Urteil vom Landgericht Köln - 90 O 245/03
Tenor
Klage und Widerklage werden abgewiesen
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 3/5, die Beklagte 2/5.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T A T B E S T A N D :
2Die Klägerin und Widerbeklagte betreut seit vielen Jahren den Lizenzspieler Jens W, dem im vorliegenden Verfahren der Streit verkündet worden ist; er ist dem Rechtsstreit bislang nicht beigetreten.
3So begleitete der Geschäftsführer der Klägerin, Herr C, mit dem Herr W weitläufig verwandt ist, diesen in der Vergangenheit bei sämtlichen vertraglichen Angelegenheiten. Das Beratungsverhältnis zwischen ihm bzw. der Klägerin und W hatte zunächst seine Grundlage in einer mündlichen Vereinbarung, deren Inhalt am 15.08.2002 schriftlich niedergelegt wurde. Hiernach sollte C erst dann eine Vergütung für seine beratende und betreuende Tätigkeit erhalten, wenn W durch seine Tätigkeit als Profi-Fußballer nennenswerte Einkünfte erzielte. Insbesondere sollten dem Geschäftsführer der Klägerin grundsätzlich alle Vorauszahlungen von Vereinen für Herrn W zustehen, wohingegen dem Spieler sämtliche übrigen Leistungen wie Gehalt, Prämien und Vergütungen aus Werbeverträgen verbleiben sollten.
4Zwischen der Beklagten, die sämtliche Spieler ihrer Bundesliga - Mannschaft als Angestellte unter Vertrag hat, und Jens W wurde am 11.12.1997 ein Arbeitsvertrag geschlossen. Anfang 2002 wurde - nach einer bereits 1999 erfolgten Verlängerung des Arbeitsvertrages - über eine weitere Verlängerung bis zum 30.06.2008, verbunden mit einer Erhöhung der Vergütung für W verhandelt. Bei sämtlichen Vertragsverhandlungen war die Klägerin in betreuender und beratender Funktion für W tätig. Im Zuge dieser Verhandlungen wurde am 28.01.2002 eine von den Geschäftsführern der Klägerin und der Beklagten sowie W unterzeichnete Vereinbarung getroffen, in der die Beklagte die Klägerin "beauftragte", mit Herrn W Verhandlungen über Vertragsverlängerungen zu führen. Für den Erfolgsfall sollte die Klägerin von der Beklagten eine "Provision" in Höhe von 20 Mio. zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer erhalten, wobei lediglich eine erste Rate in Höhe von 5 Mio. DM nach Abschluss der Verlängerung des Spielervertrages fällig werden sollte, der restliche Betrag sollte in drei gleichbleibenden Raten von je 5 Mio. DM am 31.12.2003, 31.12.2005 sowie 31.12.2006 gezahlt werden.
5Weiterhin versicherte die Klägerin, dass W an den vereinbarten Zahlungen weder direkt noch indirekt partizipiert. Zudem verpflichteten sich die Parteien, nach einer von der Beklagten vorzunehmenden Lohnsteuerauskunft - falls notwendig - eine andere Regelung zu treffen, die dem gewollten Zweck am nächsten kommt.
6Nach Zustandekommen der beabsichtigten Vertragsverlängerung zwischen der Beklagten und dem Spieler W wurde die erste Rate in Höhe eines Betrages von
72.556.459,41 € von der Beklagten an die Klägerin gezahlt.
