Urteil vom Landgericht Köln - 8 O 184/06
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 6.320,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.02.2006 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner zu 10% und die Beklagte zu 90%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten um Ersatzansprüche nach einem Auslandsaufenthalt des Sohnes der Kläger, Herrn I, in Südafrika, den die Kläger bei der Beklagten, einer Veranstalterin für Schüleraustausche, gebucht hatte.
3Mit Vertrag vom 25.01.2005 (Bl. 1-3 AH) schlossen die Kläger einen Vertrag für einen Aufenthalt "in Südafrika mit privater Unterbringung bei einer Gastfamilie und Unterricht an einer lokalen High School" ab, welcher von Juli 2005 bis Mai/Juni 2006 dauern sollte. Die Gebühren von grundsätzlich 6.520,00 € reduzierten sich aufgrund eines Geschwisterrabatts von 250,00 € auf 6.270,00 €.
4In dem Prospekt "Highschool", der Grundlage für die Buchung war, führte die Klägerin auszugsweise zum Schüleraustausch nach Südafrika aus:
5"Schulsystem
6Unterrichtssprache ist überwiegend Englisch. An einigen Schulen werden manche Fächer auch in Afrikaans unterrichtet ... der Stundenplan umfasst Englisch und Afrikaans als Pflichtfächer. Übliche Kurse wie z.B. Mathematik, Französisch, Informatik, Wirtschaft und Kunst werden als Wahlfächer angeboten. Ein Schultag beginnt in Südafrika normalerweise um 7:45 Uhr und endet um 14:30 Uhr. Anschließend gibt es die Möglichkeit, an außerschulischen Aktivitäten teilzunehmen. Angeboten werden hier z.B. Cricket, Rugby, Hockey, Theater und Chor.
7Gastfamilie
8Unsere Südafrikanischen Gastfamilien leben in der näheren Umgebung von Johannesburg, Pretoria, Kapstadt und Durban".
9Wegen des weiteren Inhalts des Katalogs wird auf Bl. 5 ff. AH Bezug genommen.
10Der Sohn der Kläger fuhr vorzeitig, nämlich im November 2005, wieder nach Deutschland zurück, und die Kläger machen nun Mängelrechte geltend.
11Der Sohn reiste im Juli/August 2005 nach Südafrika und war dort zunächst bei einer Familie in Krementart, einem Vorort von Giyani in der Provinz Limpopo, untergebracht. Diese Stadt ist 400 km von Pretoria als nächster der im Katalog genannten Städte entfernt. Es handelt sich um ein als "Low Risk Area" eingestuftes Malariagebiet.
12Der Sohn konnte, als er bereits vor Ort war, aus medizinischen Gründen keine Malariaprophylaxe mehr durchführen lassen und war daher ungeschützt, was aber folgenlos blieb, da er sich nicht infizierte.
13Vor Ort bestand eine Temperatur von ca. 30°, im Oktober stieg diese auf 47° an. Die Qualität von Schule und Betreuung steht zwischen den Parteien im Streit. Unstreitig ist die Schule in einer Militärbaracke aus den 70-er Jahren neben einer Müllkippe untergebracht, wobei Verglasungen an Fenstern und Türen fehlten und die Toiletten so verdreckt waren, dass die Schüler eine benachbarte Bar aufsuchen mussten.
14Nach einigen Reklamationen wurde der Sohn an eine neue Gastfamilie in Pietersburg vermittelt, wo die Highschool erst im Januar 2006 wieder begonnen hätte. Da die Gastfamilie selbst darauf hinwies, die Stadt sei überaus gefährlich, verblieb der Sohn bis zur vorzeitigen Heimkehr im November 2005 weitgehend im Haus.
15Mit Schreiben vom 25.11.2005 erklärten die Kläger die Anfechtung und Kündigung des Vertrages wegen der von ihnen behaupteten Mängel.
16Die Kläger behaupten, keinerlei Informationen darüber erhalten zu haben, dass ihr Sohn in ein Malariagebiet habe reisen sollen. Im Gegenteil habe man ihnen versichert, die Gegend sei "absolut malariafrei".
