Urteil vom Landgericht Köln - 5 O 360/03
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.399,80 nebst 11,45 % Zinsen aus 3.274,20 seit dem 19.11.2001 und aus 3.125,60 seit dem 22.02.2002 sowie 15 außergerichtliche Mahnkosten zu zahlen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 19 % und dem Beklagten zu 81 % auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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T a t b e s t a n d:
2Die Klägerin betreibt ein chemisches Unternehmen, welches unter anderem Wasserbett-Konditionierer vertreibt ein Produkt, dass das in Wasserbetten befindliche Wasser bakterien-/keimfrei halten soll. Der Beklagte vertreibt Wasser-Betten.
3Der Beklagte bestellte am 08.10.2001 und am 04.01.2002 bei der Klägerin verschiedene Mengen des Wasserbett-Konditionierers O####1, welche ihm mit Rechnung vom 18.10.2001 und vom 21.01.2002 zugesandt wurden. Hierfür machte die Klägerin für die erste Lieferung 6.699,70 und für die weitere Lieferung 3.125,60 geltend. Auf den Gesamtbetrag von 9.825,30 zahlte der Beklagte lediglich 3.425,50 auf die erste Rechnung. Mit Schreiben der Klägerin vom 31.01., 05.03 und 19.06.2002 wurde der Beklagte erfolglos zur Zahlung des offenen Rechnungsbetrages
4aufgefordert.
5Der Beklagte verwendete den von der Klägerin gelieferten Konditionierer O####1 selbst und verkaufte ihn auch an die Firma G & I OHG weiter. Sowohl bei dem Händler-Kunden als auch bei den Verbrauchern als Endkunden kam es dazu, dass das in den Wasserbett-Matratzen befindliche Wasser "umkippte", wodurch ein modriger, fauler Geruch entstand. Zur Sanierung dieser sog. Stinker-Matratzen überließ die Klägerin dem Beklagten das Mittel Oxypur, welches indes nicht in jedem Falle zur Beseitigung der Geruchsbildung führte, so dass der Beklagte in vielen Fällen die Matratzen zurücknahm oder austauschte. Der Beklagte beziffert seinen Schaden mit 29.523,- .
6Am 09.09.2002 lieferte die Klägerin 1.128 Flaschen ihres neuentwickelten Konditionierers O####2 an den Beklagten. Damit wollte die Klägerin nach einem Fax vom 11.09.2002 einen Beitrag zur "Schadensreduzierung" leisten.
7Mit Schreiben vom 26.09. und 15.10.2002 wurde dem Beklagten eine Frist zur Zahlung der offenen Rechnungen vom 18.10.2001 und 21.01.2002 gesetzt. In dem Schreiben vom 15.10.2002 forderte die Klägerin den Beklagten zudem auf, die kostenlos überlassenen Konditionierer herauszugeben.
8Die Klägerin behauptet, die an den Beklagten gelieferten Konditionierer O####1 seien mängelfrei gewesen und nicht für die sog. Stinkerprobleme ursächlich. Sie vertreibe dieses Produkt seit Jahren, ohne dass es zu Beschwerden anderer Kunden gekommen sei. Die Beanstandungen durch Kunden des Beklagten seien auf Anwendungsfehler oder ungeeignetes Material der Wasserbetten zurückzuführen. Hinsichtlich der am 09.09.2002 gelieferten Konditionierer O####2 behauptet die Klägerin, dass die kostenlose Lieferung unter dem Rückforderungsvorbehalt erfolgt sei, dass der Beklagte die offenen Rechungen bezahle bzw. der Beklagte die Geschäftsbeziehung aufrecht erhalte.
9Die Klägerin beantragt,
101. den Beklagten zu verurteilen, an sie 6.399,80 nebst 11,45 % Zinsen aus 3.274 seit dem 19.11.2001 und aus 3.125,60 seit dem 22.02.2002 sowie 15,00 außergerichtliche Mahnkosten zu zahlen;
112. den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.128 Flaschen mit Konditionierer mit der Artikel-Nr. ####3 (O####2, weiße, zylinderförmige Rundflaschen mit kindersicherem Verschluss à 250 ml Inhalt, mit Versiegelung, inkl. blaues Etikett mit der Aufschrift "Refugium Wasserbettkonditionierer" herauszugeben;
123. dem Beklagten zur Herausgabe der Gegenstände in Ziffer 2 eine Frist von 4 Wochen nach Rechtskraft des Urteils zu setzen, nach deren Ablauf die Klägerin die Leistung ablehnt;
134. den Beklagten zu verurteilen, an sie bei erfolglosem Fristablauf nach Ziffer 3 Wertersatz in Höhe von 1.478,58 nebst 11,45 % Zinsen hieraus seit Fristlauf zu zahlen.
