Urteil vom Landgericht Köln - 27 O 667/04
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Kläger erwarben Beteiligungen an diversen geschlossenen Immobilienfonds. Die Beklagte, die sich mit dem Vertrieb von Finanzprodukten befasst, hatte diese Anlagemöglichkeiten in ihrem Angebotsportfolio. Die Kläger hatten Kontakt zur Streitverkündeten, der Firma S2 GmbH. Diese vermittelt grundsätzlich für die Beklagte als Untervermittlerin deren Produkte.
3Am 16.8.1996 unterschrieb die Klägerin zu 1) die Beitrittserklärung zum W GbR. Über die Anlage hatte sie sich durch einen Prospekt informieren können. Den Prospekt und stehen Zeichnungsschein hatte sie per Post erhalten. Absender war die Streitverkündete. Bei diesem Immobilienfonds handelt es sich um einen solchen des sozialen Wohnungsbaus in Berlin. Zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus wird von der öffentlichen Hand ein Aufwendungszuschuss gewährt, der bei dem Fonds eine Einnahme darstellt. Die Förderung wird durch einen Verwaltungsakt für 15 Jahre bewilligt. Die Förderung wird im Prospekt auf Seite 10 dargestellt. Dort heißt es u. a. wie folgt:
4" Die Förderung wird durch öffentlich-rechtlichen Verwaltungsakt zunächst für 15 Jahre verbindlich zugesagt. Für die Zeit " danach " ist von einer Anschlussförderung auszugehen. "
5Auf Seite 17 und 18 des Prospekts finden sich Prognoserechnungen bis zum Jahr 2028. Ferner wird auf Seite 22 des Prospekts eine Prognoseberechnung aufgestellt. Wegen des weiteren Inhalt des Prospekts wird auf dessen Kopie (Bl 25 ff d.A.) verwiesen.
6Am 21.11.1996 zeichnete die Klägerin zu 1) eine Beteiligung am geschlossenen Immobilienfonds B GbR. Sie erwarb eine Beteiligung über 50.000 DM. Der Kläger zu 2) erwarb im November 1996 eine Beteiligung am vorgenannten Fonds in Höhe von 100.000 DM. Wegen des näheren Inhalts des Prospekts wird auf dessen Kopie (Bl 78 ff d.A.) verwiesen.
7Die B GbR ist wiederum als Gesellschafterin mit 2.488.000,- DM an dem E-Fonds GbR beteiligt. Bei letzterem handelt es sich wiederum um einen geschlossenen Immobilienfonds.
8Am 20.11.1996 zeichnete der Kläger zu 2) eine Beteiligung von 100.000 DM an der Dr. S 106 + 107 GbR. Es handelt sich um einen geschlossenen Immobilienfonds. Der Prospekt und der Zeichnungsschein wurden ihm von der Beklagten per Post übersandt. Wegen des Inhalts des Prospekts wird auf dessen Kopie (Bl 171 ff d.A.) verwiesen.
9Am 16.6.2000 unterzeichnete der Kläger zu 2) in den Büroräumen des Steuerberaters der Kläger den Zeichnungsschein (Bl 218 d.A.) für eine Beteiligung in Höhe von 93.800,- DM an der I 1 GbR. Auch hierbei handelt es sich um einen geschlossenen Immobilienfonds.
10Die Kläger behaupten, seit Jahren kontinuierlich von der Beklagten über die Streitverkündete angeschrieben zu werden und legen hierzu exemplarisch Schriftwechsel vor (siehe Schreiben vom 17.05.2005, Bl 286 d.A.).
11Sie sind der Ansicht, dass das überlassene Prospektmaterial fehlerhaft ist. Im Prospekt zum W2 GbR werde nicht ausreichend über die nicht gesicherte Anschlussförderung informiert. Die Aussage, dass mit einer Anschlussförderung zu rechnen sei, sei nicht ausreichend. Die Frage der Anschlussförderung sei für die wirtschaftliche Entwicklung des Fonds von zentraler Bedeutung. Von daher hätte die nicht 100% gesicherte Anschlussförderung deutlicher im Prospekt herausgestellt werden müssen.
