Urteil vom Landgericht Köln - 24 O 254/02
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu voll-streckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin begehrt von der Beklagten Entschädigung wegen eines Wohnungsbrandes.
3Am 14.02.2002 schloss die Klägerin bei der Beklagten eine Hausratversicherung für das Wohnhaus der Klägerin in Köln, Straße1 ab. Auf den Versicherungsvertrag finden die VHB 2000 Anwendung (Bl. 168 ff. GA). Am 18.2.2002 kam es gegen Mittag in dem Wohnhaus der Klägerin zu einem Brand, der sich in der Küche ereignete. Nach Eingang der Schadensanzeige vom 18.2.2002 beauftragte die Beklagte den Sachverständigen T mit der Ermittlung der Brandursache. Dieser kam in seinem Gutachten vom 25.3.2002 (Bl. 185 ff. GA) zu dem Ergebnis, dass der Brand in der Küche in unmittelbarer Nähe, aber außerhalb der Ceranfelder des Herdes entstanden sei. Technische Gründe - wie etwa ein Defekt am E-Herd samt Ceranfeld oder ein Defekt der Geschirrspüler - schieden nach dem Gutachten als Brandursache aus. Als solche sei daher - so der Sachverständige - von einer absichtlichen Inbrandsetzung durch den Umgang mit offenem Feuer in Form einer offenen Flamme auszugehen. Da das Brandobjekt verschlossen gewesen sei und Einbruchsspuren nicht festgestellt worden seien, sei von einer Eigenbrandstiftung auszugehen.
4In der Schadensanzeige vom 18.2.2002 gab die Klägerin antwortete die Klägerin auf die Frage zur Schadensursache, dass ein Brand in der Küche, "wahrscheinlich durch Kurzschluss" entstanden sei (Bl. 183 GA). Die Schadensanzeige enthält die Belehrung, dass vorsätzlich wahrheitswidrige oder unvollständige Angaben auch dann zum Verlust des Versicherungsschutzes führen können, wenn dem Versichere dadurch kein Nachteil entsteht.
5In der Küche befindliche Gegenstände wurden durch den Brand zerstört bzw. derart mit klebrigem Ruß überzogen, dass sie nicht mehr zu reinigen waren. Auch die übrigen Räume des zweigeschossigen Wohnhauses, in dem die Klägerin gemeinsam mit ihren drei Kindern sowie ihrer Schwägerin und dessen Sohn wohnte, wurden durch Rußentfaltung in Mitleidenschaft gezogen. Der Fachbetrieb für Schadensbeseitigung U bezifferte die Kosten der Schadensbeseitigung des gesamten Wohnhauses - mit Ausnahme der Küche - mit 44.226,75 € netto (Bl. 20 ff. GA).
6Die Staatsanwaltschaft Köln leitete gegen die Klägerin unter dem Aktenzeichen 91 Js 47/02 ein Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Brandstiftung ein. Die Klägerin wurde u.a. am 27.3.2002 durch die Polizei als Beschuldigte vernommen. Das Ermittlungsverfahren wurde später gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
71997 war die Klägerin in das brandgeschädigte Objekt zur Behebung der damaligen Obdachlosigkeit mittels Ordnungsverfügung für Wohnungszwecke eingewiesen worden. Kurz vor dem Brandereignis war mit Zustellungsurkunde vom 8.2.2002 der Klägerin eine Ordnungsverfügung zur Räumung und Herausgabe des brandgeschädigten Objekts unter Hinweis auf freiwillige Räumung bis zum 15.3.2002 und unter Androhung der Ersatzvornahme für den 6.3.2002 zugestellt worden.
8Zwischenzeitlich ist die von der Klägerin behauptete Forderung gegen die Beklagte mehrfach gepfändet worden, so durch die T GmbH und durch die Stadt Köln.
9Die Klägerin begehrt Entschädigung für die in der Küche befindlichen Einrichtungsgegenstände, deren Wert sie mit 22.496,84 € angibt, sowie für die Kosten der Schadensbeseitigung für den übrigen Wohnraum in Höhe von 44.226,75 €.
