Urteil vom Landgericht Köln - 90 O 87/06
Tenor
I.Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 29.09.2006, dass der Geschäftsanteil des Klägers im Nennbetrag von DM 500.000 gemäß § 7 Abs. 2 lit. f) des Gesellschaftsvertrages zwangsweise eingezogen werde, unwirksam ist.
II.Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten mit Schreiben vom 29.09.2006 gegenüber dem Kläger erklär-te Einziehung seines Geschäftsanteils an der Beklagten im Nennbetrag von DM 500.000 gegen Zahlung einer Abfindung von € 0,05 unwirksam ist.
III.Die weitergehende Klage und die Widerklage werden abgewiesen.
IV.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 5% und die Beklagte 95%.
V.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d:
2Gesellschaftsvertraglicher Unternehmensgegenstand der Beklagten ist der Betrieb von Elektroschmelzwerken, die Herstellung chemischer Produkte aller Art, insbesondere Siliziumkarbid, sowie die Beteiligung an anderen verwandten Unternehmen und der Betrieb von Handelsgeschäften jeglicher Art (Anlage K 2, Anm.: wenn im Folgenden in einem Klammerzusatz auf in Kopie zu den Akten gereichte Urkunden und Unterlagen verwiesen wird, so bezieht sich dieser Verweis auf den gesamten Inhalt der jeweiligen Urkunde oder Unterlage).
3Gesellschafter sind die Q2 GmbH mit einer Stammeinlage von 9 Millionen DM, Dr. L mit Stammeinlagen von 50.000 DM und 450.000 DM sowie der Kläger mit einer Stammeinlage von 500.000 DM (Anlage K 2). Die Gesellschafter haben ihre Gesellschaftsanteile jeweils zu einem symbolischen Kaufpreis erworben, wobei für einen Gesellschaftsanteil von je 100.000 € 0,01 € zu zahlen war. Der Kläger hat mithin seinen Gesellschaftsanteil zum Preise von 0,05 € erworben. Mit Gesellschafterbeschluss vom 26.07.2004 wurde das bisherige Statut der Beklagten neugefasst und gilt seitdem in der als Anlage K 3 vorgelegten Fassung. Hierauf, insbesondere auf § 7 (Einziehung von Geschäftsanteilen), § 9 (Abfindung) und § 11 (Befreiung vom Wettbewerbsverbot), nimmt die Kammer Bezug.
4Mit Vertrag vom 29.07.2004 verkaufte die Beklagte ihre 100%ige
5Beteiligung an der ESD B.V. an die Kollo Holding B.V. mit Sitz in Delfzijl, Niederlande. Vertraglich vereinbart wurde Folgendes:
6Die ESD B.V. (fortan firmierend als "XXX B.V.") soll in ihrem Elektroschmelzwerk in Delfzijl Siliziumkarbid-Rohware produzieren. Die Aufbereitung und der Vertrieb dieser Rohware für hochwertige Qualitäten (Reinheitsgrad höher als 97,5 % Siliziumkarbid) soll ausschließlich durch die Beklagte erfolgen. Mittlere Qualitäten (Reinheitsgrad zwischen 90% und 97,5%) sollen von XXX B.V. aufbereitet, aber über die Beklagte vertrieben werden. Allein mindere Qualitäten für metallurgische Anwendungen (Reinheitsgrad bis 90%) werden von XXX B.V.aufbereitet und vertrieben. Von der Beklagten sollen diese Qualitäten weder aufbereitet noch vertrieben werden.
7Der Kläger wurde zum Geschäftsführer der XXX B.V bestellt. Mit Gesellschafterbeschluss vom 30.08./02.09./10.09.2004 (Anlage K 4) wurde dem Kläger seitens der Beklagten entsprechend § 11 der Satzung Befreiung vom Wettbewerbsverbot erteilt. Ferner wurde bestimmt, dass die Befreiung ausschließlich für seine Tätigkeit bei der LB.V gilt und auch nur solange diese im Besitz der Kollo Holding B.V. und Herr T 100% Eigentümer der Kollo Holding ist.
8Am 22.05.2006 fand eine außerordentliche Gesellschafterversammlung der Beklagten statt, zu der der Kläger ordnungsgemäß eingeladen wurde, aber nicht teilnahm. Die übrigen Gesellschafter beschlossen die Aufhebung der Befreiung des Klägers vom Wettbewerbsverbot. Verbindlich festgestellt wurde dieser Beschluss vom Versammlungsleiter nicht (Anlage K 7).
