Urteil vom Landgericht Köln - 81 O 196/04

Tenor

Die Antragsgegnerin hat es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,- zu unterlassen,

1.den von ihr betriebenen Flughafen in Weeze mit

„Airport Düsseldorf Regional (Weeze)“

zu bezeichnen und/oder mit auf diesen Flughafen bezogenen Informationen unter den Domainnamen „airport-duesseldorf-regional.de/com“ und/oder

„duesseldorf-regional-weeze.de/com“ aufzutreten.

2.im geschäftlichen Verkehr Waren und Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Flughafens in Weeze unter der nachfolgend abgebildeten Wort-/Bildmarke „Airport Düsseldorf Regional (Weeze)“ anzubieten und/oder zu bewerben:

(Es folgt eine Aufstellung)

3.zu Zwecken des Wettbewerbs zu behaupten, der Flughafen in Weeze sei von der Stadtmitte Düsseldorfs oder vom Flughafen Düsseldorf aus in 40 Minuten zu erreichen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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