Beschluss vom Landgericht Köln - 13 S 30/07
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens gegen das Grundurteil des Amtsgerichts Kerpen vom 16. Januar 2007 - Az.: 22 C 186/06 - wird zurückgewiesen.
1
G r ü n d e:
2Der - noch nicht zugleich auch als förmliche Einlegung der Berufung zu verstehende – Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens ist zurückzuweisen. Denn die Berufung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).
31. Aufbauend auf die amtsgerichtlichen Feststellungen und den erstinstanzlichen Vortrag der Parteien schließt sich die Kammer den überzeugenden Ausführungen in der erstinstanzlichen Entscheidung an. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Grundurteils i.S.d. § 304 ZPO lagen unproblematisch vor. Der Ersatzanspruch ergibt sich dem Grunde nach aus § 823 Abs. 1 BGB als fahrlässige Eigentumsverletzung (auch) durch den Beklagten.
4a) Die mangels gemeinsamen Tatentschlusses bzw. mangels nachweislichen Anstifter- oder Gehilfenvorsatzes des Beklagten ersichtlich nicht einschlägige Sonderregelung in § 830 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB kann nämlich nicht ohne weiteres als abschließend verstanden werden (so wohl auch BGH, NJW 1992, 1381). Zwar lehnt man teilweise – jedoch ohne klare Abgrenzung zwischen § 830 BGB und § 823 BGB – ausdrücklich ab, das „fahrlässige“ Bestimmen eines Dritten zu einer Vorsatztat oder die fahrlässige Unterstützung einer vorsätzlichen Haupttat zivilrechtlich zu sanktionieren (Spindler, in: BeckOK-BGB, Stand: 15.3.2006, § 830 Rn. 10, 12; Staudinger/Belling/Eberl-Borges, BGB, Neubearb., 2002, § 830 Rn. 31, 33, 46; Soergel/Krause, BGB, 13. Aufl. 2005, § 830 Rn. 9). Diese Auffassung ist allerdings ausschließlich mit Blick auf § 830 BGB überzeugend, da dort tatsächlich allein an die enge strafrechtliche Begriffsbildung der § 25, 26, 27 StGB und das dort anerkannte sog. doppelte Vorsatzerfordernis anzuknüpfen ist (BGH, NJW 2005, 3137, 3139; MüKo-BGB/Wagner, 4. Aufl. 2004, § 830 Rn. 2, 9, 11, 20 m.w.N.). Ansonsten verkennt diese Auffassung aber, dass neben § 830 BGB – wie das Amtsgericht zu Recht betont - auf die allgemeinen zivilrechtlichen Zurechnungsregelungen und § 823 BGB abzustellen sein kann. Wohl allgemein anerkannt ist dies für die sog. fahrlässige Nebentäterschaft - die ja als solche ebenfalls nicht unmittelbar unter § 830 BGB fällt (dazu MüKo-BGB/Wagner, § 830 Rn. 21). Es gilt aber ganz allgemein: Daher kann auch die fahrlässige Bestimmung zu einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Haupttat ebenso wie die fahrlässige Unterstützung einer solchen Haupttat je nach Fallkonstellation durchaus zu einer deliktischen Haftung führen. Voraussetzung ist nur, dass sorgfaltswidriges Verhalten des „Teilnehmers“ nachweislich kausal und adäquat zurechenbar zu einer Rechtsgutverletzung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB geführt hat (vgl. Larenz/Canaris, Hdb. des SchuldR II/2, 1994, § 82 I 2 g, S. 570; Deutsch, Allgemeines Haftungsrecht, 2. Aufl. 1996, Rn. 515 f.; Deutsch/Ahrens, Deliktsrecht, Rn. 149; Karollus, ZIP 1995, 269, 273; Weckerle, Die deliktische Verantwortlichkeit Mehrerer, 1974, S. 69 ff., 76 f.; Fraenkel, Tatbestand und Zurechnung bei § 823 Abs. 1 BGB, 1979, S. 272 ff., 274, 279). Darauf bezieht sich ersichtlich auch die vom Amtsgericht zu Recht herangezogene Passage bei MüKo-BGB/Wagner, § 830 Rn. 25 a.E.
