Urteil vom Landgericht Köln - 3 O 190/05
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem
Kläger auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d :
2Der Kläger unterzeichnete am 30.10.1996 eine als Treuhandauftrag und Vollmacht bezeichnete und mit einer Widerrufsbelehrung versehene Erklärung, in der er der U GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ( im folgenden: U ), der Streithelferin, Vollmacht erteilte und sie beauftragte, seinen Beitritt zur W AG & Co Deutschlandfonds KG ( im folgenden: W2 AG ), einem geschlossenen Immobilienfonds, zu bewirken. Die U sollte danach die Beteiligung des Klägers an der W AG in Höhe einer Gesamteinlage von 25.000,- DM begründen und zur Finanzierung dieser Gesamteinlage zuzüglich Agio ein Darlehen zuzüglich Damnum und Bearbeitungsgebühr in Höhe von 26.649,75 DM für den Kläger aufnehmen. Grundlage der Vollmachterteilung waren der Emissionsprospekt der W AG mit Treuhand- und Gesellschaftsvertrag sowie die Hinweise auf der Rückseite des Treuhandauftrages. Ebenfalls am 30.10.1996 verpflichtete sich der Kläger in einer von ihm selbst unterschriebenen Erklärung, seine Rechte aus einer bereits am 10.08.1996 abgeschlossenen Risikolebensversicherung bei der W3 AG an die Bank abzutreten. Die U nahm das Angebot am 26.11.1996 an und bestätigte mit Schreiben vom gleichen Tag die Beteiligung des Klägers an der W AG mit der Einlagesumme von 25.000,- DM.
3Am 4.12.1996 schloss die U namens des Klägers mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Landeskreditbank Baden-Württemberg, einen Darlehensvertrag über 26.650,- DM. Die U übersandte dem Kläger eine Kopie des von ihr unterzeichneten Darlehensvertrages sowie der ebenfalls von ihr unterzeichneten Widerrufsbelehrung. Nach dem Darlehensvertrag war der Kläger verpflichtet, an die Rechtsvorgängerin der Beklagten monatlich 200,60 DM entsprechend 102,56 EUR für Zins und Tilgung in Höhe von 1 % zu zahlen.
4Mit Schreiben vom 25.11.2004 widerrief der Kläger gegenüber der Beklagten die auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung. Mit Schreiben vom 20.12.2004 erklärte der Kläger gegenüber der U den Widerruf nach dem HWTG sowie die Arglistanfechtung. Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 21.12.2004, sie sei zu Vergleichsverhandlungen bereit, die Hemmung der Verjährung ende deshalb erst, wenn keine vergleichsweise Vereinbarung getroffen werden könne und dies übereinstimmend festgestellt werde. Unter dem 31.1.2005 teilte die Beklagte dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, sie könne keinen Vergleichsvorschlag unterbreiten, die Vergleichsverhandlungen seien damit gescheitert.
5Der Kläger behauptet, der Zeuge K sei am 30.10.1996 unaufgefordert bei dem Kläger erschienen und habe ihm die Möglichkeit unterbreitet, sich an der W AG & Co Deutschlandfonds KG zu beteiligen. Der Zeuge habe die Adresse des Klägers über einen früheren Bekannten, den der Kläger aus einem Sportverein gekannt habe, erhalten. Der Zeuge K habe dem Kläger die Beteiligung schmackhaft gemacht, indem er ihm deren Vorzüge in den rosigsten Farben geschildert habe. Er habe insbesondere darauf hingewiesen, dass der Fonds garantiert jährlich eine Wertsteigerung von 4 bis 5 % der Einlage erfahre, nach dem Ende der Laufzeit aufgrund der Wertsteigerung der aufzunehmende Kredit aus dem erzielten Gewinn ohne weiteres abgelöst werden könne, die U die Finanzierung vermittle, ohne dass der Kläger Eigenkapital aufbringen müsse, bei dem Fonds eine Vollvermietung des gesamten Objekts für 10 Jahre gewährleistet sei, so dass hohe Mieteinnahmen zu erwarten seien. Er habe ihm ferner erklärt, die Finanzierung erfolge so, dass der Kläger den aufzunehmenden Kredit in Raten an die Bank zurückzahle und er selber regelmäßig dann in etwa der Höhe von 50 % der Kreditrate eine Erstattung erhalte. Dieser Betrag werde unmittelbar an ihn überwiesen, es handele sich dabei um den dem Kläger zustehenden Gewinnanteil. Diese Erstattung von 50 % der Kreditrate sei bis zum Jahre 2003 einschließlich vorgesehen, danach sei bis auf weiteres mit einer Erstattung von 25 % zu rechnen.
