Urteil vom Landgericht Köln - 28 O 408/06
Tenor
Die einstweilige Verfügung vom 28.08.2006 - LG Köln 28 O 408/06 - wird auf-gehoben und - soweit sie nicht in der Hauptsache erledigt ist - der Antrag auf ihren Erlass zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des durch das Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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T A T B E S T A N D :
2Die Parteien streiten um Äußerungen, die in einem von dem Verfügungsbeklagten zu 2) verfassten Artikel vom 18.08.2006 in der von der Verfügungsbeklagten zu 1) verlegten Tageszeitung Financial Times erschienen sind. Der Artikel trägt die Überschrift "B erzielt Teilerfolg im Fusionsstreit" (Bl. 6 d.A.).
3Der Artikel befasst sich mit der Anfechtungsklage mehrerer Aktionäre, die sich gegen Einzelheiten der Fusion zwischen der Firma B AG und der Internettochter G1 bzw. den entsprechenden Hauptversammlungsbeschluss gewendet und bei den Landgerichten Hamburg und Kiel gegen die Firma B Anfechtungsklage erhoben haben. Der Beitrag beginnt mit dem Hinweis, dass mit einem Teil der Aktionäre ein Vergleich erzielt worden sei, so dass die Fusion näher rücke. Im Einzelnen heißt es hierzu: "Der Vorstand des Mobilfunkdienstleisters hat gestern mit 19 von 27 Klägern, die gegen die Firmenehe vorgehen, einen Teilvergleich abgeschlossen. Mit den verbleibenden Fusionsgegnern soll bereits in wenigen Tagen eine Einigung gefunden werden. Das ursprünglich für heute geplante Urteil über die Klagen vorschob das Landgericht Kiel auf den 22. September." Es folgen dann die Einzelheiten dieses Teilvergleichs. Im letzten Absatz geht es um diejenigen klagenden Aktionäre, die diesem Teilvergleich bislang nicht beigetreten sind. Es heißt dort: "Die Unterschrift verweigert haben hingegen die vom Mannheimer Anwalt I1 vertretenen Kläger. Sie wollen einen längeren Verzicht des Konzerns auf eine Ausschüttung verhindern. Ihnen hat B-Finanzvorstand L1 inzwischen ein neues Angebot unterbreitet." Es folgt sodann die den Verfügungskläger betreffende Passage: "Außen vor ist auch der Berliner Aktionär Karl-Walter G. Ihm unterstellen die weiteren Beteiligten, sich die Klage nur gegen einen Millionenbetrag abkaufen lassen zu wollen."
4Mit Beschluss vom 28.08.06 hat die Kammer den Verfügungsbeklagten durch einstweilige Verfügung verboten,
5"in Bezug auf den Antragsteller folgende Behauptungen aufzustellen und/oder aufstellen zu lassen, zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen,
6a)
7im Zusammenhang mit der Fusion von B mit der Internettochter G1 sei er einer der Kläger,
8b)
9ihm unterstellten die weiteren Beteiligten (an der gerichtlichen Auseinandersetzung über diese Fusion), sich die Klage nur gegen einen Millionenbetrag abkaufen lassen zu wollen."
10Hiergegen haben sich die Verfügungsbeklagten mit ihrem Widerspruch zunächst uneingeschränkt gewandt. In der mündlichen Verhandlung vom 11.10.2006 haben sich die Verfügungsbeklagten indes bei Meidung einer Vertragsstrafe von 5.100,00 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung verpflichtet, es zu unterlassen, in Bezug auf den Verfügungskläger folgende Behauptungen aufzustellen und/oder aufstellen zu lassen, zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, ihm unterstellten die weiteren Beteiligten (an der gerichtlichen Auseinandersetzung über diese Fusion), sich die Klage nur gegen einen Millionenbetrag abkaufen lassen zu wollen. Diese Unterlassungsverpflichtungserklärung hat der Verfügungskläger angenommen. Die Parteien haben darauf die Hauptsache insoweit – also im Hinblick auf die unter b) genannte Äußerung - übereinstimmend für erledigt erklärt.