5Folglich kommt eine Haftung aus § 823 BGB in Betracht, wenn durch sorgfaltswidriges Vorverhalten fahrlässig weitere Sorgfaltswidrigkeiten oder gar Vorsatztaten Dritter (kausal und zurechenbar) verursacht werden. Einem solchen Rückgriff auf § 823 Abs. 1 BGB steht auch nicht etwa entgegen, dass selbst im originären Anwendungsbereich des § 830 BGB anerkannt ist, dass man für sog. Exzesstaten anderer Beteiligter nicht einzustehen hat und dies durch § 823 BGB ggf. wieder ausgehöhlt zu werden droht. Insofern darf nicht verkannt werden, dass die entsprechenden Grundsatzentscheidungen des BGH allesamt zu § 830 BGB ergangen sind und im Übrigen die wegen Art. 5, 8 GG hochproblematischen Fälle der Mithaftung für Gewalttaten auf Großdemonstrationen betrafen (vgl. BGHZ 59, 30, 42 = NJW 1972, 1366; BGHZ 63, 124, 128 = NJW 1975, 49; BGHZ 89, 383, 395 f. = NJW 1984, 1226). Insofern ist es dogmatisch – schon im Abstimmung zum Strafrecht (vgl. Sch/Sch/Cramer/Heine, StGB, 27. Aufl. 2006, § 25 Rn. 95, § 26 Rn. 22, § 27 Rn. 20 ff.) – sicher zutreffend, § 830 BGB nicht für „Exzesstaten“ anzuwenden. Dies schließt jedoch einen Rückgriff auf § 823 BGB nicht per se aus. In den genannten BGH-Fällen war auf diese Vorschrift nur schon deshalb nicht einzugehen, weil die bloße Teilnahme an einer Demonstration (schon wegen Art. 5, 8 GG) ersichtlich keine Pflichtwidrigkeit darstellt (vgl. auch MüKo-BGB/Wagner, § 830 Rn. 18). Damit ist jedoch der vorliegende Fall gerade nicht zu vergleichen. Der Beklagte kann sich auf kein Grundrecht stützen, das es decken würde, vorsätzlich „aus Dummheit und Zeitvertreib“ gegen fremde Fahrzeuge zu treten und dadurch eine Situation zu schaffen, die aufgrund gruppendynamischer Prozesse zu eskalieren vermag.
6b) Eine solche weite Lesart des § 823 Abs. 1 BGB führt - entgegen verbreiteten Befürchtungen (vgl. etwa Soergel/Krause, BGB, 13. Aufl. 2005, § 830 Rn. 9) – auch nicht zu „uferlosen“ Haftungsausweitungen: Zum einen sind – wie im Regelfall des § 830 BGB (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 66. Aufl. 2007, § 830 Rn. 4) – im Rahmen der Zurechnungsfrage „neutrale“ (berufstypische) Unterstützungshandlungen ebenso auszuklammern wie sozialadäquate Verhaltensweisen (etwa Verkauf von „gefährlichen“ legalen Gegenständen wie etwa Pkws etc.). Ein solcher Fall liegt hier jedoch ersichtlich nicht vor.
7Zum anderen muss natürlich stets eine objektive Sorgfaltswidrigkeit vorliegen - wozu die bloße Anwesenheit bei fremden deliktischen Handlungen nicht genügt (vgl. auch OLG Oldenburg, NJW-RR 2004, 1671) – die kausal, zurechenbar und vorhersehbar zum eigentlichen Schadenseintritt geführt hat.
8c) Dass dies aber vorliegend der Fall war, hat das Amtsgericht auf Basis seiner Feststellungen im Ergebnis überzeugend herausgearbeitet. Insbesondere hat es zunächst keine Zweifel an der Kausalität feststellen können (conditio-sine-qua-non).
