Urteil vom Landgericht Köln - 15 O 742/05
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T A T B E S T A N D:
2Die Kläger verlangen von den Beklagten umfassenden Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb einer vermieteten, fremdfinanzierten Eigentumswohnung in Hamburg, K-Str., 7. OG von der Q Allgemeine Wohnungsvermögens-AG, hilfsweise die Rückabwicklung der Verträge nach dem HausTWG.
3Am 29.1.99 wurden die Kläger zu Hause von dem Vermittler Waffenschmidt aufgesucht. Am 8.2.99 folgte eine weitere Besprechung, in deren Verlauf die Kläger zwei Bausparanträge über je DM 72.000,00 (Anlage A 3) und Darlehensanträge zwecks Finanzierung des geplanten Kaufs der Wohnung unterzeichneten. Am 13.2.99 kam es zu einer weiteren Besprechung, die zur Unterzeichnung einer Mietpoolvereinbarung (Anlage A 4) und Fertigung eines Besuchsberichts (Anlage D 2, D 3) führte. Unter dem 18./23.2.99 wurde zwischen den Klägern und der Beklagten zu 1., die teilweise für die Beklagte zu 2. handelte, ein Darlehensvertrag geschlossen (Anlage A 7). Danach gewährte die Beklagte zu 2. ein Vorausdarlehen über DM 144.000,00, das später durch Bauspardarlehen der Beklagten zu 1. aus zwei hintereinander geschalteten und zugeteilten Bausparverträgen abgelöst werden sollte. Wegen aller Einzelheiten der vereinbarten Finanzierungen wird auf die Anlagen A 7, D 8 verwiesen. Schließlich kam es am 5.3.99 zur notariellen Beurkundung eines Angebots der Q zum Verkauf der streitbefangenen Immobilie für DM 116.424,00 (Anlage A 5), das seitens der Kläger mit notarieller Urkunde vom 17.3.99 (Anlage A6) angenommen wurde. Mit notarieller Urkunde vom 31.3.99 wurde zugunsten der Beklagten zu 1. eine Grundschuld in Höhe von DM 144.000,00 an dem Erwerbsobjekt bestellt nebst Erklärung der Eigentümer, sich der sofortigen Vollstreckung zu unterwerfen(Anlage A 9).
4Die Kläger meinen, die Beklagten hätten ihre vorvertraglichen bzw. vertraglichen Pflichten in zahlreicher Hinsicht verletzt. Die Beklagten wären den ihnen im Hinblick auf die Finanzierung obliegenden Hinweispflichten nicht nachgekommen, insbesondere sei eine für die Kläger im Vergleich zu einem Annuitutendarlehen äußerst ungünstige und teuere Finanzierungsart gewählt worden. Weder sei pflichtgemäß über die Gesamtlaufzeit, noch über alle zu erbringenden Leistungen, auch im Hinblick auf das Disagio aufgeklärt worden. Falsche Angaben (z.B. betr. die Mieteinkünfte und die Tilgungsleistungen) stammten entweder von den Beklagten selbst oder seien ihnen jedenfalls zurechenbar. Auf Grund der Einbindung der Beklagten zu 1. in das gesamte Anlageobjekt hätten insbesondere aus dem Gesichtspunkt der Überschreitung der Kreditgeberrolle bzw. des Wissensvorsprungs (betr. u.a. die Überteuerung der Wohnung, die Mietpoolgemeinschaft, versteckte Innenprovisionen) indes weitergehende Pflichten bestanden, die ebenfalls nicht erfüllt worden wären. Es bestünden zudem zahlreiche Einwendungen gegen das Erwerbsgeschäft, vor allem im Hinblick auf § 138 BGB. Diese Einwendungen müssten die Beklagten gemäß § 9 i.V.m. § 18 VerbrKrG – den Beklagten sei insoweit Gestaltungsmissbrauch vorzuwerfen -, aber auch unabhängig davon schon nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen gegen sich gelten lassen. Der erklärte Widerruf betr. den Kauf der Immobilien erfasse auch die Darlehensverträge.
5Die Kläger beantragen,
6- Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Kläger die Zinsen des Vorausdarlehens in Höhe von 22773,97 € nebst 5 % Zinsen über dem Basisdiskontsatz der Europäischen Zentralbank seit dem 22.11.2002 zu zahlen.
- Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, die Kläger von den bestehenden Darlehensrückzahlungs- und Zinszahlungsverpflichtungen aus dem zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2. bestehenden Vorausdarlehensvertrag vom 18.02.1999, Konto-Nr. : #####/#### freizustellen.
