Urteil vom Landgericht Köln - 90 O 87/06

Tenor

I.Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 29.09.2006, dass der Geschäftsanteil des Klägers im Nennbetrag von DM 500.000 gemäß § 7 Abs. 2 lit. f) des Gesellschaftsvertrages zwangsweise eingezogen werde, unwirksam ist.

II.Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten mit Schreiben vom 29.09.2006 gegenüber dem Kläger erklär-te Einziehung seines Geschäftsanteils an der Beklagten im Nennbetrag von DM 500.000 gegen Zahlung einer Abfindung von € 0,05 unwirksam ist.

III.Die weitergehende Klage und die Widerklage werden abgewiesen.

IV.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 5% und die Beklagte 95%.

V.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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