14Der Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Der Beklagte behauptet, die von der Klägerin gelieferten Konditionierer seien mangelhaft gewesen. Der Konditionierer O####1 habe seinen Zweck, das Wasser in einer Wassermatratze bakterien-/keimfrei zu halten, nicht erfüllt, denn es sei bei vielen Kunden des Beklagten seit Einsatz des klägerischen Konditionierers zum Umkippen des Wassers gekommen. Das habe in starkem Maße Geruchsbildung zur Folge gehabt. Der Konditionierer O####1 habe anscheinend die Verunreinigung des Wassers sogar erheblich beschleunigt.
17Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 02.12.2003 durch Einholung eines Sachverständigengutachten. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen N vom 27.08.2004 sowie auf dessen ergänzende Stellungnahme zu den Einwendungen der Parteien vom 13.12.2004 Bezug genommen. Außerdem hat der Sachverständige sein Gutachten im Termin vom 15.03.2005 erläutert.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
19E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
20Die Klage ist nur teilweise begründet.
21Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 6.399,80 aus § 433 Abs. 2 BGB zu. Dass der Klägerin dieser Kaufpreisanspruch auch der Höhe nach grundsätzlich entstanden ist, ist zwischen den Parteien nicht streitig. Er ist nicht durch Gegenansprüche erloschen. Eine Mängeleinrede steht dem Beklagten nicht zu.
22Gemäß Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB ist auf den im Jahre 2001 geschlossenen Kaufvertrag das Bürgerliche Gesetzbuch in seiner bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung anzuwenden, während für den im Jahre 2002 geschlossenen Kaufvertrag das Bürgerliche Gesetzbuch in seiner durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz geänderten Fassung gilt. Sowohl nach der alten als auch nach der neuen Rechtslage hat der Beklagte jedoch weder ein Recht zur Kaufpreisminderung gem. §§ 462 Abs. 1, 465, 472 BGB a.F. bzw. §§ 441 Abs. 1 S. 1, 437 Nr. 2 Alt. 2, 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 433 Abs. 1 S. 2 BGB n.F., noch kann er der Kaufpreisforderung die Mängeleinrede gem. § 478 BGB a.F. bzw. gem. § 438 Abs. 5 i.V.m. § 438 Abs. 4 S. 2 BGB n.F. oder ein Zurückbehaltungsrecht wegen eigener Schadensersatzansprüche nach §§ 463 S. 1, 459 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. bzw. §§ 280 Abs. 1, 437 Nr. 3 Alt. 1, 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 433 Abs. 1 S. 2 BGB n.F. entgegensetzen. Voraussetzung aller vorstehenden Rechte wäre das Vorliegen eines Sachmangels, der aber vorliegend nicht gegeben ist.
23Die Beweislast für das Vorliegen eines Sachmangels trägt auch nach der Schuldrechtsreform da es sich vorliegend nicht um einen Verbrauchsgüterkauf im Sinne der § 474 Abs. 1 BGB handelt der Käufer. Der Beklagte, der aufgrund seiner gewerblichen Tätigkeit als Unternehmer nach § 14 BGB zu behandeln ist, hat nicht bewiesen, dass die von der Klägerin gelieferten Wasserbett-Konditionierer O####1 mangelhaft waren.
24Aufgrund der Untersuchungen durch den Sachverständigen steht nicht fest, dass der Konditionierer der Klägerin ungeeignet ist, das Wasser in einer Wasserbett-Matratze keim-/bakterienfrei und damit auch geruchsfrei zu halten. Den Laboruntersuchungen lagen Proben des Konditionierers aus den vom Beklagten als mangelhaft gerügten Lieferungen vom 18.10.2001 und 21.01.2002 zugrunde. Die chemischen Wirkstoffe des Konditionierers hatten sich zum Zeitpunkt der Untersuchungen wegen der langen Lagerung schon partiell zersetzt. Trotzdem war das Produkt wie die fünfwöchige Untersuchung zeigte noch in der Lage, Trinkwasser keimfrei zu machen und auch über einen längeren Zeitraum keimfrei zu halten. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass dieses Ergebnis selbst bei einer Temperatur von 30°C der bei der Betreibung von Wasserbetten höchsten und für das Bakterienwachstum günstigsten Temperatur erzielt wurde.
25Der Sachverständige hat festgestellt und kommt nach seinen Untersuchungen zu dem Ergebnis, dass das von der Klägerin gelieferte Produkt grundsätzlich geeignet ist. Dabei hat der Sachverständige auch berücksichtigt, dass eine Wasserbett-Matratze ein nicht hermetisch abgeschlossenes System ist, sondern selbst bei bestimmungsgemäßem Gebrauch einer Vielzahl von äußeren Einflüssen ausgesetzt ist, die zu Verunreinigungen des Wassers in der Matratze führen können und dass die Wirkstoffe des klägerischen Konditionierers O####1 trotz ihrer verhältnismäßig geringen Dosierung in der Lage waren, diesen Verunreinigungen wirksam entgegenzuwirken.