- Es wird festgestellt, daß aus dem unter Ziffer 2 bezeichneten Vorausdarlehensvertrag keine Darlehensrückzahlungs- und Zinszahlungsansprüche der Beklagten zu 2. gegenüber den Klägern bestehen,
jeweils Zug um Zug gegen Auflassung eines Miteigentumsanteils von 42/10.000 an dem Grundstück Gemarkung G1, Flurstück ##1, Gebäude und Freiflächen, zur Größe von insgesamt 3052 qm verbunden mit dem Sondereigentum der Wohnung im 7. Obergeschoß mit einem Kellerraum, Aufteilungsplan Nr. 91, eingetragen im Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichtes Hamburg-Blankenese von G1 Blatt ##2 an die beklagten Gesamtschuldner sowie die Bewilligung der Eintragung im Grundbuch.
8- Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Annahme des Übereignungsanspruchs seit dem 22.11.2002 in Verzug befinden.
- Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, das Bausparguthaben der Kläger nebst Zinsen aus dem Bausparvertrag Nr. #####/#### abzurechnen und den sich aus der Abrechnung ergebenden Betrag an die Kläger zu zahlen.
- Es wird festgestellt, dass die Beklagten den Klägern gesamtschuldnerisch den gesamten Schaden und alle Kosten zu ersetzen hat, die durch die Abwicklung des Darlehensvertrages und Übereignung der unter Ziffer 3 bezeichneten Eigentumswohnung entstehen.
7. Hilfsweise gegenüber den Anträgen zu Ziffern 1,2,3,4 und 6
10- werden die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Kläger 36562,05 € nebst 5 % Zinsen über dem Basisdiskontsatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
- wird die Beklagte zu 2. verurteilt, eine Neuberechnung des effektiven Jahreszinses des Darlehensvertrages vom 18.02.1999, Konto-Nr.: #####/#### auf der Grundlage des gesetzlichen Zinssatzes vorzunehmen und den sich aus der Neuberechnung zugunsten der Kläger ergebenden Betrag an die Kläger zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
12die Klage abzuweisen.
13Sie meinen, im Hinblick auf die Darlehensverträge läge kein Haustürgeschäft vor. Etwaige, tatsächlich aber nicht bestehende Einwendungen aus dem Erwerbsgeschäft könnten ihnen nicht entgegengehalten werden, weil ein Realkredit, der im Hinblick auf den Wert der Wohnung keinesfalls nur marginalen Charakter aufweise , vorliege. Schließlich meinen die Beklagten, etwaige Ansprüche wären verjährt. Die erst Ende 2005 eingereichte Klage habe keine Hemmungswirkung entfalten können, da die Verjährungsfrist Ende 2004 abgelaufen gewesen sei.
14E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
15Die Klage ist nicht begründet.
16Die Kläger haben gegen die Beklagten keinerlei Zahlungs-, Freistellungs- oder Feststellungsansprüche. Es bestehen insbesondere keine Forderungen auf Rückabwicklung nach dem HausTWG oder auf Schadensersatz, aus welchem Gesichtspunkt auch immer.
