Urteil vom Landgericht Köln - 25 O 115/00

Tenor

Das Versäumnisurteil der Kammer vom 05.07.2000 - Az. 25 O 115/00 - wird teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) ein Schmerzensgeld in Höhe von 102.258,38 € (= 200.000,- DM) nebst 4 % Zinsen aus 51.129,19 € seit dem 01.05.1998 und aus weiteren 51.159,19 € seit dem 19.04.2000 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern zu 1) und 2) sämtliche vergangenen und künftigen materiellen Schäden, die ihnen aus der fehlerhaften Behandlung des Herrn Dr. H (geb. am 01.05.1965, verstorben am 27.07.1998) vom Juni 1996 entstanden sind bzw. noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ersatzansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten seiner Säumnis. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 2) 2/3 der eigenen außergerichtlichen Kosten und 1/3 der außergerichtlichen Kosten des Beklagten sowie 1/3 der Gerichtskosten. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden. Die Sicherheit kann jeweils auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse erbracht werden.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.