Urteil vom Landgericht Köln - 89 O 30/06
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger war bis zum 13. Januar 1999 Geschäftsführer der R GmbH, der Abbruch und Tiefbau Q GmbH, der L GmbH sowie der L GmbH & Co. KG. Zudem war er (Mit)-Gesellschafter dieser Gesellschaften. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers stellte am 29.4.1999 unter Mitwirkung des Klägers und des damaligen Geschäftsführers M für alle vier Gesellschaften Eigenantrag auf Insolvenzeröffnung. Am 21.6.1999 wurde durch das Amtsgericht Köln das Insolvenzverfahren über die genannten Gesellschaften eröffnet und der Beklagte jeweils zum Insolvenzverwalter bestellt.
3In dem Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Köln 18 U 25/04 (LG Köln 85 O 269/02) ist eine Klage, mit der der Beklagte als Insolvenzverwalter der Firmen Q GmbH und L GmbH den Kläger auf Zahlung in Anspruch genommen hat, unter Abänderung des die Klage zusprechenden Urteils des Landgerichts Köln durch Urteil vom 20.10.2005 abgewiesen worden. Die dem Kläger von dem Beklagten zu ersetzenden Kosten wurden mit Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Köln vom 13.12.2005 auf 10.833,63 € festgesetzt. Auf Antrag des Beklagten hat das Oberlandesgericht Köln sein Urteil hinsichtlich der Kostenentscheidung durch Beschluss vom 1.3.2006 dahingehend abgeändert, dass die Kosten in Höhe von 24% von dem Beklagten als Insolvenzverwalter der Q GmbH und zu 76% von dem Beklagten als Insolvenzverwalter der L GmbH zu tragen sind. 24% der Kosten wurden gezahlt (2.607,38 €). Hinsichtlich der weiteren, auf die L GmbH entfallenden Kosten, hat sich der Beklagte auf Masseunzulänglichkeit berufen.
4Der Kläger wirft dem Beklagten vor, er habe gegen seine Pflichten als Insolvenzverwalter verstoßen, in dem er keinen Insolvenzplan aufgestellt habe und die Fortführung der Gesellschaften nicht ausreichend geprüft habe. Er sei von falschen Voraussetzungen hinsichtlich der Aufträge und des Maschinenbestandes ausgegangen. Außerdem wirft der Kläger dem Beklagten vor, dass er Anlagevermögen der Gesellschaften, insbesondere einen Bagger, deutlich unter Wert veräußert habe. Schließlich habe er fehlerhaft Insolvenzgründe angenommen. Er begehrt insoweit zur Prüfung etwaiger Ansprüche Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen der Gesellschaften und die Handakten des Beklagten über die Verwertung von Vermögenswerten.
5Hinsichtlich des Kostenerstattungsanspruchs aus dem Rechtsstreit 18 U 25/04 ist der Kläger der Ansicht, dass der Beklagte seine Pflicht als Insolvenzverwalter dadurch verletzt habe, dass er trotz Masseunzulänglichkeit und mangels hinreichender Erfolgsaussichten den Prozess gegen den Kläger geführt hat.
6Der Kläger beantragt,
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1. den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger Einsicht in
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a. die jeweiligen Geschäftsunterlagen
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b. die Buchführungsunterlagen
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c. die Handakten des Beklagten über die Verwertung von Vermögenswerten
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der Firmen
14- Q GmbH (Handelsregister Amtsgericht Köln HRB 15240),
15- Abbruch und Tiefbau Q GmbH (Handelsregister Amtsgericht Köln HRB 25033),
16- L GmbH (Handelsregister Amtsgericht Köln HRB 28023) und
17- L GmbH & Co. KG (Handelsregister Amtsgericht Köln HRB 13813)
18zu gewähren, dazu den Einlagerort zu nennen und den Archivierungsplan vorzulegen,
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2. den Beklagten zu verurteilen, den jeweils zu errechnenden Schadensbetrag gegenüber
der Q GmbH,
22der Abbruch und Tiefbau Q GmbH,
23der L1 GmbH,
24der L2 GmbH u. Co. KG
25zu deren jeweiligen Massen zu zahlen,
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3. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger den sich nach Akteneinsicht zu errechnenden Schadensbetrag zu zahlen,
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4. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 8.233,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 21.11.2005 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
31die Klage abzuweisen.
32Er ist der Ansicht, dass dem Kläger ein Auskunftsanspruch nicht zusteht. Zudem liege eine Pflichtverletzung nicht vor. Dies gelte auch für die Führung des Prozesses 18 U 24/05.
33Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
34Entscheidungsgründe:
35Die Klage ist insgesamt unbegründet.
36Dem Kläger steht zunächst der auf der ersten Stufe der Stufenklage begehrte Auskunfts- und Akteneinsichtsanspruch gegen den Beklagten nicht zu.