8Da die Klägerin, wie sie behauptet, bereits 2003 für den gesamten Betrag Körperschaftssteuer zu zahlen hatte und auch ein Stundungsantrag beim Finanzamt Karlsruhe abgelehnt worden war, nahm sie in der Folgezeit Verhandlungen mit der Beklagten über eine frühere Ratenzahlung auf. Die Beklagte hatte allerdings mit Schreiben vom 26.06.2002 bei dem Finanzamt Leverkusen eine Anfrage bezüglich der lohnsteuerlichen Behandlung der Vermittlungshonorare gestellt. Sie wies in dem Schreiben darauf hin, dass das Finanzamt bereits 1997 eine ähnliche Vereinbarung, bei der allerdings deutlich niedrigere Beträge im Raum standen, als lohnsteuerfrei gewertet hatte. Das Finanzamt Leverkusen beantwortete die Frage sowohl in persönlichen Gesprächen als auch mehrfach in schriftlicher Form derart, dass höchstens die bereits erfolgte Zahlung in Höhe von 5 Mio. DM als branchenübliches Vermittlungshonorar bewertet werden könne. Die noch ausstehenden Zahlungen seien hingegen den Einnahmen des Lizenzspielers W aus nicht selbständiger Arbeit zuzurechnen und somit lohnsteuerpflichtig. Infolgedessen war die Beklagte nicht mehr bereit, der Klägerin die noch ausstehenden Raten in voller Höhe zu zahlen. Sie traf vielmehr am 07.04.2003 mit dem Spieler W eine Vereinbarung, nach der dieser den noch offenen Betrag von 15 Mio. DM auf seine Bezüge bis zum 30.06.2008 umlegt und ausgezahlt erhält. Zudem sollte für den Fall, dass die Klägerin auf Zahlung der Beträge aus der Vereinbarung klagt und Zahlungen erfolgen, der Spieler W die Beklagte im Innenverhältnis bis zur Höhe des eingeklagten Betrages freistellen. In der Folgezeit verweigerte der Spieler W die Annahme des Geldes in der Form, wie sie der Vereinbarung vom 07.04. zugrundelag. Der Vorschlag zu einer schiedsgerichtlichen Einigung durch die Klägerin wurde von der Beklagten abgelehnt.
9Die Klägerin behauptet, dass die Beklagte sie durch die Vereinbarung vom 28.01.2002 mit Verhandlungen über die Vertragsverlängerung des Spielers W beauftragt habe. Sie ist der Ansicht, dass der Vertrag vom 28.01.2002 ausschließlich Leistungsverpflichtungen zwischen den Parteien begründe. Bei der Unterschrift des Spielers W handele es sich um ein rechtlich nicht relevantes "Autogramm". Die Ansicht des Finanzamts Leverkusen, dass es sich bei den Zahlungen um lohnsteuerpflichtiges Einkommen des Spielers W handele, sei daher unzutreffend. Dies werde durch die Zusicherung, dass Herr W an den Zahlungen weder direkt noch indirekt partizipiere, bestätigt. Die Höhe der Vergütung der Klägerin sei nicht unüblich hoch. Daher habe sie auch gegen die Verantwortlichen des Finanzamtes Leverkusen Amtshaftungsansprüche dem Grunde nach geltend gemacht.
10Desweiteren ist die Klägerin der Auffasung, der gewollte Zweck der Vereinbarung vom 28.01.2002 habe darin gelegen, dass ihr ein Honorar in Höhe von 20 Mio. DM zustehen solle, wenn das Arbeitsverhältnis des Spielers W verlängert werde. Die zwischen W und der Beklagten getroffene Vereinbarung vom 07.04.2003 stehe in krassen Widerspruch zu diesem Zweck. Es handele sich hierbei zudem um einen Vertrag zu Lasten Dritter.
11Auch tritt die Klägerin der Auffassung der Beklagten entgegen, dass die Vereinbarung vom 28.01.2002 nichtig sei, weil die Klägerin als Spielervermittlerin eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Arbeit haben müsse, die nicht vorgelegen habe; das gelte ebenfalls im Hinblick auf den Einwand der Beklagten, dass die Vereinbarung vom 28.01.2002 gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoße, sowie im Hinblick auf die Auffassung, dass die Vereinbarung gem. § 138 BGB sittenwidrig sei. Die Klägerin ist vielmehr der Ansicht, dass diese Unwirksamkeitsgründe nicht vorlägen, und beruft sich auf die Rechtsverbindlichkeit der ihr versprochenen "Provision".
12Die Klägerin beantragt,
131.)
