Urteil vom Landgericht Köln - 91 O 74/05
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 162.763,51 € nebst Zinsen in
Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.7.2005
zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 90 % und die Klägerin
zu 10 %.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Si-
cherheitsleistung i.H.v. 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betra-
ges.
1
T A T B E S T A N D :
2Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Telekommunikationsmarkt.
3Die Beklagte bietet neben verschiedenen anderen Dienstleistungen im Telekommunikationsbereich Sprachtelefondienste über das Festnetz an. Dabei ist sie aufgrund ihres früheren Netzmonopols mit Abstand der größte Anbieter in Deutschland. Neben dem Angebot von Sprachtelefondiensten gegenüber Endkunden betreibt die Beklagte u.a. einen operatorgestützten telefonischen Auskunftsdienst und gibt über eine ihrer Tochtergesellschaften Teilnehmerverzeichnisse heraus.
4Dritten bietet die Beklagte ihre Teilnehmerdaten gegen Entgelt zur Nutzung oder zum dauerhaften Verbleib an. Dies erfolgt entweder über eine Online-Anbindung an das Auskunftssystem NDIS der Beklagten oder über die Zurverfügungstellung der in der Datenbank DARED enthaltenen Teilnehmerdaten im Offline-Verfahren.
5DARED (=Datenredaktion) ist eine der Kundendatenbank ANDI (=Anmeldedienst) der Beklagten nachgeschaltete Datenbank. Während ANDI eine vertriebsorientierte Datenbank ist und alle Informationen enthält, die zur Pflege, Durchführung und Abwicklung der Kundenverhältnisse der Beklagten erforderlich sind, ist DARED ein Kommunikationsverzeichnis, das Teilnehmerdaten zur telefonischen oder elektronischen Auskunftserteilung sowie zur Veröffentlichung in gedruckten Verzeichnissen enthält.
6Die Klägerin betreibt unter den Rufnummern #1, #2 und #3 Telefonauskunftsdienstleistungen. Die Klägerin bezieht die hierfür erforderlichen Teilnehmerdaten von der Beklagten im Offline-Verfahren.
7Die Überlassung der Teilnehmerdaten von der Beklagten an die Klägerin ist in einem zwischen den Parteien am 23.10.2003 geschlossenen Teilnehmerdatenüberlassungsvertrag geregelt.
8Die Preise und Abrechnungsmodalitäten für die Überlassung der Teilnehmerdaten sind in § 4 dieses Vertrages geregelt.
9In § 4 des Teilnehmerdatenüberlassungsvertrages wurde vereinbart, dass die Beklagte der Klägerin pro Anruf zu der/den im Leistungsschein festgelegten Rufnummer/n bzw. pro Zugriff auf die im Leistungsschein festgelegte/n Zugangsseite/n des Auskunftssystems (Nutzungsfall) – unabhängig von der Anzahl der überlassenen Teilnehmerdatensätze – einen Preis von 0,1628 EUR zzgl. Umsatzsteuer berechnet.
10Darüber hinaus wurde eine Mindestanzahl an Nutzungsfällen i.H.v. 5 % der an die Klägerin gelieferten Anzahl von Teilnehmerdatensätzen vereinbart, die der Klägerin mit der ersten Datenlieferung in Rechnung zu stellen war.
11Aufgrund dieser Vereinbarung hat die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum 181.824,57 € als Entgelt an die Beklagte entrichtet. Abzüglich bereits erstatteter 19.061,06 € fordert sie mit dieser Klage die verbleibenden 162.763,51 € zurück. Die Rechtmäßigkeit der Zahlungen und damit auch der Rückforderungen ist Gegenstand dieses Rechtsstreits.
12Auf Beschwerden mehrerer Wettbewerber der Beklagten leitete das Bundeskartellamt im Jahre 1998 ein Verfahren zur Prüfung möglicherweise mißbräuchlichen Verhaltens der Beklagten im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Teilnehmerdaten ein. Mit Schreiben vom 2.11.1998 teilte die Behörde der Beklagten ihre Absicht mit, in diesem Verfahren eine sofort vollziehbare Verfügung gegen sie zu erlassen. Die Behörde legte dabei eine marktbeherrschende Stellung der Beklagten im Bereich der Auskunftserteilung zugrunde.
13Mit Schreiben vom 13.1.1999 wurde das Verfahren eingestellt. Das Schreiben nannte u.a. eine Kostengrenze von DM 176 Millionen für die Bereitstellung von Teilnehmerdaten, bei deren Überschreiten ein mißbräuchliches Verhalten der Beklagten vorliege. Ferner sollten die Kosten entsprechend des jeweiligen Nutzungsanteils auf die Wettbewerber umgelegt werden.
14In einem weiteren Verfahren, welches das Bundeskartellamt auf Beschwerde eines Wettbewerbers hin am 9.9.2002 eingeleitet hatte, wurde die Kostengrenze rückwirkend ab 1.1.2003 auf 49 Millionen Euro herabgesetzt. Dieses Verfahren wurde am 18.9.2003 eingestellt.
15Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Entgeltvereinbarung gemäß § 134 BGB i.V.m. § 12 Abs. 1 TKG a.F. insoweit nichtig sei, als das dort vereinbarte Entgelt über die 'Kosten der effizienten Bereitstellung' der Teilnehmerdaten hinausgehe. Der Kostenmaßstab der effektiven Bereitstellung in § 12 Abs. 1 S. 2 TKG a.F. umfasse nur die Kosten, die durch die Zurverfügungstellung der Teilnehmerdaten verursacht würden. Dies schließe ein Entgelt, das sich nach der Zahl der Nutzungsfälle berechne, aus. Ebenso ausgeschlossen sei die Inrechnungstellung von Kosten, die der Beklagten im Zusammenhang mit der Erstellung und Pflege ihrer Datenbanken entstünden.
16Ihre Rechtsauffassung stützt die Klägerin auf das Urteil des EuGH in der Rechtssache C-109/03 vom 25.11.2004, in dem sich der EuGH mit der Auslegung von Art. 6 Abs. 3 der sog. "ONP-Sprachtelefondienstrichtlinie II" (RL 98/10/EG) befasst hat, welcher die Richtlinienvorgabe für § 12 TKG a.F. darstellt.
17Die Kosten des Datentransfers (Kosten der Zurverfügungstellung) habe die Beklagte bisher nicht gesondert abgerechnet. Im Ergebnis resultiere daraus zu Lasten der Klägerin eine Überzahlung in Höhe von 162.763,51 €.
18Ferner ergebe sich aufgrund ersparter Zinszahlungen der Beklagten auch ein Anspruch auf Nutzungsersatz aus § 812 Abs. 1 i.V.m. § 818 Abs. 1 BGB.
19Die Klägerin beantragt,
20die Beklagte zu verurteilen, an sie 162.763,51 € nebst Zinsen in Höhe von
2117.823,06 € für den Zeitraum vom 23.12.2003 bis zum 12.5.2005 sowie Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
22Die Beklagte beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24Sie rügt zunächst die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Sofern die Klägerin ihre Klage auf Kartellrecht stütze, sei nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Köln im Falle der Beklagten die 1. Kammer für Handelssachen zuständig. Sofern die Klage hingegen nicht aus Kartellrecht begründet werde, sei nicht das Landgericht Köln sondern das Landgericht Bonn als Gericht des allgemeinen Gerichtsstands der Beklagten zuständig. Darüber hinaus sei in § 16 Nr. 2 des streitgegenständlichen Teilnehmerdatenüberlassungsvertrages Bonn auch als Gerichtsstand vereinbart worden.
25Die Beklagte tritt im übrigen den Rechtsansichten der Klägerin entgegen.
26Die Entgeltklausel des § 4 des Teilnehmerdatenüberlassungsvertrages führe nicht zu einer "Lizenzgebühr" pro Nutzungsfall, sondern lediglich zu einer Verteilung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung anhand des Umlagemaßstabs "Nutzungsfall" auf die einzelnen Abnehmer. Die Klägerin trage also nur einen ihrem Anteil an den Gesamtnutzungsfällen aller Abnehmer entsprechenden Teil der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung. Sofern im Nachhinein bei der Berechnung festgestellt werde, dass die Zahl der Nutzungsfälle im jeweiligen Zeitraum größer als zuvor geschätzt gewesen sei, werde das Entgelt pro Nutzungsfall entsprechend neu berechnet und etwaige Überzahlungen würden an die Abnehmer erstattet.
27Die umlagefähigen Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung seien vom Bundeskartellamt für die Beklagte verbindlich festgesetzt worden. Der Beklagten habe insofern kein Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Festlegung der Entgelte für die Überlassung der Teilnehmerdaten zugestanden. Der Datenüberlassungsvertrag entspreche in jeder Hinsicht den Vorgaben des Bundeskartellamtes.
28In diesem Zusammenhang vertritt die Beklagte ferner die Ansicht, dass ein Zivilgericht nicht befugt sei, das vom Bundeskartellamt im Zug des Preismißbrauchsverfahrens festgesetzte Entgelt, dessen Berechnung und Verteilung auf die Abnehmer neu zu prüfen. Etwas anderes gelte nur im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gem. §§ 63 ff. GWB.
29Die Schreiben des Bundeskartellamtes vom 13.1.1999 und vom 25.1.1999 stellten Verwaltungsakte dar, die von den Zivilgerichten nach der Rechtsprechung des BGH jedenfalls insoweit zu berücksichtigen seien, als es um die Festlegung von Preisen und Bedingungen für die Zurverfügungstellung von Leistungen gehe. Gleiches gelte, wenn man die Rechtsprechung des EuGH zugrundelege. Dieser habe entschieden, dass die mißbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung nur dann in Betracht komme, wenn der Marktbeherrscher hinsichtlich der Höhe der verlangten Entgelte über einen Entscheidungsspielraum verfüge, weil die Art. 85 und 86 EGV nur für wettbewerbswidrige Verhaltensweisen gelten, die Unternehmen aus eigener Initiative an den Tag legten. Einen solchen Spielraum hätte die Beklagte aber aufgrund der Anordnungen des Bundeskartellamtes gerade nicht gehabt.