12Im Prospekt zum B GbR sei die Haftungslage verharmlosend dargestellt. Auf Seite 3 des Prospekt heiße es -unstreitig-:
13"Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet das Gesellschaftsvermögen. Daneben haften die Gesellschafter persönlich entsprechend ihrer Beteiligungsquote für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft unbeschränkt. "
14Die Gesellschaft sei -unstreitig- als GbR mit beschränkter Haftung konstruiert. Der Geschäftsbesorger der Gesellschaft habe alle Verträge nur mit der Einschränkung abschließen sollen, dass alle Gesellschafter nur entsprechend ihrer Beteiligung haften (siehe § 6 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages, Bl 116 d.A.). Zwar habe bis Oktober 1999 die Auffassung geherrscht, die GbR mbH sei eine zulässige Gestaltungsform. Bei einer Beschränkung auf die Beteiligungsquote könne sich das Haftungsvolumen durch die Anwachsung von Anteilen bei Ausscheiden anderer Gesellschafter jedoch verändern. Bei einer Gesellschaft, die auf einen Zeitraum von über 30 Jahren angelegt sei, müsse jedoch mit einem Wechsel im Gesellschafterbestand gerechnet werden. Zwar sehe der Gesellschaftsvertrag eine Kündigungsmöglichkeit erst nach 30 Jahren vor, es gebe jedoch eine Vielzahl von Möglichkeiten, Gesellschafter auszuschließen. Die sich insgesamt hieraus ergebende Haftungslage sei im Prospekt nur verharmlosend wiedergegeben. Aufgrund der Beteiligung des Immobilienfonds an einem weiteren Immobilienfonds (H-Fonds 19 GbR) werde das vorgenannte Risiko deutlich vergrößert.
15Es sei eine Risikoaufklärung über diese vermittelte Beteiligung erforderlich gewesen.
16Im übrigen sei die Investitionsberechnung im Prospekt auf Seite 18 f fehlerhaft. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen in der Klageschrift, Seite 6 (Bl 18 d.A.) und im Schriftsatz vom 13.12.2005 (Bl 284 d.A.) verwiesen.
17Auch im Prospekt zum geschlossenen Immobilienfonds Dr. V-Weg+107 GbR finde sich keine ausreichende Aufklärung über die Haftungsrisiken und die Anschlussförderung.
18Zum geschlossenen Immobilienfonds I 1 GbR sei ihm, dem Kläger zu 2), kein Prospekt übergeben worden. Der Vertriebsbeauftragte der Beklagten, Herr S2, habe ihm wörtlich gesagt: " Sie kaufen eine Wohnung ". Im übrigen sei auf dem Zeichnungsschein, was unstreitig ist, ausgeführt, dass der Beteiligung die Wohnungen 1370 und 894 zugeordnet seien (siehe Kopie des Zeichnungsscheins Bl 218 d.A.). Ihm sei gesagt worden, er dürfe sich zwei Wohnungen aussuchen. Herr S2 habe gesagt, dass bei diesem Fonds im Gegensatz zu den B GbR oder Dr. V-Weg+107 GbR hier eine Wohnung -wie in der Wohnungsliste angegeben- im Vordergrund stehe. Ihm, dem Kläger zu 2), sei dadurch aber suggeriert worden, Erwerber einer Anlage, die mit einer Wohnung vergleichbar sei, zu werden. Über die Risiken der tatsächlichen Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds sei er nicht aufgeklärt worden.
19Die Beklagte, vertreten durch die Streitverkündete, habe ihre Aufklärungspflicht verletzt. Auch als Vermittler sei sie zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss von besonderer Bedeutung seien, verpflichtet. Hierbei sei zu beachten, dass es sich bei der Beklagten um ein Unternehmen handele, welches sich speziell an Ärzte wende. Sie, die Kläger, hätten aufgrund der Zusammenarbeit der Beklagten mit dem Virchowbund auf deren Beratungsqualität vertraut. Die Beklagte habe sich an sie durch die Streitverkündete gewandt und ihnen Anlagemodelle angeboten, die neben der Steuerersparnis auch zu einem Vermögensaufbau hätten führen sollen. Nur dem besonderen Vertrauen in die Beratungsqualität der Beklagten bzw. der für sie tätigen Streitverkündeten sei es geschuldet gewesen, dass sie, die Kläger, ohne ein persönliches Gespräch Beteiligungen gezeichnet hätten.
