Urteil vom Landgericht Köln - 28 O 567/01
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.785.942,40 € sowie 1.100.000,00 US-$, in US-$, zuzüglich jeweils Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2001 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Klägerin nimmt die Beklagte im Wege der Teilklage auf Schadensersatz wegen eines von ihr behaupteten Schadens im Zusammenhang mit dem Abbruch der Filmproduktion bezüglich des Kinospielfilms "U3" in Anspruch.
3Die Klägerin beabsichtigte, einen Kinospielfilm gemeinsam mit Co-Produzenten zu produzieren. Es handelte sich bei dem Filmprojekt um die Verfilmung der Liebesgeschichte der berühmten amerikanischen Malerin L3 und des Fotografen T3. Die Hauptrollen sollten von L4 und G3 übernommen werden werden. Gedreht werden sollte sowohl in Deutschland als auch in den USA.
4Zur Verwirklichung des Projektes schloss die persönlich haftende Gesellschafterin der Klägerin im Jahr 1996 mit dem Bayerischen Rundfunk einen Vertrag über die Herstellung eines Filmes mit dem Titel "L3 (Arbeitstitel)" in einer Gemeinschaftsproduktion. Nach den vertraglichen Vereinbarungen sollten die Verwertungsrechte an dem Film zwischen der persönlich haftenden Gesellschafterin der Klägerin und dem Bayerischen Rundfunk dergestalt aufgeteilt werden, dass die persönlich haftende Gesellschafterin der Klägerin die Rechte bezüglich der Verwertung im Kino erhielt, während die Rechte der Fernsehübertragung dem Bayerischen Rundfunk zustehen sollten. Zu diesem Zeitpunkt wurde das Filmprojekt unter dem (weiteren) Arbeitstitel "L3 and T3, A Love Story" geführt. Als Drehbeginn war November 1996 genannt, als Ablieferungstermin Frühjahr 1998. Entgegen der Planungen kam es in der Folgezeit nicht zu einer Realisierung des Projektes, die persönlich haftende Gesellschafterin der Klägerin bemühte sich jedoch weiterhin darum. Im März 1998 erhielt die persönlich haftende Gesellschafterin der Klägerin für das Filmprojekt ein Darlehen von der Bayerischen Landesanstalt für Aufbaufinanzierung.
5Nach den ursprünglichen Planungen sollte neben der persönlich haftenden Gesellschafterin der Klägerin noch eine weitere Produktionsfirma, die J., an dem vorbezeichneten Filmprojekt beteiligt sein. Das Budget des Filmes sollte 11,70 Mio US$ betragen (B 2). Die J. sollte nach den seinerzeitigen Planungen 50 % der Finanzierung übernehmen, schied aber im Laufe der Produktion Ende des Jahres 1999 aus. Auch die J3, die von dem Finanzierungsaufwand der Klägerin 2,9 Mio. US$ übernehmen sollte, schied aus dem Projekt aus. Statt der Firma J. wurde die D3 AG als Co-Produzentin aufgenommen. Diese sollte 33,4 % der Rechte aus der Verwertung weltweit erhalten, während die früheren Investoren ihre Rechte behielten. Als weiterer Co-Produzent stieg im Jahre 1999 die Firma "Das C GmbH" in das Projekt ein. Sie sollte für ihre Beteiligung an der Produktion an den Einspielergebnissen des Films beteiligt werden. Zugleich wurde das Budget auf 9,85 Mio. US$ gekürzt. Wegen der Einzelheiten der Finanzierungsstruktur alt und neu wird auf die zu den Akten gereichten Aufstellungen Bezug genommen.
6Die Finanzierung sollte nunmehr im wesentlichen die Stadtsparkasse Köln übernehmen. Aus diesem Grund schloss die Klägerin am 28.07.2000 einen entsprechenden Kreditvertrag mit der Stadtsparkasse Köln, in dem die Stadtsparkasse Köln sich verpflichtete, der Klägerin unter bestimmten Voraussetzungen einen Multifunktionskredit in Höhe von 8,07 Mio. US$ zur Verfügung zu stellen und dadurch die Finanzierung während der Produktionsphase sicherstellen. Dieser Kredit sollte später von den Co-Produzenten und Co-Investoren des Filmes an die Stadtsparkasse Köln zurückgeführt werden. In dem Kreditvertrag wurde das Budget des Filmes mit 9,85 Mio. US$ angegeben.
7Die Finanzierung der Gesamtsumme wurde im Kreditvertrag wie folgt angegeben:
8Das C AG 2,00 Mio. US$
9Via Letter of Credit der X
10Das C AG 0,78 Mio. US$
11Via Barmittel
12D3 AG 2,00 Mio. US$
13Via Letter of Credit der X
14D3 AG 2,25 Mio. US$
15Via Bürgschaft
16H2 0,30 Mio. US$
17Darlehen des E3 Bayern 1,23 Mio. US$
18Bayerischer Rundfunk 1,00 Mio. US$
19Minimum Garantie D3 AG 0,26 Mio. US$
20Eigenmittel/Rückstellungen 0,03 Mio. US$
21Summe: 9,85 Mio. US$
22Des weiteren wurde in dem Vertrag aufgeführt, dass folgende Mittel bereits geflossen sind:
23Das C AG 0,78 Mio. US$
24H2 0,30 Mio. US$
25E3 Bayern 0,295 Mio. US$
26Bayerischer Rundfunk 0,375 Mio. US$
27Eigenmittel 0,30 Mio. US$
28Der Kreditvertrag sah weiterhin vor, dass die durch die Finanzierung der Stadtsparkasse Köln benötigten Mittel um die bereits geleisteten Zahlungen zu reduzieren seien, so dass seitens der Stadtsparkasse eine Summe von insgesamt 8,07 Mio. US$ zu finanzieren war. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den in der Akte befindlichen Kreditvertrag vom 28.07.2000 Bezug genommen. Als eine der Voraussetzungen der Auszahlung des Kredites durch die Stadtsparkasse wurde vereinbart, dass zu Gunsten der Stadtsparkasse eine Fertigstellungsversicherung (sog. Completion Bond) abgeschlossen wird. Wegen der weiteren Auszahlungsvoraussetzungen wird auf den zur Akte gereichten Kreditvertrag Bezug genommen. Ein Completion Bond ist eine Fertigstellungsgarantie. Diese hat den Zweck, dem oder den Begünstigten die Fertigstellung des Filmprojektes in der Form zu garantieren, dass unvorhergesehene Mehrkosten des Films durch den Bondgeber bis zur Höhe des einfachen Film-Budgets übernommen werden oder der Bondgeber gegenüber dem oder den Begünstigten zur Rückzahlung der gezahlten Beträge verpflichtet ist. Neben dem eigentlichen Completion Bond wird üblicherweise vom Bondgeber mit dem Filmproduzenten eine Produzentenvereinbarung geschlossen. Diese hat den Inhalt, dem Bondgeber Eingriffsmöglichkeiten auf die Produktion zu gewähren, um seine Haftung aus dem Completion Bond zu steuern.
29Wegen des Abschlusses eines Completion Bonds war die Klägerin bereits zu einem deutlich vor dem Abschluss des Kreditvertrages mit der Stadtsparkasse Köln liegenden Zeitpunkt mit der Beklagten in Verhandlungen getreten. Erstmals mit Schreiben vom 30.09.1999 sagte die Beklagte nach Überprüfung des budgets auf der Grundlage der seinerzeitigen Finanzierungsstruktur in Form eines an die Klägerin und die damals noch beteiligte Firma J., die das Projekt wie dargelegt nicht fortführte, gerichteten Letter of Intent die Zeichnung eines Completion Bonds zu. Wegen der Einzelheiten wird auf den zur Akte gereichten Letter of Intent vom 30.09.1999 Bezug genommen.
30Nachdem sich die Finanzierungsstruktur der Produktion in der vorbezeichneten Weise geändert hatte, erneuerte die Beklagte nach Überprüfung des Budgets von 9,85 Mio. US$ in einem weiteren an die Klägerin sowie die D2 AG sowie "Das C AG" gerichteten Letter of Intent am 26.04.2000 (K 4) ihre Zusage in Bezug auf die Zeichnung eines Completion Bonds. Wegen der Einzelheiten wird auf den zur Akte gereichten Letter of Intent vom 26.04.2000 Bezug genommen. In einem weiteren an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 12.05.2000 (K 5) bekräftigte die Beklagte die Zeichnung des Completion Bonds und forderte zur Ausfertigung des Vertrages die Zusendung weiterer Unterlagen durch die Klägerin an. Wegen der Einzelheiten dieses Schreibens wird auf das in den Akten befindliche Schreiben der Beklagten vom 12.05.2000 Bezug genommen.
31Der Vertragsabschluss verzögerte sich in der Folge, da zwischen den Parteien Differenzen über die aus Sicht der Beklagten noch einzureichenden Unterlagen bestanden. Mit Telefax vom 27.07.2000 (K 44) benannte die Beklagte Unterlagen, die nach ihrer Ansicht fehlten. U.a. wurde ein Nachweis der bereits getätigten Ausgaben angefordert und der Nachweis, dass diese beglichen seien, da sie "nicht Bestandteil" des Completion Bonds sein sollten. Als Strike Price (versichertes Budget) wurde der Betrag von 8,07 Mio. US$ genannt. Daraufhin übersandte die Klägerin der Beklagten am selben Tag ein Telefax, in dem sie darauf hinwies, dass der Strike Price erhöht werden müsse, weil bestimmte bereits geleistete finanzielle Beteiligungen, die nicht über den Kredit liefen, mitversichert sein sollten. Diese sollten sein:
32- Zahlungen Bayerischer Rundfunk 750.000 DM
33- Zahlungen Bayerische Filmförderung (FFF) 587.5000 DM
34- Bezahltes "pay oder play" G3, Das C 300.000 US$, H2 300.000 US$
35- Co-Produktionsbeitrag Das C 800.000 DM.
36Die Beklagte antwortete mit einem handschriftlichen Telefax vom 27.07.2000 und einem weiterem Telefax vom 31.07.2000. Wegen der Einzelheiten der zwischen den Parteien geführten Korrespondenz wird auf die in den Akten befindlichen Schreiben und Telefaxe Bezug genommen.
37Da ein Completion Bond wegen der vorbezeichneten Differenzen noch nicht gezeichnet worden war, der Drehbeginn für den Film jedoch auf den 29.07.2000 angesetzt worden war und es darüber hinaus Schwierigkeiten mit der Hauptdarstellerin G3 gab, die zum Drehbeginn nicht am Set erschienen war, kam es am 03.08.2000 zu einem Gespräch in den Büroräumen des Zeugen Dr. M. Inhalt des Gespräches war neben dem Nichterscheinen der Hauptdarstellerin, über das die Klägerin die Beklagte am 31.07.2000 informiert hatte, die Frage, ob die Beklagte einen Completion Bond ausfertigen werde, damit die zur Fortführung der Produktion dringend benötigten Gelder von der Stadtsparkasse Köln in die USA überwiesen werden konnten. Der Zeuge M2, der für die Klägerin an dem Gespräch teilnahm, wies im Verlaufe des Gespräches darauf hin, dass im Vertrauen auf die von der Beklagten ausgestellten Letters of Intent bereits in erheblichem Umfang Gelder von Investoren in die Produktion geflossen sei und sich die Beklagte bei Verweigerung der Zeichnung des Completion Bonds schadensersatzpflichtig mache. Die weiteren Einzelheiten des Inhaltes der Besprechung sind zwischen den Parteien streitig. Unstreitig sagte die Beklagte im Verlaufe des Gespräches die Zeichnung eines Completion Bonds verbindlich zu.
38Am Morgen des 04.08.2000 bestätigte die Beklagte gegenüber der Stadtsparkasse Köln in einem Schreiben verbindlich die Übernahme eines Completion Bonds durch die Beklagte (K 8). Noch am gleichen Tag wurde der Stadtsparkasse Köln auch die eigentliche Filmgarantie mit einem Anschreiben (B 23) und der Produzentenvereinbarung nebst Anlagen per Boten übersandt. Als Begünstigte dieser Filmgarantie war nur die Stadtsparkasse genannt. Ziffer 2.1 der Filmgarantie sah vor, dass der Beklagten alternativ das Recht zustehen sollte, dem Produzenten alle zur Fertigstellung des Filmes erforderlichen Finanzmittel zur Verfügung zu stellen, Fertigstellung und Ablieferung selbst oder durch einen Dritten herbeizuführen oder von der Fertigstellung und Ablieferung des Filmes Abstand zu nehmen. Als Versicherungssumme wurde der Betrag von 9.886.065 US$ festgelegt. In diesem Betrag waren auch die bereits verbrauchten Beträge enthalten. Wegen der Einzelheiten der Filmgarantie und des Anschreibens wird auf die in der Akte befindlichen Urkunden Bezug genommen. Die Filmgarantie (K10) wurde von der Stadtsparkasse Köln am 04.08.2000 gegengezeichnet und am 07.08.2000 per Telefax der Klägerin zugeleitet, die das Schreiben noch am selben Tag ihrem Prozessbevollmächtigten, dem Zeugen Dr. L2, zur Prüfung vorlegte. Eine unmittelbare Übermittlung des Vertrages durch die Beklagte an die Klägerin erfolgte nicht. Die auf dem Vertragsformular des Completion Bonds vorgesehene Gegenzeichnung durch die Klägerin sowie die Unterzeichnung der Produzentenvereinbarung durch die Klägerin erfolgten nicht.
