Urteil vom Landgericht Köln - 91 O 56/05
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.010.000,00 EUR nebst 8% Zinsen seit dem Basiszinssatz seit dem 5. 3.2005 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstre-ckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d:
2Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern in Anspruch. Die A AG, deren Rechtsnachfolgerin die C AG ist, schloss im Jahre 2000 zur gemeinschaftlichen Durchführung des Bauvorhabens " Z ("Bautechnik") "(ARGE Z) mit der D Bau und Aktiengesellschaft einen Gesellschaftsvertrag auf der Grundlage eines Muster-ARGE -Vertrags des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie. Dieser sah in § 11. 25 die Möglichkeit der Ausschüttung von verfügbaren Geldmitteln der Gesellschaft an die Gesellschafter während der Durchführung des Bauvorhabens vor. Nach der gesellschaftsvertraglichen Abrede sollte auf Verlangen eines Gesellschafters eine Sicherheit in Gestalt einer Bürgschaft für daraus resultierende Rückzahlungsforderungen gegen den Gesellschafter durch ein Kreditinstitut bestellt werden. Die Beklagte verbürgte sich daher zugunsten der C AG mehrfach. Im einzelnen handelt es sich um folgende Bürgschaften auf erstes Anfordern:
3Nr. 1 vom 12. Dezember 2001 über € 225.000,00
4Nr. 2 vom 12. Dezember 2001 über € 225.000,00
5Nr. 1/5 vom 16. April 2003 über € 350.000,00
6Nr. 2/5 vom 16. April 2003 über € 350.000,00
7Nr. 3/5 vom 16. April 2003 über € 350.000,00
8Nr. 4/5 vom 16. April 2003 über € 350.000,00
9Nr. 5/5 vom 16. April 2003 über € 160.000,00.
10Wegen der Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen wird auf die Bürgschaftsurkunden Bezug genommen.
11Infolge eines erhöhten Liquiditätsbedürfnisses der ARGE Z im ersten Quartal des Jahres 2005 aufgrund notwendig gewordener Sicherheiten zugunsten Dritter kam es zu mehreren als "Aufsichtsstellensitzungen" bezeichneten Treffen der Gesellschafter der ARGE Z. Die C AG stimmte am 2.2.2005, am 3.2.2005 und auch in der als "außerordentliche Aufsichtsstellensitzung" deklarierten Zusammenkunft vom 4.2.2005 zu den Beschlussanträgen, die unterem anderen ihr gegenüber zu veranlassende Rückforderungen von Zahlungen gemäß § 11. 25 beinhalteten, mit "nein". Zu der weiteren "außerordentlichen Aufsichtsstellensitzung" am 9.2.2005 sowie der letzten am 10.2.2005 erschien die Gesellschafterin C AG trotz Ladung durch die ARGE Z nicht. Die Klägerin, vertreten durch den im Gesellschaftsvertrag hierzu nicht ausdrücklich ausgewiesenen Herrn H, fasste daraufhin noch in der Sitzung vom 10.2.2005 den Beschluss, der C AG die kaufmännische Geschäftsführung zu entziehen und diese auf sich zu übertragen. Der handelnde Stellvertreter gehörte zum Personal der ARGE Z. Mit Schreiben vom selben Tage forderte die ARGE Z, wie schon am 8.2.2005 einmal geschehen, die C AG dazu auf, Beträge in Höhe von 2.746,260,31 € zurückzuzahlen. Eine Rückzahlung erfolgte nicht. Noch bevor das Amtsgericht Augsburg am 1.4.2005 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der C AG eröffnete, forderte die ARGE Z die Beklagte mit Schreiben vom 14.2.2005 und 23.2.2005 dazu auf, ihrem Bürgschaftsversprechen in der Gesamthöhe von 2..010.000,00 € nachzukommen.
12Die Klägerin trägt vor: Sie sei Rechtsnachfolgerin der ursprünglich am ARGE-Vertragsschluss beteiligten D&F Bauaktiengesellschaft. Gegenüber der C seien Auszahlungen im Sinne des § 11. 25 des Gesellschaftsvertrages in Höhe von 2.746.260,31 € veranlaßt worden.
13Die Klägerin nimmt die C AG beziehungsweise die Beklagte als Bürgin aus den in der Klageschrift chronologisch geschilderten Rückzahlungsaufforderungen, nach dem sie zunächst im Urkundenprozeß einen Teilbetrag von 160.000,00 € geltend gemacht hatte, nunmehr auf Zahlung des gesamten von der Beklagten verbürgten Betrages in Höhe von 2.010.000,00 € in Anspruch, und zwar in der vorgenannten Reihenfolge der Bürgschaften, beginnend mit der niedrigsten Einzelbürgschaft.
