Urteil vom Landgericht Köln - 21 O 503/04
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.434,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2004 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d
2Der Beklagte verfolgte am 29.09.2003 mit seiner Ehefrau im Fernsehen einen Werbespot der Klägerin. Er rief sogleich im Hinblick auf die Pflegebedürftigkeit seiner inzwischen verstorbenen Stiefeltern die Klägerin auf der im Werbespot angegebenen Telefonnummer an, wobei der Inhalt des Telefongesprächs zwischen den Parteien streitig ist. Am 30.09.2003 suchte ein Vertreter der Klägerin den Beklagten zu Hause auf. Die Parteien verhandelten bei diesem Treffen einen Vertrag über die Lieferung und Montage eines Treppenlifts gegen Zahlung von 11.745,- €. Der Beklagte unterschrieb dabei ein Bestellformular der Klägerin, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Die Bestellung wurde am 01.10.2003 von der Klägerin schriftlich bestätigt. Am 10.10.2003 erklärte der Beklagte seinen „Rücktritt„ vom Vertrag wegen zu geringer Zuschüsse der Krankenkasse. Am 30.08.2004 kündigte die Klägerin den Vertrag mit dem Beklagten.
3Mit der Klage verlangt die Klägerin vom Beklagten die Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen gemäß ihrer Aufstellung in der Klageschrift.
4Sie behauptet, es bei dem Telefongespräch am 29.09.2003 zu einer Terminvereinbarung für den 30.09.2003 gekommen. Der Beklagte habe konkret nach einem Kurventreppeninnenlift gefragt. Bei dem Treffen am 30.09.2003 habe ihr Vertreter, Herr F, bereits alle notwendigen Vermessungen durchgeführt, so dass am 02.10.2003 die spezielle Anfertigung der Schiene und die Lieferung anderer Bauteile für den Treppenlift in Auftrag gegeben worden seien. Die Klägerin behauptet weiter, sie habe am 17.11.2003 telefonisch eine Vereinbarung mit dem Beklagten getroffen, nach der der Kaufpreis in 24 Monatsraten gezahlt werden sollte. Am 08.03.2004 habe sie dem Beklagten eine Frist zur Bestimmung eines Montagetermins gesetzt und die Kündigung angedroht. Dadurch, dass der Treppenlift nicht installiert wurde, habe sie Ausgaben i.H.v. 2.690,02 € eingespart. Die speziell angefertigte Schiene sei nicht anderweitig verwendbar.
5Die Klägerin beantragt,
6den Beklagten zu verurteilen, an sie 7.434,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
7Der Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Der Beklagte behauptet, er habe im Telefongespräch am 29.09.2003 ausschließlich um die Versendung von Informationsmaterial gebeten. Er ist der Ansicht, der Vertrag sei durch eine mündliche Abrede unter der Bedingung einer vollständigen Finanzierung des Treppenliftes durch die Bundesknappschaft geschlossen worden. Der Beklagte behauptet ferner, dass die Schiene nicht speziell angefertigt worden sei, da Herr F am 30.09.2003 keine Vermessungen vor Ort vorgenommen habe. Die Klägerin habe insgesamt eine höhere Summe eingespart.
10Es ist Beweis erhoben worden gemäß den Beschlüssen vom 24.03.2005 und 28.07.2005 durch Vernehmung von Zeugen und Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 30.06.2005 sowie das Gutachten des Sachverständigen Dipl. – Ing. L2 vom 05.11.2005 i. V. m. dessen mündlichen Erläuterungen in der Sitzung vom 09.02.2006 Bezug genommen.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
12E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
13Die Klage ist begründet.
14Dem Kläger steht gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 7.434,98 € gemäß den §§ 645 Abs. 1 Satz 2, 643 Abs. 1, 642 Abs. 1 BGB zu.
15Die Parteien haben einen wirksamen und unbedingten Werkvertrag abgeschlossen, der von der Klägerin in Gemäßheit des § 643 BGB aufgehoben worden ist.