39Parallel dazu dauerten die Probleme am Set mit der Hauptdarstellerin G3 an. Diese war zum Drehbeginn am 29.07.2000 nicht am Set erscheinen und hatte ihr Nichterscheinen mit einer Erkrankung begründet. Es wurde die Gerling Insurance Company USA eingeschaltet, die im Falle von erkrankten Schauspielern im Rahmen eines weiteren Versicherungsvertrages die Mehrkosten zu tragen hatte. Eine aufgrund dieses Versicherungsverhältnisses durchgeführte Untersuchung der Hauptdarstellerin ergab, dass eine Erkrankung nicht vorlag. Aus diesem Grund lehnte die Gerling Insurance Company USA eine Zahlung ab. In der Folge begründete G3 ihr Nichterscheinen am Set mit dem Fehlen eines ordnungsgemäßen Arbeitsvertrages. Mit ihr war ursprünglich vereinbart worden, dass der Drehbeginn der 09.11.1999 sein sollte. Im Verlauf der Verhandlungen war dann vereinbart worden, dass Drehbeginn der 26.07.2000 und Drehende der 18.09.2000 sein sollte. Mit dem männlichen Hauptdarsteller L4 war aufgrund von Terminschwierigkeiten und einen Anschlussfilm ein Drehbeginn am 19.07.2000 und ein Drehende am 13.09.2000 vereinbart worden.
40Am 04.08.2000 überwies die Stadtsparkasse Köln, nachdem ihr der von der Beklagten unterschriebene Completion Bond vorlag, einen Betrag in Höhe von 290.000 US$ auf das Produktionskonto in Chicago. Am 07.08.2000 überwies sie weitere Beträge in Höhe von 400.000 US$ und 210.000 US$. Auch wurde die Prämie für den Completion Bond in Höhe von 490.000 DM und die Finanzierungsgebühr von 230.000 DM von dem Produktionskonto bei der Stadtsparkasse Köln abgebucht. Weitere Zahlungen aufgrund des Kreditvertrages leistete die Stadtsparkasse Köln in Absprache mit der Beklagten nicht. Am Morgen des 04.08.2000 reiste ein Vertreter der Beklagten, der Zeuge Dr. Q, in Begleitung des Zeugen U nach Chicago, um sich vor Ort am Set ein Bild von der Situation zu machen. Es wurde u.a. von dem Zeugen Dr. Q auch ein Gespräch mit G3 geführt. Diese erklärte sich im Rahmen dieses Gespräches schließlich bereit, an den Dreharbeiten mitzuwirken, sofern ihr ein Bodyguard ihres Vertrauens gestellt werde.
41Der Zeuge Dr. Q veranlasste in Chicago eine Berechnung der für die Fertigstellung des Filmes erforderlichen Produktionskosten. Die Berechnung kam zu dem Ergebnis, dass für die Fertigstellung des Filmes unter Einbeziehung der durch das Nichterscheinen von G3 verursachten Mehrkosten ein Gesamtbetrag von ca. 15 Mio. US$ erforderlich sei. Die Einzelheiten, insbesondere der Umfang der durch das Nichterscheinen von G3 verursachten Mehrkosten sowie die Gründe für den Anstieg der Produktionskosten gegenüber dem kalkulierten Budget um mehr als 5 Mio. US$, sind zwischen den Parteien im Einzelnen streitig. Wegen des Inhalts der Berechnung wird auf die zu den Akten gereichte Berechnung (B 27) Bezug genommen.
42Nachdem er von dieser Berechnung Kenntnis erhalten hatte, rief der Zeuge Dr. M im Auftrag der Beklagten am 07.08.2000 bei dem seinerzeitigen Klägervertreter, dem Zeugen Dr. L2, an und teilte diesem mit, dass durch das Nichterscheinen von G3 Mehrkosten in einem Umfang von etwa 4 Mio. US$ verursacht würden. Hiervon sollte nach Auffassung der Beklagten ein Teil von der Klägerin übernommen werden; ansonsten werde die Beklagte sich aus der Produktion zurückziehen. Die Klägerin lehnte die Übernahme eines Teils der Mehrkosten u.a. unter Hinweis auf den abgeschlossenen Completion Bond ab. Daraufhin teilte die Beklagte der Klägerin mit Telefax vom 07.08.2000 (K 12) mit, dass sie von ihrem Recht des Produktionsabbruchs in Bezug auf das Filmprojekt Gebrauch mache. Dies begründete die Beklagte mit zur Fertigstellung des Films erforderlichen Mehrkosten in einer Gesamthöhe von mind. 5,5 Mio. US$, die eine Fertigstellung wirtschaftlich unvertretbar mache. Dieses Schreiben wurde zeitgleich auch an die Stadtsparkasse Köln übersandt (K 13). Mit Telefax vom 08.08.2000 (B 34) teilte die Klägerin daraufhin dem Produktionsteam mit, dass die Beklagte beschlossen habe, den Film abzubrechen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichten vorbezeichneten Schreiben Bezug genommen.
43Mit Schreiben vom 24.08.2000 meldete die Stadtsparkasse Köln Ansprüche bei der Beklagten an. Mit Schreiben vom 25.08.2000 (K 15) kündigte die Stadtsparkasse Köln den Kreditvertrag mit der Klägerin aufgrund des Produktionsabbruchs. Gleichzeitig kündigte sie an, dass die zweite Prämie für den Completion Bond in Höhe von 490.000 DM von dem Produktionskonto bei der Stadtsparkasse Köln abgebucht werde. Mit Schreiben vom 31.08.2000 (K 16) gab die Klägerin der Stadtsparkasse Köln den Auftrag, bestimmte von den Investoren gezahlte Beträge an diese zurückzuzahlen. Die Ausführung dieses Auftrags lehnte die Stadtsparkasse Köln ab und begründete dies damit, dass Zahlungen nicht mehr durch den Completion Bond gesichert seien (K 17). Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Schriftwechsels wird auf die vorbezeichneten Schreiben Bezug genommen.
44Mit der Klage macht die Klägerin die finanziellen Einbußen geltend, die sie im Zusammenhang mit dem Abbruch der Produktion erlitten haben will. Diese ergeben sich teilweise aus eigenen frustrierten Aufwendungen der Klägerin und teilweise daraus, dass Dritte, die Investitionen getätigt hatten, Rückzahlungsansprüche gegen die Klägerin geltend machen. Dem liegen im Einzelnen die folgenden Ansprüche bzw. Vertragsverhältnisse zugrunde:
45- Der Bayerische Rundfunk hatte sich aufgrund der Vereinbarung vom 28.05.1996 nebst Zusatzvereinbarung vom 03.09.1998 mit der persönlich haftenden Gesellschafterin der Klägerin verpflichtet, insgesamt 1,9 Mio. DM für die Produktion " L3..." zur Verfügung zu stellen. Hierfür sollte er die TV-Verwertungsrechte an dem Film erhalten. Dieser Vertrag wurde später im Einverständnis des Bayerischen Rundfunks auf die Klägerin übertragen (vgl. K 50). Auf der Grundlage der vorbezeichneten Vereinbarungen leistete der Bayerische Rundfunk in 3 Teilbeträgen von je 250.000 DM am 29.05.1996, 07.07.1997 und 11.08.1998 einen Gesamtbetrag in Höhe von 750.000 DM an die Klägerin. Wegen der Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Klägerin und dem Bayerischen Rundfunk wird auf den in den Akten befindlichen Vertrag (K 25 und K 26) Bezug genommen.
46- Die Bayerische Landesanstalt für Aufbaufinanzierung hatte mit der persönlich haftenden Gesellschafterin der Klägerin "und Nachfolger" unter dem 02./04.03.1998 einen Darlehensvertrag abgeschlossen, nach dessen Inhalt im Rahmen der Filmförderung ein Betrag in Höhe von 2.350.000 DM zur Verfügung gestellt werden sollte. In Erfüllung dieses Vertrages leistete die Bayerische Landesanstalt für Aufbaufinanzierung am 05.03.1998 an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 587.500 DM. Die Rückzahlung sollten aus den Verwertungserlösen erfolgen. Wegen der Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen wird auf den in den Akten befindlichen Vertrag (K 29) Bezug genommen.
47- Die Firma "Das C mbH" schloss am 31.08.1999 mit der Klägerin einen Vertrag als Co-Produzentin, der durch Vereinbarung vom 12.11.1999 modifiziert wurde. Inhalt der Vereinbarungen war, dass "Das C" einen Betrag von insgesamt 800.000 DM zur Verfügung stellte und im Gegenzug 20 % der Verwertungsrechte der Klägerin im Inland erhielt (K 32). Der Betrag ist in 2 Teilbeträgen von 500.000 DM im September 1999 und 300.000 DM im November 1999 an die Klägerin gezahlt worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die in den Akten befindlichen Vertragsurkunde Bezug genommen.
48- Die Firma "Das C mbH" schloss darüber hinaus mit der Klägerin für die streitgegenständliche Produktion einen Kreditvertrag über einen Betrag in Höhe von 100.000 DM (K 37). Das Geld war ausweislich der vertraglichen Vereinbarungen zur Vorfinanzierung des Projektes bestimmt. Der Betrag sollte nach den vertraglichen Vereinbarungen mit Mitteln der Stadtsparkasse Köln aus dem Multifunktionskredit zurückgeführt werden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Vertragsurkunde Bezug genommen.
49- Am 29.05.2000 wurde zwischen der Klägerin und der Firma "X2 GmbH" ein weiterer Kreditvertrag abgeschlossen über eine Summe von 1 Mio. DM (K 39). Dieser Betrag wurde der Klägerin zur Verfügung gestellt und sollte nach den vertraglichen Vereinbarungen über die Finanzierung der Stadtsparkasse Köln aus dem Multifunktionskredit zurückgeführt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Vertragsurkunde Bezug genommen.
50- Am 21.10.1999 wurde zwischen der Klägerin und der Firma "Das C mbH" ein weiterer Kreditvertrag geschlossen (K 40). Nach den vertraglichen Vereinbarungen verpflichtete sich die Firma "Das C", eine weitere Vorfinanzierung in Höhe von 300.000 US$ zur Abdeckung der Hälfte der notwendigen Gagenvorauszahlung an die Hauptdarstellerin des Filmes, G3, zu zahlen. Die Zahlung an die Klägerin erfolgte am 25.10.1999. Auf die vorgelegte Vertragsurkunde wird Bezug genommen.
51- Die Klägerin schloss darüber hinaus mit der Firma G2 GmbH am 12.07.2000 einen Darlehensvertrag, aufgrund dessen die Firma G2 GmbH an die Klägerin im Juli 2000 zur Abdeckung von Produktionskosten im Rahmen des Budgets 500.000 US$, die durch die Finanzierung der Stadtsparkasse aus dem Multifunktionskredit zurückgezahlt werden sollten (K 41 a). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in den Akten befindliche Vertragsurkunde Bezug genommen.
52- Mit Darlehensvertrag vom 21.10.1999 verpflichtete sich Frau H2 gegenüber der Klägerin zur Aufbringung von 300.000 US$ zum Zwecke der Vorfinanzierung der hälftigen Gage der Hauptdarstellerin G3 (K 42). Die Zahlung erfolgte an die Klägerin am 22.10.1999. Der Betrag sollte nach den vertraglichen Vereinbarungen aus der Finanzierung durch die Stadtsparkasse zurückgeführt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten vertraglichen Vereinbarungen Bezug genommen.
53- Die Klägerin schloss unter dem 20.07./24.07.2000 einen Vertrag mit dem Schauspieler G3, der diesen für die Rolle des T3 verpflichtete (K 43 a). Hierfür sollte dem Schauspieler eine Pauschalgage in Höhe von 150.000 DM gezahlt werden. Ein Betrag in Höhe von 37.690,35 DM wurde bereits vorprozessual von der Klägerin gezahlt. Die Restsumme steht noch offen. Der Schauspieler verfügt insoweit über einen Titel gegen die Klägerin. Wegen der vertraglichen Vereinbarungen sowie des Inhalts des Titels wird auf die zu den Akten gereichten Urkunden Bezug genommen.
54- Die Klägerin schloss Mitte 2000 einen (undatierten) Vertrag mit dem Kameramann 3, mit dem dieser als director of photography verpflichtet wurde (K 43 c). Hierfür war eine nach Dauer der Tätigkeit bemessene Vergütung vereinbart, insgesamt 106.000 DM. Ein Betrag in Höhe von 30.789 DM wurde von der Klägerin vorprozessual an den Kameramann bereits gezahlt. Hinsichtlich der Restsumme besteht ein Titel gegen die Klägerin. Wegen der vertraglichen Vereinbarungen sowie des Inhalts des Titels wird auf die zu den Akten gereichten Urkunden Bezug genommen.
