Urteil vom Landgericht Köln - 9 S 421/04
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 27.9.2004 verkündete Urteil des Amtsgerichts Köln - 142 C 259/03 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
1
B e g r ü n d u n g (§ 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO):
2Die zulässige, insbesondere frist- und formgerecht eingelegte Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
3Ein über den vom Amtsgericht zugesprochenen Betrag hinausgehender Schadensersatzanspruch steht der Klägerin gegen den Beklagten nicht zu.
4Zu Recht und mit zutreffender Begründung ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass der als Werkvertrag einzuordnende Vertrag zwischen dem Unfallgeschädigten und dem Beklagten Schutzwirkung zugunsten der den Unfallschaden als Haftpflichtversicherung regulierenden Klägerin entfaltet, so dass sie daraus ohne den Gutachtenauftrag selbst erteilt zu haben unmittelbar Rechte gegen den Beklagten herleiten kann.
5Ebenfalls ist dem Amtsgericht zuzustimmen, dass der Beklagte bei der Bestimmung des Restwertes des verunfallten Fahrzeuges fahrlässig sorgfaltswidrig gehandelt hat, indem er lediglich bei zwei Autohäusern ein Angebot eingeholt und ein weiteres Angebot von einem Bekannten des Unfallgeschädigten einbezogen hat. Dabei ist schon unklar, auf welche Weise und mit welchen konkreten Ergebnissen diese Angebote eingeholt worden sind, da sich der Beklagte darauf beschränkt mitzuteilen, dass eine Fa. T1 für das Fahrzeug 1.000,-- und eine Fa. T2 1.200,- angeboten haben, ohne dass etwa von potenziellen Ankäufern ein schriftliches Angebot vorgelegt worden ist. Die Kammer teilt die Ansicht des Amtsgerichts, dass bei der Restwertbestimmung zumindest 3 bei deutlich unterschiedlichen Ergebnissen auch mehr - Angebote von seriösen Händlern in der Region einzuholen sind. Dies hat der Beklagte unstreitig nicht getan. Da sich schon daraus eine Sorgfaltspflichtverletzung ergibt, kann die Frage, ob bei der Bestimmung des Restwertes zumindest im Wege der Kontrollrechnung vom Sachverständigen der Restwert auch theoretisch zu kalkulieren ist und ob er bei der Einholung von Angeboten auch auf Restwertbörsen im Internet zurückgreifen muss, für die Frage der Pflichtverletzung dahin stehen.
6Auch scheidet ein Mitverschulden der Klägerin vorliegend aus. Grundsätzlich ist die den Schaden regulierende Versicherung in der Lage, die in der Schadensberechnung zugrunde gelegte Restwertermittlung zu überprüfen, sobald ihr das Gutachten vorliegt. Dabei ist eine Überprüfung mit Hilfe einer online-Abfrage auch sehr kurzfristig möglich, so dass die Versicherung in die Lage versetzt wird, dem Unfallgeschädigten ggfs. ganz kurzfristig andere Ankaufangebote zu unterbreiten. Dies dürfte in aller Regel möglich sein, bevor der Unfallgeschädigte, auf die Restwertermittlung des Sachverständigen vertrauend, das Unfallfahrzeug verkauft hat. Hier hat die Klägerin das Gutachten des Beklagten nach ihrem unbestritten gebliebenen Vortrag aber erst zu einem Zeitpunkt erhalten, als das Fahrzeug von dem Unfallgeschädigten bereits auf der Grundlage der Restwertermittlung des Beklagten veräußert worden war.