17Sie behaupten weiter, ihr Sohn habe keine durchgehende Betreuung erhalten; insbesondere die Schule an seinem ersten Aufenthaltsort sei nicht als "High School" bezeichnet worden und habe allenfalls 2 Stunden täglichen Unterricht geboten. Von regelmäßiger Unterrichtung sei nicht die Rede gewesen. Es habe sich um eine Einrichtung gehandelt, die im wesentlichen zur rudimentären Erziehung von Aidswaisen gedacht gewesen sei und in der Unterricht in Biologie, Erdkunde, Englisch und Mathe kaum stattgefunden habe. Vielmehr habe sich der Unterricht überwiegend auf Tsonga, einer Landessprache, die ihr Sohn nicht verstanden habe, abgespielt. Das Schulniveau sei auf Grundschullevel gewesen.
18Die Kläger beantragen nach Teilklagerücknahme aufgrund eines Additionsversehens,
19die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.968,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.02.2006 zu zahlen.
20Die Beklagte beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Sie behauptet, sie habe in vorbereitenden Gesprächen eine Malariaprophylaxe empfohlen.
23Sie ist der Ansicht, sie habe im Prospekt keine Gebietsgarantie gegeben. Die Schule, die der Sohn besucht habe, genieße einen "guten Ruf", es werde dort überwiegend in Englisch unterrichtet. Dass die örtlichen Lehrer in "ihren" Dialekt verfielen, müsse man hinnehmen; ebenso könne man nicht erwarten, bei einem Auslandsaufenthalt in Afrika ein durchweg europäisches Bildungs- und Versorgungsniveau zu erhalten. Der Betreuer, Herr N, sei 3 h Fahrtweg entfernt erreichbar gewesen.
24Dass der Sohn in der neuen Gastfamilie keine Schule habe besuchen können, liege daran, dass die Schulferien in Südafrika im November begönnen.
25Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
26Entscheidungsgründe
27Die zulässige Klage ist im überwiegenden Umfang begründet.
28Die Kläger haben einen Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Reisepreises in Höhe von 6.270,00 € aus § 651e BGB. Dass auch der Auslandsaufenthalt eines Schülers den Regeln des Reisevertragsrechts unterfällt, stellt § 651l BGB klar.
29Der Auslandsaufenthalt war auch erheblich beeinträchtigt i.S.v. § 651e Abs. 1 BGB.
30Hierzu kann dahinstehen, inwieweit – was streitig ist – Aufklärung über das Malariarisiko geleistet wurde. Schon das Maß der sonstigen Mängel rechtfertigt nach Auffassung des Gerichts eine Kündigung.
31Dass die Schule das von den Klägern behauptete Niveau hatte, wird von der Beklagten – trotz entsprechenden richterlichen Hinweises in der mündlichen Verhandlung – nicht hinreichend bestritten. Angesichts des klaren und detailreichen Sachvortrages hätte es der Beklagtenseite, die aufgrund ihrer Organisation und Verbindungen ins Gastland ohnehin deutlich bessere Informationsquellen haben dürfte, oblegen, durch Vortrag des konkreten Stundenplanes sowie Darlegung einzelner exemplarischer Unterrichtsstunden darzulegen und zu beweisen, dass das von Klägerseite angeführte Niveau der Schule unzutreffend war. Sich hier auf die Behauptung zurückzuziehen, die Schule sei "als High School" klassifiziert, genügt nicht. Das Gericht wertet das Bestreiten – zumal das unzulässige Bestreiten mit Nichtwissen hinsichtlich der Gefahr, dass Schmutz in das Gebäude weht – daher als unbeachtlich.
32Dies Schulniveau stellt auch einen erheblichen Mangel dar. Anders als die Beklagte meint, kann dem Sohn der Kläger auch bei einer Reise nach Afrika nicht ohne weitere Hinweise zugemutet werden, einen "Abenteuerurlaub" zu beginnen. Katalog, werbliche Anpreisung und daher auch Vertragsgrundlage ist vielmehr – jedenfalls auf Grundlage des Katalogs, der den Klägern vorlag und der erst später geändert wurde – ein Highschooljahr, welches vergleichbar zu klassischen Austauschländern wie den USA geschildert wird. Hierbei ändert sich diese berechtigte Erwartung der Adressaten auch nicht dadurch, dass der Aufenthalt in Afrika geplant ist. Wie gerichtsbekannt ist, unterscheiden sich die einzelnen Staaten in ihrem Entwicklungs- und Sicherheitsstand deutlich, und Südafrika – bzw. jedenfalls Teile davon – erreichen durchaus europäischen Standard. Vor diesem Hintergrund hätte es einer Klarstellung bedurft, wenn nur ein aus manchen Landesteilen oder in anderen Staaten bekannter Unterbringungs- und Schulaufwand geleistet werden kann.