11Der Kläger persönlich war nicht Aktionär der Firma B AG zum Zeitpunkt der Hauptversammlung im Jahr 2005, als die von ihm als Geschäftsführer vertretene Firma W und Grundstücks GmbH (im Folgenden: W) den Hauptversammlungsbeschluss klageweise angefochten hat. Erst im Nachhinein wurde er persönlich auch Aktionär der vorgenannten Aktiengesellschaft und trat als solcher in der im August 2006 stattfindenden Hauptversammlung von B auf, wo er sich nochmals gegen den Fusionsbeschluss wandte (dies ist Gegenstand des Parallelverfahrens 28 O 421/06). In der Vergangenheit ist der Verfügungskläger vielfach als Minderheitsaktionär auf Hauptversammlungen und durch Klagen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse hervorgetreten. Nach einer Entscheidung des Kammergerichts vom 3. Mai 2002 darf über den Verfügungskläger verbreitet werden, dass er "zur Spezies der räuberischen Aktionäre" gehöre, und dass er zu denen gehöre, "die sich für den Verzicht auf spektakuläre Anfechtungsverfahren bei Fusionen 'auskaufen' lassen". Der Verfügungskläger wird in der rechtswissenschaftlichen Literatur auch als eine der Personen genannt, deren Vorgehen unter anderem Anlass für den Entwurf eines "Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts" ist (vgl. Jahn: UMAG: Das Aus für "räuberische Aktionäre" oder neues Erpressungspotential? , BB 2005, 5, 6).
12Der Verfügungskläger ist Geschäftsführer der Firma W und Grundstücksgesellschaft mbH mit der Anschrift B-Straße, 50823 Köln. Diese Firma wurde am 1.10.79 gegründet. Ihre Gesellschafter sind die P1 Beteiligungs- und Grundstücksverwaltungs-Aktiengesellschaft (im Folgenden: P1) und Frau G und C AG - BGB-Gesellschaft -. Alleiniger Vorstand der Cs- und Grundstücksverwaltungsaktiengesellschaft mit Sitz in der B-Straße in 50823 Köln ist der Verfügungskläger. Daneben gibt es einen Aufsichtsrat bestehend aus drei Personen. Der Verfügungskläger ist an der W nicht als Gesellschafter beteiligt und nicht Aktionär der P1. Der Verfügungskläger ist darüber hinaus Vorstand einer in Berlin ansässigen Firma (Q1 Vermögensverwaltung AG).
13Der Verfügungskläger macht geltend, er sei durch die unzutreffende Berichterstattung seine Person betreffend in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Er werde zu Unrecht in einem als Vorwurf gemeinten negativen Zusammenhang persönlich belastet und dadurch in seinem sozialen Geltungsbereich beeinträchtigt, da ihm Eigenschaften nachgesagt würden, die im Zusammenhang mit einem negativ zu bewertenden Vorgehen stünden anstatt als Geschäftsführer der W vorgestellt zu werden. Insoweit sei die unzutreffende Meldung auch nicht belanglos. Die Beteiligungsverhältnisse an der W seien für die Bewertung unerheblich, zumal der Durchschnittsleser der Verfügungsbeklagten zu 1) den Unterschied zwischen einer natürlichen und einer juristischen Person kenne. Insoweit verweist er auf die Rechtsprechung des BVerfG zum Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen. Er behauptet, die W habe neben dem Verfügungskläger vier weitere Mitarbeiter, die P1 über die von den Verfügungsbeklagten genannte Zahl von Mitarbeitern eine weitere Vollzeitkraft.
14Es sei auch unwahr, dass ihm die weiteren Beteiligten – also diejenigen aus dem Kreis der Prozessbeteiligten – unterstellten, er wolle sich die Klage nur gegen einen Millionenbetrag abkaufen lassen. Er habe sich bemüht, im Rahmen des Parallelverfahrens – LG Köln 28 O 421/06, in dem es um eine weitere Veröffentlichung der Verfügungsbeklagten zu 1) geht – im Rahmen des Vertretbaren und Möglichen bemüht, zu erfahren, wer derartige Unwahrheiten über ihn verbreitet und sei nicht fündig geworden, so dass er davon ausgehe, dass es keinen solchen Beteiligten gebe, der ihm dieses vorwerfe. Er ist der Ansicht, die Verfügungsbeklagten seien über die vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Verfügungsbeklagten zu 2) hinaus verpflichtet, die Personen namhaft zu machen, die ihm den angeblichen Vorwurf machten. Die nach wie vor nur vage Bezeichnung der gemeinten Personen, die für ihn nicht erkennbar seien reiche nicht aus, zumal die Verfügungsbeklagten gegen ihre Erklärungspflicht nach § 138 Abs. 1 ZPO verstießen. Es müsse ihm, was derzeit nicht gegeben sei, möglich sein, den Gegenbeweis zu führen. Soweit sich die Verfügungsbeklagten auf ihn betreffende Rechtsprechung beriefen, sei diese nicht einschlägig. Insbesondere auch das Urteil des OLG Düsseldorf (das eine Anfechtungsklage als rechtsmissbräuchlich und daher unerheblich bewertet hatte) betreffe Vorgänge aus dem Jahr 1991; seitdem habe der Verfügungskläger dazugelernt. So gebe es keine aktuelle Entscheidung, die sein Handeln als unredlich bezeichne. Immerhin führe sein Vorgehen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse zu Nachbesserungen, die allen Aktionären zugute kämen.