17Der wirksam zustande gekommene Darlehensvertrag mit den Beklagten ist nicht wirksam nach dem HausTWG widerrufen. Dabei kann dahinstehen, ob anfänglich eine Haustürsituation gegeben war. Es kommt auch nicht darauf an, dass vorliegend zunächst die Darlehensverträge, später erst der notarielle Kaufvertrag geschlossen wurden. Jedenfalls ist von den insoweit darlegungspflichtigen Klägern die notwendige Fortwirkung der Kausalität einer möglichen anfänglichen Haustürsituation nicht dargelegt. Wenn - wie vorliegend geschehen - vor Abschluss des Darlehensvertrages ein Zeitraum von mehreren Wochen liegt, in dem mehrfach verhandelt wird, kann von einer fortwirkenden Überrumpelung der Käufer, vor der das Gesetz schützen will, jedenfalls nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Die Fortwirkung des Überraschungsmoments lässt sich zwar auch dann nicht ausschließen, indes greift dann nicht der Anscheinsbeweis zugunsten des Verbrauchers, vielmehr bedarf es einer konkreten schlüssigen Darlegung eines entsprechenden Sachverhalts. Dem wird das insoweit allgemein gehaltene Klagevorbringen nicht gerecht. Soweit die Kläger angesichts dieses Umstandes schon auf den früheren Zeitpunkt der Stellung der Darlehensanträge abstellen wollen, kann dem auch unter Beachtung des Schutzzweckes des HausTWG nicht gefolgt werden. Richtiger Ansicht nach entfalten solche Anträge in Fällen wie vorliegend noch keine Bindungswirkung. Im Streitfall ist es nicht nur zu einer bloßen Annahmeerklärung seitens des Darlehensgebers gekommen. Dies war ersichtlich auch nicht vorgesehen. Vielmehr sollte über den Antrag hinaus ein gesonderter, von beiden Parteien zu unterzeichnender Darlehensvertrag geschlossen werden, wie er hier auch am 18./23.2.99 zustande kam. Unter solchen Umständen ist allein auf den Darlehensvertrag selbst abzustellen. Auf die diesbezüglichen Rechtsausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 16.3.06 unter Bezugnahme auf die zitierte Rechtsprechung wird verwiesen. Greift nach diesen Ausführungen das HausTWG von vornherein nicht ein, kann dahinstehen, dass sich das umfassende Klagebegehren ohnehin nicht auf den Widerruf nach diesem Gesetz stützen ließe. Nach der auch von den Klägern zitierten aktuellen Rechtsprechung des BGH ist die Rechtsprechung deutscher Obergerichte, nach der der Widerruf zu einem sofort fälligen Anspruch auf Rückgängigmachung aller Leistungen führt, nicht zu beanstanden.
18Der Wirksamkeit des Darlehensvertrages stehen auch nicht etwaige Einwendungen das Erwerbsgeschäft betr. entgegen. Ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 VerbrKrG, der abschließenden Charakter hat, keinen Rückgriff auf allgemeine Vorschriften wie z.B. §§ 138, 242 BGB zulässt, liegt nicht vor. Vorliegend ist ein sog. Realkredit im Sinne von § 3 II VerbrKrG zustande gekommen. Zweifellos wirkt die unstreitig zugunsten der Beklagten zu 1. bestellte Grundschuld auch für die von der Beklagten zu 2. gewährten Darlehen. Jede andere Auffassung wäre eine verfehlte isolierte Betrachtung und würde einer sach- und beidseitig interessengerechten Auslegung der notariellen Erklärung in Verbindung mit den Bestimmungen des Darlehensvertrages nicht gerecht. Im übrigen hat der BGH inzwischen (vgl. u. BGH, NJW 06, 2099 ((2100, 2101)) für einen vergleichbaren Fall ausdrücklich entschieden, dass es sich bei dem Darlehen um einen Kredit i.S. des § 3 II Nr.2 VerbrKrG handelt und damit den gesamten diesbezüglichen Angriffen der Anleger den Boden entzogen. Ein Umgehungstatbestand im Sinne des § 18 VerbrKrG ist nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich. Ein Marginalkredit ist auch unter Berücksichtigung des strittigen Werts der Wohnung nicht gegeben. Der BGH hat sich gerade nicht auf eine Untergrenze festgelegt. Diese mag man im Einzelfall bei einer Größenordnung von 10 bis 15% annehmen, nicht indes bei Werten, wie sie die Kläger selbst in der Replik mit "abstrakt 36% bzw. konkret 30,16%" geltend machen. Beträgt der Wert des Kaufgegenstandes immerhin noch ca. 1/3 der gewährten Kreditsumme, lässt sich schon rein sprachlich gesehen nicht von Unwesentlichkeit im Sinne der Rechtsprechung sprechen.
