Urteil vom Landgericht Köln - 33 O 38/05

Tenor

I.

Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,- €, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs wie folgt zu werben:

- Es folgt eine mehrseitige Darstellung der Werbeaussagen sowie Schriftsätzung und Werbebroschüren.-

II.

Dem Beklagten werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

III.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung beträgt hinsichtlich

- des Unterlassungsausspruchs: 25.000,- €

- der Kosten: 110% des zu vollstreckenden Betrages.


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