Urteil vom Landgericht Köln - 28 O 292/06
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Inszenierung, Aufführung und Veröffentlichung des Bühnenwerkes Ehrensache des Dramatikers I aus dem Jahr 2005 Persönlichkeitsrechte der Beklagten und ihrer verstorbenen Tochter nicht entgegenstehen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist im Hinblick auf die Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Klägerin ist der Theaterverlag des Dramatikers I. Sie ist aufgrund Autorenvertrages vom 01./04.12.2005 Inhaberin der Nutzungsrechte an dem von I 2005 geschaffenen Jugendtheaterstück "Ehrensache" und hat mit mehreren Theatern Verträge über das Bühnenwerk geschlossen. Wegen des Inhalts des Theaterstückes wird auf das zu den Akten gereichte Theaterstück in der Probenfassung (1. Fassung 20.04.2005) Bezug genommen. Die Beklagte ist die Mutter der in der Nacht vom 30. auf den 31.05.2004 in I3-Holthausen auf dem X-Platz "Zur Hünenpforte" getöteten 14-jährigen G. Die Ermordung von G hat in den Medien Aufsehen erregt und ist unter dem Namen "Hagener-Mädchenmord-Fall" bekannt geworden. Die beiden Täter wurden durch Urteil des Landgerichts Hagen vom 16.03.2005 (51 KLs 400 Js 396/04 (65/04)) wegen Totschlags und Anstiftung zum versuchten Mord in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung bzw. wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu 10 bzw. 9 Jahren Jugendstrafe verurteilt. Das Urteil ist rechtskräftig. Wegen der Feststellungen des Landgerichts Hagen zum Tatvorgeschehen, zum Tatgeschehen und zum Nachtatgeschehen wird auf das zu den Akten gereichte Urteil des Landgerichts Hagen vom 16.03.2005 Bezug genommen. Die Beklagte hat sich in der Vergangenheit bereits gegen mehrere Aufführungen des Theaterstückes gewehrt und einstweilige Verfügungen gegen die aufführenden Theater erwirkt.
3Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass der Verwertung des Theaterstückes Persönlichkeitsrechte der Beklagten oder ihrer getöteten Tochter G nicht entgegenstehen. Sie sieht die weitere Verwertung des Theaterstückes durch die rechtlichen Auseinandersetzungen um das Stück gefährdet. Die Klägerin beruft sich auf die Kunstfreiheit und sieht durch das Theaterstück weder die Persönlichkeitsrechte der Beklagten noch die postmortalen Persönlichkeitsrechte der Tochter der Beklagten verletzt. Die Klägerin behauptet, dem Bühnenwerk lägen verschiedene als "Ehrenmorde" apostrophierte Tötungsdelikte in der jüngeren Vergangenheit zugrunde, u.a. auch der sogenannte "Hagener Mädchenmord" an der Tochter der Beklagten. Die fiktive Rekonstruktion versuche, die aus einem vermeintlichen Ehrenkodex resultierenden Motive und Konflikte offen zu legen und auf diese Weise zur Diskussion unter Jugendlichen anzuregen. Anliegen des Stückes sei es, die hinlänglich bekannten Schwierigkeiten und Probleme, die Migranten der dritten Generation in Deutschland hätten, exemplarisch auszuloten und jugendgerecht zu dramatisieren. Die Leitfiguren seien dementsprechend lediglich Prototypen. Sie trügen generalisierende Züge und hätten insoweit zwangsläufig, wenn auch nur punktuell und in untergeordneter Weise, mit wirklichen Personen des fraglichen kulturellen Hintergrundes zu tun. Aus diesem Grunde werde das Stück von keinem der jugendlichen Zuschauer mit der Person der Tochter der Beklagten in Verbindung gebracht und als deren Verunglimpfung verstanden. Der objektive Empfängerhorizont, auf den abzustellen sei, lasse dieses Verständnis des Stückes auch nicht zu. Soweit sich die Beklagte auf fehlende Übereinstimmungen zwischen der Hauptfigur der "Ellena" und der Tochter der Beklagten berufe, sei diese mangelnde Identität gerade Ausdruck des schöpferischen Prozesses und Wirkens.
4Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, festzustellen, dass die Klägerin in Bezug auf die von der Beklagten geltend gemachten Persönlichkeitsrechte nicht gehindert ist, Theatern und anderen Werknutzern urheberrechtliche Nutzungsrechte an der Originalfassung des Bühnenwerkes EHRENSACHE des Dramatikers I aus dem Jahre 2005 (= Anlage zum Urteil) einzuräumen. Das gilt auch hinsichtlich postmortaler Persönlichkeitsrechte, die die Beklagte für ihre am 30/31 05 2004 getötete Tochter G wahrnimmt. Diesen Antrag hat sie sodann umgestellt.
5Die Klägerin beantragt nunmehr,
6festzustellen, dass der Inszenierung, Aufführung und Veröffentlichung des Bühnenwerkes Ehrensache des Dramatikers I aus dem Jahr 2005 Persönlichkeitsrechte der Beklagten und ihrer verstorbenen Tochter nicht entgegenstehen.
7Die Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Die Beklagte sieht in dem streitgegenständlichen Theaterstück eine schwerwiegende Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Beklagten und ihrer verstorbenen Tochter. Die Beklagte bestreitet, dass weitere Abschlüsse der Klägerin mit Theatern anstünden und diese wegen der rechtlichen Auseinandersetzungen gefährdet seien. Sie bestreitet, dass verschiedene "Ehrenmorde" die Grundlage für das Theaterstück gebildet hätten und behauptet, dass allein der Mord an G die Vorlage für das Theaterstück gewesen sei. Das Bühnenstück werde auch von einem nicht unbedeutenden Zuschauerkreis sehr wohl mit der Person der Tochter der Beklagten in Verbindung gebracht und als deren Verunglimpfung verstanden. Die Tochter der Beklagten sei erkennbar. Das Schauspiel F werbe in einem – unstreitig bei den Aufführungen der Essener Inszenierung verteilten – Informationsblatt sogar damit, dass das Theaterstück in Anlehnung an den "Hagener-Mädchenmord" entstanden sei. Gleiches gelte für den Suhrkamp Verlag, der – insoweit unstreitig – eine Ausgabe mit mehreren Theaterstücken, u.a. auch dem streitgegenständlichen, damit bewerbe, dass es sich um einen authentischen Fall handele. Die Beklagte behauptet, das Theaterstück enthalte in Bezug auf den Charakter und das Verhalten der Hauptperson der "Ellena" zahlreiche Einzelheiten, die die Tochter der Beklagten und ihr Verhalten unzutreffend wiedergäben. Die Beklagte ist der Ansicht, die Textfassung zeichne ein extrem negatives Charakterbild der Figur "Ellena". Durch diese Darstellung werde das Lebensbild ihrer Tochter entstellt und ihr Wert- und Achtungsanspruch nicht gewahrt. Außerdem erhalte der Zuschauer Einblick in das persönliche Umfeld und das Intimleben der Getöteten. Die zum Tatzeitpunkt noch minderjährige Tochter der Beklagten werde als Person geschildert, die ein sexuell ausschweifendes Leben geführt habe bis hin zu der betrügerischen Annahme von Geld im Zusammenhang mit sexuellen Handlungen. Die Beklagte ist der Auffassung, auch ihr eigenes Persönlichkeitsrecht sei durch das streitgegenständliche Bühnenstück verletzt, weil als Grund für den spontanen Geschlechtsverkehr und die Reise nach L mit dem späteren Täter Stress mit den Eltern der Hauptperson "Ellena" angegeben werde. Dadurch werde die Beziehung der Getöteten zu ihren Eltern ebenfalls zum Gegenstand öffentlicher Erörterung gemacht, ohne dass diese Behauptung der Wahrheit entspreche und eine geeignete Verfremdung durch den Autor vorgenommen worden sei.
10Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Urkunden Bezug genommen.
11Entscheidungsgründe
12Die Klage ist zulässig und begründet.
13I.
14Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das angerufene Gericht örtlich zuständig, § 32 ZPO. Die nach den Behauptungen der Klägerin unzulässige Hinderung der Ausübung der Nutzungsrechte der Klägerin an dem Theaterstück stellt eine unerlaubte Handlung dar, deren Erfolg am Sitz der Klägerin, mithin in L eingetreten ist.
