Urteil vom Landgericht Köln - 23 O 28/06
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 50.428,50 € nebst Zinsen in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 22.566,24 ab dem 15.12.2005, aus weiteren 2.512,37 € ab dem 11.2.2006 und aus weiteren 25.349,89 € ab dem 27.9.2006 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der durch die Streithilfe entstandenen Kosten trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
T A T B E S T A N D:
2Für den Kläger bestand bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Zürich Krankenvers. AG (ZKV), im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrages eine Krankenversicherung nach dem Tarif IHS-Resident-Senior (vgl. VersSchein, Bl. 213) beginnend mit dem 1.11.2003. Die Laufzeit war zunächst für zwei Jahre durch ergänzende Vereinbarung vom 7.8.2003 (Bl. 214 GA) begrenzt. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen zum Gruppenvertrag für die Krankheitskostenversicherung für Personen mit Dauerwohnsitz im Ausland (AVB-Resident, Bl. 215 ff. GA) und die Tarifbedingungen (Bl. 219 ff. GA) sind Gegenstand des Vertrages. Der Gruppenversicherungsvertrag (Bl. 222 ff. GA) war zwischen der Züricher Krankenvers. AG und dem Bund der Auslandsresidenten e.V. (BDAR) in Neuss, dessen Geschäftsführer Herr S ist, vereinbart.
3Am 28.11.2003 schlossen die Züricher Krankenvers. AG und die International Health Services Vertriebs und Dienstleistungsgesellschaft mbH (IHS), deren Geschäftsführer Herr S ist, einen Dienstleistungs- und Funktionsausgliederungsvertrag (Bl. 227 ff. GA). Nach diesem Vertrag übernahm die IHS unter anderem die vollständige Schadensregulierung mit den Versicherungsnehmern. Mit Schreiben vom 23.9.2004 (Bl. 235 GA) kündigte die Züricher Krankenvers. AG gegenüber dem BDAR den Gruppenversicherungsvertrag ordentlich zum 31.12.2004. Außerdem kündigte sie den Dienstleistungsvertrag mit der IHS (vgl. Bl. 236 GA). Der BDAR bat daraufhin die Züricher Krankenvers. AG mit Schreiben vom 31.10.2004 um eine Kündigungsfristverkürzung auf 14 Tage zum Vertragsablauf und um Zustimmung zu einer Umdeckung des Gruppenversicherungsvertrages vor dem 31.12.2004 auf die Düsseldorfer Krankenversicherung VVaG. Mit weiterem Schreiben vom 4.11.2004 (Bl. 238 GA) bat der BDAR die Züricher Krankenvers. AG, dass Gruppenvertragsverhältnis über die Tarife IHS-Resident/IHS-Explorer mit Wirkung zum 4.11.2004 im gegenseitigen Einvernehmen aufzulösen. Die Züricher Krankenvers. AG stimmte der Auflösung mit Schreiben vom 18.11.2004 (Bl. 240 GA) zu.
4Im Jahre 2005 erkrankte der im Ausland lebende und von seiner Ehefrau aufgrund notarieller Vollmacht vertretende Kläger an hämolytischer Anämie. Insoweit musste er umfangreich unter anderem auch stationär behandelt werden. Er bezahlte die entsprechenden Rechnungen von Krankenhäusern , Ärzten und Medikamenten. Mit Schreiben vom 25.7.2005 (Bl. 16 ff. GA) reichte daraufhin die vertretungsbevollmächtigte Ehefrau des Klägers der IHS diverse Behandlungsrechnungen über Krankheitskosteen in Höhe von 21.607,57 € aus dem Jahre 2005 zur Erstattung ein. Die IHS reagierte hierauf mit Schreiben vom 17.10.2005 (Bl. 241 ff. GA) und wies die Ansprüche unter Bezugnahme auf die Leistungsvoraussetzungen zurück. Mit Schreiben vom 19.10.2005 bat die Vertretungsberechtigte des Klägers die IHS schriftlich unter Einreichung weiterer entsprechender Krankenbehandlungsbelege um Erstattung eines weiteren Betrages iHv 2.631,45 €. Darüber hinaus reichte sie mit Schreiben vom 19.11.2005 Belege über Krankheitskosten iHv 839,59 € ein. Mit Schreiben vom 24.11.2005 mahnte der Prozessbevollmächtigte des Klägers schließlich die offenen Beträge unter Fristsetzung bis zum 5.12.2005 an. Daraufhin meldete sich die IHS mit Schreiben vom 7.12.2005 (Bl. 193 f. GA) bei dem Kläger und verwies hinsichtlich der Erstattungsansprüche auf nicht ausreichende Schweigepflichtsentbindungen. Die Beklagte selbst wies den jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 3.1.2006 (Bl. 252 GA) daraufhin, dass der Gruppenversicherungsvertrag zwischen der BDAR und der Züricher Krankenvers. AG bzw. der Beklagten einvernehmlich zum 4.11.2004 beendet wurde. Des weiteren bat sie den Kläger sich an die IHS und deren neuen Kooperationspartner, die Düsseldorfer Versicherung, zu wenden. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die angefallenen Krankheitskosten für das Jahr 2005 iHv 24.239,02 € zuzüglich 475 € angefallener Übersetzungskosten und klageerweiternd die im Jahre 2006
5angefallenen Krankheitskosten in Höhe von 25.563,35 € (vgl. Rechnungen/Belege, Bl. 321 ff. GA) zuzüglich 385 € Übersetzungskosten.
