Urteil vom Landgericht Köln - 81 O 34/05

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu € 250.000,- zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken für eine Mundspül-Lösung, die 0,2% Chlorhexidin enthält und zu einer zweimal täglich wiederholten Spülung der Mundhöhle mit 10 ml bestimmt ist, zu werben und/oder dieses Mittel zu vertreiben, so lange es nicht als Arzneimittel zugelassen ist.

2. an die Klägerin € 1.563,90 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz nach § 247 BGB seit dem 27.Januar 2005 zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte 9/10 und die Klägerin 1/10.

Das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar; die Höhe beträgt hinsichtlich des Ausspruchs zu I.1. € 300.000,- und im übrigen 120 % desjenigen Betrages, dessentwegen vollstreckt wird.


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