55- Für die Teilzahlungen auf die Gagen des Schauspielers G3 sowie des Kameramannes 3 wandte die Klägerin insgesamt 68.479,35 DM auf.
56Die Klägerin ist der Meinung, die Beklagte habe sich ihr gegenüber sowohl dem Grunde nach als auch in der geltend gemachten Höhe schadensersatzpflichtig gemacht.
57Die Klägerin ist der Auffassung, bei dem Completion Bond handele es sich um einen Vertrag zugunsten Dritter. Zumindest sei sie in den Schutzbereich des zwischen der Stadtsparkasse Köln und der Beklagten geschlossenen Completion Bond einbezogen und könne aus diesem Grunde vertragliche Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte geltend machen. Sie ist der Meinung, die Beklagte habe ihre Vertragspflichten aus dem Completion Bond in mehrfacher Weise schuldhaft verletzt:
58Zum einen sei eine Pflichtverletzung in dem von der Beklagten verfügten Produktionsabbruch zu sehen. Die Klägerin behauptet insoweit, es sei die Beklagte gewesen, die die Produktion abgebrochen habe. Sie ist der Meinung, die Beklagte habe bereits kein Recht gehabt, in die Filmproduktion einzugreifen, da die Produzentenvereinbarung – insoweit unstreitig – von der Klägerin nicht unterzeichnet worden sei. Darüber hinaus hätten die Voraussetzungen für einen Produktionsabbruch nicht vorgelegen. Der Produktionsabbruch sei immer nur ultima ratio, der nach Sinn und Zweck eines Completion Bonds nur dann vorgenommen werden dürfe, wenn feststehe, dass mit dem Einsatz eines Betrages innerhalb der Versicherungssumme die Fertigstellung nicht möglich sei. Die Klägerin behauptet insoweit, ein Grund, der einen Produktionsabbruch rechtfertige, habe zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Vielmehr habe die Beklagte von Anfang an vorgehabt, den Film zu beenden, um sich auf diese Weise ihrer Haftung aus der Filmgarantie zu entziehen. Insbesondere sei die Fertigstellung des Filmes zum Zeitpunkt des Produktionsabbruchs nicht aufgrund der unterschiedlichen Start und Stop-Dates der Hauptdarsteller objektiv unmöglich gewesen. Die Fertigstellung des Filmes sei auch nicht aufgrund der Kündigung des Vertrages mit der Hauptdarstellerin unmöglich gewesen, da der Vertrag nicht gekündigt worden sei und selbst im Falle einer Kündigung die Produktion mit einer Ersatzdarstellerin habe fertiggestellt werden können. Die Fertigstellung des Filmes sei auch nicht wirtschaftlich unvertretbar gewesen. Hierfür wären allenfalls Mehrkosten in Höhe von maximal 3 Mio. US$ angefallen. Da der Completion Bond Mehrkosten bis zur Höhe des einfachen Budgets abdeckt, kann nach Ansicht der Klägerin nicht von einer wirtschaftlichen Unvertretbarkeit ausgegangen werden.
59Die Klägerin behauptet, entgegen den Behauptungen der Beklagten habe die Klägerin die Beklagte auch keineswegs arglistig über das Budget des Filmes getäuscht. Das der Beklagten zur Prüfung vorgelegte Budget von 9,85 Mio. US$ sei mitnichten bewusst zu niedrig angesetzt gewesen. Es habe sich vielmehr um ein realistisches Budget gehandelt, mit dem der Film ohne die durch das Nichterscheinen von G3 verursachten Verzögerungen hätte fertiggestellt werden können. Dies sei von der Beklagten vor Zeichnung der Letters of Intent auch überprüft worden. Sie habe auch keineswegs das ursprüngliche Budget von knapp 12 Mio. US$ nur um "Scheinpositionen" gekürzt, sondern es habe sich um reale Kürzungen auf 9,85 Mio. US$ gehandelt.
60Die Klägerin meint ferner, eine Pflichtverletzung der Beklagten sei darin zu erblicken, dass die Beklagte die Stadtsparkasse Köln – insoweit unstreitig – angewiesen habe, vorerst keine Gelder für die Produktion auszuzahlen. Die Klägerin behauptet, dadurch habe sie die Rückführung der vorgenommenen Vor- bzw. Zwischenfinanzierungen, die nach den vertraglichen Vereinbarungen der Beteiligten unter Einbeziehung der Stadtsparkasse Köln bei Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen aus dem Multifunktionskredit zurückgeführt werden sollten, schuldhaft verhindert. Die Auszahlungsvoraussetzungen für den Kredit hätten mit der Zeichnung des Completion Bonds durch die Beklagte vorgelegen.
61Die Klägerin stützt ihre Schadensersatzansprüche des weiteren auf Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss. Auch insoweit ist sie der Meinung, sie sei in den Schutzbereich der Vertragsanbahnung hinsichtlich des Completion Bonds einbezogen. Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe durch die Zeichnung der beiden Letters of Intent in ihr das Vertrauen erweckt, sie werde einen Completion Bonds zeichnen, der auf die der Beklagten bekannten Finanzierungsstruktur des Filmes und die vor Vertragsschluss mit der Beklagten geführte Korrespondenz abgestimmt sei und die bisher erbrachten Finanzierungsbeiträge sämtlicher Investoren, nicht nur die der Stadtsparkasse Köln absichere. Dies zeige schon die Versicherungssumme, dies habe sie mit dem – inhaltlich unstreitigen – Telefax vom 27.07.2000 darüber hinaus sogar hinsichtlich eines Teils der Investoren ausdrücklich beantragt. Im Vertrauen auf die Letters of Intent seien bereits vor Abschluss des Completion Bonds Finanzierungsbeiträge geleistet worden, deren Rückzahlung die Investoren nunmehr von ihr begehrten. Die Klägerin behauptet, in dem Gespräch am 03.08.2000 sei über die Frage des oder der Begünstigten nicht gesprochen worden.
62Im Hinblick auf die Höhe des Schadensersatzanspruches trägt die Klägerin vor, sie werde von den Investoren auf Rückzahlung der von diesen für die streitgegenständliche Produktion erbrachten Finanzierungsbeiträgen in Anspruch genommen und sei ihnen gegenüber zur Rückzahlung verpflichtet. Sie behauptet, die Beträge, deretwegen sie die Beklagte in Anspruch nimmt, seien insgesamt und vollständig für die streitgegenständliche Produktion verwendet worden. Bei den Titeln "L3" und "L3 and T3, A Love Story" handele es sich um bloße Arbeitstitel des streitgegenständlichen Filmes "U3" und nicht um von diesem zu unterscheidende andere Produktionen.
63Die Klägerin hat die Ansprüche ursprünglich im Wege der Freistellung verfolgt und die Beklagte auf Freistellung der Verbindlichkeiten in Anspruch genommen. Sie hat insoweit beantragt, die Beklagte zu verurteilen, sie freizustellen von ihren Verbindlichkeiten
64a. gegenüber Bayrischer Rundfunk, Anstalt des öffentlichen Rechts, S-Platz, 80300 München, in Höhe von 750.000,00 DM zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 15.02.2001 aufgrund des Vertrages vom 28.05.1996 und der Zusatzvereinbarung hierzu vom 03.09.1998,
65b. gegenüber der Bayerischen Landesanstalt für Aufbaufinanzierung, Anstalt des öffentlichen Rechts, L-Straße, 80539 München, in Höhe von 587.000,00 DM zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.03.1998, aufgrund des Vertrages vom 02./04.03.1998,
66c. gegenüber C3 GmbH, P-Straße, 80805 München, in Höhe von 900.000,00 DM, aufgrund der Co-Produktionsvereinbarung vom 31.08.1999 i.V. mit dem Schreiben vom 12.11.1999 und des Kreditvertrages vom 09.02.2000,
67d. gegenüber X2 GmbH, Oberföhringer Str. 186, 81925 München in Höhe von 1 Mio. DM aufgrund des Darlehensvertrages vom 29.05.2000,
68e. gegenüber C2 GmbH, P-Straße, 80805 München in Höhe von 300.000 USD aufgrund des Darlehensvertrages vom 21.10.1999,
69f. gegenüber G GmbH, Oberföhringer Str. 186, 81925 München in Höhe von 500.000,00 USD aufgrund der Vereinbarung laut Bestätigungsschreiben vom 12.07.2000,
70g. gegenüber Frau H2, Poinger Str. 4, 85570 Anzing in Höhe von 300.000,00 USD, aufgrund des Darlehensvertrages vom 21.10.1999,
71h. gegenüber dem Schauspieler G3, Am Hirschsprung 40, 14195 Berlin in Höhe von 112.309,65 DM, aufgrund des Vertrages vom 20.07./24.07.2000,
72i. gegenüber dem Kameramann 3, G-Str., 81679 München in Höhe von 75.211,00 DM, aufgrund des Vertrages über die Beschäftigung als director of photography,
73j. an die Klägerin DM 68.479,35 zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen.
74Mit Schriftsatz vom 28.10.2005 hat die Klägerin den Klageantrag umgestellt und beantragt nunmehr,
75die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.785.942,54 € sowie 1.100,00 US-Dollar, in US-Dollar, zuzüglich jeweils Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2001 zu zahlen.
76Die Beklagte beantragt,
77die Klage abzuweisen.
78Die Beklagte erhebt den Einwand anderweitiger Rechtshängigkeit mit Rücksicht auf die unstreitig von der Klägerin in den USA gegen die Gerling Industrie Service (B 1a) sowie gegen G3 anhängigen Prozesse.
79Die Beklagte ist der Auffassung, sich gegenüber der Klägerin weder dem Grunde nach noch in der von der Klägerin geltend gemachten Höhe schadensersatzpflichtig gemacht zu haben.
80Die Beklagte meint, eine Haftung ergebe sich nicht aus dem erfolgten Produktionsabbruch. Insoweit behauptet die Beklagte, nicht sie, sondern die Klägerin sei es gewesen, die den Film letztendlich abgebrochen habe. Auch wenn es die Beklagte gewesen wäre, die die Produktion abgebrochen habe, ist die Beklagte der Ansicht, aus dem Completion Bond ein Recht zum Produktionsabbruch zu besitzen. Ziffer 2.1 des Completion Bonds lasse ihr die freie Wahl zwischen den Alternativen der Fertigstellung und des Abbruchs. Im übrigen hätten aber auch die in der Produktionsvereinbarung vorgesehenen Gründe für einen Produktionsabbruch vorgelegen. Die Beklagte behauptet insoweit, die Fertigstellung des Filmes sei zum Zeitpunkt des Produktionsabbruchs sowohl objektiv unmöglich als auch wirtschaftlich unvertretbar gewesen. Die Unmöglichkeit der Fertigstellung ergebe sich zum einen daraus, dass der Arbeitsvertrag mit G3 von Vertretern der Klägerin gekündigt worden sei, zum anderen daraus, dass die Hauptdarsteller – insoweit unstreitig – unterschiedliche Start und Stop-Dates gehabt hätten, die eine Fertigstellung aufgrund der eingetretenen Verzögerung nicht zugelassen hätten. Die wirtschaftliche Unvertretbarkeit ergebe sich aus den von den Vertretern der Beklagten angestellten Berechnungen, die Produktionskosten in Höhe von 15,5 Mio. US$ errechnet hätten. Diese Berechnungen seien zutreffend. Wären aber für die Fertigstellung der Produktion Gesamtmehrkosten in Höhe von etwa 5,5 Mio. US$ angefallen, müsse bei einem kalkulierten Budget von 9,85 Mio. US$ von einer wirtschaftlichen Unvertretbarkeit ausgegangen werden.
81Darüber hinaus ist die Beklagte der Ansicht, die Klägerin könne schon deshalb keine Rechte aus dem Produktionsabbruch herleiten, da sie die Beklagte vor Zeichnung des Completion Bonds arglistig über das zur Fertigstellung der Produktion realistischerweise erforderliche Budget getäuscht habe. Hierzu behauptet die Beklagte, die von ihr nach Chicago entsandten Vertreter hätten nach ihrer Ankunft am 04.08.2000 feststellen müssen, dass mit dem von der Klägerin im Rahmen der Vertragsverhandlungen zum Completion Bond angegebenen Budget von 9,85 Mio US$ der Film auch ohne das Hinzutreten der Probleme mit der Hauptdarstellerin nicht zu realisieren gewesen wäre. Die Klägerin habe von vorneherein mit einem Budget in Höhe von 11,2 Mio. US$ bzw. 12 Mio. US$ kalkuliert. Soweit die Klägerin von dem nach der alten Finanzierungsstruktur ursprünglich vorgesehenen Budget von knapp 12 Mio. US$ Kürzungen vorgenommen habe, habe es sich lediglich um Scheinkürzungen gehandelt, die nicht geeignet gewesen seien, die realen Produktionskosten zu verringern. Dies sei geschehen, um die Beklagte unter Vorspiegelung falscher Tatsachen zur Zeichnung des Completion Bonds zu bewegen.