6Er behauptet, dass ihm der Gruppenversicherungsvertrag und der Dienstleistungs- und Funktionsausgliederungsvertrag mit der IHS genauso wie die Kündigungen durch die Züricher Krankenvers. AG vom 23.9.2004 und die weitere Korrespondenz mit der IHS unbekannt gewesen seien. Auch habe der BDAR ihn nicht über die Beendigung des Gruppenversicherungsvertrages informiert. Im übrigen ständen die Kündigungsfristen des Gruppenversicherungsvertrages im Gegensatz zu den AVB des Tarifes. Er ist der Auffassung, dass sich ursprünglich die Züricher Krankenvers. AG das Handeln des BDAR zurechnen lassen musste, so dass dies heute auch für die Beklagte gelte. Da der BDAR den Kläger nicht über die Beendigung informiert habe, müsse nunmehr auch die Beklagte dafür einstehen und den Kläger so stellen, als wenn keine Kündigung erfolgt wäre. Im übrigen behauptet er unter Bezugnahme auf eine Auskunft des behandelnden Arztes Dr. M vom 30.5.2006 (vgl. Bl. 274 GA) und einen Bericht des Prof. Dr. I vom 24.5.2006, dass die streitgegenständlichen Behandlungen medizinisch notwendig gewesen seien, um seine Krankheit zu behandeln.
7Nachdem der Kläger die ursprüngliche Klage, zugestellt am 11.2.2006, gerichtet auf Zahlung von 24.239,02 € nebst Zinsen und weitere 475 € nebst Zinsen mit am 27.9.2006 zugestellten Schriftsatz vom 28.8.2006 erhöht hatte, beantragt der Kläger zuletzt,
8die Beklagte zu verurteilen, an ihn 51.116,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 25.078,61 € ab de, 15.12.2005 und aus weiteren 26.038,35 € ab dem 27.9.2006 zu zahlen.
9Diesem Antrag schließt sich die Streithelferin an.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie rügt die Passivlegitimation und ist der Ansicht, dass die IHS nach den Bedingungen des Gruppenversicherungsvertrages allein passivlegitimiert sei. Im übrigen habe der Versicherungsschutz des Klägers mit der Beendigung des Gruppenversicherungsvertrages zum 4.11.2004 geendet. Dies ergebe sich aus dem Gruppenversicherungsvertrag und aus § 7 Abs. 1 AVB. Sie bestreitet, dass der BDAR seine Mitglieder über die Beendigung nicht informiert habe. Vorsorglich bestreitet sie, dass der Kläger seitens der IHS noch keine Zahlungen erhalten hat. Hilfsweise bestreitet sie die medizinische Notwendigkeit sämtlicher streitgegenständlicher Behandlungen. Sie ist weiterhin der Ansicht, dass § 178i III VVG auf das vorliegende Versicherungsverhältnis nicht anwendbar sei, da dieser lediglich für sog. substitutive Krankenversicherungen gelte. Sie ist weiterhin der Ansicht, da der Kläger spätestens mit Schreiben der IHS vom 7.12.2005 informiert worden ist, dass der Gruppenversicherungsvertrag zum 30.10.2005 beendet worden sei, hätte es dem Kläger oblegen, sich um den Abschluss einer Einzelversicherung bei der Beklagten zu kümmern. Jedenfalls für Behandlungen nach dem 9.12.2005 bestehe kein Versicherungsschutz mehr. Sie beruft sich darüber hinaus auf den Ablauf der Klageausschlussfrist des § 12 III VVG, insbesondere hinsichtlich der klageerweiternd geltend gemachten Ansprüche. Weiterhin ist sie der Ansicht, dass sich der Kläger widersprüchlich verhalte, da er auch eine Feststellungsklage gegen die Düsseldorfer Versicherung erhoben habe. Sie bestreitet darüber hinaus das Vorliegen eines Versicherungsfalles nach Beginn des Versicherungsschutzes, da der Kläger bereits vor Vertragsschluss mit CMV- und EBV-Viren infiziert gewesen sei. Sie behauptet, dass der streitgegenständliche Versicherungsfall, die medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen CMV- und EBV-Viren bereits vor Vertragsschluss eingetreten sei. Hilfsweise bestreitet sie unter Bezugnahme auf die Berechnung (Bl. 393 f. GA) die Höhe der Klageforderung soweit diese einen Betrag von 50.428,50 € übersteigt.