15Der Verfügungskläger beantragt, soweit die Parteien nicht den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben,
16die einstweilige Verfügung vom 28.08.2006 zu bestätigen.
17Die Verfügungsbeklagten beantragen,
18die einstweilige Verfügung vom 28.08.2006 aufzuheben und den zugrunde
19liegenden Antrag zurückzuweisen.
20Sie machen geltend, die der einstweiligen Verfügung unter a) zugrunde gelegte Äußerung sei so nicht gefallen; allenfalls sei der Eindruck entstanden, der Verfügungskläger sei einer der Kläger, weil er nur als Aktionär eine Anfechtungsklage habe erheben können. Die von dem Verfügungskläger beanstandete Ausdrucksweise sei indes aus wirtschaftlicher Betrachtungsweise zutreffend und beeinträchtige ihn nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Richtig sei zwar, dass die W Klägerin sei, jedoch sei der Verfügungskläger angesichts der unstreitigen Beteiligungsverhältnisse – als Geschäftsführer der klagenden Gesellschaft, als Alleinvorstand der Hauptgesellschafterin und deren Geschäftsführer - die handelnde Person, von deren Entscheidungen es abhänge, wie die W sich als Prozesspartei verhalte. Da zwischen dem Verfügungskläger als "spiritus rector" hinter dieser Schachtelgesellschaftskonstruktion und der W, die formal als Aktionärin und Klägerin auftrete, bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise Identität bestehe, sei aus der Sicht des juristisch nicht vorgebildeten Durchschnittslesers der Verfügungskläger auch Kläger der in dem Beitrag bezeichneten Verfahren. Damit liege allenfalls eine den Verfügungskläger in seinem sozialen Geltungsanspruch nicht beeinträchtigende Unrichtigkeit vor; sie sei wertneutral.
21Wie im übrigen die eidesstattliche Versicherung des Verfügungsbeklagten zu 2) belege, sei ihm gegenüber durchaus geäußert worden, der Verfügungskläger werde bereit sein die Klage zurückzunehmen, wenn ihm bzw. der W ein Millionenbetrag gezahlt würde. Die eidesstattliche Versicherung, in der die Personen zwar nicht namentlich, jedoch als "ein Vertrauter eines Aufsichtsratsmitglieds der B AG", "ein (weiteres) Aufsichtsratsmitglied der B AG", "ein Vertreter eines Klagebeteiligten gegen die Fusion" und "ein Mitarbeiter der Rechtsabteilung der B AG" bezeichnet würden, sei ausreichend, um der Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast der Verfügungsbeklagten nachzukommen. Dies gelte insbesondere deshalb, weil der Verfügungskläger notorisch auf diesem Gebiet tätig sei, sich nämlich für den Verzicht auf spektakuläre Anfechtungsverfahren auskaufen zu lassen.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die von ihnen eingereichten Urkunden, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
23E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
24Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung über den Widerspruch war die einstweilige Verfügung unter Zurückweisung des Antrags auf ihren Erlass aufzuheben, soweit sie sich nicht durch die vom Verfügungskläger angenommene Unterlassungserklärung der Verfügungsbeklagten erledigt hatte; insoweit wäre ansonsten die einstweilige Verfügung zu bestätigen gewesen.
25Der Verfügungskläger hat wegen der noch streitgegenständlichen Äußerung zu a) keinen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagten gemäß §§ 823, 1004 BGB wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts, da diese, wie die Verfügungsbeklagten dargetan haben, nicht unwahr ist; soweit sie sich indes als mehrdeutig erweist, ist ungeachtet der von der Kammer berücksichtigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG NJW 2006, 207 ff = AfP 2006, 544 ff - "IM-Sekretär" T) deshalb nicht von einem Unterlassungsanspruch auszugehen, weil der Verfügungskläger durch die für ihn negativere Verständnisweise jedenfalls nicht in seinem sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigt ist.