15Es besteht auch ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung, § 256 ZPO. Die Beklagte ist gegen diverse Theater aufgrund der von diesen geplanten bzw. durchgeführten Aufführungen des Theaterstückes gerichtlich vorgegangen und hat sich dabei einer Verletzung in eigenen sowie postmortalen Persönlichkeitsrechten ihrer verstorbenen Tochter berühmt. In Anbetracht des Umstandes, dass die Klägerin Inhaberin der Nutzungsrechte an dem Theaterstück ist, besteht hinsichtlich der weiteren Verwertung dieser Nutzungsrechte ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der Schaffung von Rechtsklarheit und der Klärung dieser Frage im Verhältnis zwischen ihr und der Beklagten, dies zumal u.U. Regressansprüche der Vertragspartner drohen. Hierzu sind die zwischen der Beklagten und den einzelnen Theatern geführten gerichtlichen Auseinandersetzungen nicht geeignet, da diese nicht das Verhältnis der Parteien dieses Rechtsstreits betreffen. Darüber hinaus waren und sind bei den gerichtlichen Auseinandersetzungen der Beklagten mit den einzelnen Theater die jeweiligen Inszenierungen der Theater streitgegenständlich und nicht – wie vorliegend – das Theaterstück als solches. Dass eine weitere Verwertung beabsichtigt ist, dafür spricht nach Lage der Dinge die Lebenserfahrung. Dies ist aber auch von der Beklagten nicht rechtserheblich bestritten worden.
16II.
17Die Klage ist begründet. Der Inszenierung, Aufführung und Veröffentlichung des Bühnenwerkes "Ehrensache" des Dramatikers I aus dem Jahr 2005 stehen weder das postmortale Persönlichkeitsrecht der Tochter der Beklagten noch das Persönlichkeitsrecht der Beklagten selbst entgegen. Das Bühnenwerk in der vorliegenden Fassung verletzt weder die Tochter der Beklagten noch die Beklagte in ihren Persönlichkeitsrechten.
181. Die Kammer vermag in dem streitgegenständlichen Bühnenwerk unter Abwägung der widerstreitenden Interessen eine Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts der Tochter der Beklagten nicht zu sehen, § 823 I BGB.
19a. Allerdings liegt ein Eingriff in das postmortale Persönlichkeit der Tochter der Beklagten vor, § 823 I BGB. Denn die Ermordung der Tochter der Beklagten hat erkennbar die Vorlage für das streitgegenständliche Bühnenstück geliefert. Angesichts der gravierenden Ähnlichkeiten zwischen dem Bühnenstück und dem aus den tatsächlichen Feststellungen des LG Hagen in dem Urteil vom 16.03.2005 (51 KLs 400 Js 396/04 (65/04) ergebenden realen Geschehen, das zur Tötung der Tochter der Beklagten führte, kann nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden, dass es dieses Tatgeschehen war, das die Vorlage zu dem streitgegenständlichen Bühnenstück lieferte. Aufgrund der deutlichen Parallelen und Ähnlichkeiten zu dem realen Tatgeschehen ist die Tochter der Beklagten als Vorbild für die Hauptfigur der "Ellena" auch erkennbar. Ausreichend ist insoweit die Erkennbarkeit für Personen aus der nahen persönlichen Umfeld der Betroffenen (vgl. KG NJW-RR 2004, 1415; BGH NJW 2005, 2844 – Esra; LG Hamburg, Beschluss v. 29.08.2006 – 324 O 392/06; Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, Kap. 7.14 f.; Palandt, BGB, § 823 Rn. 94 m.w.N.). Vorliegend ist weitergehend davon auszugehen, dass die Erkennbarkeit aufgrund der Berichterstattung über den Mord und den Prozess gegen die beiden Täter noch für einen deutlich weiter gezogenen Personenkreis gegeben ist. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Aufführungen des Bühnenstückes z.T. auch mit der Aussage beworben wurden, es handele sich um ein Theaterstück, das in Anlehnung an den Hagener Mädchenmord entstanden sei.