13Wegen des weiteren Parteivorbringens im einzelnen, insbesondere soweit es für die Entscheidungsgründe nicht wesentlich im Sinne des § 313 Abs. 2 ZPO ist, wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze einschließlich der Anlagen und auf die ärztlichen Berichte und Gutachten Bezug genommen.
14Die Kammer hat mit Beschluss vom 1.8.2006 (Bl. 313 GA) Hinweise erteilt. Die Streitvverkündete Düsseldorfer Versicherung Krankenversicherungsverein e.G. ist am 27.9.2006 dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beigetreten.
15E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
16Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang überwiegend Erfolg.
17Die Klage ist zulässig. Insbesondere bestehen im Hinblick auf eine etwaige Feststellungsklage des Klägers gegen die Streitverkündete keine Bedenken.
18Die Klage ist auch überwiegend begründet.
19Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Behandlungskosten in Höhe von 50.428,50 € aus dem mit der Beklagten bestehenden privaten Krankenversicherungsvertrag in Verbindung mit den §§ 1, 49, 178 Abs. 1 VVG, 1 (2) AVB-Resident zu.
20Bedenken gegen die Passivlegitimation der Beklagten bestehen insoweit nicht. Diese ist unstreitig Rechtsnachfolgerin der Züricher Krankenversicherungs AG. Soweit die Beklagte der Ansicht ist, dass allein die IHS aufgrund von Regelungen im Gruppenversicherungsvertrag passivlegitimiert sei, folgt dem die Kammer nicht. Die Regelungen im Gruppenversicherungsvertrag auf Seite 3 oben, die die Beklagte in Bezug nimmt, begründen, wie die Auslegung ergibt, lediglich eine Zustimmung bzw. Ermächtigung der IHS zur Prozessführung im eigenen Namen und somit eine gewillkürte Prozessstandschaft im Hinblick auf die von der Züricher Krankenversicherungs AG durch den Dienstleistungs- und Funktionsausgliederungsvertrag vom 28.11.2003 auf die IHS übertragenen Verwaltungsaufgaben. Da die Züricher Krankenversicherungs AG aufgrund der Vereinbarungen jedoch weiterhin Träger des betreffenden Versicherungsverhältnisses war und die materiell-rechtliche Verfügungsbefugnis behalten hat, der IHS lediglich Funktionen bei der Bestandsbearbeitung (wenn auch weitreichend) übertragen hat, ist eine Passivlegitimation der Rechtsnachfolgerin der Züricher Krankenversicherungs AG - der Beklagten- gegeben. Im übrigen ergibt sich auch aus dem Versicherungsschein vom 26.8.2003 (Bl. 213 GA), dass Vertragspartner die Züricher Krankenversicherungs AG war und die IHS lediglich als Vertreter aufgetreten ist. Dies ergibt sich auch aus den Tarifbedingungen selber. Abweichendes hat auch die Beklagte nicht ausreichend vorgetragen.