19Danach verbleiben allenfalls Schadensersatzansprüche aus Verletzung vertraglicher bzw. vorvertraglicher (Aufklärungs-)Pflichten gegen die Beklagten in ihrer Funktion als Darlehensgeber. Wie indes der BGH in der oben zitierten aktuellen Entscheidung (NJW 06, 2103, 2104) klar gestellt hat, sind die von den Klägern aufgezeigten zahlreichen Gesichtspunkte, z.B. die Bezugnahme zum Mietpoolbeitritt, die Beleihungswertermittlung, die Überteuerung des Objekts, Nachteile der konkreten Finanzierungsart von vorn herein nicht geeignet, Aufklärungspflichten der Beklagten zu begründen. Zwar ergänzt der BGH seine Rechtsprechung im Sinne eines effektiven Verbraucherschutzes dahin, dass auch in den Fällen Schadensersatzansprüche gegen die kreditgebenden Banken in Betracht kommen können, in denen wegen § 3 II Nr.2 VerbrKrG ein Einwendungsdurchgriff ausscheidet. Ob aber die diesbezüglichen Voraussetzungen, ein die Aufklärungspflicht auslösender Wissensvorsprung der Bank aufgrund institutionalisierten Zusammenwirkens mit dem Verkäufer bzw. Vertreiber vorliegen, kann dahinstehen. Mit Erfolg berufen sich die Beklagten auf die Einrede der Verjährung. Die Verjährungsfrist hat vorliegend mit dem Ablauf des Jahres 2004 geendet. Sie hat zutreffender Ansicht nach nicht mit dem Ende, sondern mit dem Beginn des Jahres 2002 – der angebliche Schaden war bereits zuvor entstanden, nämlich mit dem Abschluss der Verträge im Jahre 1999 - nur noch drei Jahre betragen. Auf § 199 BGB n.F., der nicht nur auf die Entstehung des Schadens abstellt, sondern für den Beginn der Frist auch eine Kenntnis des Geschädigten verlangt, ist nach Ansicht der Kammer entgegen einer jedenfalls im Schrifttum verbreiteten Ansicht (wie von den Klägern zutreffend zitiert, indes gegenteilig u.a.: Assmann, NJW 05,3169 ff.) mit der zahlreichen Rechtsprechung vor allem der Instanzgerichte (vgl. die von den Beklagten angeführten Zitate) für den vorliegenden "Altfall" nicht abzustellen. Für diese Auffassung spricht schon der eindeutige Gesetzeswortlaut. Art. 229 § 6 Abs. I S. 2 EGBGB besagt eindeutig, dass sich u.a. der Beginn der Verjährung für den Zeitraum vor dem 1.1.2002, um den es hier gerade geht, nach dem BGB in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung bestimmt, also gerade nicht nach § 199 BGB n.F.. Art. 229 § 6 Abs. IV S. 1 EGBGB bestimmt für den Fall der Verkürzung der Frist deren Berechnung von dem 1.1.2002 an. Der Gesetzeswortlaut ist nach Ansicht der Kammer so eindeutig, dass es Gerichten verwehrt ist, sich aus rechtspolitischer Motivation heraus hierüber hinwegzusetzen. Indes sieht die Kammer auch kein entsprechendes Erfordernis. Sinn und Zweck der Neuregelung der Verjährungsvorschriften hat u.a. darin bestanden, die teilweise äußerst langen Fristen zu verkürzen, im Regelfall auf drei Jahre. Dem stünde es entgegen, wenn sich nunmehr je nach dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung generell für alle Fälle die Frist bis zu zehn Jahren verlängerte. Zwar weisen die Kläger mit Recht darauf hin, dass bei dieser Rechtsanwendung die Frist im Anwendungsbereich des § 199 BGB n.F. im Einzelfall länger sein kann als bei den sog. Altfällen. Es besteht indes keine zwingende Notwendigkeit, insoweit Alt und Neufälle in jeder Beziehung gleich zu behandeln. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass in den sog. Altfällen ohnehin die Verjährungsfrist regelmäßig länger als nur drei Jahre ist. Beginn der Frist von drei Jahren ist nämlich stets erst der 1.1.02, während bis zu diesem Zeitpunkt die alte längere Frist schon eine Weile lief. Für den Streitfall ergibt sich daraus, dass den Klägern trotz der Verneinung der Anwendung des § 199 BGB n.F. ein Zeitraum von immerhin fünf Jahren zur Verfügung stand, nämlich von Ende 1999 bis Ende 2004. Von all dem abgesehen haben die Kläger bislang nur unzureichend, nämlich völlig allgemein gehalten behauptet, erst im Verlauf des Jahres 2002 die erforderliche Kenntnis erlangt zu haben. Zwar ist es regelmäßig Sache des Schuldners, den Verjährungstatbestand darzulegen und zu beweisen. Ehe indes die Beklagten hierzu näher vortragen können, trifft die Darlegungslast "in ihrer sekundären Form" zunächst die Kläger. Zudem dürfte eine etwaige späte Kenntnis auf grob nachlässiges Verhalten der Kläger zurückzuführen sein, wie die Beklagten mit Recht geltend machen. Die mit der konkreten Finanzierung verbundenen Nachteile können den Klägern nicht längere Zeit verborgen geblieben sein, so dass sie wohl verspätet anwaltlichen Rat einholten.
20Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 709 ZPO. Auf § 108 ZPO wird hingewiesen.
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