10Sie behauptet, man habe kurz vor dem Brand Nudeln gekocht. Die Klägerin habe dann der Zeugin L, als diese mit ihrem Sohn aus dem Kindergarten kam, mitgeteilt, dass noch ein Brief zur Stadt gebracht werden müsse. Hierbei habe es sich um ein Schreiben wegen der von der Stadt Köln angesetzten Zwangsräumung gehalten. Im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit des Briefes habe man beschlossen, die Nudeln abends zu kochen und in der Stadt in eine Pizzeria zu gehen. Der 1998 geborene Sohn B habe dann - vor dem Essen - Antibiotikum einnehmen müssen. Hierbei habe er sich übergeben. Die Klägerin habe nach der Zeugin L wegen eines Lappens gerufen. Diese habe eine alte Stoffwindel genommen und diese der Klägerin gegeben. Die Zeugin L habe dann den Herd ausgeschaltet und den Topf nach hinten verschoben. Zu vermuten sei, dass der Sohn B die benutzte Stoffwindel unabsichtlich auf den Herd geworfen habe. Noch wahrscheinlicher sei aber, dass der Sohn A der Zeugin L etwas mit dem Brand zu tun habe. Dieser sei verhaltensauffällig, was sich u.a. - dies ist unstreitig - dahingehend bemerkbar mache, dass er mit Feuerzeugen spiele. Man habe dann gemeinsam das Haus verlassen. Nachdem festgestellt worden sei, dass man den Brief vergessen habe, sei man zum Haus zurückgekehrt und habe den Brand festgestellt. Weder sie noch die Zeugin L hätten etwas von dem Brand bemerkt, bevor sie das Haus verließen.
11Die Klägerin hat ursprünglich beantragt,
12die Beklagte zu verurteilen, an sie 66.723,59 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 9.2.2002 zu zahlen.
13Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 27.4.2004 beantragt,
14die Beklagte zu verurteilen, 12.220,71 € an die T GmbH Meisterbetrieb für Raumausstattung, D Str. 4 a, Köln, diese vertreten durch den Geschäftsführer Y, ebenda und weitere 54.502,88 € nebst Zinsen aus 66.723,59 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.2.2002 an sie zu zahlen.
15Die Klägerin stellt zuletzt
16den Antrag aus dem Schriftsatz vom 27.4.2004 mit der Maßgabe, dass in Höhe eines weiteren Teilbetrages von 2.206,92 € Zahlung an die Stadt Köln, unter Bezug auf die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen vom 18.8.2004 (Bl. 279 f. und 281 GA) begehrt wird.
17Die Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Die Beklagte rügt die fehlende Aktivlegitimation der Klägerin, insbesondere im Hinblick auf die beiden weiteren Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse der Stadt Köln vom 18.8.2004. Sie behauptet, es habe sich um vorsätzliche Eigenbrandstiftung gehandelt. Die Ausführungen des Sachverständigen T seien zutreffend. Aufgrund der Indizien sei von einer Brandlegung durch die Klägerin selbst oder durch einen beauftragten Dritten auszugehen. Jedenfalls habe die Klägerin den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt. Wenn ihr damals 3-jähriger Sohn ein Stofftuch auf die Küchenzeile geworfen habe, hätte die Klägerin kontrollieren müssen, ob sich das Stofftuch an der noch heißen Herdplatte entflammen könne. Wenn dagegen A den Brand durch Zündeln verursacht habe, wäre der Klägerin vorzuwerfen, dass diese vor dem Verlassen des Hauses nicht geprüft habe, ob dieser irgendwelche brennbaren Stoffe in der Nähe oder gar auf die noch heiße Kochplatte abgelegt habe. Das Verschulden ihrer Schwägerin sei der Klägerin zuzurechnen.
20Eine Leistungsfreiheit ergebe sich zudem auch aus § 25 Ziff. 1 d) VHB 2000 im Hinblick auf die mehrfache falsche Schadensschilderung der Klägerin. So habe die Klägerin gegenüber dem von der Beklagten beauftragten Sachverständigen T - dies ist unstreitig - verschwiegen, dass man den Sohn A der Zeugin L als Schadensverursacher vermute. Mit Schriftsatz vom 19.5.2005 behauptet die Beklagte ergänzend, dass die Zeugin L sich am 29.11.2004 bei ihr gemeldet habe. Diese habe mitgeteilt, dass die Klägerin den Brand selbst verursacht habe. Die Klägerin habe gegenüber der Zeugin L zugegeben, dass sie noch vor Verlassen der Wohnung Feuer gesehen habe und bewusst von Löschmaßnahmen abgesehen habe.
21Die Ermittlungsakte der StA Köln, Az. 91 Js 47/02, hat vorgelegen und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen des näheren Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die von den Parteien überreichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
22Entscheidungsgründe:
23Die Klage ist unbegründet.
24Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten aus dem abgeschlossenen Hausratsversicherungsvertrag kein Anspruch auf Entschädigung wegen des Brandereignisses vom 18.2.2002 zu.
25Die Beklagte ist aufgrund einer Verletzung der Aufklärungsobliegenheit gemäß §§ 25 Nr. 1 d), Nr. 2, Nr. 3 VHB 2000 leistungsfrei. Nach § 25 Nr. 1 d) VHB 2000 ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt eines Versicherungsfalles verpflichtet, dem Versicherer jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu ermöglichen und dazu jede Auskunft - auf Verlangen schriftlich - zu geben und soweit möglich Belege beizubringen. Der Versicherungsnehmer ist aufgrund dieser Vorschrift zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Aufklärung über Schadensursache und Schadenshöhe verpflichtet. Die Vorschrift dient dazu, dem Versicherer eine möglichst umfassende und lückenlose Aufklärung des Schadensfalles zu ermöglichen. Insbesondere hat der Versicherungsnehmer vollständige und wahrheitsgemäße Auskünfte zur möglichen Schadensursache zu tätigen.
26Diese Obliegenheit zur Aufklärung hat die Klägerin verletzt. Denn ihre Angaben zur Schadensursache blieben gegenüber der Beklagten bewusst unvollständig. So gab die Klägerin in der Schadensanzeige auf die Frage, wodurch der Schaden entstanden sei, an, dass der Brand wahrscheinlich durch "Kurzschluss" entstanden sei. Diese Angabe deckte sich indes nicht, jedenfalls nicht vollständig mit der tatsächlichen Vermutung der Klägerin zur Schadensursache. Denn wie die Klägerin im Laufe des Rechtsstreits selbst vorgetragen hat, vermutete sie - ebenso wie ihre Schwägerin, die Zeugin L - dass der Sohn A ihrer Schwägerin möglicherweise gezündelt hatte und deshalb den Brand verursacht haben konnte. Denn wie die Klägerin selbst im Rahmen ihrer Vernehmung vom 27.3.2002 gegenüber der Polizei eingeräumt hat, ist A verhaltensauffällig und spielt ständig mit Feuerzeugen. Die Mitteilung dieses Umstandes an die Beklagte unterblieb indes. Ebenso unterblieb im Rahmen der Schadensanzeige die Angabe, dass möglicherweise eine durch den Sohn Joel-Rene benutzte Stoffwindel auf den Herd geworfen worden war, obwohl die Klägerin es nach ihren eigenen Angaben für möglich hielt, dass der Brand durch die in Brand geratene Stoffwindel verursacht worden war.
27Die Angabe in der Schadensanzeige, dass der Brand vermutlich durch einen Kurzschluss entstanden war, stellte sich demnach als unrichtig, jedenfalls aber als unvollständig dar. Zwar nutzte die Klägerin das Wort "wahrscheinlich", wodurch sie klarstellte, dass es sich nicht um Angaben auf eigener Anschauung handelte, sondern sie lediglich eine Vermutung äußerte. Dennoch waren ihre Angaben unvollständig. Die Klägerin hätte die von ihr angestellten Vermutungen vollständig offenbaren müssen. Hierzu hätte auch die Mitteilung gehört, dass der Sohn der Schwägerin A möglicherweise den Brand durch Zündeln verursacht hatte oder möglicherweise eine von einem anderen Kind auf den Herd geworfene Stoffwindel in Brand geraten war. Die Beschreibung, dass sich vermutlich ein "Kurzschluss" ereignet habe, war irreführend, weil dies auf einen rein technischen Defekt hinwies, der einen Zusammenhang mit menschlichem Handeln nicht erkennen ließ.
28Auch gegenüber dem von der Beklagten beauftragten Schadensermittler, dem Sachverständigen T, gab die Klägerin bei dessen Besuch am 25.3.2002 nicht an, dass sie den Sohn A der Zeugen L als Schadensverursacher vermutete. Auch hierdurch verletzte sie die Aufklärungsobliegenheit. Denn der Sachverständige T war von der Beklagten zur Klärung der Brandursache herangezogen worden und hatte die Klägerin - dies ergibt sich aus Ziffer 3.3. seines schriftlichen Gutachtens - offensichtlich zur Ermittlung der Brandursache im Einzelnen zum Ablauf der Ereignisse und zum Schadenshergang befragt. Zwar sprach die Klägerin nunmehr von der benutzten Stoffwindel. Von dem verhaltensauffälligen und des Öfteren mit Feuerzeugen spielenden Sohn der Schwägerin A war indes noch immer nicht die Rede. Diesbezüglich wurden jegliche Angaben verschwiegen. Damit hatte die Klägerin selbst auf Nachfrage des Versicherers ihre Angaben nicht korrigiert und lediglich unvollständige Angaben zur Schadensursache gemacht.
