Urteil vom Landgericht Köln - 33 O 200/06

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für je-den Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

wie nachstehend wiedergegeben mit der Ankündigung von Preisvor-teilen zu werben und der Einschränkung

„Reisen zu großen Sportveranstaltungen und während der Schulferienzeit sind ausgeschlossen.“

zu werben:

1. -(es folgt eine Bilddarstellung)

und/oder

2. -(es folgt eine Bilddarstellung)

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 189,-- € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.08.2006 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,-- € vor-läufig vollstreckbar.


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