9Am 29.09.2006 fand eine weitere Gesellschafterversammlung der Beklagten statt, zu der ebenfalls form- und fristgerecht eingeladen wurde. In Abwesenheit des Klägers wurde unter Berufung auf § 7 Abs. 2 lit. f) des Gesellschaftsvertrages die Einziehung des Geschäftsanteils des Klägers beschlossen. Verbindlich festgestellt wurde auch dieser Beschluss nicht. Der Geschäftsführer Dr. Q wurde beauftragt, den Betrag des Abfindungsguthabens zu ermitteln und an den Kläger auszuzahlen (Anlage K 15). Mit Schreiben vom selben Tage (Anlage K 16) erklärte Dr. Q gegenüber dem Kläger die Einziehung dessen Geschäftsanteils und teilte diesem mit, dass die Abfindung gemäß § 9 Abs. 8 des Gesellschaftsvertrages 0,05 € betrage.
10Mit der vorliegenden Klage wendet sich der Kläger gegen die Gesellschafterbeschlüsse vom 22.05.2006 und 29.09.2006, die er für unwirksam hält. Insoweit nimmt die Kammer auf die Ausführungen des Klägers in der Klageschrift sowie auf dessen Klageerweiterungschriftsatz vom 27.10.2006 Bezug.
11Der Kläger beantragt,
121) festzustellen, dass der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 22.05.2006, dass die im August 2004 erteilte Befreiung des Klägers vom gesellschaftsvertraglichen Wettbewerbsverbot für seine Tätigkeit für die ESD B.V. aufgehoben werde, unwirksam ist;
13hilfsweise:
14den Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 22.05.2006, dass die im August 2004 erteilte Befreiung des Klägers vom gesellschaftsvertraglichen Wettbewerbsverbot für seine Tätigkeit für die ESD B.V. aufgehoben werde, für nichtig zu erklären.
152) festzustellen, dass der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 29.09.2006, dass der Geschäftsanteil des Klägers im Nennbetrag von DM 500.000 gemäß § 7 Abs. 2 lit. f) des Gesellschaftsvertrages zwangsweise eingezogen werde, unwirksam ist;
16hilfsweise:
17den Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 29.09.2006, dass der Geschäftsanteil des Klägers im Nennbetrag von DM 500.000 gemäß § 7 Abs. 2 lit. f) des Gesellschaftsvertrages zwangsweise eingezogen werde, für nichtig zu erklären.
183) festzustellen, dass die von der Beklagten mit Schreiben vom 29.09.2006 gegenüber dem Kläger erklärte Einziehung seines Geschäftsanteils an der Beklagten im Nennbetrag von DM 500.000 gegen Zahlung einer Abfindung von € 0,05 unwirksam ist;
194) hilfsweise für den Fall, dass der Antrag zu 2) keinen Erfolg haben sollte:
20festzustellen, dass sich die im Falle einer wirksamen Einziehung seines Geschäftsanteils an den Kläger zu zahlende Abfindung nach § 9 Abs. 1 bis 7 des Gesellschaftsvertrages, in keinem Fall aber nach § 9 Abs. 8 des Gesellschaftsvertrages richten würde.
21Die Beklagte beantragt,
221) die Klage abzuweisen;
232) den Kläger im Wege der Widerklage zu verurteilen, an die Beklagte einen Betrag in Höhe von € 160.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
24Der Kläger beantragt,
25die Widerklage abzuweisen.
26Die Beklagte hält die Gesellschafterbeschlüsse für wirksam. Zur Widerklage trägt sie vor, der Kläger habe massiv gegen das im Gesellschaftsvertrag verankerte Wettbewerbsverbot verstoßen. Ungeachtet der Aufhebung der Befreiung vom Wettbewerbsverbot sei der Kläger Geschäftsführer der XXX B.V. geblieben. Diese Firma sei wie die Beklagte sowohl auf dem Gebiet des Betriebes von Elektroschmelzwerken als auch auf dem Gebiet der Herstellung und des Vertriebes von Siliziumkarbid am Markt tätig. Die XXX B.V. trete auch massiv zu ihr, der Beklagten, in Wettbewerb. Insoweit verweist die Kammer auf die Ausführungen der Beklagten auf Seiten 7-8 ihres Schriftsatzes vom 04.08.2006.
27Der Kläger tritt dem im Einzelnen entgegen.
28Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
29E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
30Die Klage hat in dem zuerkannten Umfang Erfolg. Die Widerklage hat keinen Erfolg. Im Einzelnen:
31I. Klage
321) Klageantrag zu 1)
33Insoweit war die Klage abzuweisen. Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 22.05.2006, mit dem die im Jahre 2004 erteilte Befreiung des Klägers von dem in § 11 des Gesellschaftsvertrages verankerten Wettbewerbsverbot aufgehoben wurde, ist nicht zu beanstanden.
34Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Aufhebung der Befreiung vom gesellschaftsvertraglichen Wettbewerbsverbot nicht nur bei Entfall der in dem Gesellschafterbeschluss vom 30.08./02.09./10.09.2004 (Anlage K 4) genannten Voraussetzungen möglich. Der Gesellschaftsvertrag der Beklagten in der Fassung vom 26.07.2004 sieht in § 11 ein grundsätzliches Wettbewerbsverbot auch für Gesellschafter vor. Nach § 11 Ziffern 2. und 3. kann hiervon durch Gesellschafterbeschluss Befreiung erteilt werden. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass eine erteilte Befreiung durch Beschluss der Gesellschafter auch wieder aufgehoben werden kann. Eine Befreiung von einem grundsätzlich bestehenden Verbot gewährt dem Begünstigten ersichtlich keine auf Dauer gesicherte Rechtsposition. Dies lässt sich weder den gesellschaftsvertraglichen Regelungen noch dem Gesellschafterbeschluss vom 30.08./02.09./10.09.2004 entnehmen.
35Auf der anderen Seite kann eine erteilte Befreiung vom Wettbewerbsverbot nicht ohne jeglichen Grund wieder aufgehoben werden. Vielmehr unterliegt sie dem Willkür- und Schikaneverbot. Eine Aufhebung der Befreiung vom Wettbewerbsverbot ist daher an einen sachlichen – nicht notwendigerweise wichtigen – Grund geknüpft.
36Vorliegend hat die Beklagte einen sachlichen Grund für die Aufhebung der Befreiung des Klägers vom Wettbewerbsverbot hinreichend dargetan. Er liegt in den von der Beklagten dargestellten Aktivitäten der XXX B.V., das von ihr produzierte, von der Beklagten nicht abgenommene, Siliziumcarbid auf anderen Märkten abzusetzen. Wie sich aus den vorgelegten Urkunden und Unterlagen (Anlagen B 1 – B 6) ergibt und auch unstreitig ist, hat die XXX B.V. versucht, weitere Absatzmärkte für dieses Material zu erschließen. Dass hierin – wie noch auszuführen sein wird – kein Wettbewerbsverstoß zu sehen ist und die XXX B.V. die Beklagte über diese Aktivitäten informiert hat, ist unerheblich. Aus Sicht der Beklagten bestand jedenfalls die nicht auszuschließende Gefahr (sog. Erstbegehungsgefahr), dass sich die XXX B.V. und der Kläger als ihr Geschäftsführer nicht mehr an die vertraglichen Vereinbarungen vom 29.07.2004 sowie das gesellschaftsvertragliche Wettbewerbsverbot halten könnten. Bereits diese - aus bestimmten konkreten Vorgängen hergeleitete – Befürchtung stellte für die Beklagte einen ausreichenden Grund dar, den Kläger wieder an das gesellschaftsvertragliche Wettbewerbsverbot zu binden und sich auf diese Weise weiter abzusichern.
372) Klageantrag zu 2)
38Insoweit hat die Klage mit dem Hauptantrag Erfolg.
39Wie der Kläger sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht zutreffend ausführt, ist der Gesellschafterbeschluss vom 29.09.2006 nicht verbindlich festgestellt worden. Eine Beschlussanfechtung kommt daher nicht in Betracht. Vielmehr kann der Kläger eine etwaige Unwirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses im Wege der Feststellungsklage klären lassen (vgl. nur: Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, Anh. § 47 Rn 124 m.w.N.).
40Die Zwangseinziehung der Geschäftsanteile des Klägers ist unwirksam, da die Voraussetzungen, unter denen eine Zwangseinziehung nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrages der Beklagten möglich und zulässig ist, nicht vorliegen. Die Beklagte stützt sich vorliegend auf § 7 Ziffer 2. f) des Gesellschaftsvertrages. Hiernach ist eine Einziehung gegen den Willen eines Gesellschafters durch Beschluss der übrigen Gesellschafter möglich, wenn ein Gesellschafter schwerwiegend oder über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten gegen das Wettbewerbsverbot in § 11 verstößt.
41Dass diese Voraussetzungen vorliegen, hat die Beklagte nicht hinreichend dargetan.