30Im übrigen seien die vom Bundeskartellamt festgelegten Kosten viel zu gering bemessen; die tatsächlichen Kosten lägen bei 92.268.819,00 €.
31Die Beklagte ist ferner der Ansicht, dass ihr ein Anspruch auf eine "angemessene Vergütung" für die Nutzung von DARED auch aus § 32 UrhG zustehe. Das LG Hamburg habe die Datenbankqualität von DARED gem. §§ 87a, 87b UrhG in einer Entscheidung vom 15.4.2005 bereits anerkannt. Im Urheberrecht gelte die Zweckübertragungsregel des § 31 Abs. 5 UrhG, die bedeute, dass der Urheber keine weitergehenden Nutzungsrechte einräume als der Zweck des Vertrages es unbedingt erfordere. Grundgedanke und Ziel sei dabei eine möglichst weitgehende Beteilung des Rechteinhabers an den wirtschaftlichen Früchten seiner Investition. Dies gelte entsprechend auch für die sich aus § 32 UrhG ergebende "angemessene Vergütung".
32Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
33E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
34Die Klage ist zulässig und hinsichtlich der Hauptforderung in vollem Umfang, im Hinblick auf die Zinsforderung jedoch nur teilweise begründet.
35A) Zulässigkeit
36Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 87 Abs. 1 S. 1 GWB iVm § 2 Abs. 3 TKG.
37§ 2 Abs. 3 TKG besagt, daß die Vorschriften des GWB anwendbar bleiben, soweit nicht durch das TKG ausdrücklich abschließende Regelungen getroffen werden. Das TKG enthält keine Regelung über die Zuständigkeit der Gerichte. Daher richtet sich die Zuständigkeit nach der im GWB getroffenen Regelung. Gem. § 87 Abs. 1 S. 1 GWB sind ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich die Landgerichte zuständig für bürgerlichrechtliche Rechtsstreitigkeiten, die die Anwendung des GWB betreffen. Gleiches gilt gem. S. 2, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer kartellrechtlichen Vorfrage abhängt. Das Land Nordrhein-Westfalen hat von der in § 89 Abs. 1 GWB enthaltenen Ermächtigung Gebrauch gemacht und eine Kartellsachen-Konzentrations-Verordnung erlassen. Gem. § 89 Abs. 1 GWB iVm § 1 der Verordnung über die Bildung gemeinsamer Kartellgerichte (Kartellsachen-Konzentrations-Verordnung vom 27.9.2005) ist das Landgericht Köln für bürgerlichrechtliche Streitigkeiten, für die nach § 87 GWB die Landgerichte ausschließlich zuständig sind, das alleinig zuständige Landgericht im Oberlandesgerichtsbezirk Köln.
38Die 11. Kammer für Handelssachen ist auch intern nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Köln zuständig. Die 1. Kammer für Handelssachen, deren Zuständigkeit die Beklagte für gegeben erachtet, ist laut Geschäftsverteilungsplan nur für Ansprüche zuständig, die sich unmittelbar aus dem GWB ergeben. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch lediglich um kartellrechtliche Vorfragen.
39B) Begründetheit
40Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von € 162.763,51 aus § 812 Abs. 1 1. Alt. BGB. Dieser Anspruch wird jedoch nicht um die von der Klägerin geltendgemachten Zinsen als Nutzungsersatz gem. § 818 Abs. 1 BGB, sondern lediglich um Rechtshängigkeitszinsen gem. § 291, 288 Abs. 2 BGB erweitert.
41- Die vertragliche Entgeltabrede des Teilnehmerdatenüberlassungsvertrages ist
gem. § 134 BGB iVm § 12 TKG a.F. nichtig, soweit die 'Kosten der effizienten Bereitstellung' überschritten werden.
43§ 12 TKG a.F. ist die für den streitbefangenen Zeitraum einschlägige Norm und
44stellt ein Verbotsgesetz iSd § 134 BGB dar. Er dient der Herstellung chancengleichen Wettbewerbs. Dieser Gesetzeszweck würde leerlaufen, wenn die Rechtsordnung Verträge, die nicht im Einklang mit § 12 TKG a.F. stehen, dennoch aufrecht erhalten würde.
45Rechtsfolge des Verstoßes gegen § 12 TKG a.F. ist nicht – wie § 134 BGB es
46grundsätzlich vorsieht – die Gesamtnichtigkeit des Vertrages. Bei preisrechtlichen
47Bestimmungen wie § 12 TKG a.F. wird der Vertrag zum Schutz der benachteilig-
48ten Partei mit dem zulässigen Preis aufrechterhalten (Palandt/Heinrichs § 134 Rn.