21Auch der Einwand der Klagefrist nach § 12 III VVG verfängt nicht. Die Frist ist mit Schreiben vom 7.12.2005 gesetzt worden. Die ursprüngliche Klage ist am 19.1.2006 bei Gericht eingegangen und am 11.2.2006 zugestellt worden. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist diese insoweit auch nicht bezüglich der klageerweiternd geltend gemachten Ansprüche leistungsfrei. Die Frist des § 12 III VVG läuft nicht für Ansprüche, die bei der früheren Ablehnung, hier mit Schreiben vom 7.12.2005, die sich nur auf die bis dahin eingereichten Krankheitskostenansprüche für 2005 bezog, noch nicht geltend gemacht waren. Auch Ansprüche aus einem neuen, wenn auch mit dem in Frage stehenden zusammenhängenden Versicherungsfall, werden von der Ablehnung nicht erfasst (vgl. auch Prölls/Martin, VVG, 27. Auflage, § 12 VVG, Rn. 27).
22Entgegen der Ansicht der Beklagten ist das Versicherungsverhältnis mit dem Kläger auch nicht wirksam beendet worden.
23Eine Beendigung des Versicherungsverhältnisses durch einverständliche Aufhebung des Gruppenversicherungsvertrages hinsichtlich des streitgegenständlichen Tarifes durch Schreiben des BDAR und der Züricher Krankenversicherungs AG jeweils vom 4.11.2004 scheidet aus. Nach § 7 der AVB-Resident endet der Versicherungsschutz mit Beendigung des Gruppenvertrages. In § 3 Abs. 4 der AVB-Resident und auch in den Tarifbedingungen ist insoweit weiterhin geregelt, dass der Versicherer nur den gesamten Gruppenvertrag gegenüber dem Versicherungsnehmer (Verband) mit einer Frist von 6 Monaten zum 31. Dezember kündigen kann. Weitere Beendigungsmöglichkeiten, insbesondere die hier vorgenommene einverständliche Beendigung bezüglich einzelner Tarife, sind nicht vorgesehen. Auch aus dem Gruppenversicherungsvertrag vom 28.11.2003/1.12.2003 ergeben sich neben Kündigung und Sonderkündigung keine weiteren gewillkürten Beendigungsmöglichkeiten. Eine nachträgliche Abdingbarkeit ist jedoch mit Blick auf das besondere Schutzbedürfnis im Krankenversicherungsbereich abzulehnen.
24Der Gruppenversicherungsvertrag ist auch nicht durch die Kündigung der Züricher Krankenversicherungs AG mit Schreiben vom 23.9.2004 wirksam beendet worden. Die vertragliche Regelung des ordentlichen Kündigungsrechtes im Gruppenversicherungsvertrag mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten (abweichend zu den Vereinbarungen in den AVB und den Tarifbedingungen mit jeweils 6 Monaten) ohne dass eine Möglichkeit für die versicherten Personen besteht, das Vertragsverhältnis als Einzelversicherung fortzusetzen, verstößt, wie die Kammer bereits hingewiesen hat, gegen § 178 i III VVG. Eine wirksame an den Voraussetzungen des § 178 i III VVG orientierte Kündigung durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten ist von der insoweit darlegungsbelasteten Beklagten darüber hinaus auch nicht ausreichend vorgetragen worden, wie die Kammer bereits hingewiesen hat. Denn nach zutreffender Ansicht, ist eine Kündigung nur wirksam, wenn den versicherten Personen die "nahtlose" Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses als Einzelversicherung vor dem Zeitpunkt, zu dem gekündigt worden ist, angeboten wurde. Wenn dies gegenüber einzelnen Personen nicht beachtet wurde, dann gilt gegenüber diesen Personen der Gruppenversicherungsvertrag weiter, bis ihnen das Fortsetzungsangebot gemacht wird, das dann auf eine Rückwärtsversicherung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung für die anderen Versicherten gerichtet sein muss (vgl. Prölls/Martin, VVG, § 178 i Rn. 5). Ein derartiges Angebot hat der Kläger dagegen unstreitig nicht erhalten. Auf die Frage, ob der BdAR den Kläger rechtzeitig von der Kündigung informiert hat, kommt es daher nicht an.
