Urteil vom Landgericht Köln - 20 O 110/06
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung einer Witwen-Betriebsrente gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten vom 29.10.2002 nach ihrem - von ihr im Jahre 1967 geschiedenen - Ehegatten ab dem 01.07.2004. Seit diesem Datum erhält die Klägerin gemäß Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 14.10.2005 eine Große Witwenrente nach dem geschiedenen Ehegatten gemäß § 243 Abs. 3 SBG VI (Bl. 7 AH). Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin vom 09.10.2005 unter dem 14.11.2005 ab und wies den Einspruch der Klägerin hiergegen unter dem 13.12.2005 zurück.
3Die Klägerin beantragt,
4die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin aus der zusätzlichen Altersversorgung des früheren Ehegatten F, geb. 13.01.1925, ab dem 01.07.2005 eine Witwen-Betriebsrente zu zahlen.
5Die Beklagte beantragt,
6die Klage abzuweisen.
7Die Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin sei bereits keine "Witwe", weil sie mit dem Versicherten nicht bis zu dessen Tod zusammengelebt habe. Der Fortbestand der Ehe bis zum Tod des Versicherten sei nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und auch der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG NJW 1981, 2655; 1995, 3270) Voraussetzung für die Bejahung der Witweneigenschaft. Dass die Klägerin eine "Geschiedenenwitwenrente" beziehe, ändere hieran nichts, weil dieser Anspruch auf der Sondervorschrift des § 243 SGB VI beruhe, nicht aber auf § 46 SGB VI. Eine Entsprechung zu § 243 SGB VI sehe das Satzungsrecht der Beklagten – ebenso wie die Altersvorsorgetarifverträge des kommunalen öffentlichen Dienstes (ATV-K) - nicht vor. Dass das Satzungsrecht der Beklagten die Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung nicht "1:1" abbilde, sei – wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden habe (NJW 2005, 3369) - nicht zu beanstanden.
8Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den weiteren Akteninhalt verwiesen.
9E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
10Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung einer Witwen-Betriebsrente.
111. Die formalen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch sind gegeben. Die Klägerin hat innerhalb der Ausschlussfrist des § 52 der Satzung am 12.10.2005 einen Rentenantrag gestellt. Diesen Antrag hat die Beklagte mit Schreiben vom 14.11.2005 abgelehnt. Das Einspruchsverfahren ist erfolglos durchgeführt.
122. Es sind jedoch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch nicht erfüllt.
13Gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten hat der hinterbliebene Ehegatte eines Versicherten, der die Wartezeit erfüllt hat, oder eines Betriebsrentenberechtigten Anspruch auf kleine oder große Betriebsrente für Witwen/Witwer, wenn und solange Anspruch auf Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteht oder bestehen würde.
14Der Rentenanspruch der Klägerin scheitert vorliegend daran, dass diese nicht "hinterbliebene Ehegattin" des bei der Beklagten Versicherten ist, weil die mit diesem geschlossene Ehe bereits Jahrzehnte vor dessen Tod geschieden wurde. Für die Hinterbliebeneneigenschaft im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 1 der Satzung ist – worauf die Beklagte zutreffend hinweist – Voraussetzung, dass die Ehe des Hinterbliebenen mit dem Versicherten bis zu dessen Tod fortbestanden hat. Der Wortlaut der Satzung der Beklagten ist insoweit eindeutig. Die Regelung korrespondiert mit der Bestimmung des § 46 SGB VI. Dass die Klägerin nicht als "Witwe" des Versicherten anzusehen ist, entspricht im Übrigen auch dem allgemeinen Sprachgebrauch und der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG NJW 1981, 2655; 1995, 3270).
15Ein Anspruch "geschiedener Ehegatten" wird durch § 36 Abs. 1 der Satzung demgegenüber nicht begründet. Soweit in der gesetzlichen Rentenversicherung auch geschiedene Ehegatten (wie die Klägerin) unter bestimmten Voraussetzungen Hinterbliebenenrente beanspruchen können, beruht dies auf der Sondervorschrift des
16§ 243 SGB VI. Diese Bestimmung gilt im Unterschied zu § 46 SGB VI (und § 36 Abs. 1 der Satzung) jedoch nicht für "hinterbliebene Ehegatten" im Sinne des § 36 der Satzung bzw. § 10 ATV-K oder "Witwen oder Witwer" im Sinne des § 46 SGB VI.
17II.
18Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
19Streitwert: 7.560,- €
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