29Eine die Obliegenheitsverletzung ausschließende Berichtigung bzw. Korrektur ihrer Angaben ist nicht erfolgt. Wie sich aus der Ermittlungsakte ergibt, gab die Klägerin erstmals in ihrer Vernehmung durch die Polizei am 27.3.2002 an, dass der Brand auf ein Fehlverhalten des Jungen A zurückgehen könne. Zu diesem Zeitpunkt war sowohl die Schadensanzeige vom 18.2.2002 ebenso wie das Gespräch mit dem Sachverständigen T vom 23.2.2002 längst erfolgt. Die Beklagte konnte frühestens zum Zeitpunkt der ihr gewährten Akteneinsicht Mitte Mai 2002 von dieser weiteren Möglichkeit der Schadensverursachung erfahren. Eine rechtzeitige Berichtigung konnte schon deshalb nicht angenommen werden.
30Der Klägerin ist es nicht gelungen, die gemäß § 25 Nr. 2 VHB 2000 (§ 6 Abs. 3 VVG) gegen sie sprechende Vorsatzvermutung zu widerlegen. Wie die Klägerin im Rahmen ihrer Vernehmung bei der Polizei am 27.3.2002 selbst eingeräumt hat, ist sie gemeinsam mit der Zeugin L direkt von einem Fehlverhalten des A ausgegangen. Da ihre Schwägerin aber keine Haftpflichtversicherung bekommen habe und sie A nicht hätten in Verdacht bringen wollen, hätten sie damals "diese Angelegenheit" verschwiegen. Dies sei geschehen, damit ihre Schwägerin nicht noch mehr Schwierigkeiten bekomme. Aus dieser Aussage geht klar hervor, dass die Klägerin und die Zeugin L seinerzeit bewusst entschieden, nichts darüber zu sagen, dass A etwas mit dem Brand zu tun haben könnte. Die Klägerin machte vor diesem Hintergrund bewusst und in voller Kenntnis der tatsächlichen Umstände gegenüber der Beklagten unrichtige bzw. unvollständige Angaben zum Schadensfall und ließ diese absichtlich darüber im Unklaren, dass möglicherweise kein Kurzschluss, sondern ein Zündeln des Kindes A zum Brand geführt hatte.
31Die Voraussetzungen der Relevanzrechtsprechung standen der Leistungsfreiheit der Beklagten nicht entgegen. Unvollständige Angaben zur Ursache des Versicherungsfalls sind generell geeignet, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden. Denn vollständige und richtige Angaben zur Ursache des Schadensfalles sind für den Versicherer erforderlich, um sich ein zutreffendes Bild über den Hergang des Schadensfalles machen und den Schadenshergang aufklären zu können. Gerade im Hinblick auf etwaige Leistungsausschlüsse nach § 61 VVG wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verursachung des Schadensfalles durch menschliches Handeln, hat der Versicherer ein gesteigertes Interesse an genauen Angaben zur Frage der Schadensverursachung. Unterbleiben Angaben zu einer etwaigen Verursachung durch menschliches Handeln, werden die berechtigten Interessen des Versicherers beeinträchtigt.
32Auch die Vermutung eines erheblichen Verschuldens hat die Klägerin nicht widerlegt. Allein die Tatsache, dass ihrer Schwägerin etwaige "Schwierigkeiten" erspart werden sollten, berechtigte die Klägerin nicht, der Beklagten gegenüber unzutreffende Angaben zu machen. Welcher Natur solche "Schwierigkeiten" sein sollten, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Aus dem Vortrag gegenüber der Polizei, dass die Schwägerin nicht haftpflichtversichert war, ist indes unzweifelhaft zu schließen, dass die Klägerin und die Zeugin L schlicht fürchteten, dass keine Versicherung für den Schaden eintreten würde.
33Die Klägerin war schließlich auch ordnungsgemäß über die Folgen bewusst wahrheitswidriger oder unvollständiger Angaben in der Schadensanzeige belehrt worden.
34Nach alledem konnte die Klage keinen Erfolg haben. Dabei kam es nicht einmal darauf an, ob die Klägerin den Brand - wie die Beklagte behauptet - selbst verursacht hatte.
35Streitwert: 66.723,59 €
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