Urteil vom Landgericht Köln - 13 S 4/06

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Kerpen vom 23.12.2005 -21 C 390/05- abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Euskirchen vom 1.09.2005 -Geschäftsnr. 05-2600100-0-2 - wird abzüglich am 19.10.2005 gezahlter 47,22 € aufrechterhalten.

Die Kosten des Rechtstreits erster und zweiter Instanz trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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