37Zunächst ergibt sich ein solcher entgegen der Ansicht des Klägers nicht aus § 299 ZPO i.V.m. § 4 InsO. Der in dieser Norm geregelte Akteneinsichtsanspruch richtet sich nur gegen das Gericht und bezieht sich auch lediglich auf die Gerichtsakten. Die Geschäftsunterlagen der Schuldnerinnen bzw. die Akten des Insolvenzverwalters gehören nicht zu den Gerichtsakten im Insolvenzverfahren und fallen daher nicht unter das Akteneinsichtsrecht des § 299 ZPO (vgl. Nerlich /Römermann, InsO, zu § 4 Rz. 24). Da der Anspruch auf Akteneinsicht aus § 299 ZPO auch nur gegenüber dem Gericht geltend gemacht werden kann, ist der Beklagte insoweit schon nicht passivlegitimiert.
38Auch aus § 51 a GmbHG steht dem Kläger der begehrte Auskunftsanspruch nicht zu. Zunächst wäre ein solcher Anspruch gegenüber der jeweiligen Gesellschaft, nicht aber gegenüber dem Beklagten persönlich geltend zu machen. Außerdem kann der in § 51 a GmbHG normierte Informationsanspruch auch nicht – wie hier - im Klageverfahren verfolgt werden sondern ist gemäß § 51 b GmbHG ausschließlich im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach §§ 132 Abs. 3, 99 Abs. 1 AktG, auf die § 51 b GmbHG verweist, geltend zu machen. Darüber hinaus gewährt § 51 a GmbHG vorliegend aber auch in der Sache den geltend gemachten Anspruch nicht. Zwar besteht grundsätzlich auch im Insolvenzverfahren ein Informationsrecht des Gesellschafters, dieses wird jedoch durch den Funktionswandel, die die Gesellschafterstellung durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfährt, eingeschränkt. Soweit das mitgliedschaftliche Informationsrecht die sachgerechte Ausübung des Stimmrechts des Gesellschafters ermöglichen soll, erfährt dieses durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine erhebliche Einschränkung, da das Verwaltungsrecht der Gesellschafter durch das Verwaltungs- und Verfügungsrecht des Insolvenzverwalters verdrängt wird. Die gesamte Tätigkeit des Insolvenzverwalters kann damit nicht Gegenstand des Informationsanspruchs des Gesellschafters sein, weil ihm insoweit irgendwelche Kontrollrechte nicht zustehen (vgl. OLG Hamm in JMBl. 2002, 51 ff.). Das Informationsrecht des Gesellschafters kann sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens daher nur noch auf Angelegenheiten erstrecken, die seine persönliche vermögensrechtliche Stellung als Mitglied der Gesellschaft betreffen. Seinem Einsichtsrecht können in diesem Zusammenhang daher schon von vorneherein keine Unterlagen über Geschäftsvorgänge unterliegen, die auf der Tätigkeit des Insolvenzverwalters beruhen (vgl. OLG Hamm, a.a.O.). Ein Anspruch auf Einsicht in die Handakten des Insolvenzverwalters und in Bücher und Unterlagen der Gesellschaft, die Geschäftsvorfälle nach der Insolvenzeröffnung betreffen, scheidet daher von vorneherein aus. Darüber hinaus setzt ein mit den vorgenannten Einschränkungen bestehendes Informationsrecht voraus, dass der Gesellschafter sein Informationsbedürfnis darlegt und glaubhaft macht sowie diejenigen Unterlagen konkret bezeichnet, in die er Einsicht nehmen will. Auch diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Zum einen ergibt sich schon aus den weiteren Klageanträgen, dass das Informationsbegehren jedenfalls teilweise der Geltendmachung eines Anspruchs der Gesellschaft und nicht eines eigenen Anspruchs des Klägers dienen soll. Außerdem begehrt der Kläger die komplette Darlegung der Geschäftsvorfälle der Gesellschaften und beschränkt sein Begehren nicht auf die Einsichtnahme in konkret bezeichnete Unterlagen.
