Beschluss vom Landgericht Köln - 104 Qs 139/05

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des früheren Angeklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 12.07.2005 - 711 Cs 31/05 - aufgehoben und die durch Strafbefehl des Amtsgerichts Köln vom 21.02.2005 - rechtskräftig seit dem 15.03.2005 - 711 Cs 31/05 - festgesetzte Sperrfrist aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Be-schwerdeführers im Beschwerdeverfahren fallen der Staatskasse zur Last.


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