiten hoch waren.
142Herr D hat weder ihm gezahlte Gelder an Dritte weitergegeben - sogenannten Bestechungslohn an Dritte gezahlt -, noch Gelder in Monaco oder auf den Channel Islands gebunkert.
143Die steuerlichen Folgen der Nichterklärung der Einnahmen im Jahr 1994 sind durch Pfändung und Verwertung der letzten Vermögenswerte, die Herr D hatte - Lebensversicherung und eines kleinen Grundstücks inWindeck-Schladern sowie durch nochmalige Hilfe seiner Familienangehörigen und entsprechender Zahlung an das Finanzamt ausgeglichen.
144Ursprünglich hat Herr D auf der Grundlage seines Provisionsabkommens mit S5 in dem Auftrag der AVG eine Verdienstchance auf einen hohen rechtmäßigen Verdienst gesehen. Dies hätte notwendige Sicherheit in finanzieller Hinsicht für seine Familie bedeutet.
145Stattdessen ist sein Ruf völlig zerstört worden. Seine wirtschaftlichen Tätigkeiten sind zu einem abrupten Ende gekommen. Er hat zeitweilig die Freiheit verloren und, was für ihn besonders schwer wiegt, auch die Parteimitgliedschaft der Partei, für die er sein gesamtes Leben nach dem Krieg gearbeitet hat, aufgeben müssen.
146Rückblickend sieht er, dass er selbst die Gefahr eines Schadenseintritts für die AVG bewusst aus seinen Gedanken vertrieben hat, obwohl ihm das Risiko klar war.
147Bei S5 hat er nie an das Risiko einer Schädigung geglaubt, sondern vielmehr gewusst, dass der Auftrag der AVG die Existenz von S5 sichern wird.
148Dass er beteiligt gewesen sein könnte, einen Amtsträger zu bestechen, ist ihm niemals in den Sinn gekommen."
149Der Angeklagte D hat sich zudem auf Nachfrage u.a. wie folgt eingelassen:
150Es sei zutreffend, dass er anläßlich seiner im vorliegenden Ermittlungsverfahren durchgeführten Zeugenvernehmung vom 27.02.2002 u.a. erklärt habe, er habe kein Schmiergeld erhalten und kenne I2 nicht.
151Im Schriftsatz seiner Verteidigung vom 25.04.2002 sei mit seiner Billigung vorgetragen worden, er habe das 1994 erhaltene Bargeld in einem Tresor zu Hause aufbewahrt, da ihm keine Anlagemöglichkeit zur Verfügung gestanden habe. Zutreffend sei auch, dass er in dem vorerwähnten Schriftsatz habe vortragen lassen, er habe insgesamt eine siebenstellige Summe erhalten; erst in der schriftlichen Einlassung vom 17.10.2002 habe er ausgeführt, 1994 insgesamt 1,7 bis 1,8 Mio. DM erhalten zu haben.
152In seiner staatsanwaltschaftlichen Vernehmung vom 17.10.2002 habe er richtigerweise angegeben, dass sämtliche Zahlungen an seine Verteidiger in dem Düsseldorfer Spionageprozess über Bankkonten gelaufen seien und das Schmiergeld nicht auf eines dieser Konten geschleust worden sei.
153In der Zeit, zu der er einen Schmiergeldanteil erhalten habe, habe er anderweitige Einnahmen in Höhe von monatlich ca. 6.000 € gehabt; derzeit verfüge er über monatlich ca. 4.000 €.
154Er sei nicht zunächst für andere Unternehmen im Zusammenhang mit der Auftragsvergabe betr. die RMVA Köln-Niehl tätig geworden.
155Genauere Angaben zu den in seiner "Stellungnahme vor Gericht" erwähnten "mehreren Raten", die er 1994 erhalten habe, könne er nicht machen.
156In seinem letzten Wort erklärte der Angeklagte, er bedauere den Fehler, den er damals gemacht habe, sehr.
157Die Verteidigung hat in erster Linie Freispruch beantragt und hierzu ausgeführt, wegen des Wettbewerbs sei auch unter Berücksichtigung der Schmiergeldkalkulationen letztlich der günstigste, für die AVG erzielbare Gesamt-werklohn vereinbart und gezahlt worden. Somit sei der AVG kein Schaden entstanden.
1582.
159Die Hauptverhandlung hat keine Gesichtspunkte erbracht, die weitergehende tatsächliche Feststellungen zum Nachteil des Angeklagten D als unter B. festgestellt ermöglichen würden.
160Aus dem Kammerurteil vom 13.05.2004 ergibt sich im Einzelnen, aufgrund welcher umfangreicher Beweisaufnahme die Kammer in ihrer damaligen Besetzung zu den entsprechenden Feststellungen gelangt ist. Neue Gesichtspunkte, die vom Tatsächlichen her abweichende Feststellungen-insbesondere zur Frage der Geldflüsse im Jahre 1996 - erlauben würden, hat die Staatsanwaltschaft in der vorliegenden Hauptverhandlung nicht geltend gemacht; weitergehende tatsächliche Umstände, die den Angeklagten D belasten könnten, sind auch sonst nicht ersichtlich geworden. Der frühere Mitangeklagte A, der als einziger Zeuge für den seitens des Angeklagten D bestrittenen Geldfluss in Höhe von 2,4 Mio. DM (Herbst 1996) in Betracht gekommen wäre, hat auf Nachfrage erklärt, mit Rücksicht auf sein eigenes, nicht rechtskräftig abgeschlossenes Strafverfahren mache er von seinem Auskunftverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO Gebrauch. Danach verbleiben die im Urteil vom 13.05.2004 im Einzelnen dargelegten Gründe für konkrete Zweifel, ob der Angeklagte D, wie ihm mit der Anklage zusätzlich vorgeworfen wird, tatsächlich im Herbst 1996 über die Schmiergeldabrede weitere 2,4 Mio. DM erhalten hat. Auch eine Feststellung, dass der Angeklagte D, wovon die Anklage ebenfalls ausgeht, bei der Einkommenssteuererklärung für 1996 den Erhalt von 2,4 Mio. DM verschwiegen hat, kam danach nicht in Betracht. Der Umstand, dass der Angeklagte D - wie noch darzulegen sein wird - in zahlreichen Punkten eine unglaubhafte und auch widerlegte Einlassung abgegeben hat, führt nicht dazu, ihn insbesondere mit Rücksicht hierauf als überführt anzusehen, 1996 2,4 Mio. DM von dem früheren Mitangeklagten A erhalten zu haben. Denn auch ein (teilweise) unschuldiger Angeklagter kann sich in Lügen oder Ungereimtheiten flüchten, weil er dies für den besseren Weg hält, eine (weitergehende) Verurteilung abzuwenden.
