Beschluss vom Landgericht Köln - 103-16/05

Tenor

In der Strafsache

w e g e n Bestechlichkeit und Vorteilsannahme

wird die Eröffnung des Hauptverfahrens aus rechtlichen Gründen abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten trägt die Staatskasse.


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