82Die Beklagte ist weiterhin der Meinung, auch die unstreitige Anweisung an die Stadtsparkasse Köln, vorerst keine weiteren Auszahlungen aus dem Kreditvertrag mehr vorzunehmen, stelle keine Pflichtverletzung des Completion Bonds dar. Sie behauptet hierzu, es habe sich lediglich um eine Maßnahme der Schadensminderung gehandelt. Die Auszahlungsbedingungen für den Kredit hätten zu diesem Zeitpunkt ohnehin noch nicht vorgelegen, so dass ein Anspruch der Klägerin auf Auszahlung weiterer Beträge nicht bestanden habe.
83Aus Sicht der Beklagten fällt dieser ferner kein Verschulden bei Vertragsschluss zur Last. Insoweit behauptet die Beklagte, es sei in den Verhandlungen mit der Klägerin über die Zeichnung eines Completion Bonds immer nur die Rede von einer Einsetzung der Stadtsparkasse Köln als Begünstigter gewesen. Der Completion Bond sei seiner Natur nach dazu da, die finanzierende Bank, nicht aber weitere Finanziers, insbesondere nicht Co-Produzenten abzusichern. Bei den von Co-Produzenten eingebrachten Finanzmittel handele es sich um Eigenkapital, das letztlich Risikokapital darstelle. Ein Completion Bond sichere aber grundsätzlich nur Fremdkapital ab. In dem Gespräch in den Büroräumen des Herrn Dr. M am 03.08.2000 sei auch über die Person des Begünstigten gesprochen worden. Man habe sich mit der Klägerin ausdrücklich darauf geeinigt, dass die Stadtsparkasse Köln die einzige Begünstigte des Completion Bonds sein sollte. Darüber hinaus habe auch der seinerzeitige Rechtsbeistand der Klägerin, der Zeuge Dr. L2, in einem Telefonat mit der Beklagten am 07.08.2000 nach erfolgter Prüfung des ihm von der Klägerin zugeleiteten Completion Bond Vertrags erklärt, dieser sei in Ordnung.
84Im Hinblick auf die von der Klägerin geltend gemachten Schadenspositionen bestreitet die Beklagte, dass eine Zahlungspflicht der Klägerin gegenüber den genannten Vertragspartnern besteht, die durch den Abbruch der Produktion bedingt wurde. Die Beklagte ist der Ansicht, es handele sich, da die Beiträge – insoweit unstreitig – sämtlich im Vorfeld der Unterzeichnung des Completion Bonds gezahlt wurden, mitnichten um Vorfinanzierungen oder Zwischenfinanzierungen, sondern in der Sache um ungesichertes Risikokapital, das vollständig von dem Completion Bond und dessen Schicksal zu trennen sei. Die Geldgeber hätten durch die Zahlung vor Zeichnung des Completion Bonds darauf verzichtet, dass ihre Finanzierungsbeiträge durch den Completion Bond besichert würden. Bereits erbrachte Zahlungen würden im Rahmen eines Completion Bonds grundsätzlich nicht erfasst. Bei den Personen, die diese Zahlungen erbracht hätten, handele es sich daher der Sache nach sämtlich um Co-Produzenten des Filmes, die – wie der Zeitpunkt ihrer Zahlungen zeige – selbst nicht davon ausgegangen seien, durch einen Completion Bond besichert zu sein. Von daher seien auch die Zahlungsverpflichtungen der Klägerin gegenüber den Investoren vollkommen von dem Completion Bond und dem Produktionsabbruch zu trennen. Auch diese Zahlungsverpflichtungen sei die Klägerin unabhängig von dem Completion Bonds eingegangen. Wer wie die Klägerin am Wirtschaftsleben teilnehme und erhebliche Gelder in die Produktion eines Kinospielfilms investiere bzw. erhebliche Zahlungsverpflichtungen eingehe, von dem zu Beginn nie sicher feststehe, dass er am Ende fertiggestellt und abgeliefert oder an der Kinokasse ein Erfolg werde, könne nicht Dritte dafür verantwortlich machen, wenn die ursprünglichen Zielvorstellungen sich nicht erfüllten.
85Die Beklagte bestreitet darüber hinaus, dass die Beträge, wegen derer die Klägerin Ersatz verlangt, überhaupt für die streitgegenständliche Filmproduktion verwendet worden sind und nicht für eine andere Filmproduktion, insbesondere die mit der streitgegenständlichen nicht identische Filmproduktion "L3". Sie erhebt weitere Einwände gegen die einzelnen Schadenspositionen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 15.01.2002 Bezug genommen.
86Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 08.05.2002 (Bl. 280 ff. d.A.) i.V.m. den Beschlüssen vom 24.06.2003 (Bl. 266 ff. d.A.), 22.11.2004 (Bl. 749 d.A.), 24.02.2005 (Bl. 798 d.A.), 22.04.2005 (Bl. 870 d.A.), 20.05.2005 (Bl. 914 d.A.) und 29.07.2005 (Bl. 914 d.A. falsch foliiert). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Sitzungsprotokolle vom 27.11.2002 (Bl. 353 ff. d.A.), 22.04.2005 (Bl. 870 ff. d.A.) und 22.02.2006 (Bl. 1027 ff. d.A.) sowie die schriftlichen Aussagen des Zeugen U vom 07.09.2005 (Bl. 937 ff. d.A.) und vom 08.09.2005 (Bl. 942 ff. d.A.) und die Aussage des Zeugen I2 vor dem United States District Court for the Central District of California (Bl. 999 d.A.). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die vorgelegten Urkunden Bezug genommen.
87Entscheidungsgründe
88Die Klage ist zulässig und bis auf einen auf einem Umrechnungsfehler beruhenden geringfügigen Teilbetrag von 0,14 € begründet.
89Die Klage ist zulässig. Nicht durchgreifen kann zunächst der Einwand anderweitiger Rechtshängigkeit, §§ 261 III Nr. 1, 253 ZPO. Eine anderweitige Rechtshängigkeit ist nicht gegeben. Denn die in den USA erhobenen Klagen richten sich unstreitig gegen die Gerling Industrie Service, die als Bevollmächtigte für die Beklagte im hiesigen Verfahren gehandelt hat, sowie gegen die Hauptdarstellerin G3. Insoweit fehlt es jedenfalls an der erforderlichen Identität der Parteien (vgl. hierzu Zöller, ZPO, § 261 Rn. 8, 8a; OLG Frankfurt WM 2001, 1108). Darüber hinaus hat die Klägerin unwidersprochen vorgetragen, dass in jenen Verfahren ein von dem hiesigen Verfahren zu unterscheidender Schaden in Form von entgangenem Gewinn der Klägerin und eigenen Kosten sowie punitive damages geltend gemacht wird. Auch daran scheitert die erforderliche Identität der Streitgegenstände.
90Nicht zu beanstanden ist ferner die von der Klägerin im Schriftsatz vom 28.10.2005 vorgenommene Umstellung des Freistellungsanspruchs auf einen Zahlungsanspruch. Die darin liegende Klageänderung ist gemäß §§ 263, 264 Nr. 3 ZPO zulässig (vgl. insoweit Zöller, ZPO, § 264 Rn. 5; BGH WM 2004, 422).
91Die Klage ist auch in dem tenorierten Umfang begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines Betrages in der tenorierten Höhe aus positiver Vertragsverletzung des Completion Bonds vom 04.08.2000 in Verbindung mit den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter bzw. §§ 280 I, 328 BGB analog.
92I.
931. Zwischen der Beklagten und der Stadtsparkasse Köln ist am 04.08.2000 ein wirksamer Vertrag in Form des Completion Bonds zustande gekommen. Soweit die Beklagte in ihren Schriftsätzen anklingen lässt, der Completion Bond sei möglicherweise nicht zustande gekommen, weil die Klägerin die Produzentenvereinbarung nicht unterzeichnet habe und die Unterzeichnung der Produzentenvereinbarung eine aufschiebende Bedingung für das Zustandekommen des Completion Bonds gewesen sei, kann sie damit nicht durchdringen. Dies folgt schon aus der strikten Trennung von Completion Bond und Produzentenvereinbarung und der Unabhängigkeit der beiden Verträge (vgl. v. Reden-Lütcken/Thomale ZUM 2004, 896). Dies folgt darüber hinaus aber auch aus dem Umstand, dass beide Verträge mit unterschiedlichen Vertragspartnern zustande kommen. Hinsichtlich der Vertragsparteien des Completion Bonds kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie die Absicherung der Stadtsparkasse Köln als Begünstigter trotz der von der Beklagten verfügten Auszahlung von Geldern auf das Produktionskonto in Chicago von dem Verhalten der Klägerin, namentlich der Unterzeichnung der Produzentenvereinbarung abhängig machen wollten. Soweit in dem von der Beklagten vorgelegten Begleitschreiben (B 23) die Rede davon ist, dass die Unterzeichnung der "Anlagen" zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit des Vertrages ist, steht auch dies nicht entgegen. Denn die Produzentenvereinbarung war keine Anlage zum Completion Bond, sondern enthielt ihrerseits Anlagen, auf die dieser Satz bezogen werden muss. Jedenfalls hat die Beklagte in Kenntnis der bis heute nicht erfolgten Unterzeichnung der Produzentenvereinbarung den Completion Bond bestätigt und auch die sich aus dem Vertrag ergebenden Zahlungsverpflichtung gegenüber der Stadtsparkasse Köln erfüllt, § 141 BGB.
942. Die Klägerin ist auch in den Schutzbereich des zwischen der Beklagten und der Stadtsparkasse Köln zustande gekommenen Completion Bonds einbezogen, § 328 BGB analog. Insoweit liegt ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Klägerin als Dritter vor. Ob ein Vertrag Schutzwirkung zugunsten außenstehender Dritter erlangt und welche Reichweite diese Schutzwirkung hat, ist im Wege der Auslegung des Vertrages zu ermitteln. Im Rahmen der Auslegung kommt dem von den Vertragsschließenden mit dem Vertrag verfolgten Zweck besondere Bedeutung zu. Es handelt sich um einen Fall der ergänzenden Vertragsauslegung (Palandt, BGB, § 328 Rn. 14 m.w.N.). Die Einbeziehung Dritter in den Schutzbereich eines Vertrages erfordert nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung neben einer Leistungsnähe des Dritten ein Einbeziehungsinteresse des Gläubigers, die Erkennbarkeit des Einbeziehungsinteresses für den Schuldner sowie die Schutzbedürftigkeit des Dritten (st. Rspr vgl. BGHZ 49, 354; eingehend zu den einzelnen Voraussetzungen Palandt, BGB, § 328 Rn. 16 ff. m.N.).
95An der Leistungsnähe der Klägerin kann vorliegend nicht gezweifelt werden. Die Klägerin war Produzentin des Filmes, für dessen Fertigstellung die Beklagte mit dem Completion Bond gegenüber der Stadtsparkasse Köln die Garantie übernahm. Auf seiten der Stadtsparkasse Köln bestand auch ein Einbeziehungsinteresse im Hinblick auf die Klägerin. Ein solches kann sich nicht nur aus einer "Wohl und Wehe"-Beziehung ergeben. Drittschutz besteht vielmehr auch dann, wenn der Gläubiger an der Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Vertrages ein besonderes Interesse hat und der Vertrag dahin ausgelegt werden kann, dass der Vertragsschutz in Anerkennung dieses Interesses auf den Dritten ausgedehnt werden soll (BGHZ 127, 378; Palandt, BGB, § 328 Rn. 17a m.w.N.). Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist aus der Sicht der Kammer ein Drittschutz zugunsten der Klägerin zu bejahen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass es die Klägerin war, die von Beginn der Gespräche mit der Beklagten an die Verhandlungen über den Abschluss des Completion Bonds mit dieser geführt hat, dies auch schon zu einer Zeit, als der eigentliche Vertragspartner der Beklagten – die Stadtsparkasse Köln – noch gar nicht Bestandteil der Finanzierung der Filmproduktion war. Bereits zu diesem Zeitpunkt hat die Beklagte mit zwei u.a. an die Klägerin gerichteten Letters of Intent dieser die Zeichnung des Completion Bonds zugesagt. Es ist davon auszugehen, dass der Hingabe der Letters of Intent – dem Wortlaut der Letters of Intent und der Üblichkeit im Bond-Geschäft folgend (vgl. v. Reden-Lütcken/Thomale ZUM 2004, 896) – eingehende Überprüfungen des gesamten Budgets der streitgegenständlichen Filmproduktion durch Vertreter der Beklagten vorausgegangen waren. Als Ergebnis der Überprüfungen sind die vorbezeichneten Letters of Intent ausgestellt worden. Derartige Letters of Intent sind auch mitnichten bloße unverbindliche Absichtserklärungen, sondern gehen in ihrem Erklärungsgehalt weit darüber hinaus. Es handelt sich um einen bereits bindenden Vertrag mit der aufschiebenden Bedingung der Zustimmung für die Finanzierungskonditionen durch den Garantiegeber (v. Reden-Lütcken/Thomale ZUM 2004, 896). Die Zusage stellt ein "Gütesiegel" für Filmproduktionen dar und ermöglicht es dem Produzenten, die endgültige Finanzierung sicherzustellen, indem er sie als Sicherheit dem Geldgeber der Produktion vorlegen kann (v. Reden-Lütcken/Thomale ZUM 2004, 896). Derartige Zusagen waren der Klägerin gegenüber wie dargelegt bereits am 30.09.1999 und am 26.04.2000 abgegeben worden. Auch am 12.05.2000 hatte die Beklagte, wiederum gegenüber der Klägerin, die Zeichnung eines Completion Bonds bekräftigt und lediglich weitere Unterlagen angefordert. Angesichts dieser Umstände kann an dem Einbeziehungsinteresse der Stadtsparkasse Köln hinsichtlich der Klägerin nicht gezweifelt werden. Insoweit steht der Bejahung eines Drittschutzes auch nicht entgegen, dass sich die Interessen der Stadtsparkasse Köln und der Klägerin u.U. nicht in vollem Umfang gedeckt haben. Eine Gleichläufigkeit der verfolgten Interessen ist für die Einbeziehung keine zwingende Voraussetzung (vgl. Palandt, BGB, § 328 Rn. 34 m.w.N.; BGHZ 127, 378; BGH NJW-RR 2004, 1356). Das Einbeziehungsinteresse der Stadtsparkasse Köln war aus den genannten Gründen für die Beklagte auch erkennbar. Die Klägerin war schutzbedürftig, da sie keine eigenen vertraglichen Ansprüche gegen die Beklagte hat.