1613.
162Die Einlassung des Angeklagten D deckt sich in wesentlichen Punkten mit den Feststellungen im Kammerurteil vom 13.05.2004 und enthält ferner glaubhafte - weil lebensnahe - teilgeständige Angaben zu seinem Vorsatz. So bestätigt der Angeklagte D, dass zwischen A, , Dr. B und ihm 1993 eine Vereinbarung zustande gekommen ist, nach der A, F6 und er selbst jeweils 1 % des Auftragswertes als "Provision" seitens S5 bekommen sollten, wenn S5 den Zuschlag erhalten sollte. Er habe auch damit gerechnet, dass der Zuschlag durch Manipulationen bei der Auftragsvergabe gesichert werden würde und die Schmiergeldvereinbarung letztlich zu einer Verteuerung des seitens der AVG zu zahlenden Werklohnes führen würde. Richtig sei auch, dass er 1994 einen Betrag von insgesamt 1,8 Mio. DM erhalten habe, wobei er nicht ausschließen könne, dass es insgesamt auch 2 Mio. DM gewesen sein können.
163Dafür, dass der Angeklagte D sich teilweise zu Unrecht selbst belastet haben könnte, spricht nichts. Insbesondere ist auszuschließen, dass er etwa nur mit Rücksicht auf die erwartete Strafaussetzung zur Bewährung Staatsanwaltschaft bzw. Gericht gleichsam entgegengekommen wäre. Er hat in wesentlichen Punkten bereits im Ermittlungsverfahren ein Teilgeständnis abgelegt, ohne dass zum damaligen Zeitpunkt wechselseitig Strafmaßüberlegungen angestellt worden wären.
164Die Einlassung des Angeklagten D ist aber, soweit sie den zu B. getroffenen Feststellungen nicht entspricht, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt:
165a)
166Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass der Angeklagte D bei einem Treffen mit A , F6 und I2 auf dem Q- Flughafen 1994 von I2 2 Mio. DM als erste Rate auf das ihm nach der Unrechtsvereinbarung zugerechnete Schmiergeld erhalten hat. A und F6 haben übereinstimmend geschildert, dass I2 ihnen selbst sowie D jeweils 1 Paket mit Geld übergeben habe. A hat das in seinem Paket enthaltene Geld später gezählt und seinen Wert mit 2 Mio. DM angegeben. Ein nachvollziehbarer Grund dafür, dass er sich insoweit zu Unrecht mehr Geld zuschreiben würde als er in Wahrheit bei dieser Gelegenheit erhalten hat, besteht nicht. Da die drei Pakete nach Angaben von A und F6 gleich groß wirkten, A, F6 und D - insoweit besteht Übereinstimmung auch mit der Einlassung des Angeklagten D - jeweils gleichberechtigt an dem Schmiergeldpartizipieren sollten und keiner der drei beteiligten Personen angegeben hat, es sei vorab die Rede davon gewesen, dass die seitens I2 auszuzahlende Rate für die Beteiligten unterschiedlich hoch ausfallen sollte, ist die Kammer davon überzeugt, dass sich auch in den für F6 und D bestimmten Paketen jeweils 2 Mio. DM befunden haben.
167Von einer Größenordnung von 1,6 bis 2 Mio. DM ist auch F6 ausgegangen, der das Geld selbst nicht gezählt, sondern an unmittelbar anD weitergeleitet hat mit den Worten "Jetzt sind wir aber quitt!".
168Der Angeklagte D räumt ein, bei diesem Treffen mitanwesend gewesen zu sein, will jedoch nur 200.000 DM erhalten haben. Diese Einlassung ist unglaubhaft. Bezeichnenderweise räumt er gleichzeitig ein, 1994 insgesamt tatsächlich zwischen 1,8 und 2 Mio. DM erhalten zu haben, ohne jedoch zu den übrigen angeblichen Geldübergaben - trotz Nachfrage des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung - nach Ort, Zeit irgendwelche konkreten Angaben gemacht zu haben. Es ist unerfindlich, weshalb der Angeklagte D - so seine Einlassung in der Hauptverhandlung - sich sicher ist, von I2 1994 nicht eine Einmalzahlung in Höhe von 2 Mio. DM erhalten hat und im übrigen auch von F6 keine 2 Mio. weitergereicht bekommen zu haben, er aber im selben Atemzug im Zusammenhang mit den Zahlungen im Jahre 1994 erklärt, im übrigen sei seine Erinnerung durch die unterschiedlichen Schilderungen "völlig verwirrt".
169In dieses Bild passt, dass der Angeklagte D noch am 27.02.2002 erklärt hatte, er habe kein Schmiergeld erhalten, um dann in dem Schriftsatz seiner Verteidigung vom 25.04.2002 - wie er auf Nachfrage in der Hauptverhandlung bestätigt hat - als seine Einlassung vortragen zu lassen, er habe eine "siebenstellige Summe" erhalten. Die "siebenstellige Summe" hat dann erstmals am 17.10.2002 eine konkrete Gestalt angenommen, als es hieß, er habe 1994 bei drei Gelegenheiten insgesamt 1,7 bis 1,8 Mio. DM erhalten.
170Bei der Entwicklung der Angaben des Angeklagten D handelt es sich nach der Überzeugung der Kammer um ein bewusstes Jonglieren mit Zahlen.