16Der Beklagte hat am 30.09.2003 ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages abgegeben, welches von der Klägerin am 01.10.2003 angenommen wurde. Bei diesem Vertrag handelt es sich um einen Werk- und nicht um einen Werklieferungsvertrag nach § 651 BGB i.V.m. den §§ 433 ff. BGB. Ein Werkvertrag liegt vor, wenn der geschuldete Erfolg wesentlich in einem über die Herstellung einer beweglichen Sache hinausgehenden Erfolg besteht, der dem Vertrag das Gepräge gibt, etwa die Einpassung in ein Gesamtwerk (Sprau, in: Palandt, BGB, 65. Auflage 2006, § 651, Rn. 4). Hier sollte ein Treppenlift hergestellt und in das Gebäude eingebaut werden. Dabei sollte die genaue Anpassung des Liftes an die Gegebenheiten des Hauses im Vordergrund stehen.
17Der Vertrag wurde nicht unter einer Bedingung abgeschlossen. Es besteht die tatsächliche Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit von unterschriebenen Vertragsurkunden (Reichold, in: Thomas/Putzo, ZPO, 27. Auflage 2005, § 416, Rn. 3). Diese Vermutung hat der Beklagte nicht widerlegt. Sowohl im Angebot, als auch in der Annahme ist keine Bedingung vermerkt. Insbesondere enthält das Bestellformular keine Vereinbarung darüber, dass die Lieferung und Montage des Treppenlifts von einem Zuschuss der Knappschaft in voller Höhe des Werklohnes abhängig sein sollte. Insoweit fehlt im Vortrag des Klägers auch jeglicher Hinweis darauf, ob es sich um eine aufschiebende oder eine auflösende Bedingung gehandelt hat.
18Der Vertrag konnte vom Beklagten nicht gemäß den §§ 355 Abs. 1 Satz 1, 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB widerrufen werden. Denn dem Beklagten steht ein Widerrufsrecht gemäß § 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB nicht zu. Vorliegend fanden zwar zwischen den Parteien mündliche Verhandlungen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (§§ 13, 14 BGB) im Bereich der Privatwohnung des Beklagten statt. Diese Verhandlungen sind aber auf die vorhergehende Bestellung des Beklagten geführt worden. Eine Bestellung setzt voraus, dass der Verbraucher den Unternehmer schriftlich, mündlich oder telefonisch zu Vertragsverhandlungen an den Arbeitsplatz oder in eine Wohnung eingeladen hat (Heinrichs, in: Palandt, BGB, 65. Auflage 2006, § 312, Rn. 27). Hier haben die Parteien im Telefongespräch vom 29.09.2003 einen Termin für Vertragsverhandlungen am 30.09.2003 vereinbart. Denn davon ist nach der Beweisaufnahme auszugehen. Die Zeugin L hat glaubhaft bekundet, dass eine Terminabsprache nur dann, wie im vorliegenden Fall, in den Unterlagen der Klägerin vermerkt wird, wenn eine solche getroffen wird. Demgegenüber kann die Aussage der Zeugin C keine Zweifel an der Richtigkeit der Aussage der Zeugin L wecken. Sie hatte nicht die Wahrnehmungsmöglichkeit, um den gesamten Gesprächsinhalt aufnehmen zu können. Sie konnte nur den Teil des Gesprächs hören, den ihr Ehemann am Telefon beisteuerte. Sie hat zudem das Gespräch sehr detaillarm geschildert. Hinzu kommt, dass die Zeugin C als Ehefrau des Beklagten ein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat.
19Es kann letztlich auch dahinstehen, ob die Terminabsprache auf Wunsch des Beklagten zustande kam oder auf Nachfrage der Zeugin L als Vertreterin der Klägerin. Denn in beiden Fällen läge eine Bestellung i.S.d. § 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB vor. Es kommt nicht darauf an, ob der Verbraucher sich mit einem Hausbesuch auf Nachfrage des Unternehmers einverstanden erklärt, oder eine Einladung von sich aus ausspricht. Eine Bestellung kann durchaus auch darin liegen, dass eine darauf abzielende Anfrage bejaht wird (BGHZ 109, 127 (136)).