96Entgegen den Behauptungen der Beklagten ist die Einbeziehung der Klägerin in die Schutzwirkung des Completion Bonds auch nicht in dem am 03.08.2000 in den Kanzleiräumen des Zeugen Dr. M geführten Gespräch einvernehmlich ausgeschlossen worden. Von einem Ausschluss der – durch die voranstehend genannten Umstände grundsätzlich zu bejahenden – Einbeziehung der Klägerin könnte nur dann ausgegangen werden, wenn man sich im Rahmen des vorbezeichneten Gespräches ausdrücklich darauf geeinigt hätte, den – persönlichen wie sachlichen – Schutzbereich des Vertrages auf die Stadtsparkasse Köln und deren Finanzierungsbeiträge zu begrenzen mit der Folge, dass weder die Klägerin noch die übrigen Investoren und ihre Finanzierungsbeiträge durch den Completion Bond abgesichert sein sollten. In diesem Fall hätte die Klägerin das Risiko einer fehlenden Absicherung der durch sie selbst getätigten Aufwendungen sowie der Haftung gegenüber den anderen Investoren aufgrund der ihnen gegenüber im Zusammenhang mit der Erbringung von Finanzierungsbeiträgen zu der Filmproduktion eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen durch den Completion Bond übernommen. Das Risiko einer fehlenden Absicherung über den Completion Bond wäre in dem Fall allein der Klägerin zuzurechnen, da sie es verabsäumt hätte, für eine entsprechende Absicherung der eigenen sowie der Investitionen der übrigen Investoren zu sorgen. Dass derartige Absprachen im Verlaufe des Gespräches am 03.08.2000 getroffen worden sind, ist hingegen von der insoweit – aufgrund der vorangegangenen Letters of Intent, mit denen sich die Beklagte wie dargelegt bereits in einem weiten Umfang gebunden hatte – darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten nicht bewiesen worden. Die Zeugen Dr. L2, U3, M2 und 5 haben vielmehr bekundet, dass über die Frage, wer Begünstigter des Completion Bonds werden sollte, nicht explizit gesprochen worden ist. Der Zeuge U nimmt zwar an, dass über die wichtige Frage des oder der Begünstigten und ihrer Rangfolge gesprochen wurde, hat aber keine Erinnerung mehr daran. Auch der Zeuge Dr. Q hatte keine Erinnerung mehr an eine genaue Absprache hinsichtlich anderer Begünstigter und hat dies lediglich mit der Erwägung verneint, eine solche Vorgehensweise sei unüblich. Soweit die Zeugen B und Dr. M bekundet haben, dass über die Frage des Begünstigten ausdrücklich gesprochen worden sei, stützen ihre Bekundungen dennoch nicht die Behauptung der Beklagten, es sei besprochen worden, dass ausschließlich die Stadtsparkasse und zwar ausschließlich im Hinblick auf die von ihr bislang erbrachten und auf Anweisung der Beklagten noch zu erbringenden Finanzierungsbeiträge durch den Completion Bond abgesichert sein sollten. Dies hat lediglich der Zeuge Dr. Q bekundet. Würdigt man hingegen die Aussagen der Zeugen Dr. M und B, wird deutlich, dass eine derartige Beschränkung gerade nicht stattgefunden hat, sondern auch die Klägerin in den Schutzbereich des Vertrages miteinbezogen werden sollte und zwar gerade auch hinsichtlich der bereits erbrachten Vorleistungen der übrigen Investoren. Insoweit hat der Zeuge Dr. M davon gesprochen, dass besprochen worden sei, dass nur die Stadtsparkasse als Begünstigte aufgeführt würde und die bereits im Wege der Vorleistung erbrachten Zahlungen der anderen Investoren, von denen seitens des Zeugen M2 gesprochen worden war, "durch die Klägerin" an diejenigen durchgereicht werden sollten, die bereits jetzt Beträge geleistet hätten. In ähnlicher Weise hat sich die Zeugin B geäußert, die ebenfalls bekundet hat, Begünstigte habe nur die Stadtsparkasse sein sollen, die bereits geflossenen Beträge hätten im Innenverhältnis zwischen der Stadtsparkasse und der Klägerin ausgeglichen werden sollen; die Co-Produzenten und eventuelle weitere Finanzierer des Filmes hätten gewissermaßen "unter der Klägerin" gestanden. Angesichts dieser Aussagen vermag die Kammer den gegenteiligen Bekundungen des Zeugen Dr. Q, der zu diesem Thema zudem keine Erinnerungen hatte, keinen Glauben zu schenken. Sie steht im Widerspruch zu den Aussagen der Zeugen B, Dr. L2 und U3, die übereinstimmend bekundet haben, bei dem Gespräch am 03.08.2000 sei gerade keine Abrede des Inhalts getroffen wurden, dass die bereits ausgegebenen Gelder, die ja nach den Bekundungen aller Zeugen Gegenstand des Gespräches waren, nicht mitfinanziert und von dem Completion Bond abgedeckt werden sollten. Im Gegenteil waren es – auch aus der Sicht der von der Beklagten benannten Zeugen – gerade die bereits geflossenen Gelder, aufgrund derer sich die Beklagte verpflichtet sah, den Completion Bond zum damaligen Zeitpunkt überhaupt zu zeichnen. Auch dies ergibt sich eindeutig aus den Aussagen der Zeugen B und Dr. M. In dieser Situation liegt es – selbst wenn besprochen worden sein sollte, dass allein die Stadtsparkasse als Begünstigte aufgeführt und die restlichen Beträge quasi "über die Klägerin" zurückgeführt werden sollten – gänzlich fern, eine Beschränkung der persönlichen Schutzwirkung des Completion Bonds auf die Stadtsparkasse als einzige Begünstigte und der sachlichen Schutzwirkung auf die von der Stadtsparkasse Köln bislang erbrachten Finanzierungsbeiträge anzunehmen. Dies zumal bereits im unmittelbaren Vorfeld des Gespräches am 03.08.2000, namentlich im Schreiben vom 27.07.2000 (K 44), seitens der Klägerin ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, dass bestimmte Finanzierungsbeiträge mitversichert sein sollten und aus diesem Grund der "strike price" von 8,07 Mio. US$ auf das gesamte Budget hochgesetzt werden sollte. Diesem Schreiben hat die Beklagte auch entgegen ihren schriftsätzlichen Behauptungen zu keinem Zeitpunkt widersprochen. Sie hat sich vielmehr darauf beschränkt, weitere Unterlagen anzufordern, und hat in dem letztendlich abgeschlossenen Completion Bond den "strike price" entsprechend den Wünschen der Klägerin hochgesetzt. Auch in dem Gespräch am 03.08.2000 hat die Klägerin unter Bezugnahme auf die bereits geflossenen Gelder der Investoren deutlich gemacht, dass sie insoweit die Beklagte aufgrund der vorangegangenen Letters of Intent in der Pflicht sah. Folgte man dem Verständnis der Beklagten zum Umfang der Schutzwirkung des abgeschlossenen Completion Bonds, führte dies – worauf die Klägerin zu Recht hinweist – zu dem Ergebnis, dass die – auch aus Sicht der Beklagten – aufgrund der Letters of Intent bereits eingetretene Vertrauenshaftung gegenüber den Investoren, die bereits Finanzierungsbeiträge erbracht hatten, durch die Zeichnung des Completion Bonds jedenfalls für den Fall eines schnellen Produktionsabbruches erlosch. Hätte die Beklagte eine solche Vertragskonstruktion gewollt, hätte es ihr jedenfalls oblegen, dies gegenüber der Klägerin mit der hinreichenden Deutlichkeit zum Ausdruck zu bringen. Dass dies geschehen ist, hat die Beklagte aber nicht zur Überzeugung des Gerichts beweisen können. In Anbetracht der Gesamtumstände, insbesondere des geschilderten Verlaufs der Vertragsverhandlungen, der vorangegangenen Korrespondenz, des Inhalts des Kreditvertrages und auch des Verlaufs des Gespräches vom 03.08.2000 konnte und musste die Klägerin vielmehr davon ausgehen, dass der von der Beklagten zu zeichnende Completion Bond Schutzwirkung zu ihren Gunsten entfaltete und dass über diese Schutzwirkung zu ihren Gunsten auch die Investitionen der anderen Investoren abgesichert waren und zwar nicht nur für den Fall der Weiterführung der Produktion, sondern auch für den Fall des Produktionsabbruchs. Eine Aufspaltung der Haftung der Beklagten für diese beiden Fälle erscheint systemwidrig und mit dem Wesen des Completion Bonds nicht vereinbar. Daran können auch etwaige telefonische Äußerungen des Zeugen Dr. L2 nichts ändern, da diese zum einen jedenfalls nachträglich, d.h. nach Abschluss des Completion Bond, abgegeben wurden und zum anderen der Zeuge Dr. L2 unstreitig nicht von der Klägerin bevollmächtigt war, für die Klägerin vertragliche Abreden dieser Art mit der Beklagten zu treffen. Er war lediglich der Rechtsbeistand der Klägerin und sollte die Verträge prüfen.
97Ist die Klägerin aber in den Schutzbereich des Completion Bonds einbezogen, kann sie eigene vertragliche Schadensersatzansprüche gegen die Schuldnerin geltend machen (vgl. Palandt, BGB, § 328 Rn. 5 m.w.N.). Auch Ziffer 11.1 der Produzentenvereinbarung ist nicht geeignet, die drittschützende Wirkung entfallen zu lassen. Unstreitig ist die Produzentenvereinbarung von der Klägerin nie unterzeichnet worden und entfaltet ihr gegenüber keine Wirksamkeit.
983. Die Beklagte hat auch schuldhaft ihre Pflichten aus Ziffer 2.1.3 des Completion Bonds verletzt. Sie hat unmittelbar nach Zeichnung des Completion Bonds die Produktion des streitgegenständlichen Filmes grundlos abgebrochen und im Anschluss daran keine Zahlungen an die Co-Produzenten, die im Vorfeld der Produktion Finanzierungsbeiträge erbracht hatten, aus dem Completion Bond erbracht bzw. durch die Stadtsparkasse Köln erbringen lassen.
99Soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass nicht sie, sondern die Klägerin die Produktion abgebrochen hat, kann dem bereits im Ansatz nicht gefolgt werden. Die Mitteilung des Produktionsabbruchs an das Produktionsteam durch die Klägerin erfolgte lediglich aus dem Grunde, weil die Beklagte der Klägerin zuvor mitgeteilt hatte, von ihrem Recht auf Produktionsabbruch Gebrauch zu machen. Die Beklagte kann insoweit nicht ernsthaft in Abrede stellen, dass sie es war, die die Entscheidung zum Produktionsabbruch getroffen hat.
