Urteil vom Landgericht Köln - 24 S 28/04
Tenor
Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 18.3.2004 (134 C 295/03) wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Gründe:
2Die zulässige Berufung ist unbegründet.
3I.
4Der Kläger wendet sich mit der Berufung dagegen, Obliegenheitsverletzungen mit der Folge der Leistungsfreiheit –wie in der angefochtenen Entscheidung geschehen- festzustellen. Er trägt vor, er habe erst nach Durchsicht seiner Unterlagen festgestellt, dass der Sachverständige L1 derjenige gewesen sei, der bereits abschlägig einen Schadensfall bei ihm begutachtet gehabt habe. Er habe dann am 26.3.2003 –nach vergeblichen Versuchen am 24.3.- bei der Beklagten angerufen und darauf gedrungen, dass ein anderer Sachverständiger geschickt werde. Der Sachverständige L1 habe jegliche Neutralität vermissen lassen, daher habe er, der Kläger, ihn nicht akzeptieren müssen.
5Soweit das Amtsgericht festgestellt habe, dass er den Kostenvoranschlag nicht übermittelt habe, habe es die erhobenen Beweise fehlerhaft gewürdigt. Im Übrigen habe es verkannt, dass eine Obliegenheitsverletzung nicht per se zur Leistungsfreiheit führe. Zudem könne sich die Beklagte auf Obliegenheitsverletzungen nicht berufen, da sie ihn, den Kläger, nicht belehrt habe.
6Schließlich trägt der Kläger vor, könne das alte, beschädigte Flachdach noch besichtigt werden, da das neue Pultdach über diesem Dach errichtet worden sei.
7Der Kläger beantragt,
8unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Köln vom 18.3.2004, 134 C 295/03, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.622,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 16.4.2003 zu zahlen.
9Die Beklagte beantragt,
10die Berufung zurückzuweisen.
11Die Beklagte tritt dem Klägervortrag entgegen und hält ihn für wechselhaft und widersprüchlich. Sie verweist darauf, dass jedenfalls für die Reparatur des Daches –unstreitig – ihre Zustimmung nicht eingeholt worden sei und beruft sich ergänzend auf arglistige Täuschung durch den Kläger. Die Reparatur des Flachdaches, einen Sturmschaden unterstellt, habe allenfalls 580,- € gekostet, mehr nicht.
12II.
13Das Amtsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung mit zutreffender Begründung festgestellt, dass die Beklagte leistungsfrei ist. Die Leistungsfreiheit ergibt sich zum einen schon daraus, dass der Kläger dem von der Beklagten beauftragten Sachverständigen eine Schadensfeststellung vor Ort untersagt hat. Damit hat der Kläger seine vertraglich vereinbarte Obliegenheit, dem Versicherer auf dessen Verlangen im Rahmen des Zumutbaren jede Untersuchung über die Ursache und die Höhe des Schadens und den Umfang seiner Entschädigungspflicht zu gestatten, verletzt (§§ 20 Nr. 1d, Nr. 2 VGB 96, 6 Abs. 3 VVG).
14Dem Klägervortrag lässt sich nichts entnehmen, dass es nachvollziehbar erscheinen ließe, dass es für den Kläger unzumutbar war, den von der Beklagten beauftragen Sachverständigen zu akzeptieren. Abgesehen davon, dass sein Vortrag zum Ablauf des Geschehens insoweit widersprüchlich ist, was nicht weiter erläutert wird – erstinstanzlich hat der Kläger vorgetragen, dass er dem Sachverständigen L1 schon beim Telefonat wegen des Termins am 27.3.2003 gesagt habe, dass er ihn ablehne-. lässt der Vortrag nur erkennen, dass der Sachverständige L1 irgendwann einmal ein abschlägiges Gutachten gegen ihn, den Kläger, gemacht haben soll. Nähere Angaben hierzu unterlässt der Kläger vorzutragen, obgleich dies im gesamten Rechtsstreit im Mittelpunkt der Auseinandersetzung der Parteien stand. In der Berufungserwiderung hat die Beklagte hierauf umfassend hingewiesen, ohne dass der Kläger seinen Vortrag konkretisiert hätte. Das Festhalten an seiner Berufung kann insoweit als mutwillig bezeichnet werden, wie die Kammer in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat. Es bleibt nämlich völlig im Dunkeln, welche nachvollziehbaren Gründe der Kläger überhaupt gehabt haben soll, den Sachverständigen L1 abzulehnen.
