Urteil vom Landgericht Köln - 24 O 233/05
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu
vollstrecken-den Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger macht gegen die Beklagte aus einem Wohngebäudeversicherungsvertrag Ansprüche wegen eines Leitungswasserschadens geltend.
3Der Kläger unterhielt für ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung in T bei der Beklagten eine Wohngebäudeversicherung. Auf das Versicherungsverhältnis finden die VGB 98 Anwendung. Zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Wasserschadensfalls im Dezember 2004 nutzte der Kläger nur die Einliegerwohnung im Souterrain. Der Rest des Hauses stand seit geraumer Zeit leer. Für das gesamte Objekt bestand nur ein Heizkreissystem.
4Am 17.12.2004 bemerkte eine Nachbarin des Klägers, die Zeugin Q, gegen 18.00 Uhr den streitgegenständlichen Wasserschaden im Haus des Klägers, als sie sah, dass Wasser unter der Haustür hindurch austrat. Die Zeugin erkletterte daraufhin den Balkon der ersten Etage des Hauses und gelangte durch eine nur angelehnte Tür ins Haus, wo sie das Wasser abstellte. Außerdem informierte sie den Kläger telefonisch über den Wasserschaden. Ursächlich für den eingetretenen Schaden war eine frostbedingt geplatzte Zuleitung unter dem Waschbecken des Badezimmers in der ersten (leer stehenden) Etage des Hauses. Trotz kalter Temperaturen stand das Fenster dieses Badezimmers seit Wochen vor dem Schadensereignis auf Kipp.
5Der Beklagten wurde der Schadensfall am 20.12.2004 gemeldet. Daraufhin fand am 21.12.2004 ein Ortstermin des Klägers mit einem Regulierungsbeauftragten der Beklagten statt, bei dem der Beauftragte der Beklagten Lichtbilder der Schadensquelle sowie der eingetretenen Schäden fertigte (Bl. 33 ff. GA). Gegenüber dem Regulierungsbeauftragten und in der schriftlichen Schadensanzeige (Bl. 30 ff. GA) gab der Kläger an, dass er sich regelmäßig in der Einliegerwohnung aufhalte. Noch am Morgen des Schadenstages habe er gegen 5.45 Uhr das Haus verlassen, ohne Auffälligkeiten zu bemerken. Die Thermostate der Heizkörper seien auf 1 bis 1,5 eingestellt gewesen. Der von ihm nach dem Schadensfall herbeigerufene Installateur habe festgestellt, dass der Heizungsbrenner ausgefallen sei. Dadurch seien die Rohre im Bad der ersten Etage am Waschbecken eingefroren und beim Auftauen geplatzt. Das Waschbecken sei hochgedrückt worden und habe die Anschlussrohre aus den Hähnen gedrückt, so dass daraus Wasser ungehindert habe austreten können.
6Mit Schreiben vom 5.1.2005 lehnte die Beklagte die Regulierung des Schadensfalls unter Bezugnahme auf eine Verletzung der Obliegenheiten zur Beheizung und Frostkontrolle in allen Gebäuden und Gebäudeteilen durch den Kläger ab und kündigte den Versicherungsvertrag unter Hinweis auf §§ 6, 24, 40 sowie 12 Abs. 3 VVG.
7Der Kläger behauptet, dass die Thermostate der Heizkörper in seinem Haus von Oktober bis Dezember 2004 dauerhaft auf 1 bis 1,5 und somit über Frostschutzstellung gestanden hätten. Außerdem habe er seine Wohnung in der Regel täglich kontrolliert. Zum Beweis der Schadenshöhe bietet er Sachverständigengutachten an. Durch die Begutachtung ihres Regulierungsbeauftragten sei der Beklagten jedoch durchaus bekannt, dass der Schaden mindestens EUR 30.000,-- betrage.
8Der Kläger beantragt,
9die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 30.000,-- nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 5.1.2004 zu zahlen
10hilfsweise
11festzustellen, dass die Beklagte notwendige Aufwendungen zur Behebung des Wasserschadens vom 17.12.2004, die entsprechend den vereinbarten Bedingungen in der Deckung sind, und den aus der Ablehnung des Versicherungsschutzes entstandenen Schaden zu ersetzen hat.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Die Beklagte behauptet, dass der Kläger sich vor dem Schadensfall so gut wie nie in seiner Wohnung aufgehalten, sondern fast ausschließlich bei seiner Freundin gelebt habe. Der vom Kläger geschilderte Schadensablauf sei schon deswegen unzutreffend, weil sich der tatsächliche Schadenshergang nach den Umständen nicht mit den Angaben des Klägers vereinbar zugetragen haben könne. Darüber hinaus bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen, dass der Kläger (Allein-) Eigentümer der versicherten Sache sei. Die Beklagte meint, dass sie infolge der Verletzung von Sicherheitsvorschriften gemäß § 11 Ziff. 1 lit. c) und d) VGB 98 und weiteren Obliegenheiten leistungsfrei sei.
15Wegen des näheren Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die von den Parteien überreichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe:
17Die Klage hat keinen Erfolg.
18Der zulässige Hauptantrag ist unbegründet.
19Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch aus dem Versicherungsvertrag nicht zu. Dabei kann die Aktivlegitimation des Klägers dahinstehen, denn die Beklagte ist jedenfalls leistungsfrei wegen der Verletzung von vertraglichen Obliegenheiten durch den Kläger.
20Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt zwar keine Obliegenheitsverletzung des Klägers gemäß § 11 Ziff. 1 lit. c) VGB 98 vor, die vorliegend zur Leistungsfreiheit führen könnte. Denn das Haus des Klägers verfügt unstreitig nur über ein Heizkreissystem. Unter diesen Umständen war es dem Kläger aber unmöglich, die Heizungskörper in dem von ihm nicht genutzten Gebäudeteil zu entleeren, da er ansonsten auch die von ihm bewohnte Souterrainwohnung aufgrund der mit der Entleerung verbundenen Unterbrechung des Heizkreislaufs nicht beheizen hätte können.
21Die Beklagte ist aber wegen einer Verletzung der Obliegenheit zur Frostvorsorge gemäß § 11 Ziff. 1 lit. d) VGB 98 durch den Kläger nach § 11 Ziff. 2 VGB 98, 6 VVG leistungsfrei.
22Nach § 11 Ziff. 1 lit.d) VGB 98 hat der Versicherungsnehmer in der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteil zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten. Die Beheizung von Gebäuden und Gebäudeteilen muss dabei abhängig von der Außentemperatur sowie nach den baulichen Gegebenheiten so häufig stattfinden, dass selbst nach einem Heizungsausfall zeitlich unmittelbar nach der letzten Kontrolle ein Einfrieren der Leitungen normalerweise ausgeschlossen erscheint (vgl. OLG Bremen VersR 2003, 1569; OLG Frankfurt/M. NVersZ 2000, 427; LG Düsseldorf VersR 1999, 1490; Martin, SVR, 3. Aufl., M I Rn. 76 m.w.N.). Gegen diese Verpflichtung hat der Kläger indes nach der Überzeugung der Kammer verstoßen. Denn es steht schon nach dem eigenen Vortrag des Klägers zum Schadenshergang und dem unstreitigen Schadensbild bei dem Ortstermin mit dem Regulierungsbeauftragten der Beklagten am 21.12.2004 fest, dass der Kläger seiner Obliegenheit zur Frostvorsorge nicht ordnungsgemäß nachgekommen sein kann. Seine Behauptung, die Wohnung in der Regel täglich kontrolliert zu haben, ist angesichts des Schadensbildes und –hergangs vielmehr offenkundig widersprüchlich und unglaubhaft.
23Es ist nämlich nach allgemeiner Lebenserfahrung offenkundig, dass sich der vom Kläger selbst vorgetragene Schadenshergang (Ausfall der Heizung, Einfrieren des Wassers in Rohren und Heizkörpern, Platzen einer oder mehrerer Leitungen, Wiederauftauen des eingefrorenen Leistungswassers sowie Austritt von erheblichen Wassermengen) nicht am 17.12.2004 zwischen 5.45 und 18.00 Uhr, sondern über einen Zeitraum von mehreren Tagen hinweg aufgrund erheblicher Temperaturschwankungen entwickelt haben muss. Einen solchen Verlauf indiziert im Übrigen auch die von der Beklagten vorgelegte Aufstellung der im Dezember 2004 gemessenen Tiefsttemperaturen am nahegelegenen Siegerland Flughafen (Bl. 47 GA). Unter diesen Umständen steht aber auch fest, dass die Behauptung des Klägers, seine Wohnung hinreichend häufig – gar täglich – kontrolliert zu haben, mit dem Schadenshergang unter keinen Umständen in Einklang zu bringen ist. Wäre eine entsprechende Kontrolldichte vom Kläger tatsächlich eingehalten worden, hätte es nämlich zu dem konkret eingetretenen Frostschaden und dem darauffolgenden Leitungswasserschaden nicht kommen können, weil der Kläger den Ausfall der Heizung jedenfalls rechtzeitig bemerkt hätte.
24Der Kläger hat demnach seine Obliegenheit zur Frostkontrolle gemäß § 6 Abs.1 Satz 1 VVG schuldhaft verletzt. Die Obliegenheitsverletzung war auch kausal für den eingetretenen Schaden.
25Nachdem die Beklagte den Versicherungsvertrag mit Schreiben vom 5.1.2004 u.a. aufgrund der Verletzung der Obliegenheit gemäß § 11 Ziff. 1 lit. d) VGB 98 durch den Kläger nach Maßgabe von §§ 11 Ziff. 2 VGB 98, 6 Abs. 1 Satz 2 VVG gekündigt hat, konnte sie sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit auch berufen (§ 6 Abs. 1 Satz 3 VVG).
26Die Beklagte ist zudem auch wegen einer Verletzung der Aufklärungsobliegenheit durch den Kläger leistungsfrei. Die gesetzliche Vermutung vorsätzlich falscher Angaben zu den von ihm durchgeführten Heizungskontrollen hat der Kläger nicht widerlegt (§ 6 Abs. 3 VVG). Der Leistungsfreiheit der Beklagten steht zudem nicht entgegen, dass die unzureichenden und falschen Angaben des Klägers folgenlos geblieben sind. Es bedarf keiner Vertiefung, dass die unzutreffenden Angaben des Klägers im Sinne der Relevanzrechtsprechung geeignet waren, die Interessen der Beklagten bei der Feststellung des Schadensfalls erheblich zu beeinträchtigen. Ausweislich der schriftlichen Schadensanzeige war der Kläger von der Beklagten schließlich über die Folgen bewusst falscher und folgenloser Angaben umfassend und vollständig belehrt worden.
27Der zulässige Hilfsantrag des Klägers war aus denselben Gründen wie der Hauptantrag ebenfalls zurückzuweisen.
28Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 709 Satz 1 ZPO.
29Streitwert: € 30.000,--
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