4927, 64. Aufl. München 2005). Der Teilnehmerdatenüberlassungsvertrag bleibt da-
50her wirksam, an die Stelle des vereinbarten – aber unzulässigen – Entgelts tritt
51das nach § 12 TKG a.F. zulässige Entgelt.
52- Ob es sich bei der Klägerin um eine Lizenznehmerin, die Sprachkommunikati-
onsdienste für die Öffentlichkeit anbietet, oder um eine 'Dritte' handelt, d.h. ob
54§ 12 Abs. 1 TKG a.F. oder § 12 Abs. 2 TKG a.F. anzuwenden ist, kann dahin-
55stehen. Die dort getroffene Unterscheidung hinsichtlich des Entgelts – 'Kosten
56der effizienten Bereitstellung' einerseits, 'angemessenes Entgelt' andererseits –
57ist europarechtswidrig und daher aufzugeben. Einheitlicher Maßstab sind in
58beiden Fällen die 'Kosten der effizienten Bereitstellung'. Dies ergibt sich durch
59richtlinienkonforme Auslegung des § 12 TKG a.F. im Lichte der 'ONP-
60Sprachtelefondienstrichtlinie II' (RL 98/10/EG).
61- Die Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung ergibt sich aus dem verbindli-
chen Charakter der Ziele einer Richtlinie, Art. 249 Abs. 3 EGV, und der Pflicht
63zur Gemeinschaftstreue, Art. 10 EGV. Der EuGH hat bereits im Jahre 1984 in
64seiner Entscheidung in der Rechtssache von Colson und Kamann klargestellt,
65"dass die sich aus einer Richtlinie ergebende Verpflichtung der Mitgliedsstaaten,
66das in dieser vorgesehene Ziel zu erreichen ... allen Trägern öffentlicher Gewalt
67in den Mitgliedsstaaten obliegen, und zwar im Rahmen ihrer Zuständigkeiten
68auch den Gerichten. Daraus folgt, dass das nationale Gericht bei der Anwen-
69dung des nationalen Rechts ... dieses nationale Recht im Lichte des Wortlauts
70und des Zwecks der Richtlinie auszulegen hat ...." (Rs. 14/83 Sabine von Colson
71und Elisabeth Kamann gegen des Land Nordrhein-Westfalen Slg. 1984, 1891
72ff.).
73Anders als bei der unmittelbaren Anwendung von Richtlinien, bei der eine hori-
74zontale Direktwirkung (unmittelbare Wirkung zwischen Privatpersonen) abzuleh-
75nen ist, kann die richtlinienkonforme Auslegung der bereits existierenden mit-
76gliedsstaatlichen Vorschriften indirekt Auswirkungen auf ein innerstaatliches
77Rechtsverhältnis und somit horizontale Wirkung haben.
78- Art. 6 Abs. 3 der ONP-Sprachtelefondienstrichtlinie II bestimmt, dass "die Mit-
gliedsstaaten sicher [stellen], dass alle Organisationen, die Telefonnummern an
80Teilnehmer vergeben, jedem vertretbaren Antrag stattgeben, die vereinbarten
81Informationen zu gerechten, kostenorientierten und nichtdiskriminierenden Bedin-
82gungen zur Verfügung stellen."
83Die Richtlinie sieht eine Unterscheidung nach der Person des Antragstellers nicht
84vor und normiert für jeden Antrag den Maßstab der Kostenorientierung, der dem
85Maßstab der 'Kosten der effizienten Bereitstellung' des § 12 Abs. 1 TKG a.F. ent-
86spricht.
87Eine Grenze der richtlinienkonformen Auslegung stellt der Wortlaut der auszule-
88genden nationalen Norm dar. Prima facie läßt sich eine Auslegung, die für beide
89in § 12 TKG a.F. normierte Fälle die 'Kosten der effizienten Bereitstellung' als
90Entgelt zugrundlegt, nicht mit dem Wortlaut der Norm vereinbaren, denn § 12
91TKG a.F. trifft in den Absätzen 1 und 2 zwei eindeutig unterschiedliche Regelun-
92gen. Allerdings ist der in Absatz 2 verwendete Begriff des 'angemessenen Ent-
93gelts' sehr vage und daher interpretationsbedürftig und -fähig. Die Interpretation
94aber hat sich nach den europarechtlichen Vorgaben zu richten. Aus der o.g. Richt-
95linie ergibt sich, dass die Angemessenheit einer Vergütung der Kostenorientierung
96bedarf und damit den 'Kosten der effizienten Bereitstellung' entspricht. Da der eu-
97ropäische Gesetzgeber die Kostenorientierung bindend vorgebenen hat, muß der
98im nationalen Recht verwendete Begriff des 'angemessenen Entgelts' richtlinien-
99konform so interpretiert werden, dass er ebenfalls nur die 'Kosten der effizienten
100Bereitstellung' umfaßt.