171Ebenso verhält es sich mit dem Umstand, dass der Angeklagte D als Zeuge am 27.02.2002 angegeben hatte, er kenne keinen I2, und sich in der vorliegenden Hauptverhandlung dahin eingelassen hat,I2 sei ihm als Immobilienmakler bekannt gewesen und habe ihm auch eine Visitenkarte übergeben, auf der lediglich "Makler" vermerkt gewesen sei. Dies ist unglaubhaft. Der Angeklagte D wusste doch nach seiner eigenen Einlassung, dass es I2 war, über den er direkt oder indirekt erhebliche Geldbeträge aus der Schmiergeldvereinbarung erhalten hatte. Dass auf I2s Visitenkarte nicht (auch) "Geldwäscher" stand, wird den Angeklagten D nicht weiter verwundert haben. Da er ansonsten viele Einzelheiten aus der damaligen Zeit konkret schildert, kann nicht davon ausgegangen werden, dass gerade bzgl. des Schmiergeldflusses - immerhin nicht gerade eine Nebensächlichkeit bei einem Millionengeschäft - ein geistiger Altersabbau zu einer subjektiven Verunklarung geführt hat.
172b)
173Der Angeklagte D hat auch sonst gezeigt, dass seine Offenbarungsbereitschaft wenig ausgeprägt ist, wenn es um die Fragen von Gelderhalt und Geldverbleib geht. Seine Einlassung zu dem Schicksal des 1994 erhaltenen Geldes ist unglaubhaft:
174Wie er auf Vorhalt eingeräumt hat, hat er im Ermittlungsverfahren als seine Einlassung vortragen lassen, er habe das Geld in einen Tresor gelegt und es dort auch belassen, weil er über keine Anlagemöglichkeit verfügt habe. Dass ein Mann vom Format des Angeklagten nicht in der Lage gewesen sein sollte, zumindest ein schlichtes Nummernkonto in der Schweiz, in Liechtenstein oder an einem ähnlich verschwiegenen Ort anzulegen, ist eine lebensfremde Annahme, zumal der Angeklagte selbst von Kontakten in die Schweiz zu dem Notar Dr. X5 im damaligen Zeitraum berichtet. Die angebliche Hilflosigkeit bzgl. einer Geldanlage soll vielmehr lediglich das Motiv dafür darstellen, weshalb das Geld angeblich im Tresor verblieb. Im Tresor wiederum sollte das Geld nach der Einlassung des Angeklagten verbleiben, um dessen Schwund u.a. durch wiederholte Entnahmen von Frau und Sohn nachvollziehbar zu machen. Das Verschwinden des Geldes verständlich zu machen, war schließlich deshalb ein Anliegen des Angeklagten, um die Beute dem Zugriff berechtigter Dritter - wie etwa der Finanzverwaltung - zu entziehen. Es sollten auch keine Überlegungen aufkommen, ob nicht möglicherweise mit dem Geld Einnahmen erzielt worden sind, die sich in keiner Steuererklärung finden.
175Die Ausführungen des Angeklagten, seine alkoholabhängige Frau und sein drogenabhängiger Sohn hätten sich immer und immer wieder an dem Bargeld im Tresor bedient, sind unglaubhaft. Wenn auch nur einmal ein größerer Betrag auf diese Art und Weise verschwunden wäre, hätte nichts näher gelegen, als das Geld auf eine Weise zu deponieren, dass der Zugriff der Angehörigen ausgeschlossen würde. Einen anderen nachvollziehbaren Geldabfluss hat der Angeklagte bezeichnenderweise nicht aufgezeigt. Die finanziellen Belastungen, die mit dem Verfahren vor dem OLG Düsseldorf verbunden waren, sind nach seiner eigenen Erklärung über Bankkonten abgewickelt worden, auf die das Schmiergeld nicht eingeschleust worden war. Bei monatlichen Pensions-, Renten- und Ruhegehaltsbezügen von ca. 6.000 € vor der 1996 erfolgten Verurteilung und bei derzeit ca. 4.000 € netto ist auch nicht dargetan worden, dass dann (laufende) Kosten angefallen wären, mit denen man den Geldabfluss in Höhe von 2 Mio. DM jedenfalls zu einem größeren Betrag erklären könnte. Insbesondere haben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass seit dem Unfall der Ehefrau im Jahre 1998 und dem seitdem bestehenden Wachkoma in besonderem Maße Kosten entstanden wären, die nicht durch Versicherungsleistungen oder Beihilfezahlungen gedeckt würden. Eben dies ist der Grund dafür, weshalb angebliche Geldentnahmen aus dem Tresor durch Frau und Sohn als Grund für den Geldschwund herhalten sollen.
176c)
177Auch sonst ist das Einlassungsverhalten des Angeklagten D von Schönfärberei gekennzeichnet. So erklärt er, an der Forderung As, dass im Falle der Auftragsvergabe an S5 3 % Provision fließen müssten, sei nicht zu rütteln gewesen. Der Angeklagte D selbst hätte selbstverständlich an den 3 % rütteln können, indem er etwa zumindest auf die Verdopplung der ihm ansonsten zugesagten Provision von 0,5 % verzichtet hätte. Dass der frühere Mitangeklagte A es auf eine Zwangsbereicherung des Angeklagten D abgesehen gehabt hätte, kann nicht ernsthaft angenommen werden. Vielmehr sollte es eben allen, die sich an der Unrechtsvereinbarung beteiligten, danach besser gehen. Und eben das war von allen - auch vom Angeklagten D - angestrebt.
178Ein Schönreden ist auch in den Ausführungen des Angeklagten D zu sehen, die dahin gehen, bei dem 1 %, das ihm zustehen sollte, habe es sich um eine "Vermittlungsprovision" gehandelt, die ihm nach der Vereinbarung mit S5 in Höhe von 0,5 % ohnehin zugestanden hätte. Dem Angeklagten D als einem geschäftsgewandten, erfahrenen Mann war und ist klar, dass ihm für eine gesetzwidrige Vermittlungsleistung, die über eine Angestelltenbestechung bewerkstelligt werden soll, zivilrechtlich nichts zustand.
179Ferner versucht der Angeklagte D, seinen Vorsatz bzgl. der Höhe eines möglichen Schadens der AVG durch eine teilweise unwahre Einlassung in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. Er gibt an, es sei für ihn nicht ausgeschlossen gewesen, dass F6, der ebenfalls Zahlungen habe erhalten sollen, später "Verrechnungen" zwischen ihm und der AVG vornehmen würde, so dass insoweit ein endgültiger Schaden der AVG aus der damaligen Sicht des Angeklagten eher zweifelhaft gewesen sei. Mit Sicherheit hat der Angeklagte D zum Tatzeitpunkt nicht angenommen, F6 lasse sich einen Anteil in Höhe von 1 % am Schmiergeld einräumen, um später durch irgendwelche Verrechnungen seine Beute der AVG heimlich wieder zukommen zu lassen.
