Urteil vom Landgericht Köln - 6 S 324/06
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufung im übrigen das Urteil des Amtsgerichts Leverkusen vom 07.06.2006 - 25 C 225/03 - wie folgt abgeändert:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 552,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.09.2003 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien je zur Hälfte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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- Von der Darstellungen eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1,
2525 Satz 1, 542, 543, 544, 585 ZPO, 26 Nr.8 EGZPO abgesehen -
3E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
4Die zulässige Berufung der Beklagten ist teilweise begründet..
5Dem Kläger stehen dem Grunde nach gegen die Beklagten wegen des behaupteten Sturzes aufgrund eines nicht vom Schnee geräumten Gehweges Schadensersatzansprüche zu.
6Nach § 529 ZPO hat die Kammer bei ihrer Entscheidung die vom Amtsgericht festgestellten Tatsachen zugrundezulegen, wenn keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Feststellungen des Amtsgerichts begründen könnten. Insoweit hat die Kammer lediglich noch die Vernehmung des Zeugen Y zu der Unfallschilderung des Klägers gegenüber der Versicherung für erforderlich gehalten.
7Bedenken bezüglich der Unfallschilderung des Klägers bestehen danach lediglich hinsichtlich der Richtung, die der Kläger gegangen ist. In dem Rechtsstreit trägt er vor, auf dem Weg zu seinem Haus gewesen zu sein. Die Zeugin T hat demgegenüber bekundet, der Kläger habe ihr gegenüber in einem Telefonat mitgeteilt, er sei auf dem Weg von seinem Haus zur Garage gefallen. Auch der von der Kammer vernommene Zeuge Y, Außenregulierer der Haftpflichtversicherung der Vermieterin der Beklagten, hat bekundet, in Erinnerung zu haben, dass der Kläger gesagt habe, er sei vom Haus in Richtung Straße gegangen. Dieser Umstand ist aber nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Feststellungen des Amtsgerichts, insbesondere der Beweiswürdigung im übrigen zu begründen. Es handelt sich nach Auffassung der Kammer vielmehr um eine sorgfältige und zutreffende Würdigung, der sich die Kammer letztendlich anschließt. Dem Umstand, in welche Richtung der Kläger damals gegangen ist, ist offenbar - wie auch der Zeuge Y bestätigt hat - keine wesentliche Bedeutung beigemessen worden. Die unterschiedlichen Angaben können durchaus auf unklaren Angaben oder Missverständnissen beruhen, die auch nicht zwingend vom Kläger ausgegangen sein müssen.
8Auch wenn den Sturz keiner unmittelbar mitbekommen hat, ist dieser aufgrund der Aussage der Zeugin D bewiesen. Dass Rippenbrüche erst einige Monate später festgestellt worden sind, könnte zwar Zweifel an der Unfallursächlichkeit wecken. Zu bedenken ist aber, dass der Zeuge Dr. G, der den Kläger einen Tag nach dem Unfall untersucht hat, mit Attest vom 10.03.2003 neben der Verstauchung des rechten Handgelenkes eine Brustkorbprellung links bescheinigt hat. In seiner schriftlichen Aussage vom 13.07.2005 hat der Zeuge sodann nochmals verdeutlicht, dass von ihm eine starke Brustkorbprellung diagnostiziert worden sei. Röntgenaufnahmen sind damals nicht gemacht worden. Nach der Bescheinigung des Dr. S vom 04.08.2003 kommt der Unfall als Ursache für die später festgestellten Brüche in Betracht. Da keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Kläger nach dem Sturz und den Röntgenaufnahmen im Frühjahr eine weitere Rippenverletzung erlitten hat, ist die Kammer der Überzeugung, dass die Rippenbrüche auf den Unfall zurückzuführen waren. Insoweit wird auch im wesentlichen auf die überzeugenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, denen sich die Kammer anschließt.
9Die Kammer hält allerdings im Hinblick auf die erlittenen Verletzungen ein Schmerzensgeld von 500,- € für angemessen und ausreichend. Die Rechtfertigung eines höheren Schmerzensgeldes hat der Kläger nicht dargetan. Er hat lediglich die Art der Verletzungen beschrieben und vorgetragen, dass er sehr lange unter Schmerzen gelitten habe. Ob und welche Beeinträchtigungen konkret vorhanden waren wird nicht weiter konkretisiert.
10Bezüglich der Sachschäden schließt sich die Kammer sowohl was die Beschädigungen anbelangt als auch die Höhe der Beweiswürdigung bzw. der Schätzung des Amtsgerichts an.
11Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr.10 ZPO.
12Die Zulassung der Revision nach § 543 Abs.2 ZPO ist nicht veranlasst.
13Berufungswert: 1.052,- €
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