7Der Beklagte ist aufgrund seiner schuldhaften Pflichtverletzung auch zu einem unrichtigen Restwert des verunfallten Fahrzeugs gekommen, so dass auch ein Mangel seiner Leistung vorliegt. Fraglich ist allerdings, welcher Restwert bei dem konkreten Fahrzeug zugrunde zu legen ist. Das Amtsgericht hat sich bei der Bewertung, ob ein fehlerhafter Restwert ermittelt worden ist, auf das niedrigste Angebot gestützt, welches der gerichtlich bestellte Sachverständige D 22 Monate nach der Gutachtenerstellung durch den Beklagten ermittelt hat. Dem folgt die Kammer nicht. Zutreffend stellt das Amtsgericht unter Hinweis darauf, dass bei einer Abfrage an einem anderen Tag oder bei anderen potenziellen Abnehmern andere Ergebnisse erzielt werden können, allerdings fest, dass es den Restwert nicht gibt. Es handelt sich bei dem Markt für Unfallfahrzeuge um einen starken Schwankungen unterworfenen Markt, in dem von den potenziellen Ankäufern tagesaktuell aus ganz unterschiedlichen Interessen heraus ganz unterschiedliche Angebote kalkuliert werden. Dabei kann der Restwert, von der Plausibilitätskontrolle durch die Ermittlung des technischen Restwerts abgesehen, nur durch eine Abfrage bei potenziellen Ankäufern solcher Unfallfahrzeuge ermittelt werden. Er ist daher abhängig von den jeweiligen aktuellen Interessen der Ankäufer. Letztlich hängt die Restwertbestimmung bei der Abfrage davon ab, wen man fragt und wer ein konkretes Angebot aufgrund der Tagesmarktlage abgibt, so dass schon eine kurze Zeit später durchgeführte Abfrage zwangsläufig zu veränderten Werten kommen kann. Dies zeigt sich im vorliegenden Fall mit aller Deutlichkeit daran, dass sich das von der Klägerin eingeholte Angebot der Fa. N auf 3.500,- beläuft, während sich ein später unter Anpassung des Fahrzeugalters von dem Beklagten bei der gleichen Firma eingeholtes Angebot auf 1.500,- beläuft. Ebenso hat die Fa. L2 GbR, die dem gerichtlichen Sachverständigen für das hinsichtlich des Datums der Erstzulassung angepassten Unfallfahrzeug einen Preis von 4.400,- angeboten hat, gegenüber der Klägerin am 1.2.2003 für das tatsächliche Unfallfahrzeug nur 860,- geboten. Die Fa. E bietet dem gerichtlichen Sachverständigen 4.260,- , der Klägerin 3.330,- , die Fa. S dem gerichtlichen Sachverständigen 2.480,- und der Klägerin 1.170,- an. Vor diesem Hintergrund können eingeholte Angebote immer nur eine Annäherung an einen Restwert des verunfallten Fahrzeugs darstellen. Insbesondere im Hinblick darauf, dass die Höhe des niedrigsten Angebotes von dem Zufall abhängt, welcher Händler zu welchem Zeitpunkt gefragt wird und zudem gerade im unteren Bereich auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch solche Angebote abgegeben werden, die mangels wirklichem Ankaufinteresse deutlich unter dem tatsächlichen Marktwert liegen, erscheint es auch unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraumes des bewertenden Sachverständigen nicht sachgerecht auf das niedrigste der von dem gerichtlichen Sachverständigen ermittelten Angebote abzustellen. Aus den entsprechenden Gründen kann aber auch nicht auf das jeweils höchste Angebot abgestellt werden. Vielmehr hält die Kammer es allein für sachgerecht, von dem Mittelwert der von dem Sachverständigen D ermittelten Angebote auszugehen. Bei der Ermittlung dieses Wertes sind wiederum nur die Angebote von Händlern, die zu dem "allgemeinen regionalen Markt" zu rechnen sind, zu berücksichtigen. Insbesondere die Angebote des Sondermarktes müssen außer Acht bleiben. Der Restwert eines Unfallfahrzeugs ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Betrag, den der Geschädigte im Rahmen der Ersatzbeschaffung nach § 249 Abs.2 Satz 1 BGB bei einem seriösen Gebrauchtwagenhändler im örtlichen Bereich oder bei dem Kraftfahrzeughändler seines Vertrauens bei Inzahlunggabe des beschädigten Fahrzeugs, also auf dem sog. "allgemeinen" Markt noch erzielen könnte (vgl. BGH in NJW 1992, 903; in NJW 93,1849; in NJW 2000, 800; vgl. ferner die Zusammenfassung der Rechtsprechung des BGH durch den 40. Deutschen Verkehrsgerichtstag in Goslar, NZV 2002, 77). Dem ist zu folgen. Der Sondermarkt