14Nach Abstandnahme vom Urkundenprozeß beantragt die Klägerin,
15die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.010.000,00 € nebst 8% Zinsen über dem
16Basiszinssatz seit dem 5.3.2005 zu zahlen.
17Die Beklagte beantragt,
18Die Klage abzuweisen.
19Die Beklagte bestreitet Auszahlungen an die C AG mit Nichtwissen. Im weiteren hält sie die vorliegende Bürgschaftsabrede für unwirksam und trägt vor, es werde überdies eine nicht nachvollziehbar dargelegte Forderung geltend gemacht, die aus mehreren Gründen nicht von dem Sicherungszweck der Bürgschaft erfaßt werde.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
21E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
22Die Klage ist zulässig.
23Nach der zulässigen (§ 596 ZPO) Abstandnahme vom Urkundenprozeß bleibt der Rechtsstreit im ordentlichen Verfahren anhängig. Im Hinblick darauf, dass sämtliche in Rede stehenden Bürgschaftserklärungen identisch ausgestaltet sind, damit auch den selben Ursprung aufweisen, begegnet auch die Klageerweiterung keinen Bedenken (§ 263, 264 Nr. 2 ZPO).
24Die Klage ist auch begründet. Die Beklagte ist verpflichtet an die Klägerin 2.010.000,00 € zu zahlen ( §§ 765, 767 BGB).
25Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die Hauptschuldnerin der streitgegenständlichen Bürg-
26schaftsforderungen, die C AG, ist aus wichtigem Grund, der Einstellung von
27Zahlungen und Einleitung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen durch Be-
28schluss des Amtsgerichts Augsburg vom 1.2.2005, entsprechend den Bestimmungen
29des ARGE-Vertrages als Gesellschafterin ausgeschlossen worden; die Gesellschaft ist
30hiernach von der einzig verbleibenden Gesellschafterin, der Klägerin, fortgesetzt
31worden, die damit als Gesamtrechtssnachfolgerin der ARGE klageberechtigt ist.
32Bedenken gegen die Wirksamkeit der von der Beklagten übernommenen Bürgschaf-
33ten bestehen nicht. Die in § 11. 25 des ARGE-Vertrages enthaltene Verpflichtung zur
34Stellung von Bürgschaften für die Rückforderungen verstößt nicht gegen § 307 BGB.
35Diese vertragliche Bestimmung hält die Gesellschafter nicht dazu an, eine Bürgschaft auf erstes Anfordern zu bestellen. Gefordert wird nach § 11. 25 des ARGE-Vertrages, "auf Verlangen auch nur eines Gesellschafters Bürgschaften eines als Zoll- oder Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstitus oder Kreditversicherers als Sicherheit zu stellen". Dass dann letztendlich formularvertragliche Bürgschaften auf erstes Anfordern bestellt wurden, ist insoweit unerheblich und führt nicht zur Unwirksamkeit der Vertragsklausel.
36Die Klägerin hat hinreichend die Hauptschuld der C AG, die durch die Bürgschaften gesichert ist, dargelegt. Aus dem Charakter der Bürgschaft auf erstes Anfordern folgt, dass die Klägerin die zu sichernde fällige Hauptschuld nicht im einzelnen vorzutragen hat (vgl. nur BGH Baurecht 2001,1093, 1094). Für ein nach der maßgeblichen Rechtsprechung des BGH offensichtliches Fehlen der materiellen Berechtigung der Klägerin gibt es unter Zugrundelegung der hier in Rede stehenden Urkunden sowie des unstreitigen Sachverhalts in Bezug auf die Hauptschuld keine hinreichenden Anhaltspunkte. In Ermangelung einer vertraglichen Qualifizierung der Geltendmachung der Bürgenleistung in den einschlägigen Bürgschaftsurkunden ist vielmehr davon auszugehen, dass die Klägerin mit der Zahlungsaufforderung gegenüber der Beklagten in der ersichtlichen Überzeugung über die Fälligkeit der Hauptschuld alles nach Sinn und Zweck der in Rede stehenden Bürgschaften auf erstes Anfordern erforderliche getan hat, um die Voraussetzungen einer Haftung, jedenfalls in Ansehung des Bestehens einer fälligen Hauptschuld, zu begründen. Unter vorheriger wörtlicher Wiedergabe des in den Bürgschaftsurkunden vereinbarten Sicherungszwecks der Bürgschaften hieß es etwa in der Zahlungsaufforderung vom 14.2.2005 gegenüber der Beklagten unter anderem:
37" An den Gesellschafter C AG erfolgten im Zusammenhang
38mit diesem ARGE-Vertrag Auszahlungen in Höhe der von ihnen ver-
39bürgten Beträge".