20Es sind auch keine Umstände ersichtlich, die gleichwohl darauf schließen lassen, dass dem Beklagten das Widerrufsrecht erhalten geblieben ist. Die Auslegung des Begriffs der Bestellung muss sich am Schutzzweck des § 312 BGB orientieren, der den Verbraucher vor der Beeinträchtigung seiner rechtlichen Entscheidungsfreiheit bei Haustürgeschäften durch Überrumpelung oder anderweitige unlautere Beeinflussung schützen soll (BGHZ 109, 127 (133)). Nur eine freie und Beeinflussungsmöglichkeiten durch die Gegenseite soweit wie möglich entzogene Entscheidung des Verbrauchers rechtfertigt es, ihm die grundsätzlich bei Haustürgeschäften gegebene Widerrufsmöglichkeit zu versagen. Wer die Bestellung zu einem Hausbesuch in einer Situation ausspricht, in der ihm eine Überrumpelung droht, für den ist auch die Freiheit der Entscheidung, sich auf die Führung von Vertragsverhandlungen in der Privatsphäre seiner Wohnung einzulassen, typischerweise gefährdet (BGHZ 109, 127 (134)). Nach diesen Grundsätzen liegt im vorliegenden Fall keine provozierte Bestellung vor. Der Beklagte hat von sich aus und freiwillig telefonisch den Kontakt zur Klägerin aufgenommen. Dadurch, dass er den Zeitpunkt der Kontaktaufnahme bestimmen konnte, war er in der Lage, sich auf das Gespräch entsprechend vorzubereiten. Er musste auch damit rechnen, dass ihm weitergehende Angebote, insbesondere ein Hausbesuch, gemacht werden. Dies gilt gerade im Hinblick auf die Produkte der Klägerin. Treppenlifte müssen typischerweise vor Ort an die vorhandenen Treppen angepasst werden. Dem Beklagten drohte daher durch das Telefongespräch keine Überrumpelung.
21Die Bestellung war auch hinreichend gegenständlich bestimmt. Aufgrund seiner familiären Situation, die pflegebedürftigen Stiefeltern wohnten im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im selben Haus wie er, war er an einem Treppenlift interessiert. Damit liegt eine konkrete Nachfrage des Beklagten vor.
22Der Beklagte befand sich zum Zeitpunkt der Kündigung gemäß § 642 Abs. 1 BGB im Annahmeverzug. Die erforderliche Mitwirkungshandlung des Beklagten liegt in der Terminsabstimmung mit der Klägerin. Der Beklagte musste der Klägerin gestatten, das Haus zwecks Montage des Treppenlifts zu betreten. Dafür brauchte die Klägerin einen Termin. Diesen hat der Beklagte nicht vereinbart. Gemäß § 295 Satz 1, 2. Alternative BGB genügt bei einer erforderlichen Mitwirkungshandlung des Gläubigers ein wörtliches Angebot des Schuldners. Ein wörtliches Angebot der Klägerin liegt vor. Am 27.10.2003 hat die Klägerin den Beklagten gebeten, sich zu überlegen, ob er nicht doch den Lift einbauen lassen wolle. Darin liegt konkludent das Angebot, die Installation des Liftes auszuführen. Der Beklagte musste vom objektiven Empfängerhorizont, §§ 133, 157 BGB davon ausgehen, dass der Kläger zur Installation bereit ist und dies mit diesem Schreiben anbietet.
23Es kann dahinstehen, ob der klägerische Vortrag zutrifft, dass sich am 17.11.2003 der Beklagte bereit zeigte, den Vertrag durchzuführen und damit den Annahmeverzug beendete. Denn nach seinem Vortrag hat er am 08.03.2004 den Beklagten zur Bestimmung eines Montagetermins aufgefordert. Dies steht nach § 295 Satz 2 BGB einem wörtlichen Angebot gleich. Damit wäre der Beklagte wiederum in Annahmeverzug geraten.
24Der Beklagte hat die angebotene Leistung nicht angenommen.
25Auch liegen die sonstigen Voraussetzungen des § 643 Abs. 1 BGB vor. Die Klägerin hat dem Beklagten mit dem Schreiben vom 08.03.2004 zur Nachholung der Terminsbestimmung eine angemessene Frist von 14 Tagen gesetzt und mit der Erklärung verbunden, dass sie den Vertrag kündige, wenn die Frist erfolglos abläuft. Trotz des Angebots einer gütlichen Einigung durch Zahlung von 3.916,50 € hat die Klägerin in diesem Schreiben deutlich gemacht, dass die Beendigung des Vertrages nur noch vom Ablauf der Frist abhängt.
