Urteil vom Landgericht Köln - 82 O 174/05

Tenor

Es wird festgestellt, dass den Klägern als Aktionären der Beklagten für den Fall der Durchführung der im Rahmen der Hauptversammlung der Beklagten am 30.12.2003 beschlossenen Kapitalerhöhung das Bezugsrecht für die neuen Aktien zusteht, und zwar nach Maßgabe des vor dem Oberlandesgericht Köln, Az.: 18 U 116/04, im Dezember 2004 geschlossenen Vergleiches.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Nebenintervenienten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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