14die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.556.459,41 € zu bezahlen
15zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer von derzeit 16 % = 409.033,50 €, abzüglich am 02.02.2004 gezahlter 1.248.360,55 € nebst 7 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank hieraus seit Rechtshängigkeit;
16Den negativen Feststellungsklageantrag, den sie zunächst gestellt hat, (Blatt 140 der Akten) haben die Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt und insoweit wechselseitige Kostenanträge gestellt.
172.)
18festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin am 31.12.2005 2.556.459,41 € und am 31.12.2006 2.556.449,41 € jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer von derzeit 16 %, somit jeweils 409.033,50 €, zu bezahlen.
19 20Die Beklagte beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Im Wege der Widerklage beantragt die Beklagte,
23die Klägerin zu verurteilen,
24an die Beklagte 4.213.853,45 € zu zahlen.
25Die Klägerin beantragt,
26die Widerklage abzuweisen.
27Die Beklagte behauptet, dass die Klägerin keine Beratungsleistungen für die Beklagte erbracht habe. Das Beratungsverhältnis habe ausschließlich zwischen der Klägerin und dem Spieler W bestanden. Als Folge der Vergütungsvereinbarungen in diesem Beratungsverhältnis habe W darum gebeten, dass die vereinbarte Einmalzahlung an die Klägerin zu leisten sei. Die Beklagte ist daher der Auffassung, dass es sich bei dieser Zahlung um eine Vorauszahlung für den Spieler W handele, nicht hingegen um eine Leistung, die der Klägerin seitens der Beklagten selbst geschuldet sei. Die Beklagte behauptet, die Vereinbarung vom 28.01.2002 sei ausschließlich auf Initiative der Klägerin geschlossen worden, die hierdurch die Einmalzahlung der Lohnsteuerpflicht habe entziehen wollen. Lediglich vor diesem Hintergrund sei die 3-seitige Vereinbarung zustande gekommen. Allerdings habe sie durch den Vorbehalt der Prüfung der Lohnsteuerpflicht klargemacht, dass die Zahlungsverpflichtung nicht als Zahlungsverpflichtung ohne unter Umständen anfallenden Lohnsteuerabzug zu qualifizieren sei. Sie ist der Ansicht, dass aufgrund ihrer rechtlichen Bindung an die Auskunft des Finanzamtes die nachträglich erfolgte Vereinbarung mit dem Spieler W eine angemessene Ersatzlösung der ursprünglichen Vereinbarung darstelle.
28Zur Widerklage führt die Beklagte aus, dass dann, wenn - wie es die Klägerseite vortrage - die Vereinbarung vom 28.01.2002 selbständige Leistungsverpflichtungen zwischen den Parteien begründe, es sich um einen Scheinvertrag mit der Konsequenz der Nichtigkeit handele. Zudem sei die dann bestehende Vermittlungstätigkeit der Klägerin nicht kausal gewesen für den Abschluss der Verlängerung des Arbeitsverhältnisses. Ferner sei eine solche Vereinbarung auch unwirksam. Zum einen habe der Klägerin die gem. § 291 SGB III erforderliche Erlaubnis zur Arbeitsvermittlung durch die frühere Bundesanstalt für Arbeit gefehlt.
29Zum anderen verstoße die Vereinbarung gegen Artikel 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz. Schließlich sei diese Vereinbarung aufgrund des krassen Missverhältnisses zwischen der Leistung der Klägerin einerseits und der Höhe der versprochenen Geldzahlung andererseits im Vergleich zu der für den Spieler Jens W aus der Vertragsverlängerung resultierenden Gesamteinkünfte sittenwidrig.
30Das angerufene Gericht hat zunächst die Rechtswegzuständigkeit zu den Arbeitsgerichten für gegeben erachtet. Aufgrund des Beschlusses des Oberlandesgerichts Köln vom 02.03.2005 ist der beschrittene Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig erklärt worden.
31Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
32E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
33Klage und Widerklage waren abzuweisen.
34Die Klage ist zwar zulässig.
35Nachdem die Klägerin ihren Antrag auf negative Feststellung im Hinblick auf die Widerklage für erledigt erklärt hat, stellt sich insoweit ein Zuständigkeitsproblem nicht mehr.