101- Die Entgeltvereinbarung des Teilnehmerdatenüberlassungsvertrages verstößt
gegen den Maßstab der 'Kosten der effizienten Bereitstellung'. Sowohl die
103Umlage von Kosten der Erstellung und Verwaltung von DARED als auch eine
104Abrechnung nach der Anzahl der Nutzungsfälle ist mit diesem Entgeltmaßstab
105unvereinbar.
106- Für die Auslegung der 'ONP-Sprachtelefondienstrichtlinie II' und damit letzt-
lich für die Auslegung von § 12 TKG a.F. ist entgegen der Ansicht der Beklagten
108das Urteil des EuGH in der Rechtssache C-109/03 vom 25.11.2004 von Be-
109deutung. Nach herrschender Meinung wirken Urteile des EuGH in Vorabent-
110scheidungsverfahren nach § 234 EGV über die Auslegung von Gemeinschafts-
111recht erga omnes, d.h. gegenüber jedermann (Streintz/Ehricke Art. 234 Rn. 64,
112EUV/EGV München 2003). Auch wenn man entgegen dieser Auffassung nur
113von einer inter partes – Wirkung ausgeht, entsteht bei vergleichbaren Sachver-
114halten eine faktische Bindung. Dies gilt insbesondere, wenn der EuGH allgemei-
115ne Ausführungen zur Auslegung macht.
116Der dem o.g. Urteil zugrundeliegende Sachverhalt ist mit dem vorliegenden
117Sachverhalt vergleichbar. In beiden Verfahren geht es um den Wettbewerb auf
118dem Gebiet der telefonischen und elektronischen Auskunftserteilung sowie um
119die Frage, welche Daten ein Unternehmen, das in diesem Bereich eine markt-
120beherrschende Stellung innehat, seinen Wettbewerbern zur Verfügung stellen
121muß und zu welchen Konditionen. In beiden Fällen sind die gleichen Teile der
122'ONP-Sprachtelefondienstrichtlinie II' von Bedeutung.
123- Der EuGH hat in seinem Urteil zu zwei Fragen des vorlegenden Gerichts hin-
sichtlich der Auslegung des Art. 6 Abs. 3 der 'ONP-Sprachtelefondienstrichtlinie
125II' Stellung genommen.
126Das vorlegende Gericht begehrte zunächst die Klärung der Frage, ob der Begriff
127'entsprechende Informationen' in Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 98/10/EG da-
128hin auszulegen sei, dass hierunter nur die von den betreffenden Organisationen
129vergebenen Telefonnummern mit Name, Anschrift, Wohnort und Postleitzahl
130desjenigen, an den die Nummer vergeben wird, sowie gegebenenfalls der An-
131gabe, ob die Nummer (ausschließlich) als Faxnummer verwendet wird, zu ver-
132stehen seien, oder ob auch andere den Organisationen zur Verfügung stehende
133Daten wie die zusätzliche Eintragung eines Berufs, eines anderen Namens, in
134einer anderen Gemeinde oder von Mobilfunknummern hierunter fielen.
135Der EuGH hat diese Frage dahingehend beantwortet, dass Art. 6 Abs. 3 der
136Richtlinie dahin auszulegen ist, dass mit den Worten 'entsprechende Informatio-
137nen' nur die Daten gemeint sind, die die Teilnehmer betreffen, die einen Eintrag
138in eine veröffentlichte Liste nicht abgelehnt haben, und die ausreichen, um den
139Nutzern eines Verzeichnisses die Identifizierung der Teilnehmer zu ermöglichen,
140die sie suchen. Diese Daten umfassen grundsätzlich den Namen und die An-
141schrift der Teilnehmer, einschließlich der Postleitzahl, sowie die Telefonnummer
142oder die Telefonnummern, die die betreffende Organisation an sie vergeben hat.
143Es steht den Mitgliedstaaten nach Auffassung des EuGH jedoch frei, vorzuse-
144hen, dass den Nutzern weitere Daten zur Verfügung gestellt werden, wenn diese
145in Anbetracht besonderer nationaler Gegebenheiten für die Identifizierung der
146Teilnehmer notwendig erscheinen (EuGH Rs. C-109/03 KPN Telecom BV gegen
147Onafhankelijke Post en Telecommunicatie Autoriteit (OPTA) Rn. 36).
148Das vorlegende Gericht begehrte ferner die Klärung der Frage, ob die Wendung
149'jedem vertretbaren Antrag stattgeben… zu gerechten, kostenorientierten und
150nichtdiskriminierenden Bedingungen' in Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie dahin auszu-
151legen ist, dass a) Telefonnummern mit Namen, Anschrift, Wohnort und Postleit-
152zahl desjenigen, an den die Nummer vergeben wird, gegen Vergütung nur der
153Grenzkosten, die das tatsächliche Zurverfügungstellen dieser Daten erfordert,
154zur Verfügung zu stellen sind und b) andere als die unter a genannten Daten ge-
155gen eine Vergütung zur Verfügung zu stellen sind, die zur Deckung der Kosten
156dient, die der Bereitsteller dieser Daten aufgewandt hat, um die Daten zu erhe-
157ben oder bereitzustellen. Es ging dem vorlegenden Gericht also um die Klärung
158der Frage, welche Kosten im Zusammenhang mit der Überlassung von Teilneh-
159merdaten auf die Abnehmer umgelegt werden können.
