Urteil vom Landgericht Köln - 28 O 70/05

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.800,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Mai 2004 Zug um Zug gegen Rücknahme des Fahrzeugs W mit der Fahrzeugidentnummer: ### abzüglich eines Betrages, der sich wie folgt berechnet: 0,07 € x (Kilometer gemäß Tachostand im Zeitpunkt der Rücknahme – 3.850 km) zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorstehend genannten Fahrzeuges seit dem 13. Mai 2004 in Annahmeverzug befindet.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

5. Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer 1) sowie der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.