26Nach dem Gutachten des Sachverständigen lassen die fünfwöchigem Untersuchungen darauf schließen, dass das getestete Mittel die Keimfreiheit auch über den Zeitraum eines Jahres gewährleistet und dass die bei den Labortests erwiesene Wirkung des Konditionierers auch auf die Wirkung des Mittels in einer Wasserbett-Matratze zu übertragen ist, wenn diese mit Trinkwasser üblicher Qualität befüllt wird und keine äußeren Einflüsse hinzutreten. Darauf hat der Sachverständige bei seiner Anhörung im Termin vom 15.03.2005 noch einmal ausdrücklich hingewiesen. Dabei hat der Sachverständige ausführlich erläutert, dass insbesondere bei Verwendung normalen Trinkwassers das von der Klägerin gelieferte Produkt in der Lage ist, Keimfreiheit des Wassers herbeizuführen. Soweit es nach der Darstellung des Beklagten immer wieder beim Weiter- bzw. Wiederbefüllen der Wasserbetten vermehrt zu Problemen hinsichtlich der Erzielbarkeit von Keimfreiheit gekommen sein soll, ist dies - so der Sachverständige weiter - entweder auf die Verwendung von Wasser, das nicht Trinkwasserqualität hat, auf sonstige Fehler beim Befüllen der Matratzen oder auf die bei der Herstellung von Wasserbetten verwendeten Materialien zurückzuführen. Der Sachverständige hat hierzu überzeugend darauf verwiesen, dass zum Teil zur Herstellung der Wasserbetten verwendete Materialien als sehr problematisch anzusehen sind.
27Vorgenannten Umstände (Verwendung unsauberen Wassers, unsachgemäße Handhabung des Wasserbett-Konditionierers und die Verwendung von ungeeigneten bzw, bedingt geeigneten Materialien zur Herstellung der Wasserbetten) liegen indes nicht im Verantwortungsbereich der Klägerin. Insbesondere haben die Parteien hinsichtlich der Beschaffenheit des von der Klägerin zu liefernden Produktes keine besonderen Vereinbarungen getroffen. Maßgebend für die Fehlerfreiheit des von der Klägerin gelieferten Wasserbett-Konditionierers ist somit, dass dieser bei sachgerechter Benutzung geeignet ist, Keimfreiheit des Wassers im Wasserbett herbeizuführen. Das ist nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, denen sich das Gericht anschließt, der Fall.
28Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1 S. 2, 284 Abs. 3 S. 1 BGB a.F. und §§ 288 Abs. 1 S. 1, Abs.3, 286 Abs. 3 S. 1 BGB n.F. Da es sich bei dem Anspruch auf Kaufpreiszahlung um eine Entgeltforderung handelt, kam der Beklagte jeweils spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechungen vom 18.10.2001 und 21.01.2002 in Verzug. Der Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Mahnkosten in Höhe von 15,- ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 3 S. 1 BGB.
29Die Klägerin hat indes keinen Anspruch auf Herausgabe hinsichtlich der am 09.09.2002 gelieferten 1.128 Flaschen O####2, weil insofern zwischen den Parteien gem. §§ 516 Abs. 1, 518 Abs. 2 BGB eine Schenkung vorliegt und die Klägerin kein Rückforderungsrecht hat.
30Ein in Betracht zu ziehender Herausgabeanspruch der Klägerin gem. §§ 527 Abs. 1, 525 Abs. 1 i.V.m. §§ 323, 818 Abs. 1 BGB scheitert daran, dass die kostenlose Lieferung der Flaschen mit dem neuentwickelten Konditionierer O####2 nicht unter einer Auflage erfolgte. Eine Schenkung unter Auflage liegt nur vor, wenn der Beschenkte nach Erhalt des Schenkungsgegenstandes zu einer bestimmten Leistung verpflichtet sein sollte. Das ist nicht der Fall. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass die Lieferung unter dem Rückforderungsvorbehalt erfolgt sei, dass der Beklagte die offenen Rechnungen bezahle, so geht dies nicht aus ihrem Fax vom 11.09.2002 hervor. Ausweislich dieses Schreibens hat sie das Produkt dem Beklagten vielmehr zu Testzwecken kostenlos überlassen und wollte damit einen Beitrag zur "Schadensreduzierung" leisten. Ohnehin war der Beklagte zur Kaufpreiszahlung bereits aufgrund der mit der Klägerin abgeschlossenen Kaufverträge verpflichtet.
31Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Var. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 2 ZPO.
32Streitwert: 7878,38
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