26Im Einzelnen gilt Folgendes:
27Die Kammer geht davon aus – was von den Verfügungsbeklagten im Ergebnis nicht angegriffen wird – dass es sich bei der zu a) streitgegenständlichen Äußerung um eine Tatsachenbehauptung handelt, die – in Abgrenzung zu Meinungsäußerungen – dem Beweis zugänglich ist. Allerdings ist den Verfügungsbeklagten nicht in der Auffassung zu folgen, dass die Äußerung so, wie sie Gegenstand des Unterlassungsantrags und der einstweiligen Verfügung ist, nicht gefallen ist und es vorliegend vielmehr nur um einen in der streitgegenständlichen Passage erweckten Eindruck gleichen Inhalts gehe. Der Abschnitt des Beitrags, in dem auch der Verfügungskläger Gegenstand des Berichts ist, befasst sich nur mit den klagenden Aktionären. Wenn sodann von dem Verfügungskläger mitgeteilt wird "außen vor ist auch der Berliner Aktionär Karl-Walter G", so ist dies nach dem Verständnis des Durchschnittsempfängers, auf das es insoweit ankommt (Wenzel-Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5.A., Rn. 4.4) ohne weiteres so zu verstehen, dass er auch einer der Kläger ist, über die berichtet wird.
28Angesichts der – auch unstreitig gebliebenen und durch Urkunden belegten – Darlegungen der Verfügungsbeklagten über die Tätigkeit des Verfügungsklägers auch in der Vergangenheit ist davon auszugehen, dass die Berichterstattung insoweit nicht unwahr ist. Zwar ist dem Verfügungskläger zuzugestehen, dass es formal und juristisch einen Unterschied macht, ob er selbst oder die von ihm als Geschäftsführer vertretene Firma W Partei der Anfechtungsklage ist. Dies ist auch der einstweiligen Verfügung so zugrunde gelegt worden. Diese Betrachtung erweist sich indes im Lichte des Vorbringens der Verfügungsbeklagten in der Widerspruchsbegründung und unter Berücksichtigung des Verständnisses des Durchschnittsempfängers als nicht mehr stichhaltig. Zum einen ist davon auszugehen, dass der Verfügungskläger die von ihm geleitete Firma W alleine und vollständig beherrscht, so dass es hinsichtlich der Willensbildung in dieser juristischen Person alleine auf ihn ankommt. Dies ist durch die von den Verfügungsbeklagten vorgelegten Unterlagen über die Firmenstruktur deutlich geworden. Dass dies entgegen der Papierform anders sein könnte, ist seitens des Verfügungsklägers nicht dargetan worden, wenngleich er behauptet, es gebe bei der W und bei der Gesellschafterin P1 weitere Mitarbeiter. Denn welche Funktion diese Mitarbeiter haben, ob sie insbesondere zur Entscheidungsfindung innerhalb der als Klägerin in den Anfechtungsverfahren fungierenden Firma beitragen, ist nicht bekannt geworden. Zum anderen ist aus den von den Verfügungsbeklagten vorgelegten Gerichtsentscheidungen und dem Aufsatz von Jahn deutlich geworden, dass der Verfügungskläger in der Vergangenheit zunächst selbst Kläger in verschiedenen Anfechtungsprozessen war, er aber, wie Jahn es darlegt, "zur Vermeidung von Kostenrisiken häufig mit Prozessvehikeln wie der W und Grundstücks GmbH arbeitet". Auch dieser Einschätzung ist der Verfügungskläger im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren nicht durch anderslautenden Sachvortrag entgegengetreten. Es kommt hinzu, dass er – allerdings im Nachgang an den streitgegenständlichen Artikel – sich bei der Hauptversammlung des Jahres 2006, nunmehr selbst auch Aktionär geworden, energisch gegen die Fusion von B und G1 gewandt hat. Dies, insbesondere aber der Umstand, dass sich der Verfügungskläger in jeglicher Hinsicht als "spiritus rector" der klagenden Firma W erweist, lässt die streitgegenständliche Äußerung nicht als unwahr erscheinen.