6Der Kläger trägt vor, er habe bis einschließlich Oktober 2004 einen Gesamtbetrag von 9.640,64 EUR aufgebracht, der der Beklagten für 94 Monate zugeflossen sei. Als Gewinnbeteiligung habe der Kläger ab Januar 1997, wie er zunächst vorträgt, insgesamt 3.019,80 EUR erhalten. Diesen Betrag hat er später auf 4.735,31 EUR korrigiert. Unter Berücksichtigung dessen habe der Kläger eine mit der Klage geltend gemachte Belastung von 6.620,84 EUR erfahren. Der Kläger sei berechtigt, diese Summe von der Beklagten zu verlangen, weil er die auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung nach den Regeln des Haustürwiderrufsgesetzes widerrufen habe. Hierzu sei der Kläger auch berechtigt gewesen, weil der Kreditvertrag lediglich eine Belehrung nach dem Verbraucherkreditgesetz enthalten habe. Diese entspreche nicht den Anforderungen des Haustürwiderrufsgesetzes und sei damit nicht ordnungsgemäß. Eine Haustürsituation sei auch gegeben, da die U AG das Angebot zum Abschluss eines Kreditvertrages in ihren eigenen Räumen abgegeben habe. Zudem sei auch bei Unterzeichnung der Vertragsformulare am 30.10.1996 einen Haustürsituation gegeben gewesen, so dass auch die weiteren vertraglichen Bindungen hätten widerrufen werden können. Da es sich um ein verbundenes Geschäft handele, sei der Kläger nach Widerruf so zu stellen, als sei das Geschäft überhaupt nicht zustande gekommen. Unter Berücksichtigung der ausgeschütteten Gewinnbeteiligungen sei der der Beklagten zugeflossene Gesamtbetrag zu erstatten Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus der Fondsbeteiligung und Rückabtretung der Ansprüche aus der Lebensversicherung.
7Zudem sei das Darlehensgeschäft als nichtig anzusehen, da die U AG, die für den Kläger den Darlehensvertrag geschlossen hatte, keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz gehabt habe, insbesondere von der Wahrnehmung und Durchführung von Bankgeschäften ausgeschlossen sei. Die Tätigkeit der Treuhänderin stelle eine erlaubnispflichtige Tätigkeit im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes dar.
8Schließlich sei auch die Anfechtung berechtigt, da sich die Versprechungen des Zeugen K als falsch erwiesen hätten. Von einer Wertsteigerung von 4 bis 5 % jährlich könne nicht gesprochen werden, der Kredit könne aus der versprochenen Wertsteigerung auch nicht am Ende der Laufzeit abgelöst werden. Das Objekt sei keineswegs voll vermietet, die Gewinnausschüttungen hätten sich deutlich reduziert. Da es sich um ein verbundenes Geschäft handele, wirke sich die Anfechtung auch auf das Vertragsverhältnis mit der Beklagten aus mit der Folge, dass auch dieses rückabzuwickeln sei. Ein verbundenes Geschäft habe deshalb vorgelegen, weil die Gesamtkonstruktion so gedacht gewesen sei, dass durch die Aufnahme des Kredits die Beteiligung des Klägers an der Gesellschaft überhaupt erst möglich geworden sei. Dies sei auch der Beklagten bekannt gewesen. Sie habe Kenntnis von der gesamten Vertragskonstruktion gehabt. Zudem habe bereits bei der Vertragsanbahnung der Zeuge K darauf hingewiesen, die Beklagte werde die Finanzierung übernehmen. Dies sei für den Kläger ein gewichtiges Argument gewesen, von der Seriosität der Anlageform auszugehen. Der Zeuge K habe es so dargestellt, als sei der Kläger hinsichtlich der Finanzierung an die Beklagte gebunden.
