Beschluss vom Landgericht Köln - 6 T 5/05
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 12.11.2004 - 4 XVII H 239/04 - wird zurückgewiesen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt.
Die sofortige weitere Beschwerde wird zugelassen.
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G R Ü N D E :
2Mit Beschluss vom 22.07.2003 hat des Amtsgerichts Köln - 55 XVII H 227/03 - (Bl. 25 f. d.A.) für die Betroffene eine Betreuung eingerichtet und die Beteiligte zu 2 zur Betreuerin bestellt. Mit Beschluss vom 02.08.2004 (Bl.142 d.A.) hat das Amtsgericht Köln das Betreuungsverfahren wegen Wechsel des Aufenthaltsortes an das Amtsgericht Bergisch Gladbach abgegeben.
3Auf die an das Amtsgericht Köln für den Zeitraum vom 22.07.2003 bis 31.12.2003 gerichteten Anträge auf Vergütungsfestsetzung hat das Amtsgericht Köln die Vergütung unter Zugrundelegung des beantragten Stundensatzes von 31,- € antragsgemäß festgesetzt. Die hiergegen seitens des Bezirksrevisors eingelegte sofortige Beschwerde hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln mit Beschluss vom 02.06.2004 - 1 T 193/04 – (Bl.118 ff. d.A.) zurückgewiesen mit der Begründung, dass die Ausbildung der Betreuerin die Zubilligung eines Stundensatzes von 31,- € rechtfertige. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidung Bezug genommen.
4Nach Abgabe an das Amtsgericht Bergisch Gladbach hat die Beteiligte zu 2 mit Schreiben vom 01.09.2004 (Bl.1 ff. Vergütungsheft) die Vergütung für die Zeit vom 01.06.2004 bis 31.08.2004 geltend gemacht. Auf der Grundlage eines Stunden-satzes von 31,- € macht sie für 1215 Minuten netto 627,75 € geltend sowie Aufwendungen von netto 28,54 €. Brutto ergibt sich ein Gesamtbetrag von 761,30 €.
5Mit dem angefochtenen Beschluss vom 12.11.2004 (Bl.14 Vergütungsheft) hat das Amtsgericht Bergisch Gladbach die Vergütung nebst Auslagen auf insgesamt 573,38 € brutto festgesetzt und antragsgemäß bestimmt, dass sich der Anspruch gegen die Staatskasse richtet. Die Kürzung beruht darauf, dass das Amtsgericht lediglich einen Stundensatz von 23,- € zuerkannt hat.
6Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte zu 2 mit Schriftsatz vom 24.11.2004 (Bl.17 ff. Vergütungsheft) sofortige Beschwerde eingelegt. Auf die angefochtene Entscheidung, die Beschwerdebegründung vom 24.11.2004 die Stellungnahme des Bezirksrevisors vom 17.12.2004 (Bl.23 Vergütungsheft) und die weiteren Stellungnahmen der Beschwerdeführerin in den Schriftsätzen vom 06.01.2005 (Bl.38 ff. Vergütungsheft) und 19.01.2005 (Bl.45 ff. Vergütungsheft) wird wegen der Einzelheiten bezug genommen wie auch zu den weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrer Ausbildung und den insoweit vorgelegten Urkunden und Unterlagen.
7Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 ist gem. § 56g Abs. 5 Satz 1 FGG zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
8Das Amtsgericht hat zu Recht mit der angefochtenen Entscheidung nur einen Stundensatz von 23,- € zzgl. MwSt zuerkannt.
9Nach §§ 1908 i, 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB richtet sich die Höhe der Vergütung nach den für die Führung der Betreuung nutzbaren Fachkenntnissen des Betreuers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der vom Betreuer zu führenden Geschäfte. Das Ermessen des Vormundschaftsgerichtes bei der Entscheidung über die Vergütung für die Betreuung vermögensloser Betreuter ist zwingend durch die Verweisungsregelung in § 1836 a BGB dahingehend eingeschränkt, dass für Vergütungen, die aus der Staatskasse gezahlt werden, die Sätze des § 1 Abs. 1 Berufsvormündervergütungsgesetz (BvormVG) maßgeblich sind.