20b. Trotz Erkennbarkeit der Tochter der Beklagten liegt aus Sicht der Kammer eine rechtswidrige Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts nicht vor. Die Erkennbarkeit allein reicht nicht aus, um einen Unterlassungsanspruch zu begründen (BGH NJW 2005, 2844 – Esra). Die Rechtswidrigkeit ist bei einem Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 I, 1 I GG) vielmehr positiv festzustellen, sofern ein Rechtfertigungsgrund nicht vorliegt. Denn es handelt sich um einen offenen Tatbestand. Ob ein erfolgter Eingriff sich als rechtswidrig darstellt, ist im Rahmen einer Gesamtabwägung der widerstreitenden Rechtsgüter unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles zu ermitteln. Dabei ist auf Seiten der Klägerin die Kunstfreiheit (Art. 5 III GG) in die Abwägung einzustellen. Denn die Verfassungsgarantie des Art. 5 GG umfasst bei einem erzählenden Kunstwerk auch die freie Themenwahl und die freie Themengestaltung. Für die Frage, ob die Inszenierung, Aufführung und Veröffentlichung zulässig ist oder rechtswidrig in die Persönlichkeitsrechte der Beklagten oder ihrer Tochter eingreift, ist daher eine Abwägung zwischen der Kunstfreiheit und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Tochter der Beklagten vorzunehmen (vgl. hierzu KG NJW-RR 2004, 1415; BGH NJW 2005, 2844 – Esra). Insoweit ist zu berücksichtigen, dass zu der mehr oder weniger gegebenen Übereinstimmung von Handelnden in Kunstwerken mit real existierenden Personen stets noch eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung hinzukommen muss, die durch Art. 5 III GG nicht mehr gerechtfertigt ist (BGH NJW 2005, 2844 – Esra). Für die Abwägung von entscheidender Bedeutung ist, ob und inwieweit das Abbild gegenüber dem Urbild durch die künstlerische Gestaltung des Stoffs und seine Ein- und Unterordnung in den Gesamtorganismus des Kunstwerks so verselbstständigt erscheint, dass das Individuelle, Persönlich-Intime zu Gunsten des Allgemeinen, Zeichenhaften der Figur objektiviert ist. Wenn eine solche, das Kunstspezifische berücksichtigende Betrachtung jedoch ergibt, dass der Künstler ein Porträt des Urbilds gezeichnet hat oder gar zeichnen wollte, kommt es auf das Ausmaß der künstlerischen Verfremdung oder den Umfang und die Bedeutung der Verfälschung für den Ruf des Betroffenen an (BGH NJW 2005, 2844 – Esra; OLG Frankfurt ZUM 2006, 407 – Kannibale; ähnlich auch KG NJW-RR 2004, 1415; BGH GRUR 1968, 552 – Mephisto).
21Vorliegend fällt die vorzunehmende Abwägung zugunsten der Klägerin aus. Insoweit ist zu sehen, dass das Individuelle, Persönlich-Intime der Figuren des streitgegenständlichen Bühnenstückes zu Gunsten des Allgemeinen, Zeichenhaften der Figuren, das im Vordergrund steht, zurücktritt. Das streitgegenständliche Bühnenstück ist nach seinem Inhalt und seinem Aufbau so gestaltet, dass es dem Publikum seiner Intention und Gestaltung nach nicht als eine bloße mehr oder weniger unreflektierte Dokumentation eines realen Geschehens in einem konkreten Einzelfall erscheint, sondern vielmehr als eine Aufarbeitung der hinlänglich bekannten Schwierigkeiten und Probleme, die Migranten der dritten Generation in Deutschland haben und die in dem Aufeinanderprallen der Vorstellungswelten ihrer Heimat verhafteter türkischer Zuwanderer einerseits und ihren Partnern, die eine westeuropäische freizügige Lebensart übernommen haben, andererseits liegt und sich immer häufiger in Gewalttaten wie der Mord an der Tochter der Beklagten entladen bzw. sich jedenfalls nach der öffentlichen Wahrnehmung immer häufiger in derartigen Gewalttaten zu entladen scheinen. Es wird versucht, die aus einem vermeintlichen "Ehrenkodex" resultierenden Motive und Konflikte offen zu legen und zur Diskussion zu stellen. Eben dieser Hintergrund und die als symptomatisch hierfür empfundene Tötung der Tochter der Beklagten waren es auch, die maßgeblicher noch als die individuellen Besonderheiten des tatsächlichen Tatgeschehens der Ermordung der Tochter der Beklagten dazu beigetragen haben, dass das tatsächliche Tatgeschehen der Ermordung der Tochter der Beklagten in der Öffentlichkeit eine derartige Beachtung erlangt hat. Es kommt hinzu, dass das reale Tatgeschehen spektakulär war und auffallende Übereinstimmungen mit den Szenarien aufwies, die dem breiten Publikum in zahllosen Kriminalromanen und Kriminalfilmen präsentiert werden. Es enthielt Versatzstücke wie den einsamen Q-Platz als Tatort, den Streit, der zum ersten Mord führt, und den ersten Mord, der zum Mord (-versuch) an der Zeugin der Tat führt. Diese Aspekte führen dazu, dass dem Zuschauer das in dem Bühnenstück geschilderte Tatgeschehen von vorneherein weniger als eine Einzeltat erscheint als vielmehr eine Tat, die auf allgemeine Probleme hindeutet und diese symptomatisch vor Augen führt und führen soll.