100Entgegen der klägerseits vertretenen Auffassung war die Beklagte aus Ziffer 2.1.3 des Completion Bonds auch unabhängig von der Wirksamkeit der Produzentenvereinbarung durchaus berechtigt, einen Produktionsabbruch vorzunehmen. Soweit die Beklagte insoweit jedoch die Auffassung vertritt, sie habe zwischen den einzelnen Alternativen der Ziffer 2.1 frei wählen können, kann dem nicht gefolgt werden. Nach dem Wesen des Completion Bonds sowie seinem Sinn und Zweck, die Fertigstellung der Produktion sicherzustellen und nur in Ausnahmefällen dem Produzenten einen Produktionsabbruch zu ermöglichen, steht das Recht zum Produktionsabbruch nicht im Belieben des Bondgebers. Vielmehr ist dieser nach Treu und Glauben gehalten, einen Produktionsabbruch nur als ultima ratio vorzunehmen (vgl. auch v. Reden-Lütcken/Thomale ZUM 2004, 896). Dies gilt umso mehr, als die Beklagte im vorliegenden Fall ihrerseits die Produzentenvereinbarung bereits unterzeichnet hatte, die einen Produktionsabbruch nur als letzte aller Maßnahmen (vgl. die systematische Stellung der Ziffer 7.13) und nur unter engen Voraussetzungen vorsieht. Damit war die Beklagte nach Treu und Glauben verpflichtet, auch vor Unterzeichnung der Produzentenvereinbarung durch die Klägerin einen Produktionsabbruch nur unter den von ihr selbst formulierten Voraussetzungen vorzunehmen. Gemäß Ziffer 7.13 der Produzentenvereinbarung ist ein Produktionsabbruch nur möglich, wenn die Durchführung der Produktion unmöglich oder wirtschaftlich unvertretbar wird. Soweit dies durch den Zusatz "nach Ansicht Gerlings" eingeschränkt wird, ist dies nach Sinn und Zweck des Vertrages dahingehend auszulegen, dass die subjektive Ansicht der Beklagten nicht ausreichen kann, sondern diese Ansicht objektivierbar sein muss.
101Die so ermittelten Voraussetzungen für einen Produktionsabbruch lagen nicht vor. Die Durchführung der Produktion war nicht unmöglich. Soweit sich die Beklagte in diesem Zusammenhang auf die Kündigung des Arbeitsvertrages der Hauptdarstellerin G3 beruft, ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer bewiesen, dass der Arbeitsvertrag nicht durch die Klägerin oder einem Vertreter der Klägerin gekündigt worden ist. Dies hat der Zeuge O in Übereinstimmung mit dem Zeugen X3 glaubhaft bekundet. An der Glaubwürdigkeit der Zeugen hat die Kammer keinen Zweifel. Die Aussagen der Zeugen K, U, I und Dr. Q sind insoweit unergiebig. Eine zu einem Zeitpunkt vor Eintreffen der Zeugen Dr. Q und U in Chicago behauptete Kündigung des Arbeitsvertrages der Hauptdarstellerin wäre auch schon deshalb unerheblich, weil G3 nach dem Gespräch mit dem Zeugen Dr. Q und der Zusage, einen Bodyguard zu erhalten, unstreitig wieder bereit war, an der Produktion mitzuwirken. Eine zuvor ausgesprochenen Kündigung wäre damit jedenfalls aus der Welt gewesen. Zudem hätte immer noch die Möglichkeit bestanden, mit einer anderen Hauptdarstellerin weiterzudrehen. Auch die unterschiedlichen Start und Stop-Dates der Hauptdarsteller machten – auch unter Berücksichtigung der durch das Nichterscheinen von G3 verursachten Verzögerung – die Durchführung der Produktion nicht unmöglich. Der Zeuge O hat glaubhaft ausgesagt, dass den unterschiedlichen Start und Stop-Dates durch Umstellungen im Drehbuch hätte Rechnung getragen werden können und auch trotz der eingetretenen Verzögerung eine Fertigstellung möglich gewesen wären. Der Zeuge U hat sich in dem gleichen Sinne geäußert und auf die Möglichkeit einer Umstellung des Drehbuchs und eines Nachdrehs hingewiesen, die allerdings mit Mehrkosten verbunden gewesen wäre. Auch der Zeuge X3 hat bekundet, die Fertigstellung sei mit oder ohne die Hauptdarstellerin G3 zum Zeitpunkt des Produktionsabbruchs noch möglich gewesen. Die Zeugen K und X3 haben darüber hinaus bestätigt, dass ein Auseinanderfallen der Drehzeiten der Hauptdarsteller im Filmgeschäft nicht ungewöhnlich ist. Auch der Zeuge Dr. Q hat in seiner Aussage zu erkennen gegeben, dass das Auseinanderfallen der Drehzeiten zwar von allen am Set als Problem empfunden wurde, allerdings als ein solches, das bei der Neuberechnung des Budgets zu berücksichtigen war. Von einer Unmöglichkeit der Fertigstellung des Filmes aufgrund dieses Umstandes hat auch dieser Zeuge nicht gesprochen. Die Aussage des Zeugen I war unergiebig.
102Die Durchführung der Produktion war entgegen den Behauptungen der Beklagten auch nicht wirtschaftlich unvertretbar. An die wirtschaftliche Unvertretbarkeit sind nach dem Sinn und Zweck eines Completion Bonds und der Gleichstellung der wirtschaftlichen Unvertretbarkeit mit der Unmöglichkeit in Ziffer 7.13 der Produzentenvereinbarung hohe Anforderungen zu stellen. Insoweit kann – auch unter Berücksichtigung des von der Beklagten vertraglich übernommenen Haftungsumfanges – von einer wirtschaftlichen Unvertretbarkeit erst dann gesprochen werden, wenn die Fertigstellung des Filmes im Bond-Fall nicht mehr mit Mitteln möglich ist, die sich im Rahmen des versicherten Risikos halten. Vorliegend hat die Beklagte aber gerade ein Budget in Höhe von 9,85 Mio. US$ versichert. Von einer wirtschaftlichen Unvertretbarkeit könnte daher allenfalls dann gesprochen werden, wenn schon zu einem derart frühen Stadium der Produktion mit Mehrkosten in Höhe eines Betrages in mindestens dieser Größenordnung gerechnet werden musste. Dies war indes auch nach den Behauptungen der Beklagten nicht der Fall. Vielmehr waren auch nach den von der Beklagten vorgetragenen Zahlen lediglich Mehrkosten in Höhe von 5,5 Mio. US$ absehbar. Dies ist weit von den Größenordnungen entfernt, bei denen von einer wirtschaftlichen Unvertretbarkeit ausgegangen werden könnte. Dies gilt umso mehr, als der Beklagten bereits bei Zeichnung des Completion Bonds positiv bekannt war, dass aufgrund des Nichterscheinens der Hauptdarstellerin der Bond-Fall eingetreten war und dadurch nicht unerhebliche Mehrkosten verursacht werden würden.
103Soweit die Beklagte meint, es sei seitens der Klägerin eine arglistige Täuschung über den Umfang des tatsächlich benötigten Budgets zur Fertigstellung des Filmes erfolgt, die sie zum Abbruch der Produktion berechtigt habe und dazu führe, dass seitens der Klägerin Leistungen aus dem Bond-Fall von vorneherein nicht beansprucht werden könnten, ist dies nicht zur Überzeugung der Kammer bewiesen worden. Dies geht zu Lasten der insoweit beweispflichtigen Beklagten. Die Beweispflichtigkeit der Beklagten ergibt sich zum einen aus der Tatsache, dass die Beklagte vor Abgabe der Letters of Intent das ihr jeweils von der Klägerin eingereichte Budget – ausweislich des Letters of Intent vom 26.04.2000 auch das Budget von 9,85 Mio. US$ - selbst in vollem Umfang überprüft und für ausreichend zur Fertigstellung des Filmes befunden hat. Soweit die Beklagte diese in ihrem eigenen Interesse gebotene Prüfung nicht oder aber nicht mit der erforderlichen Sorgfalt vorgenommen haben sollte, so ginge dies zu ihren Lasten. Darüber hinaus ist die Beklagte für die Voraussetzungen einer zur Leistungsfreiheit führenden arglistigen Täuschung durch die Klägerin auch nach allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweispflichtig. Dieser Beweis ist nicht geführt. Zwar hat der Zeuge Dr. Q bekundet, dass sowohl der Regisseur als auch der Line Producer ihm gesagt hätten, dass der Film mit dem Budget von 9,85 Mio. US$ nicht fertiggestellt werden könne und das Budget von der Klägerin absichtlich zu niedrig angegeben worden sei. Auch der Zeuge U hat in seiner schriftlichen Aussage davon gesprochen, es habe sich herausgestellt, dass das Projekt unterfinanziert und die Bondsumme "offensichtlich" bereits fest in die Produktion eingeplant worden sei. Diese Bekundungen sind jedoch nicht geeignet, die Behauptungen der Beklagten zur Überzeugung der Kammer zu beweisen. Denn der Zeuge Dr. Q hat unstreitig an der Überprüfung des Zahlenwerks und an der vor Ort vorgenommenen Berechnung der zur Fertigstellung erforderlichen Kosten nicht mitgewirkt. Aus eigener Anschauung konnte er daher zu der Frage, ob das Budget von Anfang an zu niedrig war, nichts beitragen. Er hat seine Bekundungen ausschließlich auf Erklärungen gestützt, die der Zeuge L und der Zeuge O ihm gegenüber getätigt haben sollen. Dass derartige Erklärungen des Zeugen O abgegeben wurden, ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aus Sicht der Kammer widerlegt, jedenfalls aber nicht bewiesen. Der Zeuge O hat überzeugend und glaubhaft bestritten, eine Erklärung dieses Inhalts gegenüber dem Zeugen Dr. Q abgegeben zu haben. Er hat den Inhalt der ihm von dem Zeugen Dr. Q vorgelegten Erklärung als unwahr bezeichnet, weshalb er sie nicht unterschrieben habe. Für die Richtigkeit seiner Bekundungen spricht der – unstreitige – Umstand, dass sich die Unterschrift des Zeugen nicht auf der Erklärung befindet. Auch der Zeuge K hat nicht bestätigen können, dass seitens des Zeugen O eine derartige Äußerung gefallen ist. Entgegen den Bekundungen des Zeugen Dr. Q hat der Zeuge K bekundet, er habe von der angeblichen Erklärung des Zeugen O nur vom Hörensagen durch den Zeugen Dr. Q erfahren, sei aber selbst nicht zugegen gewesen. Dies stimmt wiederum überein mit der Aussage des Zeugen O, es habe nie ein Gespräch zu viert mit den in den Erklärungen bezeichneten Personen gegeben. Der Zeuge K hat lediglich bekundet, es sei davon gesprochen worden, dass das Budget "vielleicht etwas zu knapp" sei. Eine absichtliche Täuschung kann dieser Aussage nicht entnommen werden. Dies deckt sich mit der Einschränkung, die auch der Zeuge Dr. Q vorgenommen hat. Auch er hat bekundet, es sei darüber gesprochen worden, der Film könne nicht oder nur mit äußersten Schwierigkeiten zu diesem Budget gemacht werden. Daraus weitere Schlüsse zu ziehen als die, dass das Budget nicht üppig bemessen war, sondern nur die zur Fertigstellung des Filmes zwingend erforderlichen Geldmittel enthielt, wäre lebensfremd. Eben dies hat der Zeuge O auch in der Sache in Abrede gestellt und glaubhaft bekundet, dass das Budget ohne die aufgetretenen Probleme mit der Hauptdarstellerin zur Fertigstellung des Filmes ausreichend gewesen wäre. In diesem Zusammenhang hat er glaubhaft bekundet, dass von dem ursprünglichen Budget von knapp 12 Mio. US$ seitens der Klägerin echte Kürzungen vorgenommen wurden und es sich entgegen der Behauptungen der Beklagten keineswegs um bloße "Scheinkürzungen" handelte. In die gleiche Richtung geht die Aussage des Zeugen K. Auch er hat an der Neuberechnung des Budgets mitgewirkt, hat aber angesichts der ihm vorgelegten Zahlen nach seiner Aussage keinen Betrug gewittert, sondern in Erinnerung behalten, dass das ursprüngliche Budget an die Produktionsverhältnisse angepasst war. Aus diesem Grunde hat er sich seiner Aussage vor der Kammer zufolge durch den Zusatz "witnessed as a consultant for Gerling" auch von dem Inhalt des ihm von dem Zeugen Dr. Q vorgelegten Schriftstückes distanzieren wollen. Der Zeuge hat insoweit in seiner Aussage vor der Kammer großen Wert darauf gelegt, dass er durch seine Unterschrift nur bezeugen wollte, dass er das Dokument gesehen habe, nicht aber die Wahrheit des Dokuments bestätigen wollte.