wird dabei definiert als der Markt der Verwertungsbetriebe und der Restwerthändler, wobei Bestandteil des Sondermarktes auch die Anbieter der elektronischen Restwertbörsen sind (vgl. OLG Köln in NZV 2005, 44 f. unter Bezugnahme auf die Richtlinien des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. - BVSK -). Nur eine solche Beschränkung der Ermittlungsgrundlage auf den allgemeinen regionalen Markt unter Ausklammerung des Sondermarktes entspricht den Grundsätzen des Schadensersatzrechts. Würde man den Sachverständigen verpflichten, den - im Zweifel höheren - Restwert zu akzeptieren, der sich nach Recherchen auf dem Sondermarkt unter Berücksichtigung von Internet-Restwertbörsen und spezialisierten Restwertaufkäufern ergibt, und würde der Geschädigte auf der Basis dieses Gutachtens abrechnen, minderte sich sein unmittelbarer Zahlungsanspruch gegen die Versicherung um diesen Mehrbetrag, der vom Wiederbeschaffungswert abgezogen wird. Der Geschädigte, der diesen Preis in der Regel bei Inzahlunggabe oder bei einem Verkauf auf dem regionalen Gebrauchtwagenmarkt, also auf dem ihm zugänglichen "allgemeinen" Markt, nicht erzielen kann, müsste sich entweder mit einem geringeren Schadensbetrag abfinden oder seinerseits nun zeitaufwendig nach den Verwertungsmöglichkeiten suchen, die die Wertangabe des Sachverständigen maßgeblich bestimmt haben. Damit würden die Grundsätze des Schadensrechts ausgehöhlt, die den Geschädigten als "Herrn des Restitutionsgeschehens" sehen, dem bei der Schadensbehebung die von der Versicherung gewünschten Verwertungsmodalitäten nicht aufgezwungen werden dürfen (BGH NJW 2002, 800 (802); OLG Köln a.a.O.). Dem Geschädigten soll dieser zeitaufwendigere und risikoreiche Weg eines Doppelgeschäfts - Verhandlungen mit dem Restwertaufkäufer über den Unfallwagen bei gleichzeitigen Verhandlungen mit dem Gebrauchtwagenhändler über das Ersatzfahrzeug - gerade erspart werden (OLG Köln a.a.O.).
8Demzufolge können aus dem Gutachten des Sachverständigen D die Angebote aus der online-Restwertbörse nicht berücksichtigt werden. Die von ihm dem allgemein zugänglichen regionalen Markt ermittelten Restwertangebote reichen von 2.000,- bis 4.000,- . Bei der Ermittlung des Mittelwertes ist aber wegen der oben dargelegten Problematik nicht lediglich auf das höchste und das niedrigste der abgegebenen Angebote abzustellen, sondern der Mittelwert aus den einzelnen Angeboten zu bilden. Dieser liegt hier bei 3.200,- .
9Ausgehend von diesem Mittelwert, liegt eine fehlerhafte Restwertermittlung des Beklagten aber nicht bereits dann vor, wenn der von ihm ermittelte Restwert unter diesem Mittelwert liegt, so dass nicht die Differenz zwischen dem von dem Beklagten ermittelten Wert und dem Mittelwert aus den Angeboten des Sachverständigen D den ersatzfähigen Schaden der Klägerin darstellt. Vielmehr ist von diesem Wert aufgrund der oben dargestellten Unwägbarkeiten bei der Einholung von Restwertangeboten und dem dadurch bedingten breiten Beurteilungsspielraum, der einem Sachverständigen bei der Bestimmung des Restwertes einzuräumen ist, ein erheblicher pauschaler Abzug vorzunehmen. Dieser kann allerdings nicht für alle denkbaren Fälle in gleicher Höhe festgelegt werden, sondern muss sich insbesondere auch aus der Spanne zwischen den einzelnen Angeboten ergeben. Im vorliegenden Fall hält die Kammer insoweit einen Abzug vom ermittelten Mittelwert in Höhe von mindestens 40% für gerechtfertigt. Der Restwert des verunfallten Fahrzeugs ist damit im vorliegenden Fall erst dann fehlerhaft berechnet, wenn er unter 1.920,- liegt. Dies ist bei dem von dem Beklagten mit 1.200,- ermittelten Restwert der Fall, so dass sich auf dieser Grundlage ein ersatzfähiger Schaden der Klägerin in Höhe von 720,- ergäbe. Da das Amtsgericht aufgrund des fehlerhaften Restwertes bereits einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 800,- zugesprochen hat, kommt ein weitergehender Anspruch der Klägerin nicht in Betracht.
10Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
11Streitwert für das Berufungsverfahren: 1.050,-
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