Urteil vom Landgericht Köln - 28 O 149/05

Tenor

Der Verfügungsbeklagten wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, für jeden Fall der Zuwiderhandlung

v e r b o t e n,

1. das Fernsehprogramm "S" der Verfügungsklägerin oder Teile davon zu speichern und/oder zu bearbeiten und/oder Dritten öffentlich zugänglich zu machen und/oder zu senden und/oder im Wege des so genannten Online-Streamings zu übermitteln, d.h. das Fernsehprogramm "S" oder Teile davon über das Internet zu übertragen, und/oder für Dritte unentgeltlich zu vervielfältigen und/oder für Dritte gegen Entgelt zu vervielfältigen, insbesondere wie derzeit unter **** angeboten,

2. das Angebot **** mit dem Fernsehprogramm "S" Dritten zur Einbindung in eine Website entgeltlich oder unentgeltlich zu lizensieren,

3. Kindern und/oder Jugendlichen, Sendungen, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, zu solchen Zeiten zum Abruf zur Verfügung zu stellen, in denen Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise wahrnehmen, insbesondere wie derzeit unter **** angeboten,

4. für die unter den Ziffern 1 bis 3 genannten Aktivitäten zu werben und/oder werben zu lassen,

5. in Zusammenhang mit den unter Ziffern 1 bis 4 genannten Aktivitäten das Programm "S" zu bewerben.

.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsbeklagte.


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