33Lediglich ergänzend verweist das Gericht darauf, dass auch die – selbst für dortige Verhältnisse – übergroße Entfernung zu einer der im Katalog angegebenen Stadtzentren einen weiteren Mangel der Reise darstellt, der ohne Abhilfe zur Kündigung berechtigt hätte.
34Die Kläger waren nicht gehalten, eine erneute Frist zur Mängelbeseitigung zu setzen. Ohne dass es auf die genauen Umstände der zwischen den Parteien streitigen Umsetzung des Sohnes in die neue Gastfamilie ankäme, ist unstreitig, dass der neue Wohnort gefährlich war und die Schule erst im Januar wieder begonnen hätte, was den Aufenthalt über Monate sinnentleerte. Hierbei weist das Gericht auch darauf hin, dass ausweislich der Katalogaussage die Sommerferien erst Mitte Dezember (nicht: November) beginnen (Bl. 6 AH), worauf sich die Kläger berechtigt einstellen konnten.
35Bei einer solcherart fehlgeschlagenen Nachbesserung waren die Kläger zum Rücktritt berechtigt, so dass der Anspruch der Beklagten auf den Reisepreis entfiel und die Kläger diesen zurückverlangen können.
36Eine Anrechnung der bereits erbrachten Reiseleistungen musste nach Ansicht des Gerichts nicht erfolgen. Trotz entsprechenden gerichtlichen Hinweises hat die Beklagte zu diesem Punkt nichts vorgetragen, insbesondere ihre Teilkalkulationen nicht offen gelegt.
37Ohnehin aber entfällt der – angesichts der fortdauernden Mängel am Aufenthaltsort nur für Hin- und Rückflug denkbare – Entschädigungsanspruch, wenn die Reise insgesamt wertlos war.
38Der Entschädigungsanspruch entfällt, wenn die erbrachte Leistung für den Reisenden ohne Interesse sind. Dies ist nach den Umständen des Einzelfalles danach zu bestimmen, ob der vertragswesentliche Zweck (Erholung, Bildung usw.) unter Berücksichtigung der vorhandenen Mängel wenigstens teilweise erreicht werden konnte (vgl. Bamberger/Roth-Geib, § 651e, Rn. 10).
39Die Anreise ist nur Mittel zum Zweck und daher insoweit nutzlos, als die Reise infolge der Kündigung verkürzt wird, sofern ihm nicht ausnahmsweise ein eigener Erlebniswert zukommt (vgl. LG Frankfurt, Urt. vom 24.06.1985 - 2/24 S 5/85 - NJW-RR 1986, 55 (56)).
40Im vorliegenden Fall eines zur Gänze fehlgeschlagenen Aufenthaltes haben aber auch die Aufwendungen der Reise selbst keinen Wert für den Reisenden, so dass eine Anrechnung zu unterbleiben hat (LG Frankfurt a.M., Urteil vom 17. 12. 2002 - 2-19 O 233/02 – NJW 2003, 640; Müko-Tonner, 4. Aufl. (2005), § 651e, Rn. 22).
41Dass I, wie die Kläger selbst einräumen, eine gute Aufnahme bei seiner Gastfamilie fand und den Aufenthalt möglicherweise sogar, wie die Beklagte mutmaßt, als "spannend" und persönlichkeitsbildend empfunden haben mag, ändert nichts daran, dass die für die rechtliche Bewertung maßgebliche Leistung eines Auslandsjahrs an einer High School deutlich nicht gelungen ist.
42Wegen des weiteren Schadensersatzes hat die Klage nur zu einem geringen Teil von 50,50 € aus § 651 f Abs. 1 BGB Erfolg (Schulgeld). Im übrigen ist nichts dazu vorgetragen, welche Kosten wann genau aufgrund welcher Aktivität entstanden ist, teilweise sind selbst die nur unzureichend unter Bezugnahme auf Bl. 43 AH vorgetragenen Kosten bereits unschlüssig (so der Kauf rechtsberatender Werke, die – angesichts der späteren Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe – ohnehin unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht hätten unterbleiben können).
43Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 286, 288 BGB.
44Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
45Streitwert bis zum 25.08.2006: 7.302,21 €
46Danach: 6.968,64 €
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Referenzen
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