39Schließlich ergibt sich der begehrte Auskunftsanspruch auch nicht aus den Grundsätzen von Treu und Glauben, § 242 BGB. Zwar ist allgemein anerkannt, dass nach Treu und Glauben in besonderen Fällen ein Auskunftsrecht bestehen kann. Die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch liegen hier aber nicht vor. Ein solcher Anspruch wird vor allem dann anerkannt, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderlichen Auskünfte unschwer geben kann (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Auflage, zu § 261, Rz. 8). So wird ausnahmsweise ein Auskunftsanspruch des Schuldners oder des Gesellschafters der Schuldnerin gegen den Insolvenzverwalter angenommen, wenn eine Maßnahme zu nachteiligen Rechtsfolgen für den Schuldner bzw. den Gesellschafter führt und er sich dadurch einem Anspruch ausgesetzt sieht oder einen solchen hat. Das in einem solchen Fall erforderliche besondere Interesse muss der Kläger darlegen und gegebenenfalls beweisen. Dazu ist bei gesetzlichen Ansprüchen, anders als bei einem bestehenden Vertragsverhältnis zwischen Auskunftbegehrendem und auf Auskunftserteilung Inanspruchgenommenen Voraussetzung, dass der Anspruch, dessen Durchsetzung die Auskunft dienen soll, dem Grunde nach besteht. Dass die Anspruchsvoraussetzungen des Leistungsanspruchs wahrscheinlich sind, reicht hingegen grundsätzlich nicht aus (Palandt-Heinrichs, a.a.O. Rz. 11). An dieser Voraussetzung fehlt es hier. Eine Pflichtverletzung des Beklagten steht dem Grunde nach nicht fest und wird von dem Kläger auch so nicht behauptet. Der Kläger will sich durch die begehrten Auskünfte vielmehr erst die Kenntnis der Tatsachen verschaffen, aus denen sich ergibt, ob ihm ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zusteht. Das reicht nach dem oben Gesagten aber gerade nicht aus, um den Beklagten aus Treu und Glauben zur Auskunft gegenüber dem Kläger verpflichtet zu sehen. Die Zulassung einer solchen Auskunftsklage liefe nämlich auf eine dem Zivilprozess fremde Ausforschung hinaus und ist daher abzulehnen (vgl. BGH in NJW-RR 1997, 1296 m.w.Nw.).
40Das gilt auch insoweit, als der Kläger einen Auskunft hinsichtlich des Klageantrages zu 4) begehrt. Zwar ist dieser Antrag beziffert, der Kläger hat aber in der mündlichen Verhandlung vom 27.10.2006 ausdrücklich erklärt hat, dass er auch diesen Anspruch im Stufenverhältnis geltend machen will. Insoweit ergibt sich aus seinem Vortrag, dass die Einsicht in die Unterlagen des Beklagten dazu dienen soll, festzustellen, ob und ggfs. ab welchem Zeitpunkt Masseunzulänglichkeit hinsichtlich der L GmbH vorlag. Auch insoweit besteht allerdings ein Auskunftsanspruch, der sich wiederum alleine aus § 242 BGB ergeben könnte, nicht. Es besteht schon kein rechtliches Interesse des Klägers an einer solchen Auskunft bzw. Überprüfung, da die Masseunzulänglichkeit seitens des Beklagten behauptet wird und ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten wegen der Führung des Rechtsstreits vor dem Landgericht und Oberlandesgericht Köln 85 O 269/02 = 18 U 25/04 gerade nur dann bestehen kann, wenn der Beklagte diesen Rechtsstreit gegen den Kläger trotz Masseunzulänglichkeit und mangelnder Erfolgsaussichten geführt hat. Fehlt es hingegen an der Masseunzulänglichkeit entgegen dem Vortrag des Beklagten, kommt ein Anspruch gegen den Beklagten wegen einer pflichtwidrigen Prozessführung ohnehin nicht in Betracht. Da der Leistungsantrag auch bereits beziffert ist, bedarf es auch insoweit einer Auskunft seitens des Beklagten nicht.
41Da danach ein Auskunftsanspruch aus § 242 BGB schon dem Grunde nach nicht besteht, kommt es nicht mehr darauf an, dass der Antrag des Klägers nicht ausreichend bestimmt ist, da er sich nicht auf konkrete Unterlagen bezieht, in die Einsicht begehrt wird.
42Soweit sich der Kläger zur Stützung des von ihm berühmten Auskunftsanspruch auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 2.3.2006 (4 W 16/06) stützt, ergibt sich daraus nichts anderes. Diese Entscheidung befasst sich mit einem Anspruch auf Einsicht in Gerichtsakten nach § 299 ZPO, um den es hier – wie oben ausgeführt – gerade nicht geht.
43Nach alledem hat die Klage hinsichtlich des auf der ersten Stufe geltend gemachten Auskunftsanspruch insgesamt keinen Erfolg. Darüber hinaus sind aber auch die auf der zweiten Stufe geltend gemachten Leistungsanträge zu 2), 3) und 4) bereits unabhängig von der fehlenden Bezifferung bei den Anträgen zu 2) und 3) unbegründet, so dass der Rechtsstreit insgesamt entscheidungsreif ist.
44Hinsichtlich des Klageantrages zu 2) ergibt sich das schon daraus, dass der Kläger die Zahlung an die jeweiligen Massen der Gemeinschuldnerinnen begehrt, insoweit jedoch nicht aktivlegitimiert ist. Ein Anspruch auf Ersatz des Gesamtschadens aus einer Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters, der dann vorliegen kann, wenn der Insolvenzverwalter pflichtwidrig die Masse und damit Gemeinschuldner und Gläubiger in ihrer Gesamtheit schädigt, kann gemäß § 92 InsO während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur von einem neu zu bestellenden Insolvenzverwalter geltend gemacht werden. Im Übrigen gelten die nachstehenden Ausführungen zum Klageantrag zu 3) entsprechend.