42Zwar ist der Kläger auch nach Aufhebung der Befreiung vom Wettbewerbsverbot weiter Geschäftsführer der XXX B.V. geblieben. Allein hierdurch hat er jedoch nicht gegen das gesellschaftsvertragliche Wettbewerbsverbot verstoßen. Abzustellen ist nicht rein formal auf den sich aus dem Handelsregister ergebenden Gegenstand des Unternehmens der Beklagten, sondern auf ihr tatsächliches Betätigungsfeld. Die XXX B.V. bzw. ihre Muttergesellschaft und die Beklagte haben ihre Geschäftsfelder hinsichtlich der Aufbereitung und des Vertriebs des Siliziumcarbid durch Vertrag vom 29.07.2004, der auch weiterhin Geltung hat, aufgeteilt und abgegrenzt. Aufgrund dieser Vereinbarung sind die XXX B.V. und die Beklagte bislang nicht in Wettbewerb zueinander getreten und werden – unter der Voraussetzung, dass sich die Vertragsparteien an die vertraglichen Absprachen halten - auch in Zukunft nicht zueinander in Wettbewerb treten. Solange sich der Kläger demnach an die Vereinbarungen vom 29.07.2004 hält, verstößt er durch seine fortdauernde Tätigkeit als Geschäftsführer der XXX B.V. nicht gegen das sich aus dem Gesellschaftsvertrag der Beklagten ergebende Wettbewerbsverbot, an das er nach dem Beschluss vom 22.05.2006 gebunden ist.
43Dass die XXX B.V. durch die dargelegten Bemühungen, für das von ihr aufbereitete Siliziumcarbid andere Absatzmärkte zu erschließen, gegen den Vertrag vom 29.07.2004 und der Kläger damit gegen das Wettbewerbsverbot schwerwiegend oder über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten verstoßen hätten, hat die Beklagte nicht darzulegen vermocht. Wie sich aus den als Anlage B 1 bis B 6 von ihr selbst vorgelegten Urkunden und Unterlagen ergibt, hat die XXX B.V. die Beklagte über ihre Aktivitäten informiert und deutlich gemacht, dass sie das Siliziumcarbid entweder über die Beklagte oder zumindest mit deren Einverständnis abzusetzen gedenkt. Insoweit verweist die Kammer auf Ziffer 3. der Anlage B 1 (AH Bl. 32), auf den vierten Absatz der Seite 2 der Anlage B 2 (AH Bl. 35), auf den Internet-Auftritt Anlagen B 3 und 4 (AH Bl. 37-38), in denen die Beklagte als Kontaktadresse angegeben wird, auf Anlage B 5 (AH Bl. 40), wo zum Ausdruck gebracht wird, dass die Anfragen an die Beklagte weiter geleitet werden, sowie auf Ziffer 9 der Anlage B 6 (AH Bl. 43), wo eindeutig auf eine Zusammenarbeit mit der Beklagten hingewiesen wird. Die Beklagte hat nicht einen Vorgang substantiiert dargelegt, aus dem sich ergibt, dass die XXX B.V. das von ihr aufbereitete Siliziumcarbid hinter dem Rücken der Beklagten und unter Verstoß gegen die vertraglichen Abreden vom 29.07.2004 abgesetzt hat oder dies zu tun gedenkt.
443) Klageantrag zu 3)
45Da die gesellschaftsvertraglichen Voraussetzungen für eine Zwangseinziehung der Geschäftsanteile des Klägers nicht vorliegen und der entsprechende Gesellschafterbeschluss demnach unwirksam ist, entbehrt auch die mit Schreiben der Beklagten vom 29.09.2006 erklärte Einziehung des Geschäftsanteils des Klägers einer Grundlage.
464) Klageantrag zu 4)
47Diesen Antrag hat der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nur hilfsweise für den Fall gestellt, dass die Kammer die Zwangseinziehung der Geschäftsanteile für zulässig erachten sollte. Da dem nicht so ist, hat die Kammer weder über die (fragliche) Zulässigkeit noch über die Begründetheit des Antrags zu entscheiden. Dass der Kläger den Antrag ursprünglich nicht von dieser Bedingung abhängig gemacht hat, hat die Kammer im Rahmen der Kostenentscheidung berücksichtigt.
48II. Widerklage
49Aus den Ausführungen zu I. 2) folgt, dass die Widerklage als unbegründet abzuweisen war, da der Kläger nicht schwerwiegend oder über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten gegen das gesellschaftsvertragliche Wettbewerbsverbot verstoßen hat.
50Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.
51Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 709, 108 Abs. 1 S. 2 ZPO.
52Streitwert:
53Klageantrag zu 1): 50.000 €
54Klageanträge zu 2) - 4): 1.100.000 € (vom Kläger
55bezifferter Wert seines eingezogenen
56Geschäftsanteils)
57Widerklage: 160.000 €
58Gesamtstreitwert: 1.310.000 €
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