20Ihnen sei durch die fehlerhaften Prospekte sowie die mangelnde Aufklärung durch die Beklagte bzw. die für sie tätige Streitverkündete ein Schaden entstanden. Wegen der Einzelheiten zur Schadensberechnung wird auf die Klageschrift, S. 10,11 (Bl 21,22 d.A.) verwiesen.
21Die Kläger beantragen,
221) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) 11.010,16 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückübertragung der von der Klägerin gehaltenen Gesellschaftsanteile an W2 GBR und B GbR,
232) festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der angebotenen Gegenleistung gegenüber der Klägerin zu 1) in Verzug befindet,
243) festzustellen, dass die Beklagte die Klägerin zu 1) von allen Nachhaftungsansprüchen aufgrund der Beteiligungen an der W2 GbR und der B GbR freizustellen hat,
254) die Beklagte zu verurteilen, an den Klägerin zu 2) 14.113.09 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückübertragung der von dem Kläger gehaltenen Beteiligungen an der I 1 GbR, Dr. V-Weg+107 GbR und B GbR,
265) festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der angebotenen Gegenleistung gegenüber dem Kläger zu 2) in Verzug befindet,
276) festzustellen, dass die Beklagte den Kläger zu 2) von allen Nachhaftungsansprüchen aufgrund der Beteiligungen an der I 1 GbR, Dr. V-Weg+107 GbR und B GbR freizustellen hat,
287) festzustellen, dass die Beklagte den Kläger zu 2) von Zins- und Gebührenansprüchen aus dem Darlehnsvertrag Nr. #####/####/1874-632803 mit der Steuermärkischen Bank Graz vom 25.03.2004 freizustellen hat.
29Die Beklagte beantragt,
30die Klage abzuweisen.
31Die Beklagte behauptet, sie habe der Klägerin zu 1) die Beteiligung am W2 GbR nicht vermittelt, da der Streitverkündete den Prospekt per Post an die Klägerin zu 1) versandt habe, was unstreitig ist. Der Umstand, dass die Streitverkündete als ihr Repräsentant tätig sei, begründe kein Vertretungsverhältnis der Streitverkündeten im Außenverhältnis gegenüber der Klägerin. Die Streitverkündete sei vielmehr im eigenen Namen als selbständige Gewerbetreibende aufgetreten. Soweit es um die Anschlussförderung in Berlin gehe, gebe der Prospekt die Vorläufigkeit der Bewertung ausreichend wieder.
32Den von der Dr. H GmbH herausgegebenen Prospekt zum B GbR habe die Streitverkündete als Bote an die Kläger weitergegeben. Die Haftungslage sei im Prospekt ausreichend beschrieben. Der Geschäftsbesorger des Immobilienfonds habe alle Verträge im Namen der GbR entsprechend den gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen geschlossen.
33Die Investitionsrechnung in Bezug auf die Beteiligung am Fonds H 19 sei zutreffend. Die Gesellschaftseinlage des B belaufe sich auf 2.488.000,- DM, wenn der H-Fonds 19 zur Finanzierung seines Investitionsvorhabens Fremdkapital aufnehme.
34Auch die Haftungsrisiken im Prospekt Dr. V-Weg + 107 GbR seien, wie sich aus den obigen Ausführungen ergebe, ausreichend beschrieben.
35Die Streitverkündete ist dem Rechtsstreit nicht beigetreten.
36Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien verwiesen.
37Entscheidungsgründe:
38Die Klage ist unbegründet.
39Die Kläger haben keinen Anspruch auf Schadensersatz aus Positiver Vertragsverletzung wegen Falschberatung.