180In diesen Zusammenhang passt, dass der Angeklagte D in seiner Einlassung auch ausgeführt hat, an einer solchen Provision für den Auftraggeber sei er selbst gar nicht interessiert gewesen. Das ist nur insoweit richtig, als der Angeklagte D nicht aus Altruismus handelte, um dem früheren Mitangeklagten A etwas Gutes zu tun. Aber auch dem Angeklagten D war, wie er in seiner Einlassung dann auch angesprochen hat, klar, dass eine Auftragserlangung über die Zahlung von Schmiergeld nur dann funktioniert, wenn man die entscheidende Person aus der Firma des Auftraggebers "schmiert" und dass eine derartige Zuwendung auch die notwendige Voraussetzung dafür bildet, selbst einen Anteil am Schmiergeld zu erhalten. Insoweit war der Angeklagte D sehr wohl daran interessiert, dass eine Provision an A gezahlt würde.
181Ähnliches gilt für die angebliche Vorstellung des Angeklagten D betreffend die Auswirkungen seiner "Provision" auf die Höhe des Werklohnes. Indem er erklärt, insoweit habe er keinerlei Bedenken gehabt, da die Provisionszahlung für eine Geschäftsvermittlung regelmäßig als Teil der Vertriebskosten in der Kalkulation eines Auftragnehmers zu berücksichtigen sei, blendet er aus, dass allenfalls 0,5 % nach der bisherigen, mit S5 bestehenden Absprache in Betracht kamen und Dr. B selbst wegen der Höhe der insgesamt auf S5 durch die Schmiergeldforderung zukommenden Belastungen erklärtermaßen "wenig begeistert" war. Jedenfalls in Höhe von 0,5 % hat der Angeklagte D damit gerechnet, dass auch insoweit eine Verteuerung der Anlage eintreten werde.
182Seine angeblichen Vorstellungen im Zusammenhang mit einem Geldfluss über die Schweiz lenken vom Wesentlichen ab, wenn es in der Einlassung lautet, er habe diesen Zahlungsweg akzeptiert unter der Voraussetzung, dass es sich um eine "legale Schweizer Domizilangelegenheit" handele. Wesentlich ist doch, dass illegale Geschäfte im Geldwäschebereich erfolgreich gerade über legale Domizilgesellschaften, die zudem steuerliche verwenS7re Abdeckrechnungen präsentieren können, durchgeführt werden.
183Der Angeklagte D versucht auch im Hinblick auf die Einbindung des gesondert Verfolgten F6 in die Schmiergeldabrede einen eher unbedarften Eindruck zu erwecken. Er hat sich dahingehend eingelassen, als völlig ausgeschlossen sei ihm die Vorstellung As erschienen, dass F6 bei einer solchen Provisionsabsprache beteiligt sein könnte. Das Gegenteil war der Fall. Nicht nur dem früheren Mitangeklagten A, sondern auch dem Angeklagten D war klar, dass ein Schmiergeldgeschäft in der avisierten Größenordnung nicht gefahrlos hinter dem Rücken von F6 durchgeführt werden könnte. Angesichts der damals allseits bekannten Umsichtigkeit des gesondert Verfolgten F6, dessen wirtschaftliche Erfolge sich nicht auf oberflächliche Einblicke ins Geschäftsleben gründen, hätte man damit rechnen müssen, dass er bzw. die in seinen Unternehmen beschäftigen Fachleute über kurz oder lang einen illegalen Geldfluss aufspüren würden, zumal er sich mittelbar auch zum Nachteil der F6 Entsorgung GmbH als Mitgesellschafter der AVG auswirken würde.
184Nicht nachvollziehbar ist die Einlassung des Angeklagten D auch insoweit, als er ausführt, er hätte weder Dr. B noch F6 auf die Begleichung sonstiger alter Forderungen angesprochen, wenn er - wie seitens des früheren Mitangeklagten A dargelegt - von diesem im Herbst 1996 2,4 Mio. DM erhalten hätte. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb er auf die Begleichung anderweitiger angeblich noch offenstehender Forderungen verzichten sollte, nur weil ihm "sein" Anteil an der Schmiergeldvereinbarung betr. die RMVA weitgehend ausgezahlt worden wäre. Dies passt schon nicht dazu, dass der Angeklagte D sich gleichzeitig dazu auslässt, wie düster sich aus seiner Sicht seine wirtschaftlichen Zukunftsaussichten angesichts des Ermittlungsverfahrens, das in die Verurteilung durch das OLG Düsseldorf mündete, dargestellt hätten. Es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb etwa F6 "wohl wenig Verständnis dafür gehabt hätte, dass D nach Empfang von 2,4 Mio. DM an ihn noch weitere Forderungen aus alten Geschäften gestellt hätte". Es ist nicht ersichtlich, welche Anhaltspunkte der Angeklagte dafür gehabt haben sollte, dass der gesondert Verfolgte F6 sich der Geltendmachung von berechtigten Provisionsansprüchen mit dem Argument entziehen würde, dass der Angeklagte D aus der Schmiergeldvereinbarung bereits einen hohen Betrag erhalten habe, der - selbst nach der Einlassung As - nicht einmal den zugesagten Anteil am Schmiergeld erreichte.