160Bei der Beantwortung dieser Frage hat der EuGH zwischen sog. Basisdaten im
161oben genannten Sinne und darüber hinausgehenden Zusatzdaten unterschie-
162den.
163Der Erhalt der Basisdaten über die Teilnehmer, d.h. deren Name, Anschrift und
164Telefonnummer, ist laut EuGH untrennbar mit dem Telefondienst verbunden und
165erfordert keinen besonderen Aufwand seitens des Universaldienstanbieters (C-
166109/03 Rn. 38). Der EuGH schließt sich diesbezüglich der Argumentation von
167Generalanwalt Maduro in Nummer 49 seiner Schlussanträge an, der ausführt,
168dass die mit dem Erhalt oder der Zuordnung dieser Daten verbundenen Kosten,
169anders als die Kosten, die berechnet werden, um diese Daten Dritten zur Verfü-
170gung zu stellen, jedenfalls vom Anbieter eines Sprachtelefondienstes zu tragen
171und bereits in den Kosten und Einnahmen eines solchen Dienstes enthalten
172sind. Die mit dem Erhalt oder der Zuordnung der Daten verbundenen Kosten an
173die Personen weiterzugeben, die Zugang zu diesen Daten erbitten, würde nach
174Ansicht des Generalanwalts und des Gerichts zu einem ungerechtfertigten
175Mehrfachausgleich dieser Kosten führen (C-109/03 Rn. 39). Daher können, wenn
176diese Daten Unternehmen zur Verfügung gestellt werden, die auf dem Markt für
177die Bereitstellung von Verzeichnissen miteinander konkurrieren, nur die zusätzli-
178chen mit diesem Zurverfügungstellen verbundenen Kosten, nicht aber die mit
179dem Erhalt dieser Daten verbundenen Kosten vom Universaldienstanbieter in
180Rechnung gestellt werden (C-109/03 Rn. 40).
181Gereralanwalt Maduro erteilt der Verteilung der Kosten einer Teilnehmerdaten-
182bank auf die Abnehmer der Teilnehmerdaten in seinem Schlußantrag eine klare
183Absage. Er führt aus, dass soweit sich Art. 6 Abs. 3 auf die Bereitstellung der
184'entsprechenden Informationen' zu kostenorientierten Bedingungen beziehe, dies
185impliziere, dass der Ausgleich der mit der Erhebung und Führung dieser in einer
186Datenbank enthaltenen Informationen verbundenen Kosten nicht Teil dieser Be-
187dingungen sein könne. Diese Kosten müssten von jedem Anbieter von Sprach-
188telefondiensten getragen werden und seien bereits in den Berechnungen der
189Einnahmen und Ausgaben eines gewöhnlichen Sprachtelefondienstes enthalten.
190Die Kosten einer Datenbank können nur dann auf die Abnehmer umgelegt wer
191den, wenn die Datenbank eigens für den Zweck der Zurverfügungstellung der
192Teilnehmerdaten an Wettbewerber eingerichtet worden ist und die Einrichtung
193auch erforderlich war.
194Dies trifft auf DARED jedoch nicht zu. Die Erstellung und Pflege dieser Daten-
195bank ist nach dem Vortrag der Beklagten ohnehin notwendig, damit die Beklagte
196ihrerseits über ihr Tochterunternehmen DeTeMedien telefonische und elektroni-
197sche Auskunftsdienstleistungen erbringen und gedruckte Teilnehmerverzeichnis-
198se herausgeben kann. Diese werden der Beklagten als 100 % Mutter der DeTe-
199Medien als eigene Auskunftsdienste zugerechnet.
200Damit sind die Kosten der Datenbank DARED nicht umlagefähig. Dies würde zu
201einem ungerechtfertigten Mehrfachausgleich der Kosten führen.
202Bezüglich der sog. Zusatzdaten hat der EuGH ausgeführt, dass es dem Univer-
203saldienstanbieter, der diese Daten Dritten zur Verfügung stellt, ohne durch die
204Richtlinie dazu verpflichtet zu sein, durch keine Vorschrift der Richtlinie verwehrt
205ist, den Dritten die zusätzlichen Kosten, die ihm für den Erhalt der Daten ent-
206standen sind, in Rechnung zu stellen (C-109/03 Rn. 41).
207Sofern die Beklagte über die sog. Basisdaten hinaus weitergehende Daten an
208ihre Wettbewerber liefert, ist vorliegend jedoch davon auszugehen, dass ihr hier
209für entweder keine zusätzlichen Kosten entstehen oder sie die zusätzlichen Ko-
210sten auf ihre Sprachtelefonkunden abwälzt.
