Urteil vom Landgericht Köln - 33 O 97/05

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt,

es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,--€ - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten

z u u n t e r l a s s en,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken wie nachstehend wiedergegeben mit den Aussagen zu werben:

a) Nach Übernahme der E ist die T Gruppe in allen wesentlichen Segmenten des Out-of-Home Marktes mit Abstand die Nummer 1,

b) Dies gilt neben den Medien Plakat, Transport/Verkehrsmittelwerbung und Riesenposter auch für die elektronischen Medien und die Stadtmöblierung

c) Damit ist T als einziger Außenwerber in der Lage, bundesweite Kampagnen anzubieten.

- Es folgen zweiseitig die Werbeaussagen. -

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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