185Soweit der Angeklagte D mit seiner Einlassung ausgeführt hat, er habe nur "nicht ausschließen können", dass die AVG im Falle einer Kostenbelastung geschädigt würde und er habe "natürlich" gehofft, dass bei einem Wettbewerb letztlich nur das günstigste Angebot den Auftrag erhalten konnte, so dass ein Schaden wohl vermieden würde, folgt die Kammer dieser Einschränkung im Vorsatz nicht. Angesichts der Größenordnung, um die es vorliegend ging - der Angeklagte D spricht selbst von einem Auftragsvolumen, das alle bisherigen Maße gesprengt habe -, war jedem wirtschaftlich Erfahrenen - und so auch dem Angeklagten D klar -, dass S5 jedenfalls teilweise das Schmiergeld dem Werklohn zuschlagen würde, um nicht endgültig die Kosten selbst tragen zu müssen. Unerheblich ist, dass dem Angeklagten D die Einzelheiten der Manipulation, mit der die Verteuerung bewerkstelligt wurde, nicht bekannt waren. Die angebliche Hoffnung auf den Wettbewerb verfängt nicht, weil der Wettbewerb ja gerade durch die Schmiergeldabrede ausgeschaltet werden sollte. Die angeblichen Überlegungen des Angeklagten, weshalb es jedenfalls hinsichtlich des Schmiergeldanteils des gesondert Verfolgten F6 letztendlich nicht zu einer bleibenden schmiergeldbedingten Kostenbelastung zum Nachteil der AVG kommen werde, sind - wie gezeigt - abwegig.
186d)
187Dagegen ist das im Kammerurteil vom 13.05.2004 dokumentierte Einlassungsverhalten des früheren Mitangeklagten A - abgesehen von der Frage der 1995 und 1996 angeblich an Dritte erfolgten Geldweitergaben - durchweg überzeugend. Die zuletzt erfolgte Einlassung As konnte und kann in keinem Punkt als (bewusst) unrichtig angesehen werden, obgleich sie nach allen Richtungen hin mit den Einlassungen der früheren Mitangeklagten, den Zeugenaussagen und den zahlreich ausgewerteten Urkunden abgeglichen worden ist. Eine Änderung in seiner Einlassung ist nur insoweit erfolgt, als er im Laufe der Hauptverhandlung eingeräumt hat, dass ihm die Anhebung der Kosten für das Los Rauchsgasreinigung um20 Mio. DM doch vor Beschlussfassung über die Auftragsvergabe aufgefallen sei und er damit gerechnet habe, dass die Anlage mit Rücksicht auf die Schmiergeldvereinbarung für die AVG teurer werde.
188Soweit die Kammer in ihrer alten Besetzung dem früheren Mitangeklagten A in der Darstellung bestimmter Zahlungsflüsse nicht gefolgt ist, beruhte dies darauf, dass aus den im Kammerurteil vom 13.05.2004 dargestellten Gründen konkrete Zweifel blieben, ob A nicht doch einen höheren Schmiergeldanteil selbst behalten hat.
189Der Umstand, dass der frühere Mitangeklagte A im hiesigen Verfahren von seinem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch gemacht hat, führt nicht dazu, dass die Kammer nunmehr Zweifel an der Richtigkeit seiner Einlassung entwickelt hätte, soweit sie sich mit den Feststellungen im Kammerurteil vom 13.05.2004 deckt. Hätte der frühere Mitangeklagte A eine Zeugenaussage gemacht, die sich in den wesentlichen Punkten mit seiner in der gegen ihn gerichteten Hauptverhandlung erfolgten Einlassung deckt, hätte er gewärtigen müssen, alsbald mit einer Strafanzeige wegen Verdachts der vorsätzlichen Falschaussage und ggf. auch der falschen Verdächtigung überzogen zu werden - und zwar nicht nur seitens des Angeklagten D, sondern auch seitens des früheren Mitangeklagten Dr. B, hinsichtlich dessen die Staatsanwaltschaft mit der Revision u.a. auch die schulderhöhende Feststellung eines Gelderhaltes in Höhe von zusätzlichen 1,4 Mio. DM anstrebt. Es spricht dagegen nichts dafür, dass der frühere Angeklagte A sich etwa deshalb auf§ 55 StPO berufen hätte, weil er selbst von der Unrichtigkeit seiner Einlassung in wesentlichen Punkten ausgegangen wäre und sich von daher gescheut hätte, inhaltlich dasselbe nochmals als Zeuge mit der Gefahr einer Verurteilung wegen Falschaussage zu bekunden.
190e)
191Die Kammer folgt in ihrer derzeitigen Besetzung auch den detaillierten Ausführungen im Urteil vom 13.05.2004 bezüglich der Berechnung des Untreueschadens zum Nachteil der AVG. Soweit die Verteidigung, ohne die im Urteil vom 13.05.2004 festgestellten Einzelumstände, aus denen die Kammer den Schaden ableitet, in Frage zu stellen, lediglich geltend macht, mit Rücksicht auf den Wettbewerb sei ein Schaden nicht - nachweisbar - entstanden, folgt die Kammer dem nicht. Die Schmiergeldabrede diente gerade dazu, den Wettbewerb auszuschalten. Entscheidend ist nur, dass der Werklohn um ca. 24 Mio. DM niedriger vereinbart und gezahlt worden wäre, wenn nicht zuvor entsprechende Erhöhungen zur "Generierung" des Schmiergeldes vorgenommen worden wären. Dies hat auch der frühere MitangeklagteDr. B eingeräumt, indem er darauf verwiesen hat, dass bei der Kalkulation des Auftrags ein 3%-iger Aufschlag für "nützliche Aufwendungen" vorgenommen wurde und die Kosten für das Los Rauchgasreinigung zwischen dem 03. und dem 06.12.1993 deshalb um 20 Mio. DM heraufgesetzt worden seien, jedenfalls auch wegen der Notwendigkeit, Masse zur Bezahlung des Schmiergeldes zu erlangen. Wie im Urteil vom 13.05.2004 näher dargestellt, war die Anhebung der Kosten für das Los Rauchgasreinigung im übrigen allein durch die Absicherung der Schmiergeldabrede bedingt. Dass S5 ohnehin das günstigste (unmanipulierte) Generalunternehmerangebot abgegeben hatte, besagt eben nicht, dass - wie es die weitere Entwicklung anschaulich zeigte - der Werklohn ohne die schmiergeldbedingten Aufschläge nicht noch niedriger vereinbart worden wäre angesichts der erfolgreichen Bemühungen des durchsetzungsfreudigen und -fähigen früheren Mitangeklagten A. Ein Anspruch auf den Zuschlag zu dem unmanipulierten Angebot - das im übrigen wieder zurückgezogen wurde - hatte S5 angesichts der bewusst unklar gehaltenen Ausschreibungsbedingungen ohnehin nicht. Zutreffend ist nur, dass innerhalb des Wettbewerbs keine beliebige Schmiergelderhöhung über die Einzellos- bzw. Gesamtpreisangebote der anderen Bieter hätte durchgesetzt werden können. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es zu einer schmiergeldbedingten Erhöhung des günstigsten Angebotes nach Maßgabe der im übrigen vorgenommenen Preisänderungen kommen konnte und gekommen ist. In der Erhöhung ist auch der für den Angeklagten D vorgesehene 1 % -Anteil enthalten, wie im Urteil vom 13.05.2004 gezeigt. Denn man hatte seitens S5 immer einen 3 %-Gesamtschmiergeldbetrag im Auge behalten, in dem der an den Angeklagten D zu zahlende Anteil von 1 % mitenthalten war. Insoweit ist allerdings nicht auszuschließen, dass der Angeklagte D irrigerweise davon ausging, in der schmiergeldunabhängigen Kalkulation wären jedenfalls 0,5 % an Vermittlungsprovision enthalten.
