Urteil vom Landgericht Köln - 2 O 95/03

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,

1) an den Kläger und den Drittwiderbeklagten zu 1) lebenslang, beginnend ab Oktober 2005 monatlich eine Versorgung in Höhe des Grundgehalts eines Rich-ters der Besoldungsstufe R 2, Stufe 4, ohne Ortszuschlag, aufgerundet auf volle 50,- EUR entsprechend dem jeweils geltenden, die Richtergehälter regelnden Gesetz, derzeit entsprechend der geltenden Fassung des Bundesbesoldungs-gesetzes vom 10.09.2003 (BGBl. I 2003, 1798), zu zahlen,

2) an den Kläger und den Drittwiderbeklagten zu 1) 8.040,16 EUR zu zahlen, an den Kläger nebst Zinsen in Höhe von 5%-punkten über dem Basiszinssatz ab dem 28.10.2004 aus einem Betrag in Höhe von 3.409,60 EUR,

3) an die Witwen des Klägers und des Drittwiderbeklagten zu 1) die Hälfte der Versorgung gemäß Ziff. 1) bis zum Zeitpunkt ihrer Wiederverheiratung, an die Witwe des Klägers längstens bis zum 31.12.2016 und an die Witwe des Drittwi-derbeklagten längstens bis zum 31.12.2019, zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit betreffend die Zahlungen der Beklagten an den Kläger und den Drittwiderbeklagten zu 1) bis September 2005 mit Ausnahme des nach Ziffer 2) zu zahlenden Betrages erledigt ist.

Die Drittwiderklagen gegen die Drittwiderbeklagten zu 1) und 2) werden abge-wiesen.

Der Beitritt der Streitverkündeten zu 4) wird zugelassen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner mit Ausnahme der Kosten der Streitverkündeten zu 4) sowie der Kosten des Zwi-schenstreits über die Zulassung der Streitverkündung. Die Kosten des Zwischenstreits trägt der Kläger; im übrigen trägt die Streitverkündete zu 4) ihre Kosten selbst.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu voll-streckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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