Urteil vom Landgericht Köln - 26 O 112/06
Tenor
Das klageabweisende Versäumnisurteil des Amtsgerichts Köln vom 24.11.2005 – AZ: 121 C 292/05 – wird aufrechterhalten.
Auf die Widerklage wird festgestellt, daß dem Kläger und Widerbeklag-ten auch über den mit der Klage geltend gemachten Betrag in Höhe von 2.255,40 € hinaus kein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 48.873,39 € zusteht.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger und Widerbe-klagte.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des je-weils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
1
T A T B E S T A N D:
2Die Parteien schlossen mit Wirkung ab dem 01.12.1999 einen Rentenversicherungsvertrag.
3Demgemäß zahlte der Kläger und Widerbeklagte eine Einmalprämie in Höhe von 100.000,-- DM/51.129,19 €.
4Als Gegenleistung versprach die Beklagte und Widerklägerin, beginnend mit dem 01.01.2000 eine garantierte Rente von 6.268,72 DM/3.205,15 € jährlich bzw. 522,39 DM/267,09 € monatlich zu zahlen, und zwar so lange der Kläger und Widerbeklagte lebt, mindestens über 15 Jahre.
5Weiterhin wurde zu Gunsten des Klägers und Widerbeklagten eine so genannte Überschußbeteiligung vereinbart. Diese sollte sich nach § 15 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen richten. Wegen der Einzelheiten der Regelung wird auf Bl. 22 R, 23 d. A. Bezug genommen.
6Weiterhin wurde folgende "Übersicht über den Versicherungsverlauf" einbezogen:
7Es folgt eine Übersicht.
8In der Folgezeit blieb die von der Beklagten und Widerklägerin gezahlte Überschußbeteiligung hinter den zuvor erstellten Prognosen zurück.
9Diese Differenz hat der Kläger in dem vorliegenden Rechtsstreit zunächst vor dem Amtsgericht Köln wie folgt geltend gemacht:
10Für das Jahr 2003:
11Prognose: 218,49 DM/111,71 € monatlich
12gezahlt: 28,31 € monatlich
13Differenz: 83,40 € monatlich/1.000,80 € jährlich
14für das Jahr 2004:
15Prognose: 210,84 DM/107,80 € monatlich
16gezahlt: 3,25 € monatlich
17Differenz: 104,55 € monatlich/1.254,60 € jährlich
18Zahlung insgesamt: 2.255,40 €.
19Weiterhin hat der Kläger begehrt, die Beklagte zu verurteilen,
20- zunächst: die Art und Weise der Berechnung der Überschußbeteiligung aus der dem Kläger von der Beklagten zugesagten Rente rechnerisch darzulegen
21- sodann: die Art und Weise der Berechnung der Überschußbeteiligung aus der dem Kläger von der Beklagten zugesagten Rente rechnerisch darzulegen für die Jahre 2003 und 2004.
22Nach Auskunftserteilung durch die Beklagte hat der Kläger den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
23Den Zahlungsanspruch hat der Kläger hilfsweise "als Teilforderung geltend gemacht, und zwar der erste Betrag einer Summe von 51.129,19 € wegen Sittenwidrigkeit des in Frage stehenden Rentenvertrages."
24Vor dem Amtsgericht Köln hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 24.11.2005 keinen Antrag gestellt.
25Daraufhin hat das Amtsgericht durch Versäumnisurteil vom selben Tage die Klage kostenpflichtig abgewiesen.
26Nach Zustellung am 30.11.2005 hat der Kläger mit Schriftsatz vom 05.12.2005, bei Gericht eingegangen am 07.12.2005, Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt.
27In der daraufhin vor dem Amtsgericht Köln durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 16.03.2006 hat sich die Beklagte der vorgenannten Teil-Erledigungserklärung des Klägers angeschlossen.
28Weiterhin hat die Beklagte Widerklage erhoben mit dem Begehren, festzustellen, daß dem Kläger auch über den mit der Klage geltend gemachten Betrag von 2.255,40 € hinaus kein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 48.873,39 € zusteht.