9Da die Beklagte mit Schreiben vom 25.11.2004 aufgefordert worden sei, die Rückabwicklung bis zum 06.12.2004 vorzunehmen, sei der Feststellungsantrag begründet.
10Der Kläger beantragt,
11- die Beklagte zu verurteilen, 6.620,84 EUR nebst 5 Prozent-
punkten über dem Basissatz ab Rechtshängigkeit (12.05.2005)
13an den Kläger zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung seiner Beteiligung an der C2 AG & Co Deutschlandfonds KG an die Beklagte;
14- die Beklagte zu verurteilen, die Rechte des Klägers aus der
Lebensversicherung bei der W3s-AG in Nürnberg, Vers.-Nr. 190463210023 an den Kläger zurückabzutreten,
16- festzustellen, dass sich die Beklagte in Verzug befindet.
Die Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Die Streithelferin schließt sich dem Antrag der Beklagten auf Klageabweisung
20an.
21Die Beklagte hält den Darlehensvertrag für wirksam. Sie trägt vor, der Beklagten seien der Treuhandauftrag nebst Vollmacht sowie eine weitere öffentlich beglaubigte Vollmacht der Beklagten in Ablichtung zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages vorgelegt worden. Vor Abschluss des Darlehensvertrages habe der Kläger auch diverse Bonitätsnachweise sowie die Abtretung von Rechten aus dem Lebensversicherungsvertrag vorgelegt. Zudem habe der Kläger selbst keinen Zweifel an der Wirksamkeit des in Vollmacht abgeschlossenen Vertrages gelassen, er habe so selbst um die Übersendung eines Jahreskontoauszuges gebeten. Er habe damit die Existenz des Darlehensvertrages ausdrücklich gebilligt.
22Die Art und Weise der Vertragsanbahnung durch den Vermittler sei der Beklagten nicht bekannt, sie bestreitet daher, dass dieser unaufgefordert beim Kläger erschienen und dieser sich sogleich zum Fondsbeitritt entschlossen habe. Dagegen spreche schon ,dass der Kläger im Besitz von Kopien der Selbstauskunftsunterlagen sei. Die Beklagte gehe daher davon aus, dass die Vertraganbahnung in den Geschäftsräumen des Vermittlers stattgefunden habe. Eine Haustürsituation in Bezug auf die Treuhänderin komme ohnehin nicht in Betracht.
23Eine Falschinformation über den Inhalt der Fondsbeteiligung stellt die Beklagte in Abrede. Garantien seien insoweit nicht abgegeben worden Im übrigen beträfen die behaupteten Falschangaben des Vermittlers nicht den Darlehensvertrag, sondern den Erwerb der Immobilienfondsbeteiligung. Hiermit habe die Beklagte indes nichts zu tun gehabt. Ihre Aufgabe sei lediglich die Finanzierung gewesen. Auf Risiken des finanzierten Geschäftes müsse die Bank nicht hinweisen. Der Fondsgesellschaft hätten die Vollmachten vor dem Beitritt des Klägers im Original vorgelegen. Der Beitritt zum Fonds selbst sei wirksam.
