Urteil vom Landgericht Köln - 86 O 88/06

Tenor

Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien unter dem 30. 9. 2003/2. 11. 2004 geschlossene Nissan Vertragshändlervertrag nicht durch die Kündigung vom 11. 1. 2006 zum 31. 1. 2007 seine Beendigung gefunden hat und die Beklagte verpflichtet ist, den Vertrag fortzuführen und die Klägerin gemäß Vertrag mit Nissan-Vertragswaren weiter zu beliefern.

Aufgrund der Widerklage wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien unter dem 30. 9. 2003/2. 11. 2004 geschlossene Nissan Vertragshändlervertrag durch die Kündigung der Beklagten vom 11. 1. 2006 spätestens zum 31. 1. 2008 endet.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu ¼ und die Beklagte zu 3/4.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % der jeweils zu vollstreckenden Kosten vorläufig vollstreckbar.


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