36Das Feststellungsbegehren im übrigen ist zulässig. Denn die Klägerin könnte insoweit allenfalls nach § 259 ZPO vorgehen; diesem Vorgehen steht aber eine Feststellungsklage gleichwertig gegenüber (Thomas-Putzo, 26. Auflage, § 259 ZPO, Rdnr. 6).
37Auch hinsichtlich der Rechtswegzuständigkeit ist bindend von der ordentlichen Gerichtsbarkeit und damit von der Zuständigkeit der erkennenden Kammer auszugehen, selbst wenn sich die Auffassung der Kammer in ihrem Verweisungsbeschluss vom 17.12.2004 in der Hauptsachenentscheidung als richtig herausstellen würde, wonach das in der streitgegenständlichen Vereinbarung versprochene Entgelt als "verkappter Arbeitslohn" zu qualifizieren ist. Denn durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln im Beschwerdeverfahren steht gem. § 17 Abs. 1 GVG auch insoweit die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts bindend fest.
38Die Klage ist aber unbegründet.
39Die Klägerin hat weder Anspruch auf Restzahlung der fälligen Rate nebst Mehrwertsteuer aus der Vereinbarung vom 28.01.2002 noch hat sie Anspruch auf die künftig aus dieser Vereinbarung fällig werdenden Raten nebst Mehrwertsteuer.
40Dabei kann offenbleiben, ob diese Vereinbarung im Sinne der Klägerin dahingehend auszulegen ist, dass darin eine Maklerprovision oder ein sonstiges Honorar für eine eigenständige Leistung der Klägerin gegenüber der Beklagten von dieser an die Klägerin versprochen worden ist oder ob die dort versprochenen Zahlungen in dem Sinne zu interpretieren sind, dass sie die Beklagte als ein "verkapptes" Arbeitsentgelt, nämlich als ein sogenanntes Handgeld zugunsten des Lizenzspielers W versprochen hat, das lediglich im Hinblick auf eine Leistungsbeziehung zwischen dem Lizenzspieler W und der Klägerin direkt von der Beklagten an die Klägerin gezahlt werden sollte. Dieser Auslegung gibt die Kammer nach wie vor den Vorzug. Insoweit kann auf die diesbezüglichen Ausführungen im Verweisungsbeschluss ebenso wie auf die bestätigenden Darlegungen des Oberlandesgerichts Köln im Beschluss vom 02.03.2005 verwiesen werden. Die vom Oberlandesgericht Köln in der vorgenannten Entscheidung maßgeblichen Argumente zur Begründung des ordentlichen Rechtsweges, wonach insbesondere das Vorbringen der Klägerin im Hinblick auf den Wortlaut der streitgegenständlichen Vereinbarung ausreiche, zwingen die Kammer indes, nicht zu einer Beweiserhebung in der Hauptsache. Denn insoweit reicht die Bindungswirkung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Köln nicht. Es ist vielmehr das Klagebegehren unabhängig von der Frage der Auslegung auf seine Schlüssigkeit hin zu prüfen, insbesondere auch daraufhin, ob - unterstellt die Auslegung der Klägerin wäre zutreffend - eine solche Vereinbarung wirksam wäre. Dies ist nach Auffassung der Kammer nicht der Fall.