40Zwar liegt den vorgenannten Zeichnungen jeweils ein Vermittlungsvertrag zwischen den Parteien zugrunde. Die Kläger haben durch die Streitverkündete (S2 GmbH) Beteiligungen an mehreren geschlossenen Immobilienfonds vermittelt erhalten. Die Streitverkündete ist selbständige Handelsvertreterin der Beklagten. Sie ist erkennbar im Namen der Beklagten aufgetreten. Dies wird auch nicht substantiiert in Abrede gestellt. Soweit die Beklagte behauptet, die Streitverkündete habe sie nicht vertreten bzw. sei als Bote aufgetreten, ist dies für die Kammer nicht im Ansatz nachvollziehbar. Aus den Umständen ergibt sich ein Handeln in fremdem Namen. Es handelt es sich bei den vermittelten Anlagen um unternehmensbezogene Geschäfte. Bei solchen besteht die tatsächliche Vermutung, dass der Handelnde für das Unternehmen aufgetreten ist. Das Geschäft muss sich aber erkennbar auf das Unternehmen bezogen haben. Aus den Umständen, insbesondere aus den Aufdrucken auf diversen Prospekten und sonstigen Schreiben (siehe z.B. Bl 24, 25, 73, 74, 171 d.A.) ergibt sich dass die Streitverkündete erkennbar für den O Wirtschaftsdienst als Untervermittler tätig war. Hierbei ist es unschädlich, dass nicht auf jedem Prospekt ein Hinweis auf die Beklagte enthalten war. Aufgrund der ersten Geschäfte und der Tatsache, dass sich dort der Aufdruck auf dem Prospekt befunden hat (Bl 25 d.A.) konnten die Kläger davon ausgehen, dass die Streitverkündete für die Beklagte dauerhaft tätig war. Dies gilt jedenfalls immer dann, wenn sie solche Produkte vertrieben hat, die Gegenstand der Vertriebsproduktpalette des O Wirtschaftsdienstes gewesen sind. Es bislang weder vorgetragen noch erkennbar, dass die streitgegenständlichen Produkte nicht aus dem Vermittlungsportfolio der Beklagten stammen. Im Übrigen belegt auch der Schriftwechsel bis in die jüngste Zeit (Anlage K 14, Bl 286 d.A.), dass die Streitverkündete in die Vertriebsorganisation der Beklagten eingebunden ist.
41Zwischen den Parteien ist jeweils ein Anlagevermittlungsvertrag zustande gekommen. Ein Anlagevermittler muss den Kunden richtig und vollständig über die für die Anlage wichtigsten Umstände informieren. Er schuldet idR aber keine Bewertung dieser Umstände. Er ist verpflichtet, das Anlagekonzept auf wirtschaftliche Plausibilität zu prüfen (Palandt § 280 Rz 53 / Assmann, Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts 2. Aufl § 5 Rz 22 ff). Für ein Verschulden eines Untervertreters (hier Streitverkündete) haftet er auch.
42Auf Basis dieser Grundsätze ergibt sich keine Haftung der Beklagten.
43W2 GbR
44Die Kläger berufen sich auf eine nicht richtige Darstellung der Dauerhaftigkeit der Förderung. Nach Auffassung des Gerichts ist das Risiko ausreichend beschrieben. Der Prospekt beschreibt hinreichend deutlich, dass es eine gesicherte öffentliche Förderung zunächst nur für 15 Jahre gibt. Es ist nicht erkennbar, dass die Prognose, dass mit einer Anschlussförderung zu rechnen sei, im Zeitpunkt der Prospekterstellung und des Vertriebs vollkommen fehlerhaft war. Dass es sich um eine Prognose handelt, wird aus der Formulierung im Prospekt hinreichend deutlich. Das bedeutet, dass schon der Prospekt in sich schlüssig und widerspruchsfrei ist. Da dies der Fall ist, bestand auch keine besondere Hinweispflicht. Die Kläger haben die Anlage auch so ohne Wunsch nach Beratung und Erläuterung gezeichnet. Sie tragen vor, sich auf die Seriosität der Beklagten verlassen zu haben. Sie seien daher davon ausgegangen, dass die Beklagte ihnen keine fehlerhaften Prospekte zusenden und sie auf Haftungsrisiken hinweisen werde. Nach Auffassung der Kammer haben die Kläger die Anlage "blind" gezeichnet. Sie haben auf eine extra Beratung verzichtet. Ohne besonderen Anhaltspunkt musste die Beklagte bzw. die Streitverkündete das Produkt nicht erläutern, denn der Aufklärungspflichtige muss keine positive Kenntnis davon haben, dass der Anleger die Risiken des Geschäfts erkannt hat. Dem Aufklärungsbedürftigen muss nur erkennbar sein, dass der Anleger die Risiken aufgrund ihm zur Verfügung stehender Unterlagen hat erkennen können (Assmann, Schütze a.a.O Rz 23). So ist es hier. Die Kläger haben sich das Material zuschicken lassen. Das Material selbst beschreibt das o.g. Risiko ausreichend und zutreffend. Ohne besondere Anhaltspunkte schuldete die Beklagte keine extra Erläuterung.