29Zwar weist der Verfügungskläger zu recht darauf hin, dass die Äußerung auch als mehrdeutig aufgefasst werden kann und ihr daher das Verständnis zugrunde zu legen ist, die sein allgemeines Persönlichkeitsrecht am klarsten schützt. Dennoch kann auch dieser Umstand im Ergebnis nicht dazu führen, die einstweilige Verfügung zu bestätigen. Auch die Kammer vertritt in ständiger Rechtsprechung die vom Bundesverfassungsgericht in der "T-Entscheidung" (BVerfG a.a.O.) niedergelegten Grundsätze zu mehrdeutigen Äußerungen. Hiernach besteht ein gleicher Schutzbedarf für die individuelle Grundrechtsausübung und die Funktionsfähigkeit des Meinungsbildungsprozesses nicht bei gerichtlichen Entscheidungen über die Unterlassung zukünftiger Äußerungen. Im Rahmen der rechtlichen Zuordnung von Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsschutz ist zu berücksichtigen, dass der Äußernde die Möglichkeit hat, sich in der Zukunft eindeutig auszudrücken und damit zugleich klarzustellen, welcher Äußerungsinhalt der rechtlichen Prüfung einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts zu Grunde zu legen ist. An diesen Inhalt werden die für die Abwägung bei Persönlichkeitsbeeinträchtigungen durch Werturteile oder Tatsachenbehauptungen in der Rechtsprechung entwickelten Prüfkriterien und Abwägungsmaßstäbe angelegt. Handelt es sich bei der Äußerung um eine Tatsachenbehauptung, wird entscheidend, ob der Wahrheitsbeweis gelingt. Bei Werturteilen wird maßgebend, ob sie als Schmähung, Formalbeleidigung oder Verletzung der Menschenwürde anzusehen und deshalb zu unterlassen sind oder, wenn dies zu verneinen ist, ob sie im Rahmen einer Abwägung dem Persönlichkeitsschutz vorgehen. Ist der Äußernde nicht bereit, der Aussage einen eindeutigen Inhalt zu geben, besteht kein verfassungsrechtlich tragfähiger Grund, von einer Verurteilung zum Unterlassen nur deshalb abzusehen, weil die Äußerung mehrere Deutungsvarianten zulässt, darunter auch solche, die zu keiner oder nur einer geringeren Persönlichkeitsverletzung führen. Der Abwägung mit dem Persönlichkeitsrecht sind vielmehr alle nicht entfernt liegenden Deutungsvarianten zu Grunde zu legen, die dieses Recht beeinträchtigen. Dem Äußernden steht es frei, sich in Zukunft eindeutig zu äußern und - wenn eine persönlichkeitsverletzende Deutungsvariante nicht dem von ihm beabsichtigten Sinn entspricht - klarzustellen, wie er seine Aussage versteht. Eine auf Unterlassung zielende Verurteilung des Zivilgerichts kann der Äußernde nach der Rechtsprechung vermeiden, wenn er eine ernsthafte und inhaltlich ausreichende Erklärung abgibt, die mehrdeutige Äußerung, der eine Aussage mit dem persönlichkeitsverletzenden Inhalt entnommen werden kann, nicht oder nur mit geeigneten Klarstellungen zu wiederholen (BVerfG a.a.O.). Diese Grundsätze können sich auch nach der vorgenannten Entscheidung nur in den Fällen auswirken, in denen der Betroffene durch die verschiedenen Verständnisweisen einer mehrdeutigen Äußerung in unterschiedlicher Weise in seinem Persönlichkeitsrecht betroffen ist. Ist auch die ungünstigere Deutung indes neutral und nicht geeignet, das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zu verletzen, so ist auch das Verständnis der Äußerung, das zur Annahme einer unwahren Tatsachenbehauptung führt, nicht geeignet, einen Unterlassungsanspruch zu begründen, wenn er in seinem sozialen Geltungsanspruch nicht betroffen wird. Die Frage, ob die Abweichung von der Wahrheit wesentlich ist, ist eng mit der Frage verknüpft, ob der von der von einer Veröffentlichung Betroffene hierdurch in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt ist. Maßgeblich ist in einem solchen Fall, ob gerade die Abweichung von der Wahrheit den Betroffenen in seinem sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigt (BGH NJW 2006, 609, 610). Auch wenn grundsätzlich keine unwahren Tatsachen verbreitet werden dürfen, kommt es für die Frage eines Unterlassungsanspruchs darauf an, ob in einer solchen Berichterstattung inhaltlich eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen liegt (BGH a.a.O.). Hiervon geht die Kammer nicht aus. Zwar hat der