26Die Klägerin kann gemäß § 645 Abs. 1 Satz 2, 1 BGB einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen. Dieser Anspruch wird nach den Grundsätzen berechnet, die für den Anspruch auf Vergütung der erbrachten Leistungen nach einem gekündigten Werkvertrag von der Rechtsprechung i.R.d. § 649 Satz 2 BGB entwickelt wurden (BGH NJW 1999, 2036; Sprau, in: Palandt, BGB, 65. Auflage 2006, § 645, Rn. 10). Der Anspruch ist auf die Differenz zwischen der vereinbarten Vergütung und den infolge der Vertragsaufhebung ersparten Aufwendungen gerichtet (Sprau, aaO, Rn. 4). Ersparte Aufwendungen sind solche, die der Unternehmer bei Ausführung des Vertrages hätte machen müssen, wegen der Kündigung aber nicht mehr machen muss (Sprau, aaO, Rn. 5). Bereits angeschafftes, aber nicht verwendetes Material gehört nur dazu, wenn es der Unternehmer in absehbarer, zumutbarer Zeit anderweitig verwenden kann (BGH NJW 1996, 1282; Sprau, aaO). Der auf die nicht erbrachten Leistungen entfallende Teil der Vergütung ist dabei nicht umsatzsteuerpflichtig (Sprau, aaO, Rn. 4). Die Abrechnung muss den Besteller in die Lage versetzen, die Berechtigung der Forderung auf der Grundlage des Vertrages zu überprüfen, so dass er seine Rechte wahren kann; der Unternehmer hat die erbrachten Leistungen darzulegen (BGH, aaO; Sprau, aaO, § 649, Rn. 7). Die Abrechnung der Klägerin wird diesen Grundsätzen gerecht. Die ursprünglich vereinbarte Vergütung beträgt ohne Umsatzsteuer 10.125,- €. Die Klägerin hat die ersparten Aufwendungen zutreffend ermittelt. Es ist gerechtfertigt, die Kosten für die Schiene i.H.v. umgerechnet 1.143,90 € nicht vom Anspruch abzuziehen. Denn die Schiene wurde speziell angefertigt und kann nicht mehr anderweitig verwendet werden. Dies steht nach der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest. Der Sachverständige Dipl.-Ing. L2 hat in seinem Gutachten vom 05.11.2005 festgestellt, dass es aufgrund der Vermessungen durch Herrn F am 30.09.2003 möglich war, den Treppenlift zu konstruieren. Die Vermessungen seitens des Sachverständigen decken sich im Wesentlichen mit denen des Herrn F. Die Abweichungen bewegen sich in einem Toleranzbereich, der bedingt durch Messfehler bei beiden Messungen sowie nicht geeichte Messmaterialien durchaus üblich ist. Dadurch war die Klägerin in der Lage, den Bau der Schiene am 01.10.2003 bei der englischen Firma T. In Auftrag zu geben.
27Auch der sonstige Vergütungsanspruch wurde zutreffend ermittelt wie nach dem Gutachten vom 05.11.2005 feststeht. Dies gilt insbesondere für die ersparten Aufwendungen (Hersteller: 2.410,80 €, Montage: 155,59 €, Fahrt: 26,63 €, Spedition: 97,- €). Die Kosten für das nicht verwendete Material ergeben sich aus der Rechnung der T. vom 15.12.2003. Diese Rechnung ist durch die Nummer ###, die sowohl auf der Rechnung, als auch auf der Auftragsbestätigung der Klägerin vom 01.10.2003 vermerkt ist, dem Vertrag zwischen den Parteien zuzuordnen.
28Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz des Beklagten vom 13.02.2006 war nicht zu berücksichtigen, da ein Schriftsatznachlass nicht gewährt wurde. Er gibt auch keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
29Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
30Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.
31Streitwert: 7.434, 98 €
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