211Laut Ziffer 2.1.1. der 'Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kommunikations-
212verzeichnis' der Beklagten nimmt diese in ihren Standarddatensatz neben dem
213Namen, der Anschrift und der Rufnummer auf Wunsch des Kunden auch Na-
214menszusätze, Rufnummernzusätze sowie eine Berufs- oder Geschäftsbezeich-
215nung auf. Als zusätzlich Leistung bietet die Beklagte die Führung eines Kunden-
216datensatzes mit Adresse für die elektronische Datenübermittlung an. Alle diese
217zusätzlichen Eintragungen erfolgen kostenlos auf Wunsch des Kunden. Es ist
218davon auszugehen, dass der Beklagten für den Erhalt dieser zusätzlichen Daten
219keine weiteren Kosten entstehen. Es ist primär eine Leistung der Beklagten zu-
220gunsten ihrer Kunden, die in den allgemeinen Kosten des Sprachtelefondienstes
221enthalten ist bzw. aus dem Umsatz aus diesem Geschäft gedeckt werden muß,
222und nur sekundär eine Leistung an die Wettbewerber der Beklagten. Die Abneh-
223mer 'bestellen' die Zusatzdaten nicht extra, sodass die Beklagte diese erst kost-
224spielig ermitteln müßte, sondern nehmen lediglich bereits vorhandene Daten in
225Anspruch.
226Das es sich primär um einen Leistung zugunsten der Telefondienstkunden der
227Beklagten handelt, zeigt sich auch daran, dass die Beklagte für die Führung be-
228stimmter anderer Zusatzdaten in ihrem Kommunikationsverzeichnis ein jährliches
229Zusatzentgelt von ihren Telefondienstkunden erhebt. Dies gilt insbesondere für
230erweiterte Kundendatensätze (Angabe über Mitbenutzer) und zusätzliche Kun-
231dendatensätze (Veröffentlichung eines Datensatzes in einer zweiten Region oder
232mit einem anderen Namen).
233Insgesamt läßt sich somit feststellen, dass der Beklagten durch die Führung der
234Standarddaten in der Datenbank DARED keine umlagefähigen Kosten und dar
235überhinaus auch keine Kosten für den Erhalt von Zusatzdaten entstehen.
236- Eine nutzungsfallabhängige Entgeltberechnung ist nicht mit der 'ONP-
Sprachtelefondienstrichtlinie II' zu vereinbaren. Die Richtlinie enthält den Maß-
238stab der Kostenorientierung. Eine Verteilung nach Maßgabe der Nutzungsfälle
239läßt sich mit diesem Maßstab nicht vereinbaren. Zwar ist es zutreffen, wenn die
240Beklagte vorträgt, dass die Anzahl der Nutzungsfälle lediglich der Verteilungs-
241schlüssel sei, anhand dessen die Kosten auf die einzelnen Abnehmer umgelegt
242würden. Ebenso ist es zutreffend, wenn sie vorträgt, dass die Abrechnung nach
243Maßgabe der Anzahl der Nutzungsfälle insgesamt nicht zu einem über den jähr-
244lich angesetzten Gesamtkosten liegenden Entgelt führe, weil sie bei einer höhe-
245ren Gesamtzahl von Nutzungsfällen den Preis pro Nutzungsfall am Ende des Jah-
246res nachträglich neu berechne und den Abnehmern etwaige Überzahlungen er-
247statte. All dies führt aber im Ergebnis zu einer Verteilung der Kosten nach dem
248Marktanteil des jeweiligen Abnehmers. Eine solche Orientierung am Erfolg des
249Abnehmers und damit eine ungleiche Verteilung der Kosten unter den Abneh-
250mern ist mit dem Maßstab der Kostenorientierung nicht vereinbar, weil der einzel-
251ne Abnehmer im Vergleich zu den übrigen Abnehmern keine höheren oder nied-
252rigeren Kosten verursacht, bloß weil er mehr oder weniger erfolgreich ist.
253- Die Nichtigkeit der Entgeltabrede des Teilnehmerdatenüberlassungsvertrages
wird nicht durch die Vorgaben des Bundeskartellamtes beeinträchtigt.
255Weder das Schreiben vom 28.11.1998 noch das vom 13.1.1999 enthalten eine
256rechtlich verbindliche Verfügung. Mit dem Schreiben vom 28.11.1998 wurde der
257Beklagten lediglich mitgeteilt, dass das Bundeskartellamt beabsichtigte eine Ver-
258fügung zu erlassen. Auf das damit verbundene Verfahre wird in dem Schreiben
259vom 13.1.1999 Bezug genommen und das laufende Verfahren wieder eingestellt.
260Diese sogenannte Einstellungsverfügung stellt gerade keine rechtlich verbindliche
261Verfügung, sondern einen bloßen Informationsakt der Behörde dar (Karsten
262Schmidt in Immenga/Mestmäcker § 61 Rn. 23, GWB 3. Aufl. München 2001).