104Soweit sich der Zeuge Dr. Q auf Erklärungen des Zeugen L beruft, hat die Beklagte nicht zur Überzeugung der Kammer beweisen können, dass derartige Äußerungen des Zeugen L erfolgt sind. Der als Anlage B 25 vorgelegten schriftlichen Erklärung des Zeugen kommt aus den vorbezeichneten Gründen kein Beweiswert zu. Aus ihr ist zudem ersichtlich, dass der Zeuge sämtliche Passagen, die sich auf eine Täuschung beziehen, gestrichen hat. Eine Vernehmung des Zeugen, die allein geeignet gewesen wäre, die Behauptungen der Beklagten zu beweisen, scheiterte an der Beibringung der ladungsfähigen Anschrift des Zeugen. Soweit auch der Zeuge U von einer arglistigen Täuschung gesprochen hat, vermag die Kammer auch seinen Bekundungen nicht zu folgen. Insoweit ist aus Sicht der Kammer zunächst zu berücksichtigen, dass der Zeuge U selbst einräumt, an die Details und an Zahlen keine Erinnerung zu haben. Darüber hinaus war der Zeuge U von der Klägerin offenbar auch unvollständig informiert worden, da er davon ausging, ein Completion Bond sei noch nicht geschlossen und er müsse aus diesem Grund das Budget prüfen. Unklar bleibt aus Sicht der Kammer in seiner Aussage auch, worauf er seine Schlussfolgerung, die Versicherungssumme sei "offensichtlich" von der Klägerin eingeplant gewesen, stützt. Der einzige von dem Zeugen konkret angesprochene Umstand ist der, dass der Zeuge O nach der Erinnerung des Zeugen mit einem anderen – höheren – Budget von über 11 Mio. US$ arbeitete. Auch dies ist aber kein Beleg und erst recht kein Beweis für die Behauptung der Beklagten, mit einem niedrigeren Budget sei der Film von Anfang an nicht zu realisieren gewesen. Vielmehr lässt sich diese Aussage zwanglos in Einklang bringen mit den weiteren Bekundungen des Zeugen O. Der Zeuge O hat nämlich sehr überzeugend und überaus glaubhaft bekundet, er habe den Auftrag des Zeugen Dr. Q, die für die Fertigstellung benötigten Gelder neu zu berechnen, dahingehend verstanden, dass er ein sogenanntes "Blue Sky Budget" erstellen solle, das über die für die Produktion zwingend erforderlichen Geldmittel auch solche Positionen enthielt, die zwar wünschenswert, aber nicht zwingend erforderlich gewesen und über die im Budget von 9,85 Mio. US$ enthaltenen Positionen hinausgegangen seien, z.B. die Beauftragung des besten Caterers.
105Aus den genannten Gründen ist auch das von der Beklagten vorgelegte und in Bezug genommene neuberechnete Budget in Höhe von 15,5 Mio. US$ nicht geeignet, die Behauptungen der Beklagten zu stützen. Denn es enthält – neben den vorbezeichneten Positionen, die nicht im ursprünglichen Budget enthalten waren – unstreitig auch bereits die Mehrkosten, die durch die Verzögerung der Produktion infolge des Nichterscheinens der Hauptdarstellerin – und damit gerade den Bond-Fall, für den die Beklagte haftet – verursacht worden sind. Dies ergibt sich aus den Aussagen der Zeugen O und K, aber auch aus der von der Beklagten vorgelegten Neuberechnung selbst. Unstreitig ist auch, dass die durch diesen Umstand entstandenen Mehrkosten erheblich waren, auch wenn die von den Parteien genannten Zahlen insoweit differieren.
106Die Beklagte handelte auch schuldhaft, § 280 I 2 BGB. Soweit in der Produzentenvereinbarung eine Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit vorgesehen ist (Ziffer 11.2), ist aus Sicht der Kammer angesichts der vorstehenden Umstände bereits von einer groben Fahrlässigkeit auf seiten der Beklagten auszugehen. Dies ist indes nicht erheblich, da die Produzentenvereinbarung und damit auch die in ihr enthaltene Haftungsbeschränkung mangels Unterzeichnung durch die Klägerin nicht wirksam geworden ist.
1074. Der Klägerin ist durch die Pflichtverletzungen der Beklagten auch ein Schaden entstanden. Der grundlose Produktionsabbruch der Beklagten hat in vorhersehbarer Weise und damit adäquat kausal zu der Kündigung des Kredites durch die Stadtsparkasse Köln geführt. Damit scheiterte eine Rückführung der in den Schutzbereich des Vertrages einbezogenen Investitionen "über die Klägerin" aus dem Kredit. Der Klägerin wurde durch die Kündigung des Kredites auch jede Möglichkeit genommen, die Auszahlungsvoraussetzungen für den Kredit – so sie zum Zeitpunkt des Produktionsabbruches noch nicht vorgelegen haben sollten – zu schaffen. Durch die zusätzliche Weigerung der Beklagten, unmittelbare Zahlungen an die Investoren und die Klägerin zu erbringen oder die Stadtsparkasse zu ermächtigen, weitere Zahlungen zu erbringen, unterblieb eine Rückzahlung mit der Folge, dass die Klägerin den Investoren auf Rückzahlung haftet.
108Im Einzelnen:
109- Bayerischer Rundfunk: Laut IV Ziffer 1 des Vertrages sollte der Bayerische Rundfunk als Gegenleistung für das eingezahlte Kapital die Verwertungsrechte für das Fernsehen erhalten. Eine Rückzahlung war nur für den Fall vereinbart, dass die Klägerin ihre vertraglichen Verpflichtungen zur Herstellung des Filmes nicht erfüllt (vgl. XI Ziffer 1). Der grundlose Produktionsabbruch durch die Beklagte führte adäquat kausal dazu, dass diese Voraussetzung eintrat und eine Fertigstellung des Filmes nicht mehr möglich war. Insoweit muss sich die Klägerin im Verhältnis zum Bayerischen Rundfunk das Verhalten der Beklagten gemäß § 278 BGB zurechnen lassen. Der Bayerische Rundfunk hat daraufhin den Vertrag gekündigt (K 28), weshalb die Klägerin ihm gegenüber zur Rückzahlung der eingebrachten Beträge verpflichtet ist. Diese vertragliche Verpflichtung stellt einen eigenen Schaden der Klägerin dar. Soweit die Beklagte darauf abstellt, die Zahlungen seien Risikokapital des Bayerischen Rundfunks gewesen, das von vorneherein nicht über den Completion Bond abgesichert werden konnte und sollte, kann sie damit bereits aus den zuvor genannten Gründen nicht durchdringen. Der Completion Bond sollte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sehr wohl auch diesen Finanzierungsbeitrag absichern. Daher wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, im Falle eines Produktionsabbruches diesen Betrag über den Mulitifunktionskredit der Stadtsparkasse Köln zu erstatten. Aber auch unabhängig davon verfängt der Einwand der Beklagten nicht. Denn durch den grundlosen Produktionsabbruch hat die Beklagte durch schuldhaftes Verhalten gerade die Verwirklichung des Risikos herbeigeführt. Dann aber ist die Diskussion über die Frage des Risikokapitals ("verlorene Zuschüsse") nicht zielführend und geht an der Kernfrage vorbei. Sicher sind die Klägerin und die Co-Produzenten, die Verwertungsrechte an dem Film erhalten sollten, durch ihre Finanzierungsbeiträge und die eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen das Risiko eingegangen, dass der Film kein Erfolg wird und sie ihr Kapital nicht zurück erhalten. Geht aber jemand hin und zerstört die Chance auf eine Rendite schuldhaft, dann haftet er dafür und kann sich nicht darauf berufen, dass die Investoren bei normalem Verlauf der Dinge aufgrund des eingegangenen Risikos eventuell aufgrund anderer Umstände (z.B. einen rechtmäßigen Abbruch) ihr Geld ggf. auch nicht zurück erhalten hätten. Insoweit streitet zugunsten der Klägerin und der Investoren die Rentabilitätsvermutung (hierzu Palandt, BGB, § 281 Rn. 23 ff.). Dass der Bayerische Rundfunk Zahlungen in der Höhe erbracht hat, ist unstreitig, ergibt sich aber auch aus Anlage K 27. Die Rückzahlungsvereinbarung ist auch entgegen dem Beklagtenvortrag nicht nichtig, denn die Rückzahlungspflicht ergibt sich bei Nichtigkeit der entsprechenden Klausel im Vertrag jedenfalls aus dem Gesetz. Für ein Scheingeschäft bei Anlage K 28 bestehen keine Anhaltspunkte. Die gesamtschuldnerische Mithaftung der Klägerin mit ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin ergibt sich aus Anlage K 50. Die Beklagte hat auch nicht in rechtserheblicher Weise die Verwendung der Mittel für den streitgegenständlichen Film bestritten. Das pauschale Bestreiten der Beklagten ist insoweit insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beklagte selbst und auch die Stadtsparkasse das Budget für den Film und die Finanzierungsstruktur unter Berücksichtigung der vom Bayerischen Rundfunk beigesteuerten und in dem Finanzierungsplan enthaltenen Mittel geprüft haben, unsubstantiiert. Auch vor Ort in Chicago hat die Beklagte unstreitig die Verwendung der Mittel überprüft und keine Einwände erhoben. Rechtlich unerheblich, da unsubstantiiert, ist auch der Einwand der Beklagten, es handele sich bei der streitgegenständlichen Produktion in Frage stehenden Produktion um eine andere als die, für die die Mittel ursprünglich gegeben worden seien. Insoweit ergibt sich bereits aus der unstreitigen Geschichte, die verfilmt werden sollte, sowie aus den vorgelegten Unterlagen, insbesondere den Anlagen K 32 und K 39, dass es sich um eine einzige Produktion mit unterschiedlichen Arbeitstiteln handelt. Für welche andere Produktion die Mittel verwendet worden sein sollen, erhellt auch die Beklagte nicht.
110- Bayerische Landesanstalt für Aufbaufinanzierung (FFF): Mit der Bayerischen Landesanstalt für Aufbaufinanzierung hat die Klägerin ausweislich der Anlage K 29 einen Darlehensvertrag geschlossen, bei dem die Rückführung des Darlehens ausweislich Ziffer 5 aus den Verwertungserlösen erfolgen sollte. Für den Fall, dass die Verwertungserlöse nicht ausreichen sollten, sollte eine Rückführung erlassen sein (Ziffer 6.6). Gemäß Ziffer 11.11 der Vereinbarung ist jedoch eine Kündigung aus wichtigem Grund möglich, wenn der Darlehensnehmer die Produktion des Filmes abbricht. Dieser Fall ist eingetreten, denn die Klägerin muss sich im Verhältnis zur Bayerischen Landesanstalt für Aufbaufinanzierung das Verhalten der Beklagten gemäß § 278 BGB zurechnen lassen. Der Vertrag ist ausweislich der Anlage K 31 gekündigt worden. Die Klägerin war daher nach erfolgter Kündigung als Nachfolgerin (vgl. Anlage K 51) verpflichtet, das Darlehen zurück zu zahlen. Darin liegt ihr Schaden. Mit dem Einwand, es handele sich um Risikokapital kann die Beklagte aus den bereits genannten Gründen nicht durchdringen. Eine Sittenwidrigkeit vermag die Kammer in der Rückzahlungsvereinbarung nicht zu sehen. Erheblich ist auch nicht der Einwand der Beklagten, ein Schaden entfalle dadurch, dass das Darlehen unstreitig seitens der Bayerischen Landesanstalt für Aufbaufinanzierung bereits am 7.12.1999 gekündigt worden war. Denn unstreitig ist die FFF bis zum Abbruch der Produktion aus der Kündigung nicht vorgegangen und hat von der Klägerin keine Rückzahlung verlangt. Die Klägerin hat auch unwidersprochen vorgetragen, die Bayerische Landesanstalt für Aufbaufinanzierung hätte trotz der Kündigung weiterhin den Restbetrag ausgezahlt, wenn die Finanzierung zustande gekommen wäre. Dem ist die Beklagte nicht hinreichend substantiiert entgegen getreten. Soweit die Beklagte auch insoweit die Mittelverwendung für das streitgegenständliche Filmprojekt in Abrede stellt, ist auch dieser Einwand aus den bereits genannten Gründen unerheblich.
111- Das C GmbH: Zwischen der Klägerin und der "Das C GmbH" besteht eine Co-Produktionsvereinbarung (K 32), nach deren Ziffer 2 500.000 DM von der Klägerin bei Nichtzustandekommen des Projektes innerhalb von 3 Monaten zurück zu zahlen ist. Gleiches wurde ausweislich Anlage K 33 vereinbart für die 300.000 DM, die weiter darlehenshalber zur Vorfinanzierung zur Verfügung gestellt wurden. Diese Mittel sind am 2.9.1999 und 15.11.1999 auch geflossen. Durch den Produktionsabbruch und den Umstand, dass die Beklagte die "Das C GmbH" nicht befriedigte, wurde gemäß Ziffer 2 eine Rückzahlungsverpflichtung der Klägerin begründet.