10Bezüglich der Vergütung ist lediglich nach § 1 Abs. 1 S.2 Nr.1 BvormG von einer nutzbaren abgeschlossenen Ausbildung als Bürokauffrau auszugehen. Die weiteren von der Betreuerin geschilderten und belegten Fortbildungen rechtfertigen keine Einstufung nach § 1 Abs. 1 S.2 Nr. 2 BVormVG. Die von der Beteiligten zu 2. nachgewiesenen Ausbildungen und Prüfungen stellen weder direkt im Sinne von Nr. 2 der angegebenen Vorschrift eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule dar und sind auch nicht als vergleichbare Ausbildung anzusehen. Denn auch der erfolgreiche Abschluss der Fortbildungsmaßnahme von 406 Stunden an der Fachhochschule N stellt als solche kein Hochschulstudium im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVormVG dar und ist auch nicht vergleichbar. Denn unter Hochschulstudium kann nur ein mehrjähriges Studium an einer Universität, Hochschule oder Fachhochschule verstanden werden (vgl. OLG Koblenz, OLGR 2002, 242).
11Auch die im Rahmen eines anderen Studiengangs erworbene Ausbildung der Berufsbetreuerin ist nicht gleichzusetzen mit der mit einer Hauptprüfung abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule, da erst die Hauptprüfung (Abschluss) ergibt, dass der Student die für den Studiengang geforderten Kenntnisse erlangt hat (vgl. OLG Braunschweig, BtPrax 2000, 130 f; OLG Zweibrücken, BtPrax 2001, 21 f). Nur Teilprüfungen sind nicht gleichzusetzen.
12Auch nach Inkrafttreten des BVormVG war aufgrund der Übergangsregelung in § 1 Abs.3 BVormVG allerdings eine Vergütung von 31,- € bis 31.12.2002 möglich. Dies ist aber nicht mehr möglich ist, nachdem der Landesgesetzgeber eine Nachqualifizierung in NRW ausgeschlossen hat. Der Ausschluss landesgesetztlicher Nachqualifizierung in NRW umfasst auch eine im Vorfeld des Gesetzes durchgeführte Weiterbildungsmaßnahme, da keine dahingehende Ausnahme- oder Übergangsregelung getroffen worden ist.
13Die Kammer vermag insoweit auch nicht der Auffassung der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln in dem Beschluss vom 02.06.2004 (1 T 193/04) zu folgen, wonach eine Regelungslücke vorliege und es nicht sachgerecht sei, jemanden, der quasi im Vorgriff auf die Gesetzesänderungen bereits die vom später in Kraft getretenen Gesetz geforderten Bedingungen für eine Nachqualifizerung erfüllt hat, schlechter zu stellen als denjenigen, der die Nachqualifizierung i.S.d. Gesetzes erst nach dessen Inkrafttreten absolviert. Nach Meinung der Kammer liegt nämlich schon keine Regelungslücke vor. Allenfalls unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes könnte man mit dem OLG Celle (Beschluss vom 14.11.2002 - 12 W 9/02 -) eine höhere Gebühr rechtfertigen. Nach Auffassung der Kammer ist aber auch dies nicht geboten, da das BVormVG bereits zum Zeitpunkt der Fortbildung der Beteiligten zu 2 an der FHS N in Kraft war und letztlich auch aufgrund der Übergangsregelungen klar war, dass es noch landesrechtlicher Regelungen bedarf. Die Frage der Zulassung der Nachqualifizierung bzw. des Ausschlusses war danach völlig offen. Für die Annahme eines Vetrauensschutzes ist nach Auffassung der Kammer insoweit kein Raum.
14In dem Ausschluss der Nachqualifikation in NRW kann auch kein Verstoß gegen das grundrechtlich geschützte Recht auf Berufsfreiheit (Art. 12 GG) gesehen werden, da dem durch die Anerkennung von Prüfungen und Nachqualifikationen aus anderen Ländern gemäß § 2 Berufsvormünderausführungsgesetz) AGBVormVG hinreichend Rechnung getragen ist (vgl. OLG Schleswig-Holstein. Beschluss vom 26.02.2002
15- 2 W 20/02 -).
16Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a FGG.
17Beschwerdewert: 187,92 €
18Die weitere Beschwerde (§§ 56 g Abs.5 S. 2, 27 FGG) war im Hinblick auf die unterschiedlichen Entscheidungen der Beschwerdekammern des Landgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.
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