45Hinsichtlich des Klageantrages zu 3) fehlt es – auch unter Außerachtlassung des Umstandes der fehlenden Bezifferung - an einem substanziierten Vortrag zu einer Pflichtverletzung des Beklagten aus dem gerade dem Kläger ein Schaden entstanden sein soll. Dass der Beklagte zu Unrecht und pflichtwidrig Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaften angenommen habe, behauptet der Kläger nicht einmal. Konkrete Anhaltspunkte, die darauf hindeuten könnten, werden nicht vorgebracht. Das gleiche gilt, soweit der Kläger rügt, dass der Beklagte den Geschäftsbetrieb der Gesellschaften nicht fortgeführt bzw. keinen Insolvenzplan aufgestellt habe, wozu dieser ohnehin nicht verpflichtet ist. Soweit der Kläger dem Beklagten vorwirft, er habe Anlagevermögen unter Wert verkauft, ist auch dieser Vortrag nicht ausreichend substanziiert. Lediglich hinsichtlich eines Baggers wird konkret behauptet, dass der insoweit erzielte Kaufpreis von 220.000,00 DM nicht angemessen gewesen sei. Auch das kann aber nicht ausreichen. Zum einen wird nicht einmal mitgeteilt, im Eigentum welcher der Gesellschaften dieser Bagger gestanden hat – der Hinweis des Beklagten, es habe Sicherungseigentum des Leasinggebers bestanden betrifft ausweislich der Seriennummer einen anderen als den von dem Kläger benannten Bagger -. Auch ergibt sich aus dem von dem Kläger in Bezug genommenen Schreiben der Fa. Zeppelin Baumaschinen GmbH vom 2.3.2004 an eine Fa. Q in Hürth nicht hinreichend, an wen im Mai 1999 ein Ankaufsangebot für diesen Bagger unterbreitet worden ist, also insbesondere, ob dieses dem Beklagten vorlag. Zudem ist unklar, ob es sich um den selben Bagger handelt, da in dem Schreiben vom 2.3.2004 von einem Bagger mit der Seriennummer 4RS00346 die Rede ist, während in dem Gutachten Karner vom 7.6.1999 dem mit einem Wert von 220.000,- DM angegebenen Bagger die Seriennummer ##### zugeordnet ist. Anhaltspunkte für eine pflichtwidrige Veräußerung von Anlagevermögen ergeben sich nach alledem nicht. Soweit sich der Kläger zur Begründung einer Pflichtverletzung weiter darauf beruft, dass sich der Beklagte in einem Interessenkonflikt befinde, werden nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür nicht vorgetragen. Darüber hinaus fehlt aber auch jeglicher substanziierter Vortrag dazu, dass durch eine Pflichtwidrigkeit ein Schaden des Klägers eingetreten ist. Der bloße pauschale, in keiner Weise konkretisiert Hinweis darauf, dass er neben seiner Mutter teilweise als Bürge habe eintreten müssen, kann insoweit nicht ausreichen.
46Hinsichtlich des Klageantrages zu 4) fehlt es, in dem der Kläger die Masseunzulänglichkeit mit Nichtwissen bestreitet, bereits nach seinem eigenen Vortrag an einer Anspruchsvoraussetzung eines etwaigen Ersatzanspruchs gegen den Beklagten. Darüber hinaus trägt der Kläger aber auch hier eine Pflichtverletzung seitens des Beklagten nicht ausreichend substanziiert vor. Dazu reicht es insbesondere nicht, dass das Oberlandesgericht im Berufungsverfahren die Klage abgewiesen hat. Vielmehr müssen Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass bei Beachtung der notwendigen Sorgfalt von Anfang an Anhaltspunkte dafür bestanden haben, dass die Klage keine Aussicht auf Erfolg haben kann. Solche Umstände werden aber von dem Kläger nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Vielmehr spricht die klagezusprechende erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts dafür, dass der Beklagte nicht davon ausgehen musste, dass die Klage von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hat. Soweit der Kläger der Ansicht ist, dass der Beklagte es bei Masseunzulänglichkeit pflichtwidrig unterlassen habe, Prozesskostenhilfe zu beantragen, kann dies dahin stehen, da daraus ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten ebenfalls nicht abgeleitet werden kann. Sinn und Zweck der Prozesskostenhilfe ist nicht der Schutz des Prozessgegners des Bedürftigen vor einer Inanspruchnahme als Zweitschuldner.
47Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 Abs. 1 ZPO.
48Streitwert: 108.233,56 €
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