Urteil vom Landgericht Köln - 81 O 257/02

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu € 250.000,- zu unterlassen,

in der Bundesrepublik Deutschland ein Produkt unter der Bezeichnung "D GINGKO"und/oder "GINKGO"

mit den Inhaltsstoffen Wasser, Saccharose, Traubenzucker, Kohlensäure, natürliche und naturidentische Aromen, Säuerungsmittel: Zitronensäure und Apfelsäure, Grüntee-Extrakt, Ginkgo-Extrakt, Farbstoff: Zuckercouleur,

in einer 1-Liter-Flasche und etikettiert wie nachfolgend wiedergegeben:

- Es folgt eine einseitige Bilddarstellung. -

in den Verkehr zu bringen, solange es nicht über eine Zulassung als Arzneimittel nach §§ 21 ff AMG verfügt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des materiellen Ausspruchs gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von € 150.000,- und hinsichtlich der Kosten in Höhe von 120% desjenigen Betrages, dessentwegen vollstreckt wird.


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