192Die Kammer in ihrer derzeitigen Besetzung macht sich auch die übrigen Feststellungen aus dem beigefügten Kammerurteil vom 13.05.2004 zu eigen. Beweisanträge, die auf abweichende Feststellungen gezielt hätten, sind seitens keines Verfahrensbeteiligten gestellt worden.
193D.
194I.
195Der Angeklagte hat sich nach den unter B. getroffenen Feststellungen wegen Beihilfe zur Untreue des früheren Mitangeklagten A gemäß §§ 266, 27 StGB schuldig gemacht. In Kenntnis und mit Billigung des Umstandes, dass die Schmiergeldabrede zu einer Verteuerung des seitens der AVG zu zahlenden Werklohnes führen werde, hat der Angeklagte D durch seine vermittelnde Tätigkeit zwischen A, Dr. B und F6 den Abschluss der Unrechtsvereinbarung gefördert.
196Für die Annahme einer Anstiftung (§ 26 StGB), von der auch der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft in seinem Schlussvortrag nicht mehr ausgegangen ist, fehlt es am Nachweis dafür, dass der Angeklagte D zumindest mitursächlich den Angeklagten A zur Begehung der Untreue zu Lasten der AVG bestimmt hätte.
197Der Angeklagte D ist auch nicht als Mittäter anzusehen. Bei§ 12 I UWG bzw. § 299 II StGB kann zwar auch Täter sein, wer nicht selbst Inhaber oder Verwalter des Vermögens ist, aus dem das Schmiergeld bezahlt werden soll. Im Hinblick darauf, dass dem Angeklagten D aber nur eine vermittelnde Aufgabe zukam - das Zusammenbringen vonA, Dr. B und F6 in dem oben beschriebenen Umfang -, kann weder von einer tatsächlich bestehenden noch von einer zumindest angestrebten Tatherrschaft ausgegangen werden.
198II.
199Die zugleich verwirklichte Beihilfe zur Angestelltenbestechung gemäߧ 12 UWG a.F. ist verjährt.
200Im Hinblick auf die Höchststrafe von 1 Jahr Freiheitsstrafe in § 12 UWG a.F. beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre (§ 78 III Nr. 5 StGB).
201Vorliegend kommt für die strafrechtliche Bewertung des Verhaltens des Angeklagten § 12 UWG a.F. und nicht der erst am 20.08.1997 in Kraft getretene § 299 StGB zur Anwendung. Maßgeblich ist nach § 2 I StGB das Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt. Unter der Tat im Sinne des § 2 StGB ist nach der Festlegung durch § 8 StGB die Tathandlung anzusehen, nicht der Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges (vergl. LK-Gribbohm, 11. Aufl. § 2 Rz 13; BGH Beschluss vom 29.09.1999 - 3 StR 359/99 -). Die letzte Tathandlung des Angeklagten D als Gehilfe im Rahmen der Angestelltenbestechung war 1993; auch die nicht mehr zur Tathandlung selbst zählende Beuteerlangung war in seiner Person im übrigen unwiderlegt 1994 abgeschlossen. Da der Angeklagte D - wie gezeigt - Gehilfe ist, werden ihm die Tatbeiträge des oder der Täter, die erst unter der Herrschaft des § 299 StGB erfolgten, nicht zugerechnet (vergl. BGH, Beschluss vom 29.09.1999 -3 StR 359/99 für das Verhältnis der Haupttat zur Anstiftung; anders liegen die Dinge bei Mittätern, s. BGH, Urteil vom 24.03.1999 - 3 StR 240/98 -).
202Infolge der Anhebung der Höchststrafe in dem als Nachfolgevorschrift des § 12 UWG neu eingeführten § 299 StGB durch das Korruptionsbekämpfungsgesetz auf 3 Jahre beträgt die Verjährungsfrist für ab dem 20.08.1997 begangene Taten 5 Jahre (§ 78 III Nr. 4 StGB). Da nicht die Verjährungsfrist als solche verlängert worden ist, sondern die Verlängerung mittelbar aus der Verschärfung der Strafdrohung folgt, ist § 2 StGB mit der oben bezeichneten Rechtsfolge anzuwenden (vergl. LK-Tiedemann, 11. Aufl., § 301 Rz 12 mit Nachw. aus der Rspr.).
203Für den Beginn der - dreijährigen - Verjährung ist gemäß § 78a StGB allerdings auf die Tatbeendigung abzustellen. Hierbei ist in der Rechtsprechung des BGH anerkannt, dass auch für den Gehilfen die Verjährung erst mit der Beendigung der Haupttat beginnt (vergl. Tröndle/Fischer, StGB, 52. Aufl., § 78a Rz 4 mit Nachw. aus der Rspr.). Da ein tatbestandsmäßiger Erfolg bei der Angestelltenbestechung die Vorteilsgewährung ist, tritt insoweit Beendigung erst mit der letzten, auf einer einheitlichen Unrechtsvereinbarung ohne open-end-Charakter beruhenden Zahlung an den Angestellten ein (vergl. BGH, Entscheidungen vom 18.10.1995 - 2 StR 324/94 -; 05.06.1996 - 3 StR 534/95 -; 13.11.1997 - 1 StR 323/97 - ; 15.03.2001 - 5 StR 454/00 -; 18.06.2003 - 5 StR 489/02 -). Die letzte an den Angeklagten A erfolgte Zahlung ist in einer der Zahlungen zu sehen, die der gesondert verfolgte Becker an den Angeklagten A im Frühjahr 1999 vornahm, ohne dass dies - trotz Nachfrage im Ermittlungsverfahren bzw. in der Hauptverhandlung in der Sache 107-3/04 - A oder Becker zeitlich näher konkretisiert hätten.
