Urteil vom Landgericht Köln - 33 O 118/05

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt,

es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,--€ - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten z u u n t e r l a s s en,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken wie nachstehend wiedergegeben mit den Aussagen zu werben:

a) Die Ströer Gruppe, Deutschlands Marktführer für Stadtmöblierung ...,

b) Mit den durch die DSM erworbenen Stadtverträgen haben wir jetzt rund 500 kommunale Vertragspartner. ... Zum Vergleich, die Nummer zwei im Stadtmöbelsegment, Wall, hat 21 Städte unter Vertrag:

- Es folgt eine einseitige Webeaussage. -

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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