15Nach der vertraglichen Obliegenheit des § 20 Nr. 1 d VGB 96 (=VGB 88) hat der Versicherungsnehmer dem Verlangen des Versicherers nach Untersuchung des Schadens Folge zu leisten. Die Grenze ist die Zumutbarkeit. Dass diese Grenze überschritten ist, muss der Versicherungsnehmer nachvollziehbar dartun. Daran fehlt es hier völlig. Insoweit kann schon dahinstehen, unter welchen Voraussetzungen ein Versicherungsnehmer überhaupt den vom Versicherer beauftragten Sachverständigen ablehnen kann. Regelmäßig wird dies eine Frage des Einzelfalles sein, wobei die näheren Umstände entscheidend sind. Soweit der Sachverständige gar nicht tätig werden kann, weil der Versicherungsnehmer ihm den Zutritt verweigert, ist entscheidend, welche Beweggründe hierzu geführt haben. Diese müssen indes stichhaltig sein, um die Grenze des Zumutbaren zu erreichen, dass sie die berechtigten Interessen des Versicherers zurücktreten lassen. Bei diesen ist vor allem auch darauf Rücksicht zu nehmen, dass dem Versicherer vom Grundsatz her im Rahmen der massenhaften Schadenssachbearbeitung nicht abverlangt werden kann, im Einzelfall zu prüfen, wann welcher Sachverständiger in welcher Schadensangelegenheit schon einmal wie tätig war. Hinzu kommt, dass vom Grundsatz her allein die aus Sicht einer Partei gegebene falsche Feststellung eines Sachverhaltes durch einen Sachverständigen dessen Befangenheit regelmäßig nicht begründet. So ist anerkannt, dass es die Ablehnung eines Sachverständigen im Prozess allein nicht rechtfertigt, dass er in einem früheren Verfahren ein nachteiliges Gutachten gegen die ihn ablehnende Partei erstattet hat (siehe etwa BGH, in: LM § 209 BEG 1956, Nr. 37, OLG München, VersR 1994, 704; im Übrigen etwa Greger, in Zöller, ZPO, § 406 Rn. 9 m.w.N.). Für die Ablehnung eines vom Versicherer beauftragten Sachverständigen kann nichts anderes gelten.
16Nähere Umstände hierzu bleiben vollständig im Dunkeln. Damit hat der Kläger die Vermutung einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung zugleich nicht widerlegt (§ 6 Abs. 3 VVG).
17Die folgenlose Obliegenheitsverletzung ist generell geeignet, die Interessen der Beklagten zu gefährden. Ob noch die Möglichkeit besteht, den Schaden zu inspizieren, ist unerheblich. Es kommt insoweit bei vorsätzlichen Obliegenheitsverletzungen nur darauf an, ob durch ein solches Verhalten die Interessen des Versicherer generell gefährdet werden (siehe etwa jüngst und ständig BGH; VersR 2004, 1117 f.). Das liegt hier auf der Hand. Ein ordentlicher Versicherungsnehmer wird sich nicht so verhalten wie es der Kläger getan hat.
18Hinzu tritt die vom Amtsgericht festgestellte leistungsbefreiende Obliegenheitsverletzung der Schadensbehebung ohne Zustimmung der Beklagten. Auf die Entscheidungsgründe in der angefochtenen Entscheidung kann insoweit Bezug genommen werden. Die vom Amtsgericht vorgenommene Beweiswürdigung lässt keine Rechtsfehler zum Nachteil des Klägers erkennen. Es ist dargelegt, warum der Aussage der vernommenen Ehefrau nicht geglaubt wurde. Das ist nicht zu beanstanden.
19Im Übrigen liegt der leistungsbefreiende Vorwurf arglistigen Verhaltens durch den Kläger nahe. Es erscheint der Kammer schon nicht nachvollziehbar, wie das Garagenflachdach sturmbedingt durch Astwerk einer Hecke (so Klägerschriftsatz vom 4.11.2003) derart beschädigt worden sein kann, dass der Aufbau eines Pultdaches kostengünstiger sein soll als eine Reparatur des Flachdaches. Die Vorlage der Rechnung der Fa. F vom 28.2.2003 kommt insoweit durchaus die Bedeutung eines Gefälligkeitsattestes zu. Der Kläger hat seinen Vortrag zwar unter Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens gestellt. Indes setzte eine Beweisaufnahme insoweit voraus, dass der Vortrag überhaupt nachvollziehbar ist. Daran fehlt es aus Sicht der Kammer. Da die Beklagte indes schon aus den vorstehend aufgezeigten Gründen von ihrer Leistungspflicht befreit ist, kommt es hierauf nicht weiter an.
20Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
21Streitwert für das Berufungsverfahren: 4.622,26 €
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