263Genau so verhält es sich mit dem am 9.9.2002 eingeleiteten und am 18.9.2003
264wieder eingestellten Verfahren.
265Die Vorgaben des Bundeskartellamtes können darüber hinaus – auch wenn sie in
266den vertraglichen Beziehungen der Parteien berücksichtigt worden sind – nicht
267die Nichtigkeit der Entgeltvereinbarung heilen. Selbst wenn sich die Parteien den
268Vorgaben des Bundeskartellamtes unterwerfen wollten, ist die Entgeltvereinba-
269rung dennoch nichtig. Denn das Vorliegen eines Verbotsgesetzes (hier § 12 TKG
270a.F.) und die davon ausgelöste Rechtsfolge der Nichtigkeit nach § 134 BGB ste
271hen nicht zu Disposition der Parteien (Palandt/Heinrichs § 134 Rn. 1).
272Die Vorgaben der 'ONP-Sprachtelefondienstrichtlinie II' und des EuGH-Urteils in
273der Rs. C-109/03 für die Auslegung von § 12 TKG a.F. sind auch für das Bundes
274kartellamt bindend (Streinz/Ehricke Art. 234 Rn. 68). Die Darstellung der ersatz-
275fähigen Kosten durch das Bundeskartellamt muß insofern unberücksichtigt blei-
276ben, als sie diesen europarechtlichen Vorgaben widerspricht.
277- Ein Anspruch auf Entgelt in der im Teilnehmerdatenüberlassungsvertrag verein-
barten Höhe ergibt sich auch nicht aus § 32 UrhG. Selbst wenn man unterstellen
279wollte, dass es sich bei DARED um eine geschützte Datenbank iSd §§ 87a, 87b
280UrhG handelt, wäre die urheberrechtliche Bestimmung des § 32 UrhG, die eine
281'angemessene Vergütung' vorsieht, durch die spezialgesetzliche und insofern
282zwingende Regelung des § 12 TKG gesperrt. § 32 UrhG wäre seinerseits im
283Lichte des § 12 TKG a.F. auszulegen, sodass man auch unter diesem Gesichts-
284punkt nicht zu einem anderen Ergebnis als der Nichtigkeit der Entgeltvereinbarung
285gelangen würde.
286- Der Anspruch der Klägerin aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB besteht im gel-
tendgemachten Umfang. Die Beklagte hat über die Zahlungsbeträge der Klägerin
288hinaus keine umlagefähigen Kostenpositionen dargelegt. Insbesondere hat sie
289nicht dargelegt, welche Kosten ihr durch den Transfer der Daten, also die Bereit-
290stellung ieS, entstanden sind.
291Sofern die Beklagte behauptet, ihr seien für den Erhalt von Zusatzdaten zusätzli-
292che Kosten entstanden, ist der Vortrag nicht substantiiert, weil aus ihm nicht her-
293vorgeht, in welcher Höhe diese Kosten entstanden seien sollen. Insbesondere hat
294die Beklagte kein Abgrenzung zu den von ihr zu Unrecht ebenfalls als umlagefähig
295erachteten Kosten der Datenbank DARED im Hinblick auf die Standarddaten vor-
296genommen.
297- Der Klägerin steht ferner ein Anspruch aus §§ 291, 288 Abs. 2 BGB auf Pro-
zesszinsen iHv 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit
299zu.
300- Ihr steht hingegen kein Anspruch auf Nutzungsersatz iHv 17.823,06 € aus § 812
Abs. 1 iVm § 818 Abs. 1 BGB zu. Gem. § 818 Abs. 1 BGB sind nur die tatsächlich
302gezogenen Nutzungen herauszugeben. Ist Geld Gegenstand des Bereicherungs-
303anspruches, so sind nach Abs. 1 die tatsächlich erlangten Zinsen seit Entstehung
304des Bereicherungsanspruches herauszugeben. Hat der Bereicherungsschulder
305das erlangte Geld zur Tilgung von Schulden verwendet, so hat er die dadurch er-
306sparten Zinszahlungen als Vorteil aus dem Gebrauch des Geldes an den Berei-
307cherungsgläubiger herauszugeben. Der Anspruchsberechtigte hat grundsätzlich
308nachzuweisen, dass der Bereicherte Nutzungen gezogen hat (Palandt/Sprau §
309818 Rn. 10). Dieser Nachweis ist der Klagerin nicht gelungen. Sie behauptet ledig-
310lich, die Beklagte habe Zinsaufwendungen in der eingeklagten Höhe erspart. Ei-
311nen Beweis für diese Behauptungen hat sie jedoch nicht erbracht. Insbesondere
312hat sie nicht nachgewiesen, dass die Beklagte das Geld zur Tilgung einer beste-
313henden Schuld genutzt und somit tatsächlich Zinsaufwendungen erspart hat .
314Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1, S. 2 ZPO.
315Streitwert: 162.763,51 € (§ 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG).
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