24§ 9 VerbrKrG sei vorliegend nicht anwendbar. Aus dem finanzierten Geschäft würden keine Einwendungen gegen den Darlehensvertrag erhoben, der Kläger wende sich vielmehr isoliert gegen den Darlehensvertrag. Im Falle einer Rückabwicklung stünden der Beklagten für die Zeit ab Auszahlung der Darlehensvaluta bereicherungsrechtliche Nutzungen in Höhe der marktüblichen Zinsen zu. Mit diesen Nutzungsansprüchen erklärt die Beklagte die Aufrechnung gegenüber Ansprüchen des Klägers auf Rückzahlung vertraglicher Darlehenszinsen. Auch im übrigen lägen die Voraussetzungen für die Annahme eines verbundenen Geschäftes nicht vor. Es fehle hierzu an Vortrag des Klägers, die Beklagte sei in die Vertriebsorganisation der Fondsgesellschaft eingebunden. Vielmehr habe der Kläger über den Treuhänder Kontakt mit der Beklagten gesucht. Die Beklagte habe dem Treuhänder selbst keine Vertragsformulare überlassen. Pflichtverletzungen des Vermittlers könne der Kläger der Beklagten nicht nach § 9 VerbrKrG entgegenhalten.
25Der Darlehensvertrag sei auch unter Berücksichtigung der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam. Die U habe im Streitfall keine Rechtsbesorgung vorgenommen, so dass es auf die Erlaubnispflicht nicht ankomme. Deren Tätigkeit sei im Streitfall nicht erlaubnispflichtig gewesen. Der Schwerpunkt der Geschäftsbesorgung habe eindeutig auf wirtschaftlichem Gebiet gelegen, um die Klärung rechtlicher Verhältnisse sei es nicht gegangen. Die Tätigkeit des Treuhänders habe sich auf die Umsetzung eines vorgegebenen Anlagemodells beschränkt, rechtlichen Gestaltungsspielraum habe es nicht gegeben. Aber selbst wenn von einer Erlaubnispflicht ausgegangen werden müsse, wäre die erteilte Vollmacht wirksam, weil der Beklagten vor Abschluss des Vertrages die Vollmachten vorgelegt worden seien. Die Vorlage von Kopien genüge, um zu Gunsten der Beklagten einen vertrauenswürdigen Rechtsscheinstatbestand zu begründen, da die Kopie einer ohnehin zur Vervielfältigung vorgesehenen Vollmacht keinen geringeren Rechtsschein erzeuge als die Vollmacht selbst. Zudem genieße die Beklagte in Anwendung der §§ 171, 172 BGB Vertrauensschutz, insbesondere unter Berücksichtigung der Grundsätze über eine Duldungs- und Anscheinsvollmacht. Hier sei von Bedeutung, dass der Kläger durch eine Reihe dokumentierter Willensäußerungen zu verstehen gegeben habe, dass er mit dem Abschluss des Darlehensvertrages einverstanden sei. Dies ergebe sich insbesondere aus der Vorlage der Einkommens- und Vermögensnachweise sowie aus der Abtretung der Rechte aus der Lebensversicherung. Die Beklagte habe das Verhalten des Klägers daher so verstehen dürfen, als sei der Vertreter tatsächlich vom Kläger bevollmächtigt.
26Selbst wenn der Darlehensvertrag unwirksam wäre, bestünden zu Gunsten der Beklagten bereicherungsrechtliche Rückabwicklungsansprüche, die sowohl dem Feststellungsbegehren als auch der verlangten Rückzahlung erbrachter Zinsleistungen entgegenstünden. Die Beklagte erklärt daher hilfsweise die Aufrechnung mit bereicherungsrechtlichen Nutzungszinsen in Höhe von 7.994,05 EUR und höchst hilfsweise die Aufrechnung mit Ansprüchen auf Rückzahlung des erhaltenen Darlehenskapitals in Höhe von 13.625,93 EUR.
27Schließlich meint die Beklagte, Ansprüche, die der Kläger gegen den Vermittler richten könnte, seien verjährt und erhebt insoweit wie auch gegenüber der Forderung insgesamt die Einrede der Verjährung. Auch dies schließe es aus, etwaige Einwendungen des Klägers der Beklagten im Rahmen des § 9 VerbrKrG entgegenzuhalten.