40Vereinbart waren Bürgschaften für Auszahlungen nach § 11. 25 des ARGE-Vertrages, und auf jene Auszahlungen hat die Klägerin die Inanspruchnahme der Beklagten gestützt. Insofern ist hier dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Einwendungsmöglichkeiten des Bürgen auf erstes Anfordern nachhaltig beschränkt sind (vgl. OLG Düsseldorf Baurecht 2002, 492,493). Dies ergibt sich aus dem Zweck der Bürgschaft auf erstes Anfordern, die im Bankverkehr weitgehend das früher übliche Bardepot abgelöst hat, und die sicher stellen soll, daß dem Gläubiger sofort liquide Mittel zur Verfügung gestellt werden (BGH NJW 1994, 380,381). Dieser Zweck läßt sich nach Auffassung des BGH ( a.a.O.) nur erreichen, wenn die Anforderungen an die Erklärung, welche die vorläufige Zahlungspflicht auslöst, streng formalisiert sind, das heißt sich auf das beschränken, was in der Verpflichtungserklärung als Voraussetzung der Zahlung genannt und für jeden ersichtlich ist. Der Berechtigte hat damit zu erklären, was als Voraussetzung der Zahlung auf erstes Anfordern in der Bürgschaft niedergelegt ist. Dem ist die Klägerin, wie dargelegt, nachgekommen. Die Klägerin war auch, nach dem der C AG per Beschluss in der Aufsichtsstellensitzung vom 10.2.2005 die kaufmännische Geschäftsführung entzogen und auf sie, die Klägerin, übertragen war, zur Vertretung der ARGE gemäß § 714 BGB befugt.
41Auf den jeweiligen Stand des Partnerverrechnungskontos kommt es in diesem Zusammenhang entgegen der Auffassung der Beklagten nicht an. Die Beklagte verkennt hier die Darlegungslast der Klägerin. Der Charakter der Bürgschaft auf erstes Anfordern bedingt, dass die Klägerin die zu sichernde fällige Hauptschuld eben nicht schlüssig darzulegen hat (vgl. Palandt-Sprau, BGB 65. Auflage 2006, Einführung vor § 765 Rdr. 14 ff). Eine offensichtliche fehlende sachliche Legitimation der Klägerin, die ihrer Forderung bereits im Erstprozeß entgegengehalten werden könnte, ergibt sich aus dem Sachvortrag der Beklagten nicht. Im übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Ausführungen der 27. Zivilkammer des Landgerichts Köln im Urteil vom 31.01.2006 ( 27 O 232/05) Bezug genommen, denen sich die erkennende Kammer vollinhaltlich anschließt. Bei den von der Beklagten hier aufgeworfenen Fragen handelt es sich um solche, die nicht im Erstprozeß, sondern - möglicherweise - in einem etwaigen Rückforderungsprozeß zur klären sind.
42Auch mit ihrem weiteren Einwand, dass die klägerischen Forderungen in Ermangelung einer wirksamen Inanspruchnahme der Beklagten vor Ausscheiden der C AG aus der ARGE - Z von der gesellschaftsrechtlichen Durchsetzungsperre erfaßt würden und deswegen lediglich Rechnungsposten darstellten, die im Rahmen einer Auseinandersetzungsbilanz zu berücksichtigen seien, kann die Beklagte nicht durchdringen. Diese Auffassung ist nicht zutreffend. Eine wirksame Inanspruchnahme der Beklagten vor Ausscheiden der C AG aus der ARGE Z ist gegeben, so dass es auf spätere Ereignisse bei der Bewertung des Bestehens der fraglichen Bürgschaftsforderungen nicht ankommen kann. Die C AG ist am 25.2.2005 aus der ARGE ausgeschieden. Die Rückzahlung der Ausschüttungen war spätestens am 10.2.2005 fällig. Auch die Beklagte wurde aus den Bürgschaften bereits am 14.2.2005 in Anspruch genommen. Um einen insolvenzbedingten Auseinandersetzungsanspruch geht es damit nicht. Im übrigen schließt sich die Kammer auch in diesem Punkt den zutreffenden Ausführungen der 27. Zivilkammer (a.a.O.) an. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass sowohl eine wirksame Inanspruchnahme der C AG als Hauptschuldnerin als auch eine wirksame Inanspruchnahme der Beklagten als Bürgin vorliegen. Unabhängig davon, ob es zur Geltendmachung der Ansprüche der Übertragung der kaufmännischen Geschäftsführung auf die Klägerin überhaupt bedurfte - was nach Sinn und Zweck des ARGE Vertrages jedenfalls bei einer zweigliedrigen ARGE zu verneinen ist -, ist in jedem Fall von einer rückwirkenden Heilung durch Genehmigung seitens der Klägerin als Rechtsnachfolgerin auszugehen.
43Das Zinsbegehren rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.
44Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Beklagten vom 17.2.2006 und der Klägerin vom 6.3.2006 geben keinen Anlaß zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
45Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.
46Streitwert: 160.000,00 €; ab 5.12.2005: 2.010.000,00 €.
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