22Dieses Anliegen wird unterstützt durch das vom Autor gewählte Medium. Der Autor bedient sich vorliegend mit seinem Bühnenstück des Mediums "Theater", bei dem – anders als etwa bei Romanen und Filmen – von vorneherein die Erwartungen des Zuschauers nicht darauf gerichtet sind, eine nachrichtenartige Dokumentation eines realen Geschehens zu erleben. Vielmehr sind die Zuschauer sich im Theater der Natur der Sache nach viel mehr bewusst, einer künstlichen Aufführung beizuwohnen, als dies etwa bei der Betrachtung eines Fernseh- oder Kinofilms oder bei der Lektüre einer Erzählung der Fall ist. Veröffentlichungsformen der zuletzt genannten Art zielen darauf ab, dem Rezipienten zu suggerieren, Teilnehmer des fiktiven Geschehens zu sein, indem sie dramaturgisch so gestaltet sind, dass sich der Rezipient mit einem oder mehreren Protagonisten des ihm präsentierten Geschehens identifiziert. Im Theater ist sich der Zuschauer dagegen beständig bewusst, dass er außerhalb des Geschehens steht und dass die Gestalten, die er wahrnimmt, Schauspieler sind, die nur "Rollen" verkörpern in einer nicht-realen Welt. Das ergibt sich schon daraus, dass der Zuschauer das Geschehen die ganze Zeit über statisch aus der Perspektive seines Platzes aus wahrnimmt und ihm keine Details durch Großaufnahme oder Beschreibung vor Augen gestellt werden können. Schon dadurch erscheint ihm die dargestellte Handlung nicht als "Realität", es sei denn dies wird durch die Besonderheiten des Bühnenstückes, etwa durch Verwendung realer Namen etc., nahegelegt (vgl. hierzu KG JW 1928, 363; LG Hamburg, Beschluss vom 29.08.2006 – 324 O 392/06). Eben dies ist bei dem streitgegenständlichen Bühnenstück nicht der Fall. Vielmehr hat der Autor für das streitgegenständliche Bühnenstück gerade einen Aufbau gewählt, der wiederum ein hohes Maß an Verfremdung des realen Geschehens aufweist. So bedient er sich von Beginn an des dramaturgischen Mittels der Rückblenden. Die eigentliche Handlungsebene ist das Gespräch zwischen dem Psychologen und dem Täter, das durch das Nachspielen einzelner Szenen ergänzt wird. Den Schwerpunkt des Gespräches zwischen dem Psychologen und dem Täter bildet gerade der bereits beschriebene Konflikt, der darin liegt, dass der Täter aufgrund der Verhaftung in seiner Vorstellungswelt unfähig ist, das Verhalten der Hauptfigur "Ellena" zu akzeptieren oder auch nur zu verstehen, und sie als ernst zu nehmende Partnerin und nicht bloß als temporäres Objekt zur Befriedigung seiner sexuellen Wünsche wahrzunehmen. Die Art, wie dieses Gespräch dem Zuschauer präsentiert wird, insbesondere die Unterbrechung des Gesprächs durch die Rückblenden, macht dem Zuschauer immer wieder deutlich, dass es sich um ein künstliches, ihm nur präsentiertes Geschehen handelt, in dem nicht die individuellen Gefühle und Persönlichkeiten der Hauptfiguren im Vordergrund stehen, sondern die Typik ihrer Rollen und Ansichten. Die dem Zuschauer präsentierten Einzelheiten erschienen dadurch gerade nicht als Abbilder realer Eigenschaften oder Geschehnisse, sondern als – wegen der erkennbar moralischen und belehrenden Absichten des Autors – plakative Träger von Ideen und Vorstellungen (so auch LG Hamburg, Urt. V. 20.10.2006 – 324 O 392/06).
