Urteil vom Landgericht Köln - 2 O 651/03

Tenor

Es wird festgestellt, daß es sich bei den Verbindlichkeiten aus dem Urteil des Landgerichts Köln vom 14.02.2002 und aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 02.05.2002 in dem Verfahren Az. 2 O 577/99 um solche aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung im Sinne des § 302 Nr. 1 InsO handelt.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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