Urteil vom Landgericht Köln - 8 O 46/06

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 110.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.07.2005 zu zahlen.

Der Beklagte wird ferner verurteilt, den Kläger gegenüber den klägerischen Prozessbevollmächtigten von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 880,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.08.2005 freizustellen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 130.000,00 €.


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