25Soweit die Beklagte der Ansicht ist, dass die Norm des § 178 i III VVG hinsichtlich der streitgegenständlichen Versicherung nicht einschlägig ist, diese lediglich für substitutive Versicherungen gelte, folgt dem die Kammer nicht. Vielmehr ergibt die insoweit vorzunehmende Auslegung, dass von § 178 i III VVG sämtliche Gruppenversicherungsverträge im Bereich Krankenversicherungen erfasst sind. Soweit die Beklagte auf den Wortlaut abstellt, insbesondere darauf, dass in Abs. 3 auch auf "Altersrückstellungen" Bezug genommen wird, folgt daraus nichts Abweichendes. Vielmehr handelt es sich um eine bloße Aufzählung, was bei Fortsetzung der Versicherung als Einzelversicherung konkret anzurechnen ist.
26Auch die systematische Stellung des § 178 i VVG spricht entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zwingend dafür, dass es sich insoweit um eine Regelung lediglich für substitutive Krankenversicherungen handelt. Die Vorschriften der §§ 178a ff VVG treffen Regelungen für sämtliche Arten privater Krankenversicherungen. Dies ergibt sich beispielsweise aus § 178 a I VVG als auch aus § 178 i VVG, in denen für substitutive und komplementäre Versicherungen unterschiedliche Regelungen getroffen werden. Auch aus der Stellung des Absatz 3 in § 178 i VVG, ergibt sich nichts abweichendes. Vielmehr zeigen die Absätze 1 und 2 gerade, dass jeweils für die jeweiligen Bereiche –substitutive Versicherung oder komplementäre – Einzelregelungen getroffen werden. So finden sich in Absatz 1 sowohl Regelungen im Hinblick auf substitutive Versicherungen, vgl. Absatz 1 Satz 1, als auch für eigentlich nicht substitutive Versicherungen, wie die Krankenhaustagegeldversicherung in Absatz 1 Satz 2 unter bestimmten Bedingungen. Auch in Absatz 2 finden sich wiederum Regelungen nicht nur für die substitutive Krankenversicherung, sondern für die nicht substitutiven. Daher kann sich aus der Stellung des Absatz 3 nach Auffassung der Kammer nicht dessen zwingende Geltung lediglich für substitutive Krankenversicherungen ergeben.
27Für eine Geltung des § 178 i III VVG für sämtliche Arten von Gruppenversicherungsverträgen im Krankenversicherungsbereich spricht jedoch entscheidend der Sinn und Zweck der Regelung. In der Gruppenversicherung existieren gegenüber der Einzelversicherung abweichende Schutzinteressen. Der Gruppenversicherungsvertrag besteht als Fremdversicherung nicht mit der einzelnen versicherten Person, sondern mit einem bestimmten Verband o.ä. Da somit eine Vielzahl von Mitgliedern vorhanden sind, ist das Risiko für den Versicherer schwerer abschätzbar. Im Interesse des Versicherers soll daher grds. eine leichtere Lösungsmöglichkeit geschaffen werden. Im Hinblick auf das damit verbundene Risiko für die versicherten Personen, die nicht unmittelbar Vertragspartei des Gruppenversicherungsvertrages sind, bedarf es allerdings ausgleichender Schutzmaßnahmen. Beide Interessen werden daher durch die Regelung des § 178 i III VVG ausgeglichen, die den Fall der vereinfachten Beendigung des Versicherungsvertrages durch den Versicherer an eine Fortführungsmöglichkeit für den Einzelnen knüpft. Dieses Ausgleichsbedürfnis folgt jedoch aus den grundsätzlich gegebenen Besonderheiten des Gruppenversicherungsvertrages. Es ist daher unabhängig von der Art der umfassten Krankenversicherung und daher für alle Arten regelungsbedürftig.
28Der Auffassung der Kammer steht auch nicht eine etwaige Besserstellung, wie von der Beklagten behauptet, entgegen. Selbst wenn die streitgegenständliche Versicherung als Einzelversicherung ordentlich kündbar gewesen wäre, sind beide Fälle nicht miteinander vergleichbar. Die Beklagte berücksichtigt nicht ausreichend, das oben erläuterte Schutzbedürfnis, das bei einer Gruppenversicherung für die mitversicherte Person besteht, da diese nicht selbst Vertragspartei ist.