204Verjährung ist demnach im Frühjahr 2002 eingetreten.
205Die früheste Handlung, welche die Verjährung nach § 78c I Nr. 1 StGB unterbrochen hat, ist ein Gespräch zwischen der Staatsanwaltschaft und Rechtsanwalt O1 vom 15.04.2002. In dem entsprechenden Vermerk des Herrn Oberamtsanwalts Jannes vom selben Tag (Bl. 3574) heißt es: "Auf Befragen wurde Herrn O1 mitgeteilt, dass sich der Verfahrensgegenstand nicht mehr ausschließlich auf die Vorwürfe erstreckt, die sich aus dem ihm zur Einsicht überlassenen Aktenbestandteilen ergeben ...". Bislang war gegen den Angeklagten D wegen des Verdachts von Steuerhinterziehungen ermittelt worden. Insoweit ist ihm am 15.03.2002 die Einleitung eines Strafverfahrens bekannt gegeben worden (Bl. 3546), nachdem am 14.03.2002 ein auf den Verdacht von Steuerdelikten beschränkter Durchsuchungsbeschluss erlassen worden war (Bl. 3511). Wegen der Vorgänge um die Auftragserteilung bzgl. des Baus der RMVA Köln ist der Angeklagte D am 27.02.2002 als Zeuge vernommen worden (Bl. 3521).
206III.
207Eine Beihilfe zur Amtsträgerbestechung bzw. Amträgerbestechlichkeit ist dagegen nicht gegeben. Bei der AVG handelt es sich nicht - wie im Urteil vom 13.05.2004 im Einzelnen ausgeführt - um eine sonstige öffentliche Stelle im Sinne des § 11 I Nr. 2 c) StGB. Die Kammer sieht auch angesichts der Ausführungen in dem nunmehr mit Gründen veröffentlichten Urteils des BGH vom 16.07.2004 - 2 StR 486/03 - keinen Ansatz dafür, zu einer von der im Urteil vom 13.05.2004 dargelegten Rechtsauffassung abweichenden Ansicht zu gelangen.
208Für die Annahme einer strafbaren (versuchten) Untreue zu Lasten der S5, hinsichtlich derer eine Beihilfehandlung des Angeklagten D denkbar wäre, fehlt es aus den im Kammerurteil vom 13.05.2004 dargelegten Gründen an tatsächlichen Anhaltspunkten.
209E.
210Bei der Strafzumessung ist die Kammer von dem nach §§ 27, 28 I, 49 I StGB doppelt gemilderten Strafrahmen des § 266 II StGB a.F./ § 266 II in Verb. mit § 263 III Nr. 2 StGB ausgegangen. Ungeachtet der zahlreichen unten näher ausgeführten Strafmilderungsgründe ist jedenfalls aufgrund des gewaltigen Schadens der AVG bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung auch bezogen auf die Beihilfehandlung des Angeklagten D ein besonderes schwerer Fall gegeben. Maßgeblich ist danach ein Strafrahmen, der Freiheitsstrafe von 1 Monat bis zu 5 Jahren und 7 Monaten vorsieht.
211Innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer unter Beachtung aller in§ 46 StGB aufgeführten Strafzumessungsgesichtspunkte vor allem Folgendes berücksichtigt:
212Strafmildernd war zu werten, dass der Angeklagte in den wesentlichen Punkten ein Geständnis abgelegt hat. Hierbei kann gleichwohl nicht verkannt werden, dass er - wie in der Beweiswürdigung aufgezeigt - in mehreren Punkten versucht hat, sein Verhalten zu beschönigen. Von echter Reue war nichts zu bemerken. Der Angeklagte hat ein prozesstaktisches Geständnis abgelegt, um die ihm seitens der Kammer in Aussicht gestellte Bewährungsstrafe zu erlangen. Strafmildernd ist in diesem Zusammenhang jedoch auch zu bewerten, dass er sich überhaupt dem Verfahren gestellt und nicht versucht hat, sein Heil in der Geltendmachung einer (eingeschränkten) Verhandlungsfähigkeit zu suchen. Nur durch sein Einlenken war es möglich, den Prozess in zwei Hauptverhandlungstagen zu Ende zu führen.
213Strafmildernd ist zu sehen, dass die Tat lange zurück liegt. Die letzte Beihilfehandlung erfolgte 1993; die Beteiligung an der Beute endete 1994.
214Von einer überlangen Verfahrensdauer kann allerdings angesichts des Umstandes, dass die entscheidenden Ermittlungen erst im Jahre 2002 begannen, nicht ausgegangen werden. Der sog. Aktenpanne, die sich in dem Verfahren 107-3/04 zugunsten der dort verurteilten A undDr. B aus den in dem vorbezeichneten Urteil näher dargestellten Gründen strafmildernd auswirkte, kam im vorliegenden Verfahren keine Bedeutung zu, da vor Beginn der Hauptverhandlung der Verteidigung sämtliche Akten zur Verfügung standen.
215Strafmildernd ist weiter die siebenundsiebzigtägige Untersuchungshaft zu sehen, die den Angeklagten gerade wegen der bedrückenden Sorge um seine Frau hart getroffen hat.
216Auch das hohe Lebensalter, die schwere Erkrankung und die - im Falle eines Bewährungswiderrufs - Erstverbüßereigenschaft des Angeklagten sind zu seinen Gunsten anzuführen.
217Auch die Sorge des Angeklagten um den Widerruf der ihm gnadenweise gewährten Bewährung in Bezug auf die Verurteilung durch das OLG Düsseldorf ist strafmildernd zu werten, wenngleich die Kammer angesichts der langen Zeit der straffreien Führung und des angegriffenen Gesundheitszustandes und der sonstigen persönlichen Belastungen des Angeklagten nicht damit rechnet, dass die Gnadenentscheidung im Ergebnis in Frage gestellt wird.