45B GbR
46Die Haftungslage ist entgegen der Ansicht der Kläger richtig im Prospekt dargestellt. Die Beschränkung der persönlichen Haftung auf die Beteiligungsquote im Innenverhältnis sowie die Beschränkung der Haftung im Außenverhältnis sind wirksam vereinbart und entsprechend im Prospekt dargestellt.
47Bis Oktober 1999 hat es der Bundesgerichtshof als ausreichend angesehen, dass eine Beschränkung der persönlichen Haftung im Gesellschaftsvertrag der GbR geregelt war, wenn die Beschränkung der Haftung nach außen hin erkennbar war (siehe Palandt § 714 Rz 18). Die Mitglieder einer BGB-Gesellschaft konnten danach ihre Haftung auf das Gesellschaftsvermögen auch in der Weise begrenzen, dass die Vertretungsmacht des geschäftsführenden Gesellschafters gesellschaftsvertraglich entsprechend beschränkt wird und diese Beschränkung der Vertretungsmacht - zumindest nach einer Prüfung - für Dritte erkennbar ist (so schon RG463, 62 (65); 90, 173 (176); 155, 75 (87); fortgeführt u.a. von BGH NJW 1974, 455; NJW 1991, 922; ebenso die herrschende Meinung im Schrifttum, vgl. Ulmer, in: MünchKomm, 2. Aufl. (1984), § 714 Rdnrn. 32 ff. m. w. Nachw.).
48Nach Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1999, 3438 und NJW 2001, 1056), bedarf es für die Haftungsbeschränkung im Außenverhältnis einer ausdrücklichen Individualvereinbarung mit dem Gläubiger. Dieser Grundsatz wird in BGH NJW 2002, 1642 dahingehend eingeschränkt, dass bei geschlossenen Immobilienfonds eine AGB-mäßige Vereinbarung mit dem Gläubiger ausreichend ist, wenn der Gesellschaftsvertrag eine Haftungsbeschränkung der o.g. Art enthält. Im Übrigen gelte die alte Rechtslage –also vor der Rechtsprechungsänderung (s.o.) – für bereits davor existierende Fonds fort (BGH NJW 2002, 1642).
49Nach alledem gilt für den streitgegenständlichen Fonds, der aus der Zeit die alte Rechtsprechung.
50Die Haftungslage ist ausreichend im Prospekt dargestellt. In der Kurzinformation (Seite 4 des Prospekts, Bl 82 d.A.) ist von der Haftungsbeschränkung die Rede. Wegen der erweiterten Haftung durch Ausscheiden einzelner Gesellschafter, auf die die Kläger abstellen, ergibt sich auch keine Änderung. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Gesellschafters, also vor Ablauf der 30 jährigen Kündigungsfrist (§ 16 des Prospekts, Bl 118 d.A.), z.B. durch Ausschluss eines Gesellschafters gemäß § 14 des Prospekts (Bl 117, 118 d.A.) ist dort geregelt, dass die Einlage des Ausscheidenden so lange stehen bleibt, bis an seine Stelle ein neuer Gesellschafter aufgenommen ist und die Einlage geleistet wurde. Diese Regelung besagt allerdings nicht, dass damit die Anwachsung des Anteils am Gesellschaftsvermögen zugunsten der verbliebenen Gesellschafter zeitlich aufgeschoben wird. Im übrigen wäre eine solche Regelung, so sie denn in diesem Sinne zu verstehen wäre, auch unwirksam. Dies ergibt sich daraus, dass das Anwachsungsprinzip Ausdruck der Struktur der gesellschaftsrechtlichen Gesamthand ist, welches nicht der Parteidisposition zugänglich ist (Münchener Kommentar, 4 Auflage, § 738 BGB Rz 13). Folge der vorgenannten Regelung ist vielmehr diese, dass den übrigen Gesellschaftern der Anteil des Ausscheidenden am Gesellschaftsvermögen zuwächst und der Abfindungsanspruch zeitlich gehemmt ist, weil der Ausscheidende bis zum Neueintritt eines Gesellschafters seine Einlage stehen lassen muss.
