Urteil vom Landgericht Köln - 29 O 290/04

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 4.221,92 nebst Zinsen in Höhe von 5 %punkten über dem Basiszinssatz aus EUR 3.000,00 seit dem 17.04.2004 und aus EUR 1.221,92 seit dem 07.09.2004 Zug um Zug gegen Herausgabe und Rückübereignung des Pferdes "H" ( Stute, geboren 1995, Thüringisches Reitpferd, Lebensnummer DE ####2 ) sowie des zu dem Pferd gehörenden Pferdepasses zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß sich der Beklagte mit der Annahme des vorbezeichneten Pferdes seit dem 17.04.2004 in Verzug befindet.

Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiter entstehenden Kosten für Unterstellung, Fütterung und Pflege, tierärztliche Untersuchung und Behandlung sowie die Inanspruchnahme eines Hufschmiedes bezüglich des Pferdes "H"zu ersetzen, soweit diese über den bereits ausgeurteilten Betrag von EUR 1.221,92 hinausgehen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.


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