9aa) Dass das Verhalten des Beklagten ursächlich für die späteren Weiterungen war, hat er jedenfalls zunächst auch selbst vorgetragen: Die anderen beiden Täter hätten sich „die Einzelaktion des Beklagten zum ausufernden Vorbild“ genommen (S. 1 des Schriftsatzes vom 9. Oktober 2006, Bl. 38 d.A.). Der Beklagte hat dabei zunächst nur angemerkt, es sei im „Verantwortungsbereich“ der beiden Zeugen, sein Verhalten als Anlass zu eigenen Handlungen zu nehmen. Damit hat der Beklagte jedoch nur seine Einstandspflicht aus Rechtsgründen geleugnet, nicht jedoch die Kausalität als solche. Bestritten hat er die Kausalität aber dann wohl auf S. 2 f. des Schriftsatzes vom 10. November 2006 (Bl. 53 f. d.A.): Dort hat er– unter Zeugenbeweisantritt durch den Zeugen D – nunmehr eine „Zäsur“ durch dessen Ermahnung vorgetragen; die „Tret-Orgie“ der anderen sei eine „Trotz-Reaktion“ auf diese Maßregelung gewesen. Zwar ist zweifelhaft, ob der Beklagte daran festgehalten hat, nachdem das Amtsgericht im Beschluss vom 15. November 2006 (Bl. 56 d.A.) auf die Aussagen der Zeugen W und J im Strafverfahren Bezug genommen und auf die Kausalitätsfrage hingewiesen hat. Denn dem ist der Beklagte im Schriftsatz vom 24. November 2006 (Bl. 56 d.A.) nicht mehr entgegengetreten, sondern hat nur die Zurechenbarkeit und die Adäquanz in Zweifel gezogen, nicht die Mitursächlichkeit als solche. Erst im Termin (Bl. 78 d.A.) wurde wieder über die Frage der Dauer einer zeitlichen „Zäsur“ nach der Ermahnung durch den Zeugen D gestritten und insofern nochmals Beweis durch die „benannten“ Zeugen angetreten, also den Zeugen D.
10bb) Der Beklagte hat somit – widersprüchlich und vage – bei verständiger Würdigung letztlich zwei Dinge zu seiner Verteidigung vorgetragen: Zum einen sei für die tatsächliche Eskalation die „Ermahnung“ unmittelbar kausal geworden, nicht aber das Vorverhalten des Beklagten. Während diese Frage die Kausalität zwischen Handlung und Schaden betrifft, hat der Beklagte – was er in der Berufungsbegründung vertieft hat – damit zugleich vorgebracht, dass unabhängig vom tatsächlichen Geschehen die beiden anderen Täter auch ohne das Vorverhalten des Klägers hypothetisch ohnehin auf das Fahrzeug eingetreten hätten.
11d) Beide Erwägungen tragen indes nicht. Auch wenn das amtsgerichtliche Urteil insofern undifferenziert scheint, ist aus Sicht der Kammer dort im Ergebnis zutreffend herausgearbeitet, dass selbst dann, wenn eine zeitliche „Zäsur“ stattgefunden haben und die „Ermahnung“ durch den unbeteiligten Freund die weiteren Schläge und Tritte als „Trotz-Reaktion“ hervorgerufen haben sollte, dennoch die Kausalität des Vorverhaltens des Beklagten und die Zurechenbarkeit nicht in Zweifel zu ziehen sind. Denn auch diese „Ermahnung“ und der dadurch ausgelöste gruppendynamische Prozess gehen im Kern weiterhin unmittelbar auf das pflichtwidrige Vorverhalten des Beklagten zurück. Auch eine (vorhersehbare) Ermahnung und eine (vorhersehbare) Eigendynamik in der Gruppe waren – selbst wenn es eine Pause von 2 Minuten gegeben haben soll – daher unmittelbare und vorhersehbare Folge des grob sorgfaltswidrigen Vorverhaltens des Beklagten in Form des erstmaligen Angriffs auf ein fremdes Rechtsgut. Es hat sich dann im Folgenden eine typische Gefahr solcher Prozesse verwirklicht, so dass auch an der Adäquanz keine Bedenken bestehen. Der Beklagtenvortrag betreffend die Zäsur ist also schlichtweg unerheblich und es bestehen keine Bedenken an einer weitgehenden Zurechnung des gruppendynamischen Prozesses aus § 823 Abs. 1 BGB, den der Beklagte mit seiner grob sorgfaltswidrigen Verhaltensweise „angestoßen“ hat.
