Urteil vom Landgericht Köln - 82 O 150/04

Tenor

Es wird festgestellt, dass folgende Beschlüsse der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 23.12.2004 nichtig sind:

1) Zum Tagesordnungspunkt 2 - Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2003/2004.

2) Zum Tagesordnungspunkt 3 - Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2003/2004.

3) Zum Tagesordnungspunkt 4 betreffend die Wahlen zum Aufsichtsrat, wo-nach die Herren B, Oberursel, N, Wilmington, N.C. 28409, U.S.A., O, I4, und Q, Northeim, 4) zu Mitgliedern des Aufsichtsrates der Beklagten gewählt worden sind.

4) Zum Tagesordnungspunkt 5 betreffend die Bestellung der F & Z Aktiengesellschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2004/2005.

5) Zum Tagesordnungspunkt 6 betreffend die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der H Aktiengesellschaft auf die W GmbH gegen Gewährung einer Barabfindung mit folgendem Wortlaut:

a. Die Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der H Aktiengesellschaft werden gemäß § 327 a Abs. 1 Aktiengesetz gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung auf die I GmbH mit Sitz in Bonn (HRB 12911 Amtsgericht Bonn) übertragen.

b. Die I GmbH legt für die übertragungsbedingt ausscheidenden Minderheitsaktionäre als Abfindung für ihre Aktien kosten-, provisions- und spesenfrei eine angemessene Barabfindung von Euro 283,36 je Stückaktie mit einem auf die einzelne Aktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von gerundet Euro 25,56 fest.

c. Die übertragungsbedingt ausscheidenden Minderheitsaktionäre erhalten zusätzlich unabhängig vom Zeitpunkt der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister für das gesamte Geschäftsjahr 2004/2005 den nach § 4 Abs. 1 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der W GmbH (vormals W GmbH & Co. KG) als herrschendem und der H Aktiengesellschaft als beherrschtem Unternehmen von der W GmbH geschuldeten jährlichen Ausgleich (§ 304 Aktiengesetz) von Euro 4,67 je Stückaktie der H Aktiengesellschaft mit einem auf die einzelne Aktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von gerundet Euro 25,56 oder einen eventuell infolge eines Verfahrens gemäß § 306 Aktiengesetz durch gerichtliche Entscheidung oder durch Vergleich zur Beendigung eines solchen gerichtlichen Verfahrens an dessen Stelle tretenden höheren Ausgleich.

d. Sollte der Übertragungsbeschluss bis zum 30. April 2005 noch nicht in das Handelsregister der H Aktiengesellschaft eingetragen worden sein, erhalten die übertragungsbedingt ausscheidenden Minderheitsaktionäre von der I GmbH ab dem 01. Mai 2005 bis zur Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister zusätzlich für jeden angefangenen Monat ein Zwölftel des aus dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschuldeten jährlichen Ausgleichs von Euro 4,67 je Stückaktie der H Aktiengesellschaft mit einem auf die einzelne Aktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von gerundet Euro 25,56 oder eines eventuell infolge eines Verfahrens gemäß § 306 Aktiengesetz durch gerichtliche Entscheidung oder durch Vergleich zur Beendigung eines solchen gerichtlichen Verfahrens an dessen Stelle tretenden höheren Ausgleichs."

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Nebenintervenienten.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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