28Im übrigen bestreitet die Beklagte die Höhe der Klageforderung. Auf Bereicherungsrecht beruhende Rückabwicklungsansprüche seien zumindest hinsichtlich der Zinsen bis einschließlich 1999 verjährt.
29Beide Parteien haben der U AG den Streit verkündet, die Beklagte hat zudem der W AG den Streit verkündet; letztere ist dem Rechtsstreit nicht beigetreten.
30Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus dem Akteninhalt.
31E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
32Die Klage ist unbegründet.
33Dem Kläger stehen die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche auf Rückabwicklung des Darlehensvertrages oder auf Schadensersatz und die daraus resultierende Feststellung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Denn die vom Kläger erbrachten Zahlungen sind nicht ohne Rechtsgrund geleistet worden, sondern beruhen auf den nach wie vor bestehenden Verpflichtungen des Klägers aus dem von der Streithelferin mit Wirkung für den Kläger abgeschlossenen Darlehensvertrag, der wirksam ist. Auch der mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 25. 11. 2004 erklärte und ausdrücklich auf die Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes (HWTG) gestützte Widerruf des Darlehens berührt dessen Wirksamkeit nicht und führt daher nicht zur Rückabwicklung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 HWT in der bis zum 30.09.2000 geltenden Fassung.
34Entgegen der Auffassung des Klägers ist der von der Streithelferin namens und in Vollmacht des Klägers mit der Beklagten geschlossene Darlehensvertrag wegen fehlender Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz nicht nichtig, so dass dem Kläger Rückforderungsansprüche aus § 812 BGB nicht zustehen. Zwar geht die höchstrichterliche Rechtsprechung, wie die Kammer im Beschluss vom 13.12.2005 dargelegt hat, davon aus, dass derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs oder Fondsbeitritts im Rahmen eines Steuersparmodells für den Erwerber besorgt, der Erlaubnis nach Art 1 § 1 RBerG bedarf ( vgl. auch BGH Urteile vom 25. April 2006, XI ZR 29/04 und XI ZR 219/04 m.w.N. ). Den vom Bundesgerichtshof entschiedenen und im Beschluss der Kammer vom 13.12.2005 zitierten Fällen lagen indes, worauf die Beklagte mit Recht hinweist, Gestaltungen zugrunde, denen zufolge der Treuhänder mit umfassenden Vollmachten ausgestattet war, die ihn zum Abschluss aller Rechtsgeschäfte, die für die Erreichung des Gesellschaftszweckes erforderlich waren, bevollmächtigt war. Im Streitfall erstreckte sich die Vollmacht ausweislich des vom Kläger unterzeichneten, als Beitrittserklärung, Treuhandauftrag und Vollmacht überschriebenen Zeichnungsscheins indes nur darauf, die Beteiligung des Klägers an der C AG & Co Deutschlandfonds KG zu begründen und zur Finanzierung der Einlage des Klägers ein Darlehen über insgesamt 26.645,75 DM aufzunehmen, die Darlehensvaluta entgegenzunehmen und die Gesamteinlage bei der Fondsgesellschaft einzuzahlen. Damit enthält der – formularmäßige –Zeichnungsschein eine ausdrückliche Vollmacht zum Abschluss des Finanzierungsdarlehens, die nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz verstößt. Denn angesichts des Umstandes, dass nahezu alle der Besorgung wirtschaftlicher Belange dienenden Lebensbereiche mit rechtlichen Vorgängen verknüpft sind, ist bei der Beurteilung der Frage, ob eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sinne von Art 1 § 1 RberG vorliegt, nicht allein auf die rechtliche Form der Tätigkeit abzustellen, sondern auf ihren Kern und Schwerpunkt, d.h. darauf, ob die Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt oder ob die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht und es im wesentlichen um die Klärung rechtlicher Verhältnisse geht ( vgl. BGH Urteil vom 25. April 2005, XI ZR 29/04, Rdn. 15 m.w.N.). Die mit dem Zeichnungsschein erteilte Vollmacht umfasst nicht, wie der Kammer in anderen Verfahren bekannt wurde, die Vollmacht zum Abschluss eines ganzen Bündels von Verträgen mit mannigfaltigem rechtlichen Beratungsbedarf, sondern beschränkt sich auf die Vollmacht, die Erklärung zum Fondsbeitritt abzugeben und das – der Höhe nach schon bestimmte - Finanzierungsdarlehen aufzunehmen. Bei dieser Gestaltung handelt es sich indes um die Wahrnehmung von im wesentlichen wirtschaftlichen Belangen, wie der Bundesgerichtshof in den Entscheidungen vom 25. April 2004 für vergleichbare Vollmachtserteilungen ausgeführt hat. Weitergehende Vollmachten, etwa in notariell beglaubigter Form, oder in Form eines weitreichenden Treuhandauftrags gibt es nach Akteninhalt und nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Streithelferin nicht, sie sind auch nicht in der von der Beklagten vorgelegten öffentlich beglaubigten Vollmacht vom 26. Oktober 1996 enthalten, diese enthält vielmehr die Einschränkung, dass hinsichtlich der Abtretung der Beteiligung sowie bei der Entgegennahme von Leistungen aus Sicherungen nach den Weisungen des Klägers zu verfahren sei. Weitere, im Rahmen des Beitritts abzuwickelnde Rechtshandlungen hat der Kläger selbst vorgenommen; so hat er mit einer selbst unterschriebenen Erklärung seine Rechte aus der Lebensversicherung an die Bank abgetreten.
35Da die der Streithelferin erteilte Vollmacht zum Abschluss des Darlehensvertrages wirksam war, ist der Kläger bei Abschluss des Darlehensvertrages in Person seines Vertreters auch wirksam über sein Widerrufsrecht belehrt worden, § 164 Abs. 3 BGB, so dass ein Widerruf wegen unterlassener oder fehlerhafter Widerrufsbelehrung nicht in Betracht kommt. Ein Widerruf nach Verbraucherkreditgesetz wäre im Hinblick auf die nach § 7 VerbrKrG formulierten und nicht zu beanstandenden Widerrufsbelehrungen im Darlehensvertrag vom 4.12.1996 verfristet. Aber auch ein Widerruf nach HWTG – bei Unterstellung einer von der Beklagten in Abrede gestellten Haustürsituation - ist nicht möglich, da das Darlehen nicht nach den Vorschriften über das HWTG widerruflich war. Einer zusätzlichen Belehrung nach § 2 HWTG neben der nach § 7 VerbrKrG bedurfte es entgegen der Auffassung des Klägers nicht. Die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung vertretene Annahme, eine lediglich den Anforderungen des § 7 VerbrKrG entsprechende Widerrufsbelehrung genüge nicht den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWTG ( vgl. BGH ZIP 2004, 1402; 2005, 565 ), betrifft andere Fallgestaltungen und ist daher nicht ohne weiteres auf den hier zu beurteilenden Fall zu übertragen. Denn ein Widerruf des Kreditvertrages nach den Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes kommt ohnehin nur dann in Betracht, wenn man eine seit der Beitrittserklärung des Klägers am 30.10.1996 bis zum Abschluss des Darlehensvertrages am 4.12.1996 fortwirkende Haustürsituation annimmt. In diesem Fall ist dem Schutzzweck des Gesetzes aber Genüge getan, wenn derjenige, der sich in einer Haustürsituation für das finanzierte Geschäft entschieden hat, über sein insoweit bestehendes Widerrufsrecht belehrt worden ist und sich die Belehrung des Kreditgebers auf das Widerrufsrecht des Kreditnehmers nach § 7 VerbrKrG beschränkt. Die Kammer hat auch schon in anderen Fällen unter Berufung auf die Entscheidung des OLG Schleswig ( WM 2004, 1959, 1964; ZIP 2005, 1127, 1132 ) entschieden, dass eine "doppelte" oder sogar gegensätzliche Widerrufsbelehrung durch das Kreditinstitut letztlich zu keiner effektiveren Aufklärung des Verbrauchers geführt hätte und eine solche deshalb nach dem damaligen Stand der Rechtsprechung auch allgemein für entbehrlich gehalten wurde. Mit ähnlich gelagerter Begründung hat nunmehr auch der Bundesgerichtshof einen ( im Anschluss an die Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 25. Oktober 2005 - vgl. NJW 2005, 3551, 3555 - in Rechtsprechung und Literatur erwogenen ) Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung nach dem HWTG jedenfalls in den Fällen für ausgeschlossen angesehen, in denen der Verbraucher bei Abschluss des Darlehensvertrages bereits an seine Erklärung zum Abschluss des Anlagegeschäftes gebunden war ( vgl. BGH Urteil vom 16. Mai 2006 – XI ZR 6/04 ; NJW 2006, 2099 ). Rechtlich zulässig sei zudem die Erwägung, dass es an einem Kausalzusammenhang zwischen Haustürsituation und Abschluss des Darlehensvertrages fehle, wenn der Verbraucher sein Widerrufsrecht hinsichtlich der mit der Kreditaufnahme verbundenen Fondsbeteiligung trotz ordnungsgemäßer Belehrung nicht ausgeübt habe ( vgl. BGH Urteil vom 9. Mai 2006 – XI ZR 114/05, NJOZ 2006, 2499 ).
36Dem Kläger stehen auch keine durchsetzbaren Leistungs- oder Feststellungsansprüche gegen die Beklagte wegen eines Einwendungs- oder Rückforderungsdurchgriffs gegen die Prospektverantwortlichen gemäß § 9 Abs. 3 VerbrKrG zu. Ob solche Ansprüche bestehen und ob die Voraussetzungen für die Annahme eines verbundenen Geschäfts vorliegen, kann hier dahinstehen, denn solche Ansprüche sind jedenfalls verjährt, worauf die Beklagte sich ausdrücklich berufen hat. Die der kurzen, nämlich sechsmonatigen Ansprüche aus echter Prospekthaftung sind ohnehin verjährt. Aber auch Ansprüche aus culpa in contrahendo, die zunächst der dreißigjährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F. unterlagen, kann der Kläger der Beklagten nicht entgegenhalten, da auch diese nach Art 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB seit dem 1. Januar 2002 der kurzen Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB unterliegen und damit mit Ablauf des 31. Dezember 2004 verjährt sind. Denn Ansprüche, die der Anleger gegen die Gründungsgesellschafter und Prospektverantwortlichen haben kann und die er nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der finanzierenden Bank entgegenhalten könnte, sind darauf gerichtet, den Zustand herzustellen, den die Gründer und Initiatoren kraft eines einrede- und einwendungsfreien Anspruchs herzustellen verpflichtet sind. Soll dieser Anspruch durchgesetzt werden, so muss auch der Eintritt der Verjährung der Ansprüche gegen die Gründer und Initiatoren durch geeignete Maßnahmen verhindert werde ( vgl. OLG Schleswig ZIP 2005, 1127, 1131 ). Verjährungshemmende Maßnahmen gegen die Gründer oder Initiatoren der Gesellschaft hat der Kläger aber weder vorgetragen noch sind sie aus dem Akteninhalt ersichtlich. Die mit Schreiben vom 20.12.2004 gegenüber der Streithelferin erklärte Anfechtung genügte hierfür nicht.
37Da Ansprüche des Klägers schon dem Grunde nach nicht bestehen, kann dahinstehen, in welchem Umfang sich der Kläger Ausschüttungen und Steuervorteile anrechnen lassen muss; es kann auch dahinstehen, ob und in welchem Umfang die Beklagte mit Nutzungsentschädigungsansprüchen für Zinsvorteile aufrechnen kann.
38Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
39Gegenstandswert: 11.733,76 EUR
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