218Strafschärfend ist dagegen zum einen der besonders hohe Schaden zu sehen, auch wenn dieser bereits maßgeblich für die Strafrahmenverschiebung infolge der Annahme eines besonders schweren Falles war. Relativierend ist ferner anzumerken, dass es der AVG unbenommen ist, ihren Schaden, soweit er nicht bereits durch den früheren Mitangeklagten A in Höhe von über 2 Mio. € ausgeglichen ist, gegenüber dem gesondert Verfolgten F6 geltend zu machen, von dessen Solvenz auszugehen ist. Strafschärfend wirkt sich in diesem Zusammenhang auch die hohe persönliche Bereicherung des Angeklagten D aus, die mit 2 Mio. DM ein beachtliches Ausmaß erreicht hat. Dies wird nicht dadurch relativiert, dass er hierbei auch an die langfristige "Versorgung" seiner Familie gedacht haben mag. Denn eine ausreichende Versorgung durch die laufenden Einkünfte war gewährleistet.
219Auch das raffinierte Zusammenwirken mehrerer Akteure unter Mitwirkung des Angeklagten zum Nachteil der AVG ist straferschwerend zu sehen, auch wenn die Planung der konkreten Manipulation sich der Kenntnis des Angeklagten D entzog.
220Strafschärfend hat die Kammer schließlich bewertet, dass der Angeklagte bereits von 1976 bis 1989 in strafbarer Weise mit der Wirkung der erheblichen persönlichen Bereicherung für den früheren DDR-Geheimdienst gearbeitet und damit auch insoweit gezeigt hat, dass die Einhaltung von Strafrechtsnormen für ihn im Falle der Aussicht auf große materielle Vorteile nachrangig erschien.
221Soweit in der verjährten Steuerhinterziehung betreffend das Jahr 1994 ein Strafschärfungsgrund gesehen werden kann, wird dieser in seiner Wirkung wiederum aufgehoben durch den Umstand, dass die Finanzverwaltung zwischenzeitlich "ihren Frieden" mit dem Angeklagten gemacht hat und dieser unter Aufbringung erheblicher Mittel auch aus seinem persönlichen Umfeld erhebliche Zahlungen an das Finanzamt erbracht hat.
222Die verjährte Beihilfe zur Angestelltenbestechung hat die Kammer mit Rücksicht auf den niedrigen Strafrahmen, der eine Höchststrafe von 9 Monaten Freiheitsstrafe vorsieht, nicht strafschärfend bewertet.
223Generalpräventive Gesichtspunkte sind vorliegend nicht strafschärfend zu berücksichtigen. Ein Angeklagter im Alter des Herrn D, geplagt von seinen Erkrankungen und persönlich vom Leben schwer getroffen, ist jedenfalls nicht der geeignete Fall, um zur Abschreckung anderer ein besonderes Exempel zu statuieren.
224Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hat die Kammer nach alldem auf eine tat- und schuldangemessene
Freiheitsstrafe von zwei Jahren
225erkannt.
226Die Vollstreckung dieser Strafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden, § 56 StGB. Es ist zu erwarten, dass der Angeklagte sich bereits die Verurteilung selbst zur Warnung dienen lassen und auch ohne vorherigen Strafvollzug keine neuen Straftaten mehr begehen wird. Angesichts des vorgerückten Lebensalters des Angeklagten und des Umstandes, dass er sich seit etwa zehn Jahren nichts mehr hat zuschulden kommen lassen, spricht nichts dafür, dass er erneut straffällig werden wird. Hierin liegen auch zugleich besondere Umstände im Sinne des § 56 II StGB. Hinzu kommt, dass er durch die Bewährungsauflagen, die u.a. die Zahlung von insgesamt 25.000 € in den nächsten Jahren an eine gemeinnützige Organisation vorsieht, eindringlich daran erinnert wird, dass die Begehung von Straftaten Folgen hat. Angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles, der auch zahlreiche Strafmilderungsgründe aufweist, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Verteidigung der Rechtsordnung einer Strafaussetzung zur Bewährung entgegenstünde, § 56 III StGB. Ein Mitbürger, der sich mit den Einzelheiten des Falles vertraut macht, würde die vorliegende Entscheidung nicht als entmutigendes Zurückweichen vor dem strafbaren Unrecht missverstehen.
227Eine Gesamtstrafenbildung mit der Strafe aus dem Urteil des OLGDüsseldorf vom 26.06.1996 kam nicht in Betracht.
228Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist bei der Prüfung, ob die neuerlich abzuurteilende Tat vor der früheren Verurteilung im Sinne des § 55 IS. 1 StGB "begangen" worden ist, nicht auf § 8 StGB abzustellen. Zu Recht hebt der BGH hervor, dass eine abschließende sinnvolle Beurteilung des Unrechts- und Schuldgehalts einer Tat nur dann möglich ist, wenn diese materiell beendet ist und insbesondere auch geklärt ist, inwieweit der strafrechtlich relevante Erfolg der Haupttat eingetreten ist (BGH, Entscheidungen 06.10.1987 - 1 StR 475/87 -; 13.11.1990 - 1 StR 514/90 -; 10.05.1994 -1 StR 142/94 -; 02.11.1995 - 1 StR 449/95 -; 17.10.1996 - 4 StR 389/96 -). Zu dem strafrechtlich relevanten Erfolg zählt im Falle der Beihilfe zur Untreue, inwieweit ein konkreter Schaden entstanden ist. Da die letzte Zahlung der AVG an S5, die die konkrete Vermögensgefährdung durch die Belastung mit einem wegen des Schmiergeldes überhöhten Werklohnes in einen Schaden infolge erbrachter Zahlung vertieft hat, im August 2000 erfolgt ist, ist Gesamtstrafenfähigkeit nicht gegeben.
229IX.
230Ein Verfall kam mit Rücksicht auf § 73 I S. 2 StGB nicht in Betracht, denn die AVG als Geschädigte hat auch gegenüber dem Angeklagten D einen nicht befriedigten Schadensersatzanspruch in einer Höhe, die das seitens des Angeklagten Erlangte um ein Vielfaches übersteigt.
231X.
232Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 465, 467 StPO.
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