29Daraufhin hat das Amtsgericht Köln den Rechtsstreit an das sachlich zuständig Landgericht Köln verwiesen.
30Hier stellt der Kläger und Widerbeklagte nunmehr den Antrag,
31das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Köln vom 24.11.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.255,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
32Die Beklagte und Widerklägerin beantragt,
33das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Köln vom 24.11.2005 aufrechtzuerhalten und im übrigen festzustellen, daß dem Kläger auch über den mit der Klage geltend gemachten Betrag von 2.255,40 € hinaus kein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 48.873,39 € zusteht.
34Der Kläger und Widerbeklagte stellt den Antrag,
35die Widerklage abzuweisen.
36Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten und zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
37E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
38Der Einspruch des Klägers gegen das klageabweisende Versäumnisurteil des Amtsgerichts Köln vom 24.11.2005 ist zwar an sich statthaft und auch in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt worden.
39Er führt jedoch in der Sache selbst nicht zum Erfolg.
40Die Klage ist unbegründet.
41Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung der von der Beklagten im Rahmen der "Übersicht über den Versicherungsverlauf" prognostizierten, ausdrücklich nicht garantierten Überschußbeteiligung. Dieser Anspruch wird auch von dem Kläger nach seiner Erklärung in der mündlichen Verhandlung vom 27.09.2006 nicht weiter verfolgt.
42Dabei ist auch ein Anspruch auf Zahlung einer höheren, die nachfolgenden konkreten Berechnungen der Beklagten übersteigenden Überschußbeteiligung weder dargetan, noch in sonstiger Weise ersichtlich.
43Vielmehr macht der Kläger zur Begründung seines Zahlungsanspruches nur noch geltend, der mit der Beklagten abgeschlossene Rentenversicherungsvertrag sei gemäß § 138 BGB nichtig.
44Dies ist indes nicht der Fall.
45So ist nicht erkennbar, daß das Rechtsgeschäft gegen die guten Sitten verstößt, insbesondere daß sich die Beklagte hierdurch Vermögensvorteile hat versprechen und gewähren lassen, die in einem auffälligen Mißverhältnis zu ihrer eigenen Leistung stehen.
46Der von dem Kläger geleisteten Einmalprämie in Höhe von 51.129,19 € steht eine garantierte Rente über mindestens 15 Jahre in Höhe von jeweils 3.205,15 €, also insgesamt 48.077,25 € gegenüber.
47Dieser Rentenbetrag erhöht sich, wenn der am 09.10.1936 geborene Kläger die am 01.01.2000 beginnende Garantiezeit von 15 Jahren überlebt, was auch bei einem Alter des Klägers von dann 78 Jahren durchaus in Betracht zu ziehen ist.
48Im Übrigen erfolgt eine zusätzliche Steigerung des vorgenannten Rentenbetrages durch die in welcher Höhe auch immer geleistete Überschußbeteiligung.
49Demgegenüber fallen die von dem Kläger angeführten, vorwiegend steuerrechtlich geprägten Gesichtspunkte nicht entscheidend ins Gewicht.
50Vielmehr kann weiterhin auf die zutreffende Entgegnung der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 14.03.2006 unter Ziffer 2 b) (Bl. 90 – 92 d. A.) Bezug genommen werden, welcher der Kläger auch nicht mehr widersprochen hat.
51Demgemäß hat der Kläger und Widerbeklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung der von ihm geleisteten Einmalprämie in Höhe von 51.129,19 €, was wegen des überschießenden Betrages auf die zulässige und begründete Widerklage festzustellen ist.
52Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf den §§ 91 Abs. 1 S. 1, 91 a Abs. 1 ZPO.
53Soweit streitig entschieden worden ist, hat der Kläger und Widerbeklagte als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
54Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dies kann hier indes offen bleiben, da der Gegenstand der Erledigung verhältnismäßig geringfügig ist und auch keine höheren Kosten veranlaßt hat (vgl. den Rechtsgedanken des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
55Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
56Streitwert: bis 60.000,-- €.
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Referenzen
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