112- Das C GmbH: Die weiteren von der "Das C GmbH" geleisteten 100.000 DM sind der Klägerin ausweislich Anlage K 37 als Darlehen zur Überbrückungsfinanzierung geleistet worden, wobei die Rückzahlung erstrangig unmittelbar nach Abschluss der Finanzierung, spätestens am 25.06.2000 erfolgen sollte. Etwas anderes ergibt sich entgegen der beklagtenseits vertretenen Auffassung auch nicht aus dem Passus in dem Kreditvertrag der Klägerin mit der Stadtsparkasse, nach dem sich der Kreditbetrag der Stadtsparkasse Köln reduziert, wenn neben den im Kreditvertrag aufgeführten geflossenen Mitteln weitere Gelder geflossen sind. Denn insoweit ergibt sich aus den Umständen der Zahlung in Verbindung mit dem als Anlage K 37 vorgelegten Schreiben der Stadtsparkasse Köln vom 12.05.2000 zur Überzeugung der Kammer zwanglos, dass es sich bei diesem Betrag wie bei den anderen kurzfristigen Zwischenfinanzierungen um eine Vorauszahlungen außerhalb des Multifunktionskredites der Stadtsparkasse Köln handelte, das gerade nicht zu einer Reduzierung des Kreditbetrages führen, sondern unverzüglich nach Auszahlung des Kreditbetrages "über die Klägerin" aus dem durch den Completion Bond besicherten Multifunktionskredit zurückgeführt werden sollte. Durch den von der Beklagten verfügten Produktionsabbruch wurde der Multifunktionskredit jedoch durch die Stadtsparkasse Köln gekündigt und auch die Beklagte leistete keine Zahlungen. Daraus resultiert die Rückzahlungsverpflichtung der Klägerin als Vertragspartnerin der "Das C GmbH". Auch insoweit hat die Beklagte nicht in rechtserheblicher Weise die Mittelverwendung bestritten. Hinsichtlich dieser Zahlung kommt hinzu, dass diese auf das Produktionskonto bei der Stadtsparkasse Köln geleistet worden ist und seitens der Stadtsparkasse die Verwendung für den streitgegenständlichen Film geprüft wurde.
113- X2 GmbH: Auch die X2 GmbH leistete eine kurzfristige Zwischenfinanzierung, deren Rückzahlung 20 Tage nach Abschluss der Vereinbarung fällig werden sollte. Die Rückzahlungsverpflichtung der Klägerin stellt einen Schaden der Klägerin dar. Insoweit gilt das zur vorherigen Position Gesagte entsprechend. Soweit die Beklagte bestreitet, dass es sich um Mittel der X2 handelt, da die Anlage K 39 a "Das C" als Zahlenden ausweist, ist dies unerheblich. Selbst wenn "Das C" die fragliche Zahlung erbracht hat, leistete sie angesichts der bestehenden Vereinbarungen als Dritter auf die Schuld der X2 GmbH.
114- Das C 300.000 US$: Ausweislich der Anlage K 40 hat die "Das C GmbH" der Klägerin zur Zwischenfinanzierung ein Darlehen gewährt, um die Hauptdarstellerin nicht zu verlieren. Gemäß Ziffer 3 der Vereinbarungen sollte die Rückführung sofort nach Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen bei der finanzierenden Bank erfolgen. Dies ist durch den Produktionsabbruch und die Kündigung des Kredites nicht erfolgt. Mangels Befriedigung der "Das C GmbH" durch die Beklagte ist die Klägerin den Rückzahlungsansprüchen ausgesetzt, was einen eigenen Schaden der Klägerin darstellt.
115- Traumwerk: Auch insoweit handelte es sich ausweislich der vorgelegten Unterlagen um ein Darlehen zur Vorfinanzierung, das unmittelbar nach Schließung der Finanzierung rückführbar war, längstens mit Ablauf von 2 Monaten. Nach der Rückführung sollte der Letter of Credit wieder erhöht werden. Da eine Rückführung infolge des Produktionsabbruches weder durch den Kredit noch durch die Beklagte erfolgte, ist die Klägerin einem Rückzahlungsanspruch ausgesetzt. Soweit die Beklagte sich darauf beruft, dass die Anlage K 41 b wiederum als Zahlenden "Das C" ausweist, ist dies aus den genannten Gründen rechtlich unerheblich.
116- H2: Auch H2 leistete ausweislich der Anlage K 42 eine Zwischenfinanzierung zur Zahlung der Gage für die Hauptdarstellerin. Rückführbar war das Darlehen nach den vertraglichen Vereinbarungen unmittelbar nach Auszahlungsreife des Multifunktionskredites. Infolge des Produktionsabbruchs und der dadurch veranlassten Kreditkündigung wurde der Betrag nicht durch den Kredit zurückgeführt. Auch die Beklagte leistete keine Zahlungen, so dass sich die Klägerin Rückzahlungsansprüchen ausgesetzt sieht.
117- G3: G3 hatte einen Arbeitsvertrag mit der Klägerin geschlossen und sollte bei dem streitgegenständlichen Filmprojekt mitspielen. Aus diesem Vertrag war die Klägerin dem Schauspieler, wie sich aus dem als Anlage K 43b vorgelegten Urteil des ArbG München ergibt, zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Aufgrund des Produktionsabbruches sind die bereits geleisteten Zahlungen der Klägerin frustriert, weil ein Einsatz des Schauspielers nicht erfolgen konnte. Im übrigen ist sie einem vertraglichen Zahlungsanspruch ausgesetzt. Für die Klägerin streitet insoweit die Rentabilitätsvermutung. Soweit die Beklagte sich darauf beruft, die Zahlungspflicht beruhe allein auf den unwirksamen AGB der Klägerin, gehen ihre Einwände fehl. Aus dem Urteil des ArbG München ergibt sich, dass die Zahlungspflicht der Klägerin sich aus dem Gesetz ergibt und diese nicht – wie von der Klägerin versucht – vertraglich ausgeschlossen werden kann. Soweit die Beklagte einwendet, diese Beträge müssten zwingend aus den Geldern beglichen worden sein, die die Klägerin von den Co-Investoren erlangt hat und die sie mit der vorliegenden Klage ebenfalls von der Beklagten ersetzt verlangt, ist dieser Einwand für die Kammer nicht nachvollziehbar. Dies ist keineswegs zwingend und denknotwendig der Fall. Umstände, aus denen sich dies ergäbe, sind seitens der Beklagten nicht vorgetragen worden.
118- 3: Auch 3 schuldet die Klägerin ausweislich der Anlage K 43c sowie dem als Anlage K 43 d vorgelegten Urteil des ArbG München die vertraglich vereinbarte Vergütung. Im übrigen gilt das zu der vorgenannten Position Gesagte entsprechend. Soweit die Klägerin gezahlt hat, waren ihre Aufwendungen aufgrund des Produktionsabbruchs "frustriert", soweit sie nicht gezahlt hat, sieht sie sich Zahlungsansprüchen ausgesetzt.
119II.
120Die Klägerin hat unter Berücksichtigung der vorstehend getroffenen Beweiswürdigung weiterhin einen Anspruch in der tenorierten Höhe gegen die Beklagte aus § 823 I BGB wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin.
121Der Gewerbebetrieb der Klägerin als gewerblicher Produzentin von Filmen umfasst auch die Produktion einzelner Filmvorhaben wie der streitgegenständliche Film eines ist. Der Schutz des Rechts am Gewerbebetrieb erstreckt sich auch auf einzelne Unternehmungen (vgl. BGH NJW 1984, 1607; Staudinger, BGB, § 823 Rn. 155, 189). Erforderlich ist insoweit, dass das konkrete Vorhaben bereits in Gang gesetzt worden ist (vgl. Bamberger/Roth, BGB, § 823 Rn. 106 m.w.N.). Dies ist bei der streitgegenständlichen Filmproduktion unzweifelhaft zu bejahen.
122Die Beklagte hat durch den Abbruch der Produktion des streitgegenständlichen Filmes in den Gewerbebetrieb der Klägerin eingegriffen. Insoweit ist nach allgemeiner Meinung ein betriebsbezogener Eingriff zu fordern (vgl. Palandt, BGB, § 823 Rn. 128 m.w.N.; MünchKomm, BGB, § 823 Rn. 185 m.w.N.; Jauernig, BGB, § 823 Rn. 98 m.w.N.). Der Eingriff muss sich gegen den Betrieb als solchen richten und darf nicht lediglich vom Gewerbebetrieb ablösbare Rechtspositionen beeinträchtigen (MünchKomm, BGB, a.a.O.; Jauernig, BGB, a.a.O.); er muss den Gewerbebetrieb als solchen unmittelbar beeinträchtigen (Palandt, BGB, a.a.O.). Das Merkmal der Betriebsbezogenheit dient dazu, diffuse Schadensbilder auszuklammern, also Fälle, in denen das Unternehmen nicht anders betroffen ist als eine Vielzahl anderer Personen auch (MünchKomm, BGB, a.a.O.). Der von der Beklagten verfügte Produktionsabbruch stellt einen betriebsbezogenen Eingriff in die streitgegenständliche Filmproduktion dar. Der Abbruch einer Produktion ist der unmittelbarste aller denkbaren Eingriffe. Er richtet sich – ebenso wie andere Fälle physischer Beeinträchtigung eines Gewerbebetriebs (vgl. hierzu Jauernig, BGB, § 823 Rn. 102) - auch spezifisch gegen den Betrieb als solchen. Er ist insoweit vergleichbar mit der Blockade einer Betriebsstätte eines Gewerbebetriebes (vgl. hierzu MünchKomm, BGB, § 823 Rn. 209 m.w.N.), und geht aufgrund der Dauerhaftigkeit des Eingriffs in den Auswirkungen sogar über diese hinaus.
123Der Eingriff war auch rechtswidrig. Insoweit ist die Rechtswidrigkeit positiv festzustellen (Palandt, BGB, § 823 Rn. 126). Erforderlich ist eine besondere Wertung im Sinne einer Güter- und Interessenabwägung (MünchKomm, BGB, § 823 Rn. 186; Palandt, BGB, § 823 Rn. 25). Die Abwägung der widerstreitenden Interessen muss vorliegend nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zuungunsten der Beklagten ausfallen. Denn diese hat den Produktionsabbruch grundlos vorgenommen. Schützenswerte Interessen der Beklagten, die diejenigen der Klägerin überwiegen könnten, sind aus diesem Grund nicht ersichtlich. Der Maßstab für die Bewertung des Produktionsabbruchs als grundlos ergibt sich im Rahmen der Güter- und Interessenabwägung aus den vertraglich vereinbarten Maßstäben. Nach diesen aber lagen die Voraussetzungen für einen Produktionsabbruch, wie nach der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer feststeht, nicht vor.
124Die Beklagte handelte auch schuldhaft. Der Klägerin ist durch den Produktionsabbruch auch ein Schaden in der geltend gemachten Höhe entstanden, § 249 BGB. Auf die Ausführungen zu Ziffer I wird insoweit Bezug genommen.
125III.
126Der Schadensersatzanspruch ist grundsätzlich auf Naturalrestitution gerichtet, § 249 I BGB. Die Beklagte müsste daher grundsätzlich die Klägerin von den Verpflichtungen gegenüber ihren Vertragspartnern freistellen, da die Klägerin auf diese bislang unstreitig keine Zahlungen geleistet hat. Der Freistellungsanspruch hat sich jedoch vorliegend gemäß § 250 BGB in einen Zahlungsanspruch umgewandelt. Unschädlich ist in diesem Zusammenhang, dass die Klägerin der Beklagten keine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmt hat, dass sie die Freistellung nach dem Ablauf der Frist ablehnen werde. Einer solchen Fristsetzung bedarf es dann nicht, wenn der Schuldner die Naturalrestitution ernsthaft und endgültig verweigert (Palandt, BGB, § 250 Rn. 2; BGH WM 2004, 422). Eine ernsthafte und endgültige Verweigerung der Freistellung kann aber sowohl der vorprozessualen Ablehnung jeglicher Ansprüche der Klägerin durch die Beklagte sowie dem Antrag auf Klageabweisung entnommen werden, §§ 133, 157 BGB. Keine Bedenken bestehen weiterhin, soweit die Klägerin einen Teil der Zahlung in US$ begehrt. Seiner Natur nach stellt der von der Klägerin geltend gemachte Zahlungsanspruch einen umgewandelten Freistellungsanspruch dar. Der Schaden der Klägerin hinsichtlich der ursprünglichen Freistellungsanträge zu Ziffer e, f, g ist aber in US$ entstanden. Die Klägerin schuldet ihren Vertragspartnern insoweit eine Zahlung in US-$. Die richtige Währung bemisst sich nach Inhalt der Schuld (Zöller, ZPO, § 253 Rn. 13a).
127IV.
128Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt der Rechtshängigkeit, § 291 S. 1 BGB. Die Klageschrift ist der Beklagten am 15.11.2001 zugestellt worden. Die Klägerin macht Zinsen in der gesetzlichen Höhe geltend, § 288 I BGB.
129V.
130Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 II Nr. 1, 709 S. 1, 2 ZPO. Die Zuvielforderung der Klägerin war geringfügig und hat keine weiteren Kosten verursacht. Soweit die Klage wegen der geltend gemachten Zinsen teilweise zurückgenommen worden ist, hat dies keine Kostentragungspflicht der Klägerin zur Folge, da es sich um Nebenforderungen handelt, § 4 ZPO.
131Streitwert: 2.746.641,04 € (auf der Basis eines Umrechnungskurses von 0,8733624)
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