23Selbst wenn man davon ausginge, mit dem streitgegenständlichen Bühnenstück solle in der Person der Hauptfigur "Ellena" ein Porträt der Tochter der Beklagten gezeichnet werden, fehlte es aus Sicht der Kammer an einer grundlegenden Verfälschung desselben. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte hinsichtlich ihrer Tochter deren postmortale Persönlichkeitsrechte geltend macht. Der Schutz des Lebensbildes eines Verstorbenen ist aber nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur auf einen Schutz gegen grobe ehrverletzende Entstellungen des Lebensbildes gerichtet (vgl. BGH GRUR 1968, 552 – Mephisto). Soweit die Beklagte sich darauf beruft, dass der Autor in sein Bühnenstück der Hauptfigur "Ellena" einige Handlungen und Vorgänge wie insbesondere den Ladendiebstahl, den Vorfall im Park, nachdem die Hauptpersonen des Theaterstücks das Kino verlassen haben, und den Vorfall mit dem Referendar in der Schule zugeschrieben hat, die im realen Geschehen entweder keine Entsprechung finden oder sich jedenfalls nicht so wie im Bühnenstück dargestellt zugetragen haben, vermögen diese Einzelheiten die Wertung, das Bühnenstück stelle insgesamt eine grundlegend negative Entstellung des Lebensbildes der Tochter der Beklagten dar, nicht zu tragen. Ausgehend von den tatsächlichen Feststellungen, die das LG Hagen im Strafprozess gegen die beiden Täter getroffen hat, ist es durchaus zutreffend, dass die verstorbene Tochter der Beklagten trotz ihres jugendlichen Alters sexuell aufreizende Kleidung bevorzugte, eine sexualisierte Sprache pflegte, mit ihrem späteren Mörder nach ein paar Stunden Bekanntschaft Geschlechtsverkehr ausübte, zu Gewalttätigkeiten gegenüber Mitschülern neigte und ihren Mörder durch den Hinweis auf eine potentielle Schwangerschaft bewusst provozierte (vgl. LG Hagen, Urteil vom 16.03.2005 – 51 KLs 400 Js 396/04 (65/04)). Demgegenüber stellen die oben bezeichneten in dem Bühnenstück enthaltenen Einzelheiten allenfalls graduelle Verfälschungen des Lebensbildes dar, nicht aber grundlegende. Die grundlegenden Wesenszüge, das grundlegende Verhaltensprofil sowie das grundlegende Persönlichkeitsbild der Tochter der Beklagten werden ausgehend von den tatsächlichen Feststellungen des LG Hagen zutreffend dargestellt. Dafür, dass die tatsächlichen Feststellungen des LG Hagen das Verhalten sowie die Persönlichkeit der Verstorbenen nicht zutreffend wiedergäben, hat die Kammer keine Anhaltspunkte. Der diesbezügliche Beklagtenvortrag bleibt zu vage, als dass er die tatsächlichen Feststellungen des LG Hagen rechtserheblich in Zweifel ziehen könnte. Soweit die Beklagte sich darauf beruft, ihre verstorbene Tochter werde in dem streitgegenständlichen Bühnenstück als Prostituierte dargestellt, die für die Ausübung des Geschlechtsverkehrs Geld annimmt, vermag die Kammer dem nach eingehender Lektüre des Bühnenstückes nicht zu folgen. In dieser Szene des Bühnenstückes wird vielmehr gezeigt, wie die Hauptfigur "Ellena" ihre verbale und geistige Überlegenheit dem Täter gegenüber bewusst ausspielt, um diesen zu provozieren und zu demütigen. Um die (betrügerische) Annahme von Geld für Geschlechtsverkehr oder die Charakterisierung der Hauptfigur "Ellena" als Prostituierte oder Betrügerin geht es in dieser Szene des Bühnenstückes nicht.
