Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil vom Landgericht Köln - 31 O 600/04

Tenor

1.

Die Beklagten werden verurteilt, es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungs-haft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs wie nachfolgend wiedergegeben in der Bundesrepublik Deutschland ohne behördliche Erlaubnis Sportwetten anzubieten und/oder zu bewerben:

- es folgt eine vierseitige Bilddarstellung -

2.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) - 5) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser seit dem 01.07.2004 aus den in Ziffer 1. beschriebenen Handlungen in Nordrhein-Westfalen bereits entstanden ist oder künftig noch entstehen wird.

3.

Die Beklagten zu 1) - 5) werden verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über die Umsätze, die mit oder aufgrund von Handlungen nach Ziffer 1. seit dem 01.07.2004 in Nordrhein-Westfalen erzielt wurden.

4.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

5.

Das Urteil ist wie folgt vorläufig vollstreckbar:

- hinsichtlich der Unterlassung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 300.000

Euro

- hinsichtlich der Auskunft gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000 Euro

- hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu

vollstreckenden Betrages, wobei auf den Beklagten zu 6) ein Streitwertanteil von

30.000 Euro entfällt.


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