41Dabei kann offenbleiben, ob eine solche Vereinbarung schon deshalb gem. § 134 BGB unwirksam ist, weil nach der seinerzeit gültigen Vorschrift des § 291 SGB III der Arbeitsvermittler - gleichgültig ob als natürliche oder juristische Person - der Erlaubnis hierzu durch die frühere Bundesanstalt für Arbeit bedurfte und die streitgegenständliche Vereinbarung zwischen den Parteien im Zusammenhang mit einer solchen Arbeitsvermittlung stand, oder weil die Klägerin mit dieser Vereinbarung eine unzulässige Rechtsberatung erbracht hat, jedenfalls verfiele eine solche Provisionsvereinbarung der Sittenwidrigkeit gem. § 138 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 BGB. Denn für den Fall, dass die Beklagte der Klägerin für eine irgendwie geartete Maklerleistung - in Betracht käme allenfalls eine Vermittlungsleistung - oder für eine sonstige Dienstleistung im Hinblick auf die Vertragsverlängerung des Lizenzspielers W oder gar für den bloßen Erfolg der Vertragsverlängerung den dort versprochenen Geldbetrag von insgesamt 20 Mio. DM versprochen hätte, so wäre von dem zivilrechtlichen Tatbestand des Wuchers im Sinne von § 138 Abs. 2 BGB auszugehen. Denn zwischen einer solchen angeblichen Leistung auf Seiten der Klägerin als Maklerin oder Dienstleisterin bzw. Spielervermittlerin gegenüber der Beklagten und der Höhe der versprochenen Provisionszahlung besteht ein solches krasses Missverhältnis, dass ein solches Zahlungsversprechen sittenwidrig wäre. Denn der Vermögenszuwachs, der für den Spieler W insgesamt aus der Vertragsverlängerung und Anpassung der Bezüge vom 30.01.2002 folgt, entspricht praktisch dem Wert der streitgegenständlichen Provision; d.h. die Gegenleistung der Beklagten ist nahezu in gleichen Teilen zwischen der Klägerin und dem Spieler W aufgeteilt worden. Neu hinzugekommen ist nämlich die Vertragslaufzeit vom 01.07.2005 bis zum 30.06.2008, das sind drei Jahre à 6,2 Mio. DM an laufenden Bezügen, also insgesamt 18.200.000,00 DM. Für die Zeit vom 01.02.2002 bis zum 30.06.2005 wurden die Bezüge um 1.000.000,00 DM jährlich angehoben, d.h. insgesamt um rund 3.416.666,66 DM. Insgesamt ergibt dies (Mehr-) Einkünfte des Spielers W aufgrund der Vertragsverlängerung und -anpassung von 2002 in Höhe von 21.616.666,66 DM, der eine angebliche Provision in Höhe von 20.000.000,00 DM gegenübersteht.
42Neben diesem objektiven krassen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung sind auch die nach § 138 Abs. 2 BGB erforderlichen subjektiven Voraussetzungen erfüllt. Zwar mögen diese im Verhältnis der beiden Parteien, die beide Kaufleute sind, zweifelhaft sein. Da das Vertragsverhältnis aber, auch wenn es als eine Provisionvereinbarung zwischen den Parteien anzusehen ist, in wirtschaftlichem Kontext zu der vermittelten Vertragsverlängerung bzw. - anpassung steht, ist in jedem Fall auch die Person des Lizenzspielers W mit einzubeziehen. Bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit ist nicht nämlich nicht allein auf die Personen des Vertragsverhältnisses allein abzustellen, sondern auch auf die Wirkung der Vereinbarung über die Vertragsparteien hinaus. Dies gilt umso mehr, als sich bei dem hier zu unterstellenden Makler- bzw. Dienstleistungsvertrag die zu erbringende Leistung gerade auf eine dritte Person bezieht, die nicht unmittelbar Vertragspartei ist. Dies ist hier der Fall, weil sich die hinter dieser Vereinbarung stehende Vertragsverlängerung bzw. -anpassung auf den Lizenzspieler W bezieht. Dies ergibt sich auch daraus, dass der Lizenzspieler diese Provisionsvereinbarung mit unterschreiben sollte und mit unterschrieben hat. Der Umstand, dass die Vereinbarung vom 28.01.2002 die Versicherung