29Der Einwand der Beklagten, dass der Kläger bereits mit Schreiben vom 7.12.2005 drauf hingewiesen worden sei, dass der Gruppenversicherungsvertrag zum 30.10.2005 beendet sei, ist zudem unzutreffend. Mit diesem Schreiben wies die IHS den Kläger daraufhin, dass das Vertragsverhältnis zum 30.10.2005 endete. Dabei wird jedoch auf die anfänglich vereinbarte individuelle Befristung des Versicherungsverhältnisses auf 2 Jahre abgestellt, die dem Versicherungsschein und der Zusatzvereinbarung im Hinblick auf die Vorerkrankung des Klägers zu entnehmen ist. Kenntnis von der Beendigung des Gruppenvertrages hatte der Kläger nach Aktenlage vielmehr erst durch das Schreiben der Beklagten selbst vom 3.1.2006. Im übrigen hat der Kläger daraufhin unverzüglich Klage auf Versicherungsschutz gegen die Beklagte erhoben.
30Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen für eine Fortführung des Vertrages über die ursprüngliche Befristung hinaus nicht vorgelegen haben, sind im übrigen nicht vorgetragen.
31Eine Leistungspflicht der Beklagten nach §§ 1 II, 2 II AVB-Resident ist ebenfalls gegeben. Die streitgegenständlichen Versorgungen wegen hämolytischer Anämie waren nach dem substantiierten Vorbringen des Klägers unter Bezugnahme auf die überreichten ärztlichen Stellungnahmen medizinisch notwendig. Soweit die Beklagte sich dagegen ohne jegliche substantiierte Ausführungen mit einfachem Bestreiten wendet, wird dies den Anforderungen des § 138 ZPO nicht gerecht. Zwar kann grundsätzlich einfaches Bestreiten der medizinischen Notwendigkeit ausreichend sein, die Anforderungen an den Parteivortrag erhöhen sich aber im konkreten Einzelfall, wenn - wie hier - eine Vielzahl von Heilbehandlungen streitgegenständlich sind, deren medizinische Notwendigkeit zudem durch erläuternde ärztliche Stellungnahmen gestützt werden, die eine ernsthafte Erkrankung des Klägers und deren der Schulmedizin zuordenbarer Therapie nachvollziehbar darlegen. Weiterer Vortrag der Beklagten ist trotz schriftlichen Hinweises der Kammer allerdings nicht erfolgt, so dass es einer weitergehenden Sachaufklärung nach Auffassung der Kammer nicht bedurfte.
32Soweit sich die Beklagte darüber hinaus auf eine Leistungsfreiheit mit der Behauptung beruft, dass der streitgegenständliche Versicherungsfall, die medizinisch notwendige Heilbehandlung des Klägers wegen CMV- und EBV-Vieren bereits vor Vertragsschluss begonnen habe, war auch insoweit keine weitere Sachaufklärung angezeigt. Es kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass streitgegenständlich umfangreiche unterschiedliche Behandlungen wegen hämolytischer Anämie sind, wie sich aus der Vielzahl der eingereichten Belege ergibt. Lediglich –ohne konkretisierende Angaben - darauf zu verweisen, dass sich die Diagnosen CMV- und EBV –Viren auch auf der Beklagten übermittelten ärztlichen Unterlagen befänden würden, reicht für einen ausreichenden Vortrag nach § 138 ZPO offenkundig nicht aus.
33Die Klageforderung besteht jedoch entsprechend der Aufstellung der Beklagten (Bl. 393 ff. GA) lediglich in Höhe von 50.428.50 €.
34Der Zinsanspruch ergibt sich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aus §§ 284, 286 I, 288, 291 BGB. Dabei war ein Verzug ab dem 15.12.2005 lediglich hinsichtlich des mit Schreiben vom 24.11.2005 unter Fristsetzung bis zum 5.12.2005 angemahnten Betrages in Höhe von 22.566,24 € gegeben. Hinsichtlich des durch die ursprüngliche Klage weiterhin geltend gemachten Restbetrages in Höhe von 2.512,37 € ausgehend von einer Hauptforderung in Höhe von 24.239,02 € ergibt sich der Zinsanspruch ab Rechtshängigkeit mit dem 11.2.2006 und des restlichen mit der Klageerweiterung geltend gemachten Betrages in Höhe von 25.349,89 € ab dessen Rechtshängigkeit mit dem 27.9.2006.
35Ein Anspruch auf Ersatz der Dolmetscherkosten besteht dagegen nicht. Eine Anspruchsgrundlage ist weder aus Vertrag noch aus Gesetz ersichtlich.
36Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf §§ 92 II Nr. 1, 101 ZPO, hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.
37Streitwert:
38bis zum 29.8.2006: 24.239,02 €
39danach: 51.116,96 €
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