24Die Kammer hat bei der Abwägung der widerstreitenden Grundrechte auch bedacht, dass Gegenstand des Bühnenstückes Vorgänge aus dem Intimbereich der Hauptfigur "Ellena" sind, für die die realen Geschehnisse hinsichtlich der verstorbenen 14-jährigen Tochter der Beklagten als Vorbild dienten. Auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes und unter Berücksichtigung des Minderjährigenschutzes vermag die Kammer aber eine Rechtswidrigkeit des Inhalts des Bühnenstückes nicht zu erkennen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei Verstorbenen – anders als bei lebenden Personen – in gewissen Grenzen zulässig ist, Vorgänge aus dem Intimbereich zu schildern (vgl. KG NJW-RR 2004, 1415; BGH GRUR 1968, 552 – Mephisto). Die Darstellung von Vorgängen aus dem Intimbereich in dem streitgegenständlichen Bühnenstück bewegt sich innerhalb dieser zulässigen Grenzen. Denn insoweit ist zu sehen, dass die in dem Bühnenstück geschilderten Vorgänge aus dem Intimbereich gerade der Ausgangs- sowie der Dreh- und Angelpunkt der Problematik sind, die das streitgegenständliche Bühnenstück offen legen und problematisieren möchte. Sie bilden den Grund sowie den Anlass für das Entstehen der Konfliktsituation und sind im streitgegenständlichen Bühnenstück conditio sine qua non für die Ermordung der Hauptfigur "Ellena", ebenso wie sie letztlich der Auslöser für die Ermordung der verstorbenen Tochter der Beklagten als Vorbild der Hauptfigur "Ellena" waren. Ohne die Schilderung dieser Vorgänge wäre eine Darstellung der allgemeinen Problematik und der Konfliktsituation schlechterdings nicht möglich.
252. Die Kammer vermag in dem streitgegenständlichen Bühnenwerk weiterhin unter Abwägung der widerstreitenden Interessen eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Beklagten selbst nicht zu sehen, § 823 I BGB. Ein rechtswidriger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Beklagten liegt nicht vor. Denn die Mutter der Hauptfigur "Ellena" wird in dem streitgegenständlichen Bühnenstück nicht dargestellt. Sie findet allein mittelbar Erwähnung insoweit, als in dem Bühnenstück ein Streit mit den Eltern der Hauptfigur "Ellena" als Grund dafür angegeben wird, dass sich diese auf Geschlechtsverkehr mit ihrem späteren Mörder einlässt. Das tangiert zwar die Beziehung der Beklagten zu ihrer Tochter und damit die Privatsphäre der Beklagten. Auch insoweit ist indes zu sehen, dass in dem Bühnenstück ersichtlich kein Porträt der tatsächlichen individuellen Beziehung der Beklagten zu ihrer verstorbenen Tochter gezeichnet werden soll, sondern es ausschließlich um die allgemeine Konfliktsituation von Migranten in dritter Generation geht. Zu dieser Situation gehören auch auch die Konflikte im Elternhaus. Dass dadurch die reale Beziehung der Beklagten zu ihrer verstorbenen Tochter porträtiert werden soll, ist fernliegend. Selbst wenn dem so wäre, stellte sich die Charakterisierung dieser Beziehung als konfliktbeladen nach den tatsächlichen Feststellungen des LG Hagen (Urteil vom 16.03.2005 – 51 KLs 400 Js 396/04 (65/04)) auch nicht als negative Verfälschung dar. Denn nach den tatsächlichen Feststellungen des LG Hagen war das Verhältnis der Beklagten zu ihrer verstorbenen Tochter durchaus nicht unproblematisch, da die Tochter der Beklagten vor ihrem Tod des öfteren nächtelang dem Elternhaus fernblieb, ohne dass dies die Beklagte zu einem Eingreifen veranlasst hätte.
26III.
27Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 I, 709 S. 1, 2 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO. Die klarstellende Umformulierung des Klageantrages blieb wegen der Identität des Klagebegehrens ohne Auswirkungen auf die Streitwertfestsetzung und die Kostenentscheidung.
28Streitwert: 50.000 €
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Referenzen
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