der Klägerin enthält, Jens W partizipiere an den Zahlungen weder direkt noch indirekt, verlangt keine andere Beurteilung. Diese Passage diente lediglich der Absicherung gegenüber dem Finanzamt, die dort versprochenen Zahlungen nicht als "verkappte" Lohnzahlung anzusehen. Denn entscheidend ist, dass unabhängig davon, ob der Lizenzspieler an diesen Leistungen partizipieren sollte oder nicht, der Lizenzspieler von diesem Vertrag zumindest mittelbar betroffen war, als die Höhe dieser Provisionszahlung wirtschaftliche Auswirkungen bei der Bemessung der Höhe seines Gesamtgehaltes haben musste und gehabt hat. Denn die Höhe seines Gesamtentgeltes war für die Beklagte entscheidend auch davon abhängig, wie hoch die aufgrund der Vereinbarung vom 28.01.2002 zu leistende Zahlung an die Klägerin war. Insofern hat die Klägerin, deren Geschäftsführer der Berater des Lizenzspielers W ist, bei den Vertragsverhandlungen über die streitgegenständliche Vereinbarung vom 28.01.2002 die rechtliche und wirtschaftliche Unerfahrenheit des Lizenzspielers ausgenutzt, um für sich eine solche hohe Provisionszahlung seitens der Beklagten versprechen zu lassen. Aufgrund der engen persönlichen und wirtschaftlichen Bindung des Lizenzspielers W an den Geschäftsführer der Klägerin hat er dessen Vertrauen missbraucht, um sich in einer solchen Höhe eine Provisionszahlung versprechen zu lassen. Es liegt deshalb nahe, dass bei der Beurteilung der subjektiven Voraussetzungen gem. § 138 BGB, 138 Abs. 2 BGB die Person des Lizenzspielers W im Vordergrund steht, zu dessen Lasten praktisch die enorme Höhe der Provisionszahlung geht, wenn die streitgegenständliche Vereinbarung zwischen den Parteien so verstanden werden soll, wie sie die Klägerin versteht, dass die dort versprochenen Zahlungen als Entgelt für Makler- bzw. Dienstleistungen der Klägerin gegenüber der Beklagten gelten sollen. Da demgemäß eine so auszulegende Vereinbarung gem. § 138 Abs. 1 und 2 BGB nichtig wäre, wäre der von der Klägerin geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht gegeben.
43Sollte diese Vereinbarung aber, wozu die Kammer neigt, ein zugunsten der Klägerin im Wege eines Vertrages zugunsten Dritter versprochene "verkappte" Lohnzahlungen für den Lizenzspieler Jens W beinhalten, so ist diese durch die Vereinbarung der Beklagten mit dem Lizenzspieler W vom 07.04.2003, Anlage K 3, Blatt 3, 4 Anlageheft, ersetzt worden. Danach steht das in der streitgegenständlichen Vereinbarung vom 28.01.2002 versprochene Entgelt nunmehr dem Lizenzspieler W zu. Zwar kann ein Vertrag zugunsten Dritter grundsätzlich nicht ohne Zustimmung des Dritten selbst geändert werden. Ob die Vertragsschließenden das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufheben oder ändern können, ist aber anhand des Parteiwillens, der Umstände und des Vertragszwecks zu ermitteln (vgl. Staudinger/Jagmann, § 328 BGB, Rdnr. 69; Münchener Kommentar/Gottwald, § 328 BGB, Rdnr. 34).
44Insbesondere wird die Möglichkeit der Aufhebung des Vertrages zugunsten eines Dritten angenommen werden können, wenn der Vertrag einen Vorbehalt zur Abänderung der Drittberechtigung enthält und dies auch für den Dritten erkennbar war (vgl. Staudinger/Jagmann, § 328 BGB, Rdnr. 69). Im Streitfall enthielt die Vereinbarung vom 28.01.2002 eine Klausel, nach der die Parteien sich verpflichteten, eine andere Regelung als die getroffene zu finden, falls die von der Beklagten beabsichtigte Lohnsteuerauskunft dies erforderlich macht. Da diese Vereinbarung auch von der Klägerin unterschrieben worden war, musste sie damit rechnen, dass aufgrund der dort angesprochenen Lohnsteuerauskunft ihr eigenes Forderungsrecht wieder entfallen würde.