Verfügungskläger dargelegt, es mache durchaus einen Unterschied, ob er selbst als Kläger bezeichnet worden sei, insbesondere im Zusammenhang mit der nachfolgenden Äußerung, er wolle sich die Klage nur gegen einen Millionenbetrag abkaufen lassen. Nachdem sich nunmehr die Verfügungsbeklagten zur Unterlassung der Behauptung verpflichtet haben, die weiteren Beteiligten (an der gerichtlichen Auseinandersetzung über diese Fusion) unterstellten ihm solches, sich (in dem Parallelverfahren) die Äußerung aber als zulässig erwiesen hat, ihm unterstellten einige Beteiligte, die Fusion aus finanziellen Motiven möglichst lange behindern zu wollen und sich die Verflechtung zwischen seiner Person und der klagenden Firma W als so eng erwiesen hat, geht die Kammer nicht davon aus, dass der Verfügungskläger von der Berichterstattung, er sei Kläger, in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt ist. Es kommt – wie dargelegt – hinzu, dass der Verfügungskläger als jemand bekannt geworden ist, der sich gegen Fusionsbeschlüsse wendet und sich aus Klagen "auskaufen" lässt. Von daher folgt die Kammer der Argumentation der Verfügungsbeklagten, dass der Verfügungskläger dadurch, dass er vorliegend selbst als Kläger bezeichnet worden ist, nicht in seinem sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigt ist.
30Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 91, 91a ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, geht die Kammer bei Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes davon aus, dass die Verfügungsbeklagten im Hinblick auf Punkt b) der einstweiligen Verfügung unterlegen wären und sie insoweit die Kosten hätten tragen müssen. Es bedarf in diesem Verfahren keiner Entscheidung über die Frage, ob die eidesstattliche Versicherung des Verfügungsbeklagten zu 2) ohne Nennung der Namen seiner Gesprächspartner, die dem Verfügungskläger die Verfolgung finanzieller Interessen bei seinem Vorgehen gegen die Fusion von B und G1 unterstellen, ausreichend ist, um der erweiterten Darlegungslast der Verfügungsbeklagten zu genügen (hierzu verhält sich die Entscheidung in der Parallelsache), da die eidesstattliche Versicherung nicht die hier streitgegenständliche Äußerung in ihrem gesamten Umfang trägt. Die Behauptung, dem Kläger unterstellten "die weiteren Beteiligten" ist nach dem Verständnis des Durchschnittslesers so zu verstehen, dass diese Unterstellung von allen an der gerichtlichen Auseinandersetzung Beteiligten geäußert wird. Dass dies der Fall wäre, belegt die eidesstattliche Versicherung des Verfügungsbeklagten zu 2) nicht, vielmehr gibt sie nur Äußerungen von vier Personen wieder, während unstreitig weitaus mehr Personen an der gerichtlichen Auseinandersetzung beteiligt sind. Damit ist die Richtigkeit der hier streitgegenständlichen Äußerung seitens der Verfügungsbeklagten nicht einmal behauptet worden. Beim Aufstellen ehrenrühriger Behauptungen trifft jedoch den Beklagten unabhängig von der Beweislast grundsätzlich eine erweiterte Darlegungslast; so lange der Beklagte seiner Darlegungslast nicht entspricht, kann von der Unwahrheit der bestrittenen Behauptung ausgegangen werden (BGH NJW 1974, 1710 f.; OLG Köln AfP 2001, 524, 525; OLG Hamburg NJW-RR 1992, 1378, 1379). Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dann, wenn ein Presseunternehmen oder ein Journalist auf Beklagtenseite steht, zu berücksichtigen ist, dass das Redaktionsgeheimnis nicht ausgehöhlt werden darf (OLG Köln a.a.O.) und deshalb von dem Presseorgan, das sich an der Benennung des Informanten gehindert sieht, nur zu verlangen ist, dass wenigstens nähere Umstände vorgetragen werden, aus denen auf die Richtigkeit der Information geschlossen werden kann, reicht die eidesstattliche Versicherung des Verfügungsbeklagten zu 2) nicht aus, weil die vorgetragenen Umstände nicht den Schluss auf die Richtigkeit der Information erlaubt. Die weiteren prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.
31Streitwert: bis zur übereinstimmenden Erledigungserklärung: 100.000 € (2 x 25.000 € x 2), danach: 50.000 € (25.000 € x 2)
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