Urteil vom Landgericht Köln - 13 S 216/06

Tenor

1.Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsge-richts Köln vom 06.06.2006 – Az.: 146 C 300/05 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Köln vom 24.01.2006 – Az.: 146 C 300/05 wird insoweit aufrechterhalten, als der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 3.406,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Pro-zentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Mai 2005 sowie weitere 161,05 € zu zahlen.

Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

2.Die Kosten des Berufungsverfahrens – einschließlich der Kosten der Nebenintervention in der zweiten Instanz trägt die Klägerin.

Die übrigen Kosten des Rechtstreits – mit Ausnahme der durch die Säumnis veranlassten Kosten, welche der Beklagte alleine trägt tragen die Klägerin zu

25 % und der Beklagte zu 75 %.

Die Kosten der Nebenintervention in der ersten Instanz trägt die Klägerin zu 25 %. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.Die Revision wird nicht zugelassen.


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