45Es kann dahinstehen, ob nach dieser Vereinbarung dennoch eine solche anderweitige Regelung nur mit Zustimmung der Klägerin möglich sein soll. Die Klägerin wäre jedoch nach Treu und Glauben im Hinblick auf den streitgegenständlichen Ursprungsvertrag vom 28.01.2002 gehalten, dieser zwischen dem Lizenzspieler W und der Beklagten aufgrund der verbindlichen Lohnsteuerauskunft notwendig gewordenen Vertragsänderung vom 07.04.2003 zuzustimmen, so dass die Klägerin aus der Ursprungsvereinbarung vom 28.01.2002, Anlage K 1, (Blatt 1 Anlageheft) keine Rechte mehr herleiten kann. Denn dort ist, wie bereits ausgeführt wurde, im letzten Absatz geregelt, dass die Beklagte eine verbindliche Lohnsteuerauskunft gem. § 42 e EinkStG beim zuständigen Betriebsstätten-Finanzamt einholen werde und "soweit sich hieraus zwingend eine andere Handhabung als notwendig erweist" die Parteien verpflichtet sind, "eine Regelung zu finden, die dem gewollten Zweck am nächsten kommt".
46Die von der Beklagten eingeholte Lohnsteuerauskunft hat ergeben, dass für den Fall einer einverständlichen Lösung aller Beteiligten die bereits geleistete Zahlung in Höhe von 2.965.492,90 € ein "echtes branchenübliches Vermittlungshonorar" für die Vertragsverlängerung und die noch ausstehende Zahlung in Höhe von 7.669.378,22 € in voller Höhe als Einnahme aus nicht selbständiger Arbeit des Lizenzspielers Jens W anzusehen sind, so dass bei Auszahlung der Lohnsteuerabzug nach den Allgemeinen Grundsätzen durchzuführen ist. Diese Lohnsteuerauskunft gemäß § 42 e EinKStG war für die Beklagte zwingend.
47Aufgrund dessen haben die Beklagte und der Lizenzspieler W am 07.04.2003 unter Bezugnahme auf die Änderungsklausel im streitgegenständlichen Vertrag vereinbart, dass Jens W den noch offenen Betrag von 15.000.000,00 DM auf seine Beträge bis zum 30.06.2008 angerechnet und ausgezahlt erhält. Diese zwischen der Beklagten und W getroffene Ersatzvereinbarung vom 07.04.2003 entspricht nach Auffassung der Kammer dem gewollten Zweck aller an der streitgegenständlichen Ursprungsvereinbarung vom 28.01.2002 Beteiligten. Denn es sollte das an die Klägerin seitens der Beklagten zu zahlende Entgelt Teil des Arbeitslohnes des Lizenzspielers W sein. Die zwischen W und der Beklagten getroffene Ersatzvereinbarung vom 07.04.2003 behandelt das an die Klägerin zu zahlende Entgelt seiner wirklichen Funktion entsprechend als Arbeitslohn des Lizenzspielers und lässt es diesem direkt zufließen, während der Lizenzspieler seinerseits aufgrund der streitgegenständlichen Vereinbarung vom 28.01.2002 und der zwischen ihm und dem wirtschaftlichen Hauptbeteiligten der Klägerin, seinem Berater C, vom 15.08.2002 geschlossenen Vertrag gem. § 3 Nr. 1 materiell als Zahlung zugunsten des Lizenzspielers erscheinen. Demgemäß wäre der Spieler Jens W nach Auszahlung der im streitgegenständlichen Vertrag vom 28.01.2002 festgelegten Zahlungen an ihn aufgrund der Ersatzvereinbarung vom 03.04.2003 verpflichtet, diese Beträge abzüglich der von der Beklagten einbehaltenen Lohnsteuer zzgl. Mehrwertsteuer an die Klägerin bzw. den Geschäftsführer der Klägerin C zu zahlen.