12Das Amtsgericht hat dann weiter geprüft, ob die Zeugen J und W möglicherweise auch ohne das Verhalten des Klägers (und damit also zwangsläufig auch ohne „Ermahnung“) eigenständig den Schaden verursacht hätten. Es hat insofern den Beklagten für beweisbelastet erachtet und den dazu angebotenen Zeugenbeweis als ungeeignet angesehen, weil der benannte Zeugen nur Angaben zum äußeren Geschehen machen könne. Auch dies ist – aufbauend auf den erstinstanzlichen Parteivortrag – als solches nicht zu beanstanden. Denn insofern handelt es sich im Kern um eine Frage des sog. rechtmäßigen Alternativverhaltens, also der Frage, ob der gleiche Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre. Dafür ist aber allein der Schädiger darlegungs- und beweisbelastet (Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl. 2007, Vorb v § 249 Rn. 107). Letzteres rügt der Beklagte nicht und ist auch – wie sein Beweisantritt gerade belegt – selbst davon ausgegangen, darlegungs- und beweisbelastet zu sein.
132. Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht grundsätzlich an diese Feststellungen des ersten Rechtszugs gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen gebieten. Dafür ist mit Blick auf die Zurückweisung des Beweisantrages zur Vernehmung des Zeugen D nichts ersichtlich: Zwar ist die Zurückweisung eines Beweismittels als „ungeeignet“ eine enge Ausnahmefallgruppe (Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl. 2006, Vor § 284 Rn. 10a). Eine Partei, die hinsichtlich innerer Tatsachen bei einer bestimmten Person die Beweislast trägt, ist zudem nicht gehalten, in erster Linie die betreffende Person als unmittelbaren Zeugen zu benennen. Mit anderen Worten kann die Vernehmung eines mittelbaren Zeugen bezüglich innerer Tatsachen grundsätzlich nicht deshalb abgelehnt werden, weil nicht diese Person selbst als Zeuge benannt worden ist (vgl. BGH, NJW 1992, 1899; NJW-RR 2002, 1433, 1435). Indes ist andererseits aber anerkanntermaßen geboten, dass beim Zeugenbeweisantritt zumindest äußere Indizien etc. mitvorgetragen werden, weshalb der Zeuge überhaupt etwas zu inneren Tatsachen, die einen Dritten betreffen, bekunden können soll (vgl. BGH, NJW 1992, 2489 m.w.N.). Ist vorliegend jedoch schon dafür nichts ersichtlich – weshalb die Ablehnung im Kern bereits berechtigt war -, greift der Beklagte zudem mit der Berufung die amtsrichterliche Einschätzung, dass der Zeuge ungeeignet ist, gar nicht an. Daher ist davon auszugehen, dass der Zeuge in der Tat ein ungeeignetes Beweismittel gewesen wäre und der Beweisantrag zu Recht zurückgewiesen wurde.