51Bei diesem Verständnis der Regelungen im Gesellschaftsvertrag kann sich in der Tat eine Erhöhung des Haftung der verbliebenen Gesellschafter hinsichtlich ihrer auf die Beteiligungsquote übernommenen persönlichen Haftung ergeben. Denn wenn sich durch Anwachsung die Beteiligungsquote der verbliebenen Gesellschafter erhöht, dann erhöht sich auch die persönliche Haftung. Nach Auffassung des Gerichts kann es zweifelhaft sein, ob dieser Hinweis noch in den Prospekt hätte aufgenommen werden müssen. Es würde sich aber lediglich um eine Unvollständigkeit des Prospekts handeln, nicht hingegen um eine Widersprüchlichkeit. Da die Beklagte als Vermittler nur das Anlagekonzept auf wirtschaftliche Plausibilität hin zu überprüfen hatte, musste sie die mögliche vorgenannte Problematik nicht unbedingt prüfen, geschweige denn erkennen. Im Übrigen hatte sie auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass es den Klägern gerade auf diese Haftungsfrage entscheidend ankam bzw. sie diesbezüglich Beratungsbedarf hatten.
52Nach alledem ist damit auch der Punkt der "doppelstöckigen Beteiligung" nicht angreifbar, da er nur an die unzutreffende Darstellung der Haftungslage anknüpft.
53Die angeblich fehlerhafte Investitionsrechnung vermag die Kammer nicht zu erkennen. Die Kläger stellen darauf ab, dass in der Darstellung der Investitionsrechnung aus S. 18 des Prospekts (Bl 95 d.A.) nicht ausreichend dargestellt werde, dass sich der H-Fonds 19 GbR seinerseits teilweise über Fremdmittel finanziere. Aus Sicht der Kammer kommt es entscheidend darauf an, dass der Fonds 2.488.000 DM für eine Beteiligung an dem H-Fonds 19 ausgibt, was im Fonds Prospekt zutreffend beschrieben ist. Wie sich der H-Fonds finanziert, ist in dessen Prospekt beschrieben. Das Gericht vermag hier keine Widersprüche zu erkennen, so dass schon deshalb keine Ansatzpunkte für eine Falschberatung oder mangelnde Aufklärung erkennbar sind.
54Dr. X 106/107 GbR
55Die Kläger stützen sich diesbezüglich auf die Argumentation wie bei der B GbR und bei der W2 GbR (Darstellung der Fördermittel und Haftungsrisiken). Ein Haftung der Beklagten kommt nicht in Betracht. Wegen der Begründung wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
56I 1 GbR
57Hier behauptet der Kläger zu 2), bei diesem Fonds sei im Gegensatz zu den B GbR und Dr. V-Weg+107 GbR gesagt worden, dass hier eine Wohnung -wie in der Wohnungsliste angegeben- im Vordergrund stehe. Ihm sei dadurch aber suggeriert wurden, Erwerber einer Anlage die mit einer Wohnung vergleichbar sei, zu werden. Über die Risiken der tatsächlichen Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds sei er nicht aufgeklärt worden.
58Das Gericht sieht keinen Aufklärungs-/Beratungsfehler. Dass der Kläger zu 2) keine Wohnung gekauft, sondern eine Beteiligung erworben hat, ergibt sich aber schon aus der Beitrittserklärung (Bl 218 d.A.). Daraus ergibt sich auch, dass eine Zuordnung von Wohnungen stattfindet, allerdings nur im Fall der Liquidation der GbR. Der Kläger zu 2) hatte durch vorausgehende Anteilszeichnungen schon grundsätzliche Kenntnis von der Beteiligungsart an einem geschlossenen Immobilienfonds. Dass es ihm gerade auf den Erwerb einer Wohnung statt des Erwerbs eines Anteils an einem geschlossenen Immobilienfonds ankam, hat er selbst nicht vorgetragen. Soweit sich die Kläger zu 2) auf das Nichtvorhandensein eines Prospektes beruft, mag dies so gewesen sein. Es wird aber nichts dafür vorgetragen, dass der Kläger zu 2) Angaben zum Prospekt vermisst oder bei Kenntnis von bestimmten Inhalten des Prospekts, die ihm nunmehr zugänglich sind, anders entschieden hätte. Der Kläger zu 2) hat –nach seinem Vortrag- sehenden Auges ohne Prospekt die Anlage gezeichnet.
59Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 709 S.1 ZPO.
60Streitwert: 34.723,25 €
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