48Die Klägerin ist jedenfalls unter Zugrundelegung dieser Auslegung nicht berechtigt, Zahlungen ohne Lohnsteuerabzug zu erhalten. Da sich Jens W mit der Beklagten auf die Auszahlung dieser Geldsumme abzüglich Lohnsteuer an ihn geeinigt hat, ist die Klägerin verpflichtet, aufgrund der in der streitgegenständlichen Vereinbarung getroffenen Änderungsklausel, diese Ersatzregelung zwischen der Beklagten und W zu akzeptieren. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich Jens W bislang geweigert hat, dieses Geld in Empfang zu nehmen. Im Falle weiterer Weigerung kann die Beklagte diesen Betrag zugunsten des Lizenzspielers Jens W hinterlegen. Dieser kann es dann seinerseits an die Klägerin freigeben. Eine solche Regelung entspricht der in der streitgegenständlichen Vereinbarung vom 28.01.2002 vorgesehenen Änderungsklausel im Hinblick auf die verbindliche Lohnsteuerauskunft gem. § 42 e EinkStG.
49Die Klage war daher in jedem Falle abzuweisen, gleichgültig, wie die streitgegenständliche Vereinbarung vom 28.01.2002 auszulegen ist.
50Die Widerklage ist ebenfalls unbegründet.
51Auch wenn die Vereinbarung vom 28.01.2002 für den Fall ihrer Auslegung als Provisionsvereinbarung zugunsten der Klägerin gem. § 138 BGB als nichtig anzusehen ist, hat die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung der bereits ausgezahlten Rate aus dem Gesichtspunkt ungerechtfertigter Bereicherung.
52Denn in Höhe dieses bereits ausgezahlten Betrages, der auch vom Finanzamt als branchenübliche Maklerprovision angesehen wird, kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Leistung ohne Rechtsgrund erfolgt wäre. Davon ist auch die Beklagte ausgegangen, wie sich insbesondere aus der Ersatzvereinbarung zwischen ihr und dem Lizenzspieler W vom 07.04.2003 ergibt.
53Jedenfalls steht einem etwaigen Anspruch aus ungerechtfertigte Bereicherung gem. § 812 BGB, § 814 BGB entgegen, weil die Beklagte in Kenntnis der Gesamtumstände und bei sorgfältiger Prüfung von der Sittenwidrigkeit eines solchen Vertrages hätte ausgehen müssen, so dass die Beklagte zumindest mit dolus eventualis bei der Zahlung von der Möglichkeit eines fehlenden Rechtsanspruchs auf Seiten der Klägerin ausgegangen ist und dies auch billigend in Kauf genommen hat.
54Auch auf § 817 S. 1 BGB kann die Klägerin keinen Rückzahlungsanspruch stützen, weil durch die Annahme dieser Ratenzahlung die Klägerin keinesfalls gegen die guten Sitten verstoßen hat, da diese Leistung in keinem krassen Missverhältnis zur Gegenleistung stünde, falls diese Vereinbarung als Provisionsvereinbarung zugunsten der Klägerin auszulegen wäre.
55Aber auch wenn das in der streitgegenständlichen Vereinbarung vom 28.01.2002 versprochene Entgelt als "verkapptes Arbeitsentgelt" zu werten wäre, besteht kein Rückzahlungsanspruch zugunsten der Beklagten, weil nach der Ersatzvereinbarung zwischen der Beklagten und W vom 07.04.2003 die bereits ausgezahlte Rate bei der Klägerin verbleiben sollte; nur der noch offene Betrag von 15.000.000,00 DM sollte auf die Bezüge von W bis zum 30.06.2008 umgelegt und ausgezahlt werden.
56Demgemäß waren Klage und Widerklage abzuweisen.
57Das nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte Gutachten ist gemäß § 296 a ZPO nicht zu berücksichtigen. Ein Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung besteht nicht. Das gilt ebenso für den Schriftsatz der Klägerin vom 21.10.2005.
58Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 709 ZPO.
59Streitwert für Klage und Widerklage:
60Klage:
61Antrag zu 1): 1.717.132,36 €
62Antrag zu 2): 4.744.788,66 €
63---------------------
646.515.921,02 € (Forderung abzüglich 20 %, § 3 ZPO).
65Widerklage: 4.213.859,45 €
66Gesamtstreitwert: 10.729.774,47 €.
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