143. Soweit nunmehr dann auf S. 3 der Berufungsbegründung (Bl. 100 d.A.) erstmals Zeugenbeweis durch die beiden Haupttäter angetreten wird, ist dieses Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Insbesondere ein Fall des § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO wegen Verletzung der Hinweispflicht aus § 139 ZPO liegt nicht vor. Denn das Amtsgericht hat erstinstanzlich mehrfach durch Hinweise deutlich gemacht, dass es eine Haftung dem Grunde nach bejaht und keine Bedenken an Kausalität und Zurechnung hat. Im Termin hat das Gericht ausweislich des Sitzungsprotokolls (Bl. 78 d.A.) ebenfalls darauf hingewiesen, dass es entweder ein Grundurteil erlassen wird oder zur Klageabweisung gelangen wird. Damit war zugleich klar, dass es gerade keine Beweisaufnahme geben würde, so dass hier ggf. aus eigenem Antrieb durch den Beklagten entsprechende Anträge zu stellen waren.
15Das Amtsgericht hätte im konkreten Fall indes keine weiteren Hinweise erteilen müssen. Zwar können bei Unklarheiten betreffend einer Benennung von Beweismitteln oder bei erkennbar übersehener Beweisbedürftigkeit weitgehende Hinweispflichten i.S.d. § 139 ZPO in Betracht kommen (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., § 139 Rn. 16). Indes war vorliegend nach Aktenlage davon auszugehen, dass der Beklagte die „Haupttäter“ gerade bewusst nicht als Beweismittel benennen wollte. Denn er hatte zuvor stets nur den Zeugen D benannt und nicht – wie der Kläger – auch die anderen Beteiligten des Geschehens. Insofern brauchte das Gericht daher gerade nicht nochmals auf die Möglichkeit hinzuweisen, auch die Haupttäter zu benennen, weil aus objektiver Sicht des Gerichts von einem bewussten Verzicht auf dieses Beweismittel ausgegangen werden konnte.
164. Selbst wenn man dies anders beurteilen wollte, fehlt es aber ergänzend jedenfalls auch noch aus einem weiteren Grund an der Erfolgsaussicht i.S.d. § 114 ZPO: Im Rahmen des PKH-Verfahrens ist anerkanntermaßen eine vorsichtige Vorwegnahme einer – dann hier ja nachzuholenden weiteren - Beweisaufnahme durch die Vernehmung der beiden Zeugen zulässig (vgl. Zöller/Philippi, a.a.O., § 114 Rn. 26). Insofern bestehen jedoch nach den aus der Akte und dem Urteil ersichtlichen Passagen der staatsanwaltlichen Ermittlungsakte gerade ausreichend konkrete Anhaltspunkte, dass die beiden Zeugen gerade durch das „Vorverhalten“ des Beklagten zu den Sachbeschädigungen „animiert“ wurden und sich daher nicht auch ohne jedes Vorverhalten hypothetisch auf jeden Fall aus eigenem Antrieb in gleichem Umfang an dem Fahrzeug zu schaffen gemacht hätten. Hat nämlich nicht nur der Kläger selbst den Zusammenhang zunächst – vor allem im Ermittlungsverfahren – so dargestellt (Bl. 29 d.A.), ergibt sich dies zwanglos aus dem vom Amtsgericht im Beschluss vom 15. November 2006 (Bl. 56 d.A.) zitierten Passagen der Zeugenvernehmungen. Vor diesem Hintergrund würde aber – was für die Versagung der PKH ausreichend ist (Zöller a.a.O.) – eine vernünftig und wirtschaftlich denkende Partei, welche die Kosten einer Beweisaufnahme selbst zahlen müsste, wegen des absehbaren Misserfolgs der Beweisaufnahme von einer Prozessführung absehen. Dies gilt umso mehr, als der Beklagte hier nicht nur nachweisen müsste, dass die anderen Zeugen möglicherweise auch ohne jedes Vorverhalten durch den Beklagten ausfällig geworden wären, sondern er positiv nachweisen müsste, dass sie es auf jeden Fall gemacht hätten (Palandt/Heinrichs, a.a.O., Vorb v § 249 Rn. 107 m.w.N.).
175. Eine Kostenerstattung findet nicht statt, § 118 Abs. 1 